Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch-iMrische Rüllenlaiiil. bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1824. XIX. Stück. 21 n «gegeben und versendet am 19. November 1874. SS Gesetz vom 3. October 1874, giltig für die Markgrafschaft Istrien, womit die Giebigkeiten, welche die sogenannten Colonen ans den Inseln Sansego, San Pietro der Ncmbi, Nnic und Canidole piccole im Bezirke Lussi», von den Häusern und Grundstücken, welche sie besitzen, an die bischöfliche Tafel in Beglia und das i(livische Sk" minar in Zara entrichten, als gegen Entschädigung ablösbar erklärt werden. lieber Antrag des Landtages Meiner Markgrafschast Istrien finde Ich Folgendes anzu-ordnen: Artikel I. Die Giebigkeiten, welche die sogenannten Colonen auf den Inseln Sansego, San Pietro dei Nembi, Unie und Canidole piccole im Bezirke Lussin, von den Häusern und Grundstücken, welche sie besitzen, an die bischöfliche Tafel in Veglia und das illirische Se- minar in Zara entrichten, sind gegen Entschädigung in Geld nach folgenden Bestimmungen abznlösen: Artikel II. Um bic Entschädigung für die genannten Giebigkciten zn ermitteln, sind nachstehende Normen zu beobachten: 1. Gegenstand der den Bezugsberechtigten zu gebenden Entschädigung ist der Werth der Leistungen im rechtmäßig gebührenden Betrage. 2. Die Leistungen werden in Geld umgerechnet, mit Hinblick auf die Preise des Ortes, wo die abzulöscnde Gicbigkcit besteht, im Durchschnittspreise der Jahre 1858 bis Ende 1872 mit Ausschluß der zwei Jahre, in welchen die Preise die höchsten und die geringsten waren. 3. Die Jahrcsquote, welche die einzelnen Contribueuten den Bezugsberechtigten schulden, wird in Geld berechnet und tut fünfzehnjährigen Durchschnitte aus den Jahren 1858 bis Ende 1872 mit Ausschluß der zwei Jahre, in welchen die Preise die höchsten und niedrigsten waren, ermittelt. Zu diesen Erhebungen werden die Register der Bezugsberech- tigten, und wo diese fehlen, der Befund durch Sachverständige dienen. 4. Bon dem Werthc der Leistungen, welche aus einem Grundstücke haften, ist ein Fünftel als Werth der bezüglichen zu erhebenden Gegenleistungen, sowie der Auslagen für Einhebung und etwaigen Abfall abzuzichen. 5. Die jährliche, auf diese Weise ermittelte und dem Bezugsberechtigten als Entschädigung gebührende Rente ist im zwanzigfachcn Anschläge zum Capitalc zu erheben. Dem AblösungSeapitalc wird das gesetzliche Pfandrecht in der der abgelösten Reallast znkommcndcn Priorität eingeräumt. 6. Der erste Jänner, welcher unmittelbar auf den Tag folgt, an welchem ein Vergleich zugcstellt oder der cndgiltigc Anssprnch der EntlastnngSbehörde in Rechtskraft erwachsen ist, wird als der Termin angesehen, bis zu welchem die gegenwärtigen Leistungeil wie bisher an den Bezugsberechtigten zu entrichten sind. z 7. Jeder Contribucnt, dessen Grund entlastet ist, hat daS EntschädigungSeapital mit den bezüglichen 5 pcrcentigcn Zinsen in 20 gleichen Jahresraten au das k. k. Steneramt in Lussin einzuzahlcu. Die erste Rate ist an jenem 1. November- zu erlegen, welcher auf dcu 1. Jänner folgt, an dem nach § 6 die Leistung der Gicbigkeit an den Bezugsberechtigten aufgehört hat. Die Zinsen sind ebenfalls von demselben 1. Jänner an, von dem ganzen EntschädignngS-capitalc weiter fortznzahlcn. Die übrigen Raten sind sofort von Jahr zu Jahr bis zum genannten Termine nebst den vom übrigen Schuldbeträge des entlasteten Contrtbncntcn ausgelaufenen Zinse» zu entrichten. Der Contribuent kann auch vor diesen Terminen das Capital ganz oder in einem Theile zahlen, welcher nicht geringer sein darf als eine Rate. 8. Das k. l. Steneramt in Lussin wird monatlich mit dem Bezugsberechtigten die aus dem Titel dieser Renten und Capital eingchobcncn Beträge abrcchucn und sic demselben ebenso von Monat zu Monat abführen. 