Gesetz- »«d Verordnungsblatt für das ö fl e r r e i dj i f dH 11 i r i I ris e -K fl II en I n n h. bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnninittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1890. XVIII. Stück. Ausgcgeben ititb versendet am 2. Juti 1890. 19. Kundmachung ^bs k. k. Landesschnlrathes für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča dom 4. Inni 1890 Z. 476, betreffend die Hintanhaltung der Verbreitung Ansteckender Krankheiten in den Schulen der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča. Um die Verbreitung ansteckender Krankheiten in den Schulen möglichst hintanzuhalten, ^läßt der k. k. Landesschulrath für Görz und Gradišča hiemit die nachfolgende, vom k. f. Ministerium für Cultus und Unterricht im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern mit Erlaß vom 16. Mai 1890 Z. 390 genehmigte Instruction, welche zur entsprechenden Darnachachtnng kundgemacht wird. Rinaldini m. p. Instruction, betreffend die Hintanhaltung der Verbreitung ansteckender Krankheiten in den Schulen. § 1. Ansteckende, beziehungsweise übertragbare Krankheiten sind: Blattern, Varicella, Masern, Rötheln, Scharlach, Diphtheritis, Cholera asiat., N n h r, Darin- und Flecktyphus, Meningitis cerebro - spinalis (epidemische Genickstarre), Keuchhusten, Mumps (Parotitis epidemica), granulöse Augcn-entzündung, Krätze uijb andere nach ärztlichem Anssprnche hiefür erklärte Hautkrankheiten (z. B. Favus it. s. w.) § 2. Jeder von einer solchen Krankheit befallene Schüler (Lehrer) ist vom Schulbesuche »uszuschlicßci, und darf zu diesem erst wieder zugelassen werden, wenn nach ärztlichem Attest außer Zweifel steht, daß der Erkrankte vollkommen genesen, daß in dessen Familie kein weiterer Fall epistirt und daß die vorgcschriebene DeSinsection ausgeführt wurde. Bei granulöser Angenentzündung ist die Zulassung zum Schulbesuche noch vor Beendigung der Krankheit erlaubt, wenn nach ärztlichem Anssprnche die Ansteckungsgefahr beseitigt ist. Aber auch in solchen Fällen hat in der Schule eine Separirnng der noch kranken Schüler von den gesunden zu erfolgen. § 8. Den Schülern (Lehrern), in deren Familie Blattern, Varicella, Masern, Scharlach, Diphtheritis, Cholera, Darm- und Flecktyphus oder Meningitis cerebrospinalis herrschen, ist bis zum Erlöschen der Krankheit in bei Familie und bis zur Vollendung der DeSinfectione» der Schulbesuch untersagt. Ereignen sich dagegen in ihren Familien Erkrankungen an Keuchhusten, Parotitis, Rötheln, Ruhr, granulöse Angcnentzündnng, Krätze, oder andere übertragbare Hautkrankheiten, so kann die Freqnentation der Schule bei Nachweis völliger Jsolirnng der Ergriffenen stattfinden. § 4. Der Schulleiter ist verpflichtet, den Gesundheitszustand der seiner Leitung anvel' trauten Schuljugend sorgfältig zu überwachen und hat zu diesem Zwecke auch das unter' stehende Lehrpersonal zu verhalten, ihm jeden Erkrankungsfall in der Schule sofort zu melden- Verdächtige Fälle hat derselbe ungesäumt n. z. im kurzen Wege der Sanitätsbehörde (Bezirkshanptmannschaft, Stadtmagistrat oder Gemeinde) anznzeigen. Der letzteren obliegt es, unverzüglich die entsprechenden Maßnahmen zu treffen und hievon die Bezirksschulbehörde, eventuell den Landesschulrath in Kenntniß zu setzen. Ist daS erkrankte Kind außerhalb des Schnlortes wohnhaft, so ist auch der Vorsteher des Domicils desselben zu