Gesetz- uiib VerordüungsblaN für das öst erreichisch illirisch e Rüfl e n lan 8, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1893. XXII. Stück. Ausgegcben und versendet am 19. December 1872. 22 Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei in Triest vom 25. September 1872, womit die Eintheilung des Küstenlandes in 4 Forstbezirke und die Bestimmungen über den Wirkungskreis der den politischen Behörden zugewiesenen Forsttcchniker verlautbart werden. In Folge Erlasses des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 13. Mai d I. Z. -55, wird hiemit die Bestellung der zur staatlichen Forstaufsicht uud Hebung der Waldcultnr im Küstenlande bestimmten politischen Forstorgane, der denselben zugewiesene Dienstrayou, sowie deren Wirkungskreis mit Nachfolgendem zur allgemeinen Kenntnis? gebracht. A. Forstorgane. I. Der Landesforstinspector als technischer Bcirath bei der k. k. Statthalterei, welchem neben den Agenden als Forstinspector für das ganze Berwaltungsgebiet und nebst der unmittelbaren Leitung der Karstbewaldung noch der Forstbezirk Triest für die Staatsforstaufsicht und die Handhabung des Forstgesetzes nach den unten folgenden Bestimmungen zugewiesen find. Als Hilfsorgane sind dem Forstinspector beigegeben: Ein Forstadjunct oder Forstprakticant mit dem Sitze in Triest. Vier Forstwarte am Karste zur Durchführung der Aufforstungen, und Mitwirkung bei der Handhabung des Forstgesetzes mit dem Sitze in Comen, lltodik, Castelnuovo und Dolina. Zwei Forstgehilfen zur Aufsicht in den Centralsaat- und Baumschulen zu Görz und Monte Sermin. II. Drei Forstcommissäre mit den Sitzen in Tolmein, Bolosca und Pisino. Als Hilfsorgan ist dem Forstconimissär in Tolmein ein Forstassistent mit dem Sitze in Flitsch und dem Forstconimissär in Bolosca ein Forstassistent mit dem Sitze in Castelnuovo beigegsben. B. Forst bezirke. !. Forstbezirk Triest, umfassend die Gerichtsbezirke Görz, Haidenschaft, Gradišča, Cor-mons, Cervignano, Monfalcone, Sesana, Comen, Capodistria, Pirano, Pingnente und das Stadtgebiet von Triest. II. Forstbezirk Tolmein, umfassend die Gerichtsbezirke Flitsch, Tolmein, Kirchheim und Canale. III. Forstbezirk Bolosca, umfassend die Gcrichtsbezirke Bolosca, Castelnuovo, Inseln Beglin, Cherso lnid Lussin. IV. Forstbezirk Pisino, umfassend die Gerichtsbezirke Pisino, Albona, Pola, Dignano, Rovigno, Parcnzo, Montona und Buje C. 33 e st i m m n n g en über den Wirkungskreis und die Aufgaben des Forstinspectors und der 3 Forstcommissäre. Bestimmungen über die dienstliche Stellung und den Wirkungskreis des bei der k. k. Statthalterei in Triest bestellten k. k. Forstinspectors. §• L Der Forstinspector wird dem Status der Statthalterei zugewiesen und in die achte Diätenclasse eingereiht. Derselbe bezieht einen Jahresgehalt von Zwölfhundert Gulden, welcher von fünf zu fünf Jahren um Einhundert Gulden erhöht wird, jedoch das Ausmaß von Achtzehnhlmdert Gulden nicht übersteigen darf, dann ein Reiscpauschale von jährlichen Achthundert Gulden, und ein jährliches Quartiergeld von Dreihundert Gulden. Seine Ernennung erfolgt über Borschlag des Statthalters durch das Ackerbau-Ministerium. §• 2. Der Wirkungskreis des Forstinspectors hat sich im Wesentlichen auf Ucberwachung der Durchführung des Forstgesetzes in allen seinen Theilen, ans Wahrnehmung der forstlichen Zustände, Anregung und Belehrung zum Zwecke der Förderung der Forstcultur, auf Evidenzhaltung der den politischen Behörden hiezu nöthigen Ucbersichten und Ausweise, auf Anträge und Gutachten forstlicher Natur, endlich aus den der Statthalterei ztt leistenden forsttechnischen Beirath nach Maßgabe ihrer Aufträge zu erstrecken. ^ & §• 3. Die Zeit, welche durch die Dienstleistung am Sitze der Statthalterei nicht in Anspruch genommen wird, hat derselbe in der Regel zur Bereisnng und zum Aufenthalte in den vcr-schicdcneu Landestheilen zum Zwecke der umnittelbaren Wahrnehmung der forstlichen Zustände