9. Bei der Eintreibung der von den Contribnentcn schuldigen Beträge ist auf dieselbe Weise und nach denselben Normen vorzngchen, welche zur Eintreibung der Grundsteuer vor-geschricbcn sind. 10. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Lussin hat die Ausgabe, alle Amtshandlungen bezüglich der Entlastung durchznführcn, und wird zu diesem Zwecke vom Landeöfonde — welcher auch die übrige» Regie-Auslagen, mit Ausnahme der im § 20 besprochenen zn tragen hat — mit dem nöthigcn Personale und Materiale versehen werden. 11. Ist daS gegenwärtige Gesetz in Wirksamkeit getreten, so wird die k. k. BezirkS-hauptmannschaft sogleich die bischöfliche Tasel in Beglia und daö illirische Seminar i» Zara cinladcn, der Bczirkshauptmanuschaft selbst die nach Steuer-Gemeinden abgesonderte Bezeichnung des Grundes, auf welchem die abzulösende Gicbigkcit haftet und die bezügliche Nach-Weisung des Umfanges und Maßes jeder Leistung, mit dem nach diesem Gesetze ermittelten Wcrthc zur Last jedes einzelnen Contribuentcu, in einem bestimmt zu bezeichnenden Termine ciuzubringen, mit der Erinnerung, daß bei Unterlassung dieser Eingabe von Amts-wegcn und mit den Contribnentcn allein zur Ermittlung geschritten wird. 12. lieber die Anmeldung der Bezugsberechtigten hat die k. k. Bezirkshanptmannschaft eine Tagsatznng ans angemessene Zeit zur Ablösungsverhandlung anzuberaumen, zn welcher die Berechtigten nnd die in der Anmeldung bezcichneteu Verpflichteten mit dem Beisatze vor-zuladen sind, daß im Falle des Ausbleibens den Angaben der Anmeldung, soweit sie nicht durch die von Amtswegen zu pflegenden Erhebungen widerlegt werden, voller Glauben beige->uessen und nach den Ergebnissen der Acten entschieden werden würde. Die zur Verhandlung vorgeladcncn Parteien oder ihre Bevollmächtigten sind verpflichtet, die geforderten Auskünfte mündlich zu ertheilen, »übrigens die k. k. Bezirkshauptmannschaft berechtiget nnd verpflichtet ist, die nöthigcn Aufklärungen von Amtswcgcn zu erholen und 5>a6 Erkenntnis; nach dem Ergebnisse der Acten zn fällen. 13. Bezüglich der abzulösenden Gicbigkeit ist hauptsächlich der factischc Besitz zu berücksichtigen, welcher nicht als unterbrochen anzuschcn ist, wenn die Leistung vom 1. Jänner 1866 einschließlich bis zur Zeit der EntlastnngSverhandlung nicht entrichtet wurde. 14. Während der Verhandlung können Einwendungen erhoben werden: a) gegen die Verpflichtung zur Leistung überhaupt und gegen den Umfang derselben; b) gegen den ErtragSdnrchschuitt; e) gegen den Werthanschlag. Derlei Einsprüche müssen jedoch schon während der Verhandlung vorgebracht und können nach der Zustellung des Anssprnchcs nicht mehr, auch nicht in Form einer Berufung geltend gemacht werden. In allen diesen Fällen wird die k. k. Bczirkshauptmanuschaft, ohne jedoch den Fortgang der Verhandlung wesentlich anfzuhaltcn, die Parteien zu vergleichen trachten. Die k. k. Bczirkshauptmanuschaft hat aber nur solche Vergleiche aufzunchmen und dermaleren Amtshandlung zu Grunde zu legen, durch welche der streitige Punct endgiltig bei* gelegt wird. Die von der k. k. Bezirkshanptmannschaft protokollirtcn Vergleiche sind für endgiltig anzuschcn, ohne daß sic einer weiteren Bestätigung bedürfen. l.r>. Falls die Verpflichtung zur Leistung überhaupt oder daS Maß derselben bestritten wird und der Versuch eines Vergleiches nicht gelingt, mich die f. k. BezirkShanptmannschaft den faktischen Besitzstand erheben, auf