verständigen. Ebenso hat sich der Schulleiter über die im Sprengel der Schule vorkommenden infectiösen Erkrankungen in steter Kenntniß zu erhalten, zu welchem Behufe demselben seitens der Sanitätsbehörde die entsprechenden Mittheilungen zu mache» sind. § 5. Der Schulleiter hat weiter nicht nur jede unter den Bewohnern des Schulgebäudes auftauchcnde verdächtige Erkrankung anzuzeigen, sondern auch darauf zu achten, daß sic nicht verheimlicht werde. Insbesondere sind im Schnlhanse wohnende Bedienstete der Schule streng zu verhalten, jede bei ihren Mitbewohnern vorkommende Krankheit ohne Säumniß dem Schulleiter bekannt zu geben. Bestätigt sich der Verdacht, so obliegt es dem Schulleiter, die Schule unter gleichzeitiger Meldung an die Bezirksschulbehördc, resp. an den Landesschulrath behufs nachträglicher Genehmigung temporär zu schließen und zn veranlassen, daß der Kranke sannut seiner Familie bis zu weiteren Verfügungen seitens der hievon zu verständigenden Sanitätsbehörde vollkommen isolirt werde. Diese letztere hat fiir die rascheste Unterbringung des Erkrankten außerhalb des Schulgebäudes und für die Desinfcction aller möglicherweise inficirten Objecte nach dem Regulativ der Mittisterial-Verordnnng vom 16. August 1887, Z. 20662 de 1886 Vorsorge zu treffen. Sollte die Entfernung des Kranken aus dem Schnlhanse unausführbar, der Contact über mit Provenienzen aus dessen Wohnung nicht mit voller Sicherheit zu vermeiden sein, so hat die Schule unter Anzeige an die conipetente Schulbehörde geschlossen zu bleiben und kann nur mit Zustimmung der Sanitätsbehörde unter Beobachtung der von dieser angegebenen Cautelen wieder eröffnet werden. § 6. Hänfen sich überhaupt Erkrankungen contagiöser Natur unter der Schuljugend, so hängt bie Schließung einer Classe, resp. der ganzen Schule von der Ausbreitung und weiter von ber Schwere der bezüglichen Krankheit ab und wird über Antrag der Sanitätsbehörde von ber competenten Schulbehörde verfügt. Wenn aber auch die Schließung der Schule nicht für nothwendig erachtet würde, so ist boch bei solchen Vorkommnissen seitens der Schulleitung für scrupulöse Reinigung und Ventilation der Schullocale, unter Umständen auch seitens der Sanitätsbehörde für deren DeS-^fection Sorge zu tragen. § 7. Den Schülern ist das Betreten von verseuchten Wohnungen, somit auch der Besuch von an einer Jnfectionskrankheit leidenden Mitschülern zu untersagen. Ungleichen ist ihnen die Besichtigung von Leichen an derartigen Krankheiten Verstorbener und die Theilnahme an dem Leichenbegängnisse derselben zu verbieten. § 8. Den Lehrern an öffentlichen Anstalten ist es untersagt, Privatunterricht in Familien während der Dauer einer ansteckenden Krankheit in denselben zu ertheilen. § 9. Die Paragraphe 1, 2, 3 und 7 dieser Instruction sind bei Beginn jedes Semesters in allen Schulen und Instituten zu verlautbaren und den Eltern (Vormündern) der Schüler abschriftlich mitzutheilen. § 10. Diese Instruction findet auch auf alle Privat-Jnstitute, Kinderbewahranstalten, Kindergärten u. s. w. entsprechende Anwendung. § 11. In Fällen von besonderer Wichtigkeit bleibt cs der Sanitätsbehörde Vorbehalten, weitere, nach den speciellen Verhältnissen erforderliche sanitäre Maßnahmen zu treffen. Hiemit wird die Kundmachung des k. k. Landesschulrathes für Görz und Gradišča vom 3. Jänner 1885 L.-G.-B. Nr. 1 außer Kraft gesetzt.