zu verwenden. Diese regelmäßige Bereisnng und der Aufenthalt in den einzelnen Landestheilen sind so cinznnchteu, daß die nach Maßgabe dieser Instruction in den einzelnen Bezirken erforderlichen forstlichen Einrichtungen nach und nach bergestellt, und sohin, soweit es erforderlich ist, durch spätere Bercisnngcn überwacht, vervollständigt und verbessert werden. Der jeweilige Reiseplan ist in der Hauptsache vorher der Statthaltern zur Genchmi-gnng vorzulegen, und ist über jede Reise, deren wesentliche Vorkommnisse und Ergebnisse, Bericht an die Statthalterei zu erstatten. Die Zeit der Ankunft in den einzelnen Bezirken ist den Bezirkshauptmannschaften und durch diese den Gemeinden und größeren Waldbesitzern in der Regel vorher bekannt zu geben. Außer diesen regelmäßigen Bereifungen können dem Forstinspector zu jeder Zeit auch noch bestimmte Bereifungen für spezielle Zwecke von der Statthalterei aufgetragen werden. Diese Vereisungen hat der Forstinspector ans dem obigen Reiscpauschale ohne weitere Ersatzansprüche zu bestreiten. §• 4. Dic Verwendung des Forstinspectors zu Commissionen in Partei-Angelegenheiten kann nur mit Genehmigung des Statthalters und unbeschadet seiner eigenen Bernfspsticht erfolgen, und soll, soweit dies ohne Gefährdung wichtiger Interessen möglich ist, thnnlichst mit den allgemeinen Bereifungen (§. 3) verbunden werden. Für besondere Commissioiisrciscn in Parteiangelegenhciten hat der Forstinspector An« sprach auf die von den Parteien zu vergütenden normalmäßigen Fahrkosten und Diäten. §• 5. Dem Forstinspector obliegt dic selbstständige motivirte Antragstellnng sowohl bei den Bezirkshauptmannschaften, als bei der Statthalterei hinsichtlich jener Maßregeln, welche dm localen Verhältnissen entsprechend zur Ausführung des Forstgesctzes, sowie zur Sicherung und Hebung der Forstcnltnr geeignet sind, und der Einflußnahme der erwähnten politischen Behörden direct oder indirect unterliegen. §. 6. Die Jnspicirimg der Geschäftsführung der Bezirkshauptmannschaften in forstlichen Angelegenheiten ist vom Forstinspector nach Maßgabe der von der Statthalterei hiezu erhaltenen besonderen Aufträge vorznnchmcn. §. 7. Mit Heranziehung und Beihilfe der localen Kräfte, insbesondere der Gemeindevorsteher und des im Lande vorhandenen ForstwirthschaftspersonalS, des Aerars, der Gemeinden oder anderer Privateil sollen jene Waldobjecte ermittelt werden, für welche wegen ihrer Lage auf leichtfliegenden Boden, an schroffen Gehängen oder gefährlichen Gewässern, am oberen Rande der Holzvegetation und am Kamme der Gebirge, sowie zum Schutze gegen verderbliche Natur-Wirkungen, insbesondere Lawinen, Borastürme, Fels- oder Erdstürze, Erdabrutschungen, Hochwässer u. d. g. eine bestimmte Waldbehandlung in den §§. 6 und 7 des Forstgesetzes vorgeschriebe« oder eine besondere Waldbehandlung (Bannlegung) nach §. 19 anznordncn ist. In gleicher Weise sollen durch solche locale Untersuchungen diejenigen Waldtheile, in welchen Wald-Devastationen (§. 4 des Forstgesetzes) vorgefallen, sowie jene, in welchen nach §§. 2 und 3 des Forstgesetzes Aufforstungen vorznnehmen sind, ermittelt und in derselben Weise die Bedingungen gewürdiget werden, von welchen die politische Bewilligung zu einer beabsichtigten oder vollführten CnlturSänderung abhängig gemacht werden soll. Riicfsichtlich der vorzunehmenden Aufforstungen sind die Mittel zu überlegen, durch welche dieselben in zweckmäßiger Weise zur Ausführung gebracht werden können. §■ 8. Mit der Ermittlung der im §. 