Gesetz- m» Verordnungsblatt für da« ö(!erreirf)ifrf) - iffirilriji’ Mdcnfaiii), bestehend au« der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. -------------- Jahrgang 1902. XXVI. Stück. iflu« 9 eg eben und versendet am 27. November 1902. 33. Kundmachung der f. f. küstenländischen Statthalterei vom 21. November 1902, Zl. 30604, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradisea, betreffend die rechtzeilige Fertigstellung und Vorlage der Gemeindevoranschläge behufs Einbringung der Zuschläge durch die k. k. Steuerämter. Die k. k. Statthalterei findet im Einvernehmen mit dem Landesauöschusse der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča Folgendes zu verlautbaren: Nach §. 65 der Gemeinde-Ordnung für die gefürstete Grafschaft Görz und GradiSca sind die Gemeinden verhalten, die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden und Gemeindeanstalten für das nächstfolgende Verwaltungsjahr längstens einen Monat vor Eintritt dieses Jahres festznstellen. Jene Gemeinden, welche die Einhebung der von ihnen beschlossenen Zuschläge zu den directen Staatssteuern im Wege der k. k. Steuerämtcr in Gemäßheit des §. 82 G.-O. anzusprechen beabsichtigen, haben ihre Gesuche bis längstens 1. December des voran-gehenden Jahres dem Landesausschnsse vorzulegen. Dieselbe Anordnung gilt auch für die übrigen, zur Ausschreibung und Einhebung besonderer Zuschläge zu den directen Staatssteuern im Wege der k. k. Steuerämter berechtigten autonomen Körperschaften I. Instanz. Im Falle verspäteter Einbringung der Gesuche wird die Einhebung der Zuschläge durch die k. k. Steuerämter nicht mehr stattfinden. Der l. k. Statthalter: Goöss m. p.