Grundlage desselben die Entschädigung ermitteln und daS Erkenntniß fällen und jener Partei, welche die Pflicht zur Leistung oder das Maß derselben angefochten hat, mit dem Bedeuten znstellen, das; ihr frei stehe, in der Frist von sechs Wochen den Rechtsweg zu ergreifen und sic innerhalb derselben Frist bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft die Einreichung der Klage nachzuweisen habe, da widrigens das Recht zur Klage als erloschen und daS gefällte Erkenntnis; über die Entschädigung als rechtskräftig angesehen wird. Kann in einem solchen Falle der faktische Besitzstand nicht ermittelt werden, so weist die k. k. BezirkShanptmannschoft den Berechtigten unter einer Fallfrist von sechs Wochen auf den Rechtsweg, mit der Rechtsfolge, das; die unterlassene Einbringung der Klage als Verzichtleistung auf den angcsprocheneu Bezug angesehen wird. 16. lieber die rechtzeitig eingebrachtcu Klagen hat das k. k. Bezirksgericht Lnssin nach der Vorschrift über das summarische Verfahren zu verhandeln und mit möglichster Beschleunigung zu entscheiden. Ist der Rechtsstreit entgiltig entschieden, so hat eine oder die andere Partei eine beglaubigte Abschrift deö Urtheileö der k. k. Bezirkshauptmannschaft vorzulegen, welche auf Grundlage desselben die EntlastungSverhandlnng zu Ende führen wird. 17. Wird eine Einwendung gegen den Ertragsdurchschnitt oder den Werthanschlag (§ 14 Ist. b n. c) erhoben und diese Einwendung durch einen Vergleich nicht beigelegt, so ist mit Ausschluß des Rechtsweges im ersten Falle durch Schiedsrichter, im zweiten von der kompetenten Behörde nach Ausnahme des Gutachtens von Sachverständigen zn entscheiden. In diesen Fällen ist den Parteien aufzutragen, daß jede einen Schiedsrichter oder Sach, verständigen wähle und ihn der k. k. Bezirkshauptmannschaft entweder sogleich oder in einer kurzen zu bestimmenden Frist benenne. 18. Die ernannten Schiedsrichter und Sachverständigen werden sogleich von der k. k. Bezirkshauptmannschaft vorgeladeu und ist ihnen der Fragepunct schriftlich mitznthcilen, wobei ihnen zugleich der Tag und die Stunde, an welchen sie ihre Entscheidung oder ihr Operat der k. k. Bezirkshauptmannschaft abzugeben haben, bekannt zn geben ist. Gleichzeitig sind sie auch aufzufordcrn, sogleich oder ehestens einen Dritten zn wühlen und zn benennen, welcher im Falle einer Meinungsverschiedenheit sogleich von der k. k. Bezirkshauptmannschaft vorzutadeu sein wird, damit er seine Entscheidung oder sein Gutachten über den Befund abgebe. Der dritte Schiedsrichter entscheidet unabhängig inner deu Grenzen der Sprüche der zwei Erstgewahlten und ebenso ist auch der dritte Sachverständige frei in seinem Gutachten. Wenn eine Partei die Ernennung des Schiedsrichters oder Sachverständigen unterläßt, oder wenn beide Parteien ihn nicht benennen, oder wenn die zwei Erstgewählten den Dritten nicht wählen, oder in seiner Wahl uneinig sind, so steht die Ernennung der k. k. Bezirks-hauptmannschast zn. 19. Die Sachverständigen haben vor dem k. k. Bezirkshauptmanne, wenn sie in dieser ihrer Eigenschaft nicht schon gerichtlich beeidiget wären, einen Eid für die Wahrheit ihre r Angaben abznlegcn; für die Schiedsrichter genügt eine geeignete Ermahnung bezüglich der Pflichten, welche ihnen obliegen. 20. Gegen den Spruch der Schiedsrichter oder daS Gutachten der Sachverständigen steht den Parteien keine Berufung zu, wohl aber steht es diesen frei, alle Behelfe und Erinnerungen beizubringen, welche zur genauen Kenutniß des Gegenstandes zweckdienlich find. Die Kosten für den Schiedsspruch und Befund sind von den bezüglichen Parteien zu tragen. Im Falle eines Streites hierüber steht die Liqmdirung und Entscheidung der k. k. Bezirkshauptniannschaft zu. 21. Ist der Rechtsweg, Schiedsspruch oder Befund rechtzeitig eingeleitet, so bleibt die Ermittlung der Entschädigung bezüglich des streitigen PuneteS aufgeschoben. 