7 bezeichnten Objecte ist zugleich im Wege der Verhandlung unter Zuziehung der Betheiligten auf Grund des von der politischen Behörde zu genehmigenden Uebereinkommens, oder wo ein solches nicht erzielt werden kann, auf Grund der vom Forstiuspcctor zu beantragenden politischen Entscheidung im Jnstanzenznge die bestimmte oder besondere Waldbehandlung, beziehungsweise Aufforstung für die einzelnen Objecte festzustellen, und mit thunlichster Verwendung der localen Kräfte (Gemeinde-Borsteher, Forstpersonale u. s. w.) die Ueberwachnng oder Ausführung besonderen Organen zu überweisen, in so weit dies mit deren sonstigen BerufSpflichteu vereinbarlich ist und mit der erforderlichen Zustimmung der betreffenden Dienstherren oder Vorgesetzten Organe geschehen kann. Insoweit die Ueberwachnng nicht besondere forsttechnische Kenntnisse erheischt, kann dieselbe unter entsprechender Anweisung auch anderen Organen der öffentlichen Aufsicht, Gendarmen, Straßenaufsehern u. s. ro. übertragen werden. Ueber Vorschlag des ForstinspectorS können zur Ermittlung solcher Waldobjecte und weiteren Antragstellung auch andere forstliche Organe betraut werden. §. 9. Dem Forstinspector obliegt die Anregung und thnnlichste Förderung aller jener Maßnahmen, welche im Wirkungskreise der Gemeinde-Vorstehungen, der land- und forstwirthschaft-lichen Vereine, Forstverwaltuugen oder der Waldbesitzer selbst liegen und dem Forstinspector bei seinen Reisewahrnehmungen als nothwendig oder wünschenswerth zur Sicherung und Hebung der Waldcultur, namentlich in den Gemeinschafts- und Gemeinde-Waldungen sich darstellen. Ein Hauptgewicht liegt hiebei in einem aneifernden, weckenden und belehrenden Einwirken auf die Selbstthätigkeit der Betheiligten, wofür persönliche Umsicht und Thatkraft in Aufsuchung und Benützung aller Anlässe die Richtschnur zu geben haben. Ueber die Ausführung solcher Maßnahmen hat der Forstinspector von den Bctheiligten oder von den von ihm besonders damit zu betrauenden Personen von Zeit zu Zeit sich Be- richt erstatten zu lassen, und nebst dem mündlichen Verkehr gelegenheitlich der Bereisungen, soweit ein Erfolg sich erwarten läßt, auch durch den schriftlichen Verkehr anregend zu wirken. §• 10. Insbesondere hat der Forstinspector bei seine» Bereifungen im Sinne der Bestimmungen der §§. 22 und 52 des Forstgesetzes dahin zu wirken, daß zur Ausführung wichtiger forstlicher Betriebs-Maßregeln in Gemeinde- und Privatwaldungen, zur Einführung einer geregelten und nachhaltigen Wirthschaft-Anfstellung von WirthschaftSplänen, Durchführung ausgedehnterer Holzfällnngcn, zur HolzanSzeigung in Gemeinde-Waldungen, zu Aufforstungen, Anlegung von Schonnngsflcichen und Umfriedungen, von Waldwegen, Holztriften, von Banm-schulen, zur Samengewinnung und für den Ankauf und Verkauf von Samen und Pflanzen und in gleicher Weise auch für den Forstschntz, wie überhaupt für eine dem Gesetze entsprechende Waldbehandlnng daö nöthige ForstwirthschaftS- und Forstschutzpersonale gewonnen werde. Zu diesem Zwecke hat derselbe auf die selbstständige Bestellung solcher Organe durch Gemeinden und Waldbesitzer thnnlichst hinzuwirken, die geeigneten Persönlichkeiten dafür zu gewinnen, Übereinkommen zn vermitteln oder anzuregen. §• H. Dem Forstinspector obliegt ferner die Beobachtung der EinforstnngS-Verhältnisse und der durch die Grundlasten-Operation erfolgten Regelung derselben, ihrer Wirkungen, der etwa dabei noch sich ergebenden Anstände und nothwendigen Ergänzungen zur allmäligcn Herstellung freier Eigenthumsverhältnisse und wirthschnftlich gut geordneter Besitzstände. Insbesondere ist hiebei das Angenwerk auf die Vermittlung von Vergleichen zur Ablösung regnlirter Servituten, Anbahnung solcher Vergleiche durch kluges Einwirken sowohl auf die Berechtigten wie ans die Verpflichteten, durch Anregung von Grnndtänschen und Abfindungen zur Beseitigung forstschädlicher Waldenclaven und Herstellung gut arrondirter, wirthschaftlich gut gelegener Waldcomplepe, Herstellung von WirthschaftSplänen in den Einforstungs-Wälderen (§. 9 Forstgesetz) zu richten. 8- 12- Eine Hauptsorge ist in gleicher Weise den Waldungen der Gemeinden und Gemeinschaften sowohl zur Ordnung der Besitzstände, als auch zur Herstellung einer geregelten Verwaltung und eines nachhaltigen möglichst vortheilhaften WirthschaftsbetriebeS, sowie zur Einrichtung des nöthigen Forstschntzdienstes in denselben znzuwenden. Bezüglich der kleineren Waldungen hat der Forstinspector auf die Bildung von Genossenschaften für Bestellung eines gemeinsamen Forstpcrsonales, sowie für sonstige im Genossenschaftswege zu erreichende Zwecke hinzuwirken. §• 13. Der Forstinspector hat sich von den in den einzelnen Bezirken vorhandenen Holzbrin-gungSanstalten Kenntniß zn verschaffen, er hat auf Verbesserung derselben, ans Beseitigung allfälliger durch dieselben herbeigeführter Gefahren, auf thunliche Anlegung geregelter und bleibender BringiingSanstalten, welche eine nachhaltige Ausnützung der Waldungen möglich machen, sei es durch Verwendung öffentlicher dazu bewilligter Gelder oder im Genossenschafts-Wege durch die Waldbesitzer, hinznwirken, und insbesondere die Gemeinden und Genossenschaften bei Errichtung solcher größerer Anstalten zu unterstützen. §. H. Der Forstinspector hat ans die Förderung des forstlichen Unterrichtes, so wie auf Verbreitung forstlicher Kenntnisse im Lande in jeder geeigneten Weise hinzuwirken. Derselbe ist z» den im Lande abzuhaltenden forstlicheil Staatsprüfungen beiznziche». 8 15. Dem Forstinspcetor obliegt die Bearbeitung wichtiger forestalcr ^eschäftsstücke, Anträge, Gutachten it. dgl. welche demselben von der Statthalterei zngewicsen werden. In der Jndieatur über Forstfrevel kann von demselben bei besonders wichtigen Fällen ein Gutachten abvcrlangt werden, auch sind demselben die gefällten Entscheidungen der Statt-Halterei, beziehungsweise der höheren Instanzen zur Einsicht mitzntheilen. §- 16. In den Wirkungskreis des ForstinspcctorS gehört die Mitwirkung zur Einrichtung einer geregelten Forststatistik insbesondere zur Herstellung und Evidenzhaltnng einer statistischen Uebersicht der Staats-, Gemeinde-, Gemeinschafts- und Privat-Waldnngen im Laude, ihrer Belastung und Bewirthschaftnng, nach Möglichkeit mich ihres Holzcapitales und ihrer ErtragS-fähigkeit, der jährlich durch Rodungen (§. 2 F. G.) und neue Wald-Anlagen sich ergebenden Veränderungen, ferner der jährlich abgetriebenen Waldflächen und gewonnenen Holzmengen, deS Holzabsatzes, sowohl auf den größeren Holzmärkten, als in anderen Ländern mit Rücksicht auf die verschiedenen Transportmittel, des Holzverbranchcs mit Rücksicht ans die verschiedenen Berwendnngsarten, kurz aller forstlichen Momente und Zustände, sowohl für sich, als in Beziehung auf die anderen Zweige der Bodenenltur, in gleicher Weise die Veranlassung der Anlegung von Forstkarten der einzelnen Bezirke. §■ 17. Der Forstinspector hat insbesondere dahin zu wirken, daß über die nach den §§. 6 und 7 F. G. einer bestimmten Behandlung unterliegenden Waldungen, über die Bannlegungen nach §. 19 F. G. und über die Aufforstungen nach dem §. 2 und 3 F. G. genaue Verzeichnisse bei jeder Bczirkshauptmannschaft nach darüber zu entwerfenden Formnlaricn angelegt und in fortlaufender Evidenz gehalten werden, er hat auch die Ausführung der bezüglichen politischen Anordnungen zu überwachen. §. 18. Dem Forstinspector obliegt insbesondere auch die unmittelbare Leitung und Durchführung der Aufforstungs-Arbeiten am Karste. Um in dieser Beziehung planmäßig vorzugehen, hat er dahin zu wirken, daß für bestimmte, in forstlicher Beziehung im Zusammenhang stehende Bezirke unter Beiziehung der Interessenten oder deren Vertreter und allfälliger anderer sachkundiger Personen (Sectiousleiter u. dgl.) Cultnrpläne errichtet, beziehungsweise die Detailwirthschaftspläne der einzelnen Gemeinden und Gemeinschaften in eine thnnliche Uebereinstimmnng gebracht werden, derart, daß zunächst für eine zweckmäßige Aneinanderreihung der Hegeorte und AnfforstmigSflächen gesorgt wird, um sie vor schädlichen Einflüssen der Stürme, vor dem Betreten des benachbarten Weideviehes und anderen Beschädigungen thnnlichst zu schützen. In dem Cultnrpläne ist euch der für den Bezirk und die obwaltenden Verhältnisse am meisten passende Vorgang der Waldbehandlnng, insbesondere in Bezug ans Hegelcgungen, Aufforstungen, die zu wählenden Baumarten und andere bei der Cnltnr zu berücksichtigende Momente möglichst klar zu stellen. §. 