22. Ist die Ligmdirimg gegen einen Contribnenten durchgeführt, so werden beide Parteien befragt, ob sie sich den RecnrS gegen den bezüglichen unmittelbar anSznfertigenden AuSspruch Vorbehalten. Für den Fall jedoch, als der Contribnent die Anmeldung des Bezugsberechtigten zum Beweise seiner Anerkennung bereits unterzeichnet hätte, ist eine Berufung gegen den auf Grundlage dieser Anmeldung gefällten Ausspruch nicht mehr zulässig. Der Contribnent hat überdies noch zu erklären, ob er das EntlastnngScapital ganz oder theilweise sogleich einzahlen wolle. Hiernach wird die k. k. Bezirkshauptmannschaft den AuSspruch in Form einer summarischen llebersicht unmittelbar ausfettigen; dieser hat zu enthalten: a) Die Bezeichnung der Liegenschaft, auf welcher die abznlösende Giebigkeit haftete, dann die abgelösten Objecte; l.i) die Entschädigungsrente, welche sich zur Last deS Contribnenten ergibt; c) das Capital der Rente; d) jene Punete, über welche die Ermittlung der Entschädigung einstweilen aufgeschoben bleibt; § 21. e) die Erklärung der Partei bezüglich der Einzahlung des EntschädigungscapitaleS; f) die Abstehung von der Berufung oder der bezügliche Vorbehalt, dann der Termin, welcher zur Vorlage der Bcschwerdeschrift vorgeschrieben ist, endlich die Folgen, welche die unterlassene Einbringung desselben mit sich bringen würde. 23. Der AuSspruch wird dreifach ausgefertiget. — Ein Exemplar wird dem Bezugsberechtigten, eines dem Contribnenten zugestellt und das Dritte bei der k. k. BezirkShaupt-mannschast zurückbehalten. 24. Wenn eine der Parteien gegen den Ausspruch die Berufung einlegen will, hat sie die Beschwerdeschrift der k. 'k. Bezirkshauptmaunschaft in der nicht überschreitbaren Frist von vierzehn, vom Tage der Anmeldung der Berufung fortlaufenden Tagen einzubringen. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft hat die Beschwerdeschrift binnen drei Tagen, vom Tage ihrer Einbringung an, mit ihren allfülligen Bemerkungen an die k. k. Statthalterei in Triest zur Entscheidung vorznlegen. Auf eine außer der Fallfrist vorgebrachte Beschwerde wird keinerlei Rücksicht genommen. 25. Gegen die Entscheidung der k. k. Statthalterei, welche mit größter Beschleunigung zuzustellen ist, ist nur in dem einzigen Falle die Berufung an das k. k. Ministerium des Innern gestattet, wenn der AuSspruch der k. k. Bezirkshauptmannschaft abgeändert worden ist: Die. Beschwerdeschrist ist unter Anschluß, der Original-Entscheidung in der nicht übcr-schreitbarcn Frist von vierzehn, vom Tage der Zustellung der Statthaltcrci-Entschließung fortlaufenden Tagen bei der k. k. Bczirkshauptmannschaft einzubringen, welche sic im Wege der k. k. Statthalter« an das k. f. Ministerium des Innern zur Entscheidung in letzter In-stanz vorlegt. 26. Sind die Entlastungsvcrhandlungcn durchgeführt, so wird die k. k. Bczirkshauptmannschaft das k. k. Stcucramt in Lustin beauftragen, die Renten und Capitale, welche von den Contribucnten cinzuheben sind, vorzumerkcn und jedem Bezugsberechtigten einen auf Namen desselben und der Liegenschaft, welcher das Recht zugehört, ausgestellten ZahluugS-bogen auszufolgen. Artikel III. Meine Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen sind mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. "" Gödöllö, am 3. October 1874. Franz Joseph m. p. Lafser m. p. Glaser m. p. Pretis m. p.