19. Für jeden durch die Karstbewaldnng betroffenen Bezirk, beziehungsweise für jede Gemeinde ist sowohl über die forstlichen Culturgründe, über den allfällig ausgestellten Cultur-Plan und den Wirthschaftsplan, als auch über die ausgeführten oder ausznführenden Culturen ein Cnlturvormerkbnch zu führen und in steter Evidenz zu halten Der Forstinspector hat die hiezu nöthigen Formnlarien und Instructionen zu entwerfen, und nach deren erfolgter Genehmigung von Seite der Statthalterei für die angemessene Vertheilung derselben, für Bestellung der zur Führung geeigneten Personen und für die weitere entsprechende Durchführung zu sorgen. §. 20. Um die für die Aufforstung am Karste nöthigen Pflanzen zu gewinnen, haben insbesondere die im Küstenlande auf Staatskosten bereits errichteten Ceutralsaat- und Baumschulen zu dienen, deren Beaufsichtigung und beziehungsweise Leitung dem Forstinspector obliegt. Derselbe hat das ihm zur Durchführung dieser Agenden beigegebeue Hilfspersonale hiezu angemessen zu verwenden, und nach Znlüssigkeit nebstbei auch im Dienste der allgemeinen Staatsforstaufsicht zu beschäftigen. Der Forstinspector hat für dieses Hilfspersonale die erforderlichen Dienst-Instructionen zu entwerfen. Die Genchmnng derselben, sowie die Austeilung oder Entlassung des oben genannten Forstpersonales und die Bestimmung der Standorte über Vorschlag des Forstin-spectors ist der Statthalterei Vorbehalten. §. 21. Der Forstinspector hat die Central-Saat- und Baumschulen öfters zu inspiciren, die zur Anlegung solcher Schulen zweckmäßigen Plätze nach Erforderniß und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu bestimmen, die darin ansznführenden größeren Arbeiten persönlich zu leiten, und für die Vertheilung und zweckmäßige Versendung der darin gezogenen Pflanzen rechtzeitig Vorsorge zu treffen. §• 22. lieber die in den Central-Saat- und Baumschulen gezogenen und zur AuStheilnng geeigneten Obst- und Waldbaumpflanzen hat der Forstinspector bis Ende August jeden Jahres die Nachweisung der Statthalterei vorzulegen, und dabei ersichtlich zu machen, wie viel Pflanzen hievon für Zwecke der Karstbewaldung beuöthigt werden. Der lleberschuß wird von der Statthalterei nach Maßgabe der von den betreffenden Forsteommissären, von Gemeinden, Corporationen oder Privaten gestellten Anforderungen und nach den hierüber bestehenden besonderen vom Ackerbau-Ministerium oder von der Statthalterei erlassenen Weisungen vertheilt, wornach der Forstinspeetor die weitere Abgabe der Pflanzen zu veranlassen hat. §. 23. Der Forstinspeetor hat für die Gewinnung der zum Anbau erforderlichen Sämereien für die Central-Saat- und Baumschulen und soweit es möglich ist, auch für die Gemeinde-baumschulen rechtzeitig Vorsorge zu treffen, und vorzüglich darauf bedacht zu sein, daß von einheimischen Holzarten, welche sich für die Aufforstung verzüglich eignen, die Samen in hinlänglichen Menge» eingesammelt und für den Anbau bereit gehalten werden. Den nach dem genehmigten Cultnrspräliminare (§. 24) erforderlichen Ankauf von Wald- und Obstbaum-Sämereien hat der Forstinspeetor rechtzeitig zu veranlassen, und für Gewinnung guter Qualität Sorge zu tragen. §. 24. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Karstbewaldnng auch aus Staats-Mitteln unterstützt wird, hat der Forstinspeetor alljährlich ein motivirtes Culturpräliminar für das kommende Finanz-Jahr zu entwerfen. Die Statthalterei hat dasselbe in Verbindung mit den von den Forsteommissären nach §. 19 der betreffenden Instruction vorzulegeuden Präliminarien zu prüfen und sohin in den für den Dienst-Zweig „Landeseultnr" dem Ackerbau-Ministerium vorzulegeuden Voranschlag einzustellen. Innerhalb der Grenzen des genehmigten Voranschlages erfolgt die Durchführung der betreffenden Maßregeln. In gleicher Weise ist bei Verfassung der betreffenden Jahresrechnung vorzugehen. §. 25. Der Forstinspeetor ist berechtigt mit allen Behörden, Gemeindevorstehungen und anderen öffentlichen Organen, mit den landwirthschaftlichen Vereinen, sowie mit den Waldbesitzern und deren Bediensteten im Lande zu Zwecken seines Amtes unmittelbar und zwar mündlich oder schriftlich mit Führung eines eigenen Siegels in Verkehr zu treten, Anfragen zu stellen, Auskünfte, Einsicht von Behelfen u. dgl. zu verlangen, Wahrnehmungen und Vorschläge mit-zutheilen; desgleichen sind fämmtliche Behörden verpflichtet, ihm das Verlangte nach Möglichkeit zu gewähren oder zu verschaffen, und überhaupt in seinem Wirken unterstützend an die Hand zu gehen. Von vorzunehmenden Waldbegehnngcn sind die Waldeigenthümer oder deren Dienstper-sonalc, bei kleineren Waldungen aber die Gemeinde-Vorstehungen vorher in Kenntniß zu setzen und zur allfälligen Theilnahme an denselben einzuladen. In den Schriftcnwcchsel des ForstinspectorS mit Behörden und Privaten steht der Statthaltern zu jeder Zeit die Einsichtnahme zu. Auch sind derselben die bezüglichen Gcschäftsprotokolle in von ihr zu bestimmenden Zeiträumen zur Kcnntnißnahme vorzulegcn. Zu Aufträgen, Verboten oder Entscheidungen ist der Forstinspector weder bei noch außer den Amtsreisen befugt, diese bleiben der competenten Behörde und ihm nur die nach der vorstehenden Dienstinstrnction normirte Antragstellung, Anregung und Einflußnahme hiebei Vorbehalten. Nur, wenn Umstände von besonderer Dringlichkeit eine augenblickliche Verfügung an Ort und Stelle erheischen, soll der Forstinspector hiczn gegen Anzeige an die betreffende competente Behörde und Nachweisnng der Dringlichkeit befugt sein. §. 26. • In jenen Bezirken, für welche besondere Forstcommissäre bestellt werden, gehen die nach den vorstehenden Bestimmungen dem Forstinspector zugewiesenen Geschäfte, bezüglich der betreffenden Bezirke an die Forstcommissäre über, insoweit sie ihnen durch die diesfalls für die Forstcommissäre erlassene Instruction zugewiesen werden. Der Statthaltern bleibt es jedoch Vorbehalten, einzelne der den Forstcommissären in-structionsmäßig znkommenden Geschäfte unmittelbar durch den ihr zngewiesenen Forstinspector zur Ausführung zu bringen, oder durch denselben den Forstcommissären bestimmte Weisungen ertheilen zu lassen. §. 27. Der Forstinspector hat die Amtssitze der Forstcommissäre wenigstens einmal jährlich zu besuchen, in die Geschäftsgebarung der Letzteren Einsicht zu nehmen, sich von ihrer Thätig-feit zu überzeugen, dieselben auf etwa wahrgenommene Gebrechen aufmerksam zu machen, oder wegen Abstellung derselben die erforderlichen Anträge zu stellen. Die von den Forstcommissären gelieferten statistischen Ausweise hat der Forstinspector für die ihm übertragene Landesforststatistik (§. 16) zu benützen und ans thunliche Gleichförmigkeit und Vollständigkeit dieser Arbeiten hinznwirken. §. 28. Der Forstinspector hat auf Grund der eigenen Bormerke sowie der Jahresberichte der Forstcommissäre (§§. 20 u. 21 der Instruction für Forstcommissäre) über die forstlichen Zustände des Landes, über die in Bezug auf dieselben getroffenen wichtigeren administrative» Maßregeln, insbesondere über seine eigene Thätigkeit sowohl bei der Statthalterei als in den einzelnen Bezirken alljährlich einen umfassenden Bericht an die Statthalterei zu erstatten, welcher von der letzteren auch dem Ackerbau-Ministerium sowie den Landesausschüssen in Abschrift mitzutheilen, und nach Umständen in geeigneter Weise durch den Druck zu veröffentlichen ist. §• 29. In Betreff der nöthigen Schreib-, Rechnungö. und Zeichnnngsarbeiten zn Zwecken seine? AmteS wird der Forftinfpector an die Hilfskräfte der Statthalterei (einschließlich des Rechnung«* unb Bau-Departements) gewiesen, soweit derlei Arbeiten ihrer Natur nach von diesen und nicht ohnehin schon von dem den Forstinspector etwa besonders zugewiesenen Personale geleistet werden können. Die allenfalls nothwendigc zeitweilige Aufnahme besonderer Hilfsarbeiter zu bestimmten Zwecken, wie Mappirnng, Vermessung u. dgl., sowie die Art ihrer Bestellung und Entlohnung ist über Antrag des Forstinspeetors dem Beschlüsse der Statthalterei Vorbehalten. §. 30. Zur Bestreitung des Gehaltes, Quartiergeldes und des Diätenpauschales, dann der durch die Amtswirksamkeit des Forstinspeetors erforderlichen Amts- und Regie-Auslagen, Amtsrequisiten, Beheizung, Beleuchtung, Druck- und Papier-Kosten, außerordentliche Arbeits-Aushilfe u. s. w. wird der Statthalterei eine angemessene Dotation aus Staatsmitteln zur Verausgabung angewiesen. Sämmtliche Auslagen sind für den Etat des Ackerbau-Ministe-riums normalmäßig zu verrechnen. Bestimmungen über den Wirkungskreis der den politischen Bezirksbehörden im Küstenlande beigegebenen Forst-Commissäre. §• 1. Die im Küstenlande für bestimmte Bezirke bestellten und den politischen Bezirksbehörden beigegebenen Forstcommissäre sind berufen und verpflichtet, die Durchführung des Forstgesetzes in allen seinen Tbkileu zu überwachen, die forstlichen Zustände im Bezirke wahrzunehmen, die thnnlichste Förderung der Forstcultur durch geeignete Anregung und Belehrung anzustrebcn, die Evidcnzhaltung der den politischen Bezirksbehördcn hiezu nöthigen Uebersichteu und Ausweise zu führen, über Aufforderung der Bezirkshauptmannschasten die geeigneten Anträge und Gutachten forstlicher Natur zu erstatten und im Allgemeinen diesen Behörden den forsttechni-fchcn Beirath zu leisten. Sie haben ferner den Waldbesitzern und Gemeinden bei der Bewirthschaftung ihrer Wälder und bei anderen wichtigeren Cultnranlagen anleitend an die Hand zu gehen, um dadurch die gesetzlich vorgeschriebcnen Aufforstungen und überhaupt die im Forstgesetze vorgeschrittene pflegliche Waldbehandlung herbcizuführen. Die Bestimmung des sedem einzelnen Forstcommissäre znzuweiscnden Bezirkes und die Feststellung dessen Umfanges bleibt der Statthalterei Vorbehalten. §. 2. Der Forstcommissär untersteht der Bezirkshauptmannschaft seines Amtssitzes unmittelbar. Derselbe ist jedoch in dem Falle, wenn er für mehr als einen politischen Bezirk bestellt wird, verpflichtet den Weisungen jeder politischen Bezirksbehörde des ihm zugewiesenen Forst-Bezirkes in den forstlichen Angelegenheiten nachzukommen, an jede derselben mündlich oder nach Umständen schriftlich Berichte und Gutachten zu erstatten und auch ohne Aufforderung die sich als uothlveudig ergebenden Anträge zu stellen. Die Aufforderungen hiezu haben die außerhalb des Standortes des Forstcommissärs gelegenen Bezirksbehörden an den Forsteom-missär durch dessen unmittelbar Vorgesetzte Bezirkshauptmannschaft zu richten. §• 3. Der Forstcommissär hat alle tu dem ihm zugewiesenen Bezirke gelegene Waldungen zu überwachen, damit die auf die Forste Bezug nehmenden nachtheiligen Handlungen oder Unterlassungen, sie mögen von den Waldbesitzern selbst oder durch dritte Personen veranlaßt werden, thnnlichst hintangehalten werden. Er hat die Abstellung von Mißbräuchen zu veranlassen und erforderlichen Falles über gesetzwidrige Handlungen die Anzeige zu erstatten. §• 4. Der Forstcommissär hat, um eine genaue Ucbcrsicht aller im Bezirke vorkommcnden Waldungen zu erhalten, mit Zuhilfenahme des Steuer-Katasters für jede einzelne Gemeinde ein Verzeichniß (Forstkataster) auzufertigen, in welchem die Waldgrüude unter Angabe der bezüglichen Parzellen-Nummern, der örtliche» Benennung, des Flächenraunics, ihrer rechtlichen Eigenschaft als Gemeindegründe, als Gründe einer Gemeinschaft, als Hansgründe bestimmter Güter u. dgl., oder als ledige Grundstücke, dann der den Bestand bildenden Holzarten zn-sammcnzustellen sind. Bei den Gemeinde- und Gemcinschaftsgrüudeii ist auzugeben, ob die Ertragnisse ganz oder theilweisc in die (hcmeindccasse fließen, oder ob die Nutzungen an der Holzung, Weide, Streu n. d. g. ganz oder theilweise von den einzelnen Gemeinde-Insassen bezogen werden. Der Zustand, in welchem sich diese Waldungen bei der Verfassung der Zusammenstellung 'befinden, ist kurz anzugeben, und sind in der Folge alle wichtigeren Veränderungen in diesem Zustande, sowie die allfülligen darauf Bezug habenden Verfügungen unter Berufung ans die Amtsactcn in diesem Verzeichnisse anzuführen. Das Verzeichnis; ist nach einem von der Statthaltern vorzuschreibendeu Formulare zn führen; wichtigere, auf die forstliche Behandlung Bezug nehmende Urkunden sind in Original oder Abschrift in einer besonderen Urknndensammluug aufzubewahren. Auch hat der Forstcommissär für die wichtigeren Forstobjecte, insbesondere für die in Bann zu legenden Waldungen die erforderlichen Uebersichts- und Terrainkarten, soweit eS die übrigen Dienstesoblicgenhciteu gestatten, allmälig anzulegen und für die sichere und übersichtliche Aufbewahrung derselben Sorge zu tragen. §• 5. Der Forstcommissär ist verpflichtet, die in jeder Steuergemeinde vorkommenden größeren oder in besonderer Waldbehandlung stehenden Privat-, sowie sännntliche Gemeinde- und Ge-weinschaftswaldungen womöglich wenigstens einmal in jedem Jahre zn besichtigen. Die Zeit, in welcher die Besichtigung in jeder einzelnen Gemeinde vorgenommen wird, ist in der Regel der Gemeinde-Vorstehnng tmb durch diese den einzelnen Waldbesitzern bekannt zu geben, und sind sowohl die Geineinde-Borstehnng als die Waldbesitzer zur Waldbegehnng ciuzuladen. Bon der vorznnehmenden Bereifung hat der Forstcommissär vorher die betreffende politische Bezirks-behörde zu verständigen und mit derselben wo möglich mündlich alle beabsichtigten Maßnahmen zu vereinbaren. Die politische Bezirksbehörde hat die Gemeinden von der Ankunft des ForstcommissärS in Kenntniß zn setzen, und sie aufzufordern, denselben in seinen Amtshandlungen zu unterstützen. Sollte die Begehung dieser Waldungen in einem Jahre nicht vollendet werden können, so hat dieselbe im nächsten Jahre mit jenen Waldungen zu beginnen, welche im Vorjahre nicht mehr besichtigt werden konnten. Bei Vorkommen von außerordentlichen Ereignissen, als: Waldbränden, Sturmschäden, Jnsecten-Berheerungen n. s. w. hat der Forstcommissär, sobald er davon in Kenntniß gelaugt, sich sogleich an Ort und Stelle zu begeben, um nach Umständen das Nöthige zu veranlassen, und ist hierüber die Bezirköhanptmannschaft in Kenntniß zu setzen. §• 6. Bei diesen Begehungen sind vorzüglich jene Waldungen zn ermitteln, für welche im Forst-gcsetze eine bestimmte Waldbehandlnng vorgeschriebe», oder für welche eine besondere Waldbchand-lung anznordnen ist. Dahin gehören insbesondere: a) Waldungen, durch deren gänzliches Aushauen oder sonstige fehlerhafte Behandlung Gefahren einer Windbeschüdigung für benachbarte Waldungen hcrbeigcführt werden könnten (§. 5 F. G.). b) Wälder ans Boden, der bei gänzlicher Bloßlegung in breiten Flächen leicht fliegend wird und in schroffer oder sehr hoher Lage, dann am oberen Rande der Waldvegetation (§. 6 F. G.) c) Wälder an den Usern größerer Gewässer, dann an Gebirgs-Abhängen, wo Abrutschungen zu befürchten sind (§. 7 F. G.). d) Waldungen, auf welchen Einforstungen lasten und in gleicher Weise auch Waldungen von Gemeinden oder Gemeinschaften, ans welchen einzelne Gemeindegliedcr ihren Bedarf an Holz, Weide, Streu u. s. w. zn beziehen berechtigt sind (§. 9 bis 18 F. G.). e) Waldungen, welche zum Schutze gegen Lavincn, Felsstürze, Steinschlüge, Gebirgtzschutt, Erdabrutschungen, Ueberschwemmungen u. d. g. in Bann zu legen sind (§. 19 F. G.). §• 7. Rücksichtlich der im vorstehenden Paragraphe bezeichneten Waldungen ist im Wege der von dem Forstcommissär unter Zuziehung der Betheiligtcn zn pflegenden Verhandlung die besondere oder im Gesetze vorgeschriebene bestimmte Waldbehandlung für jeden einzelnen Wald festzustellen, oder falls dieselbe schon durch eine frühere Verhandlung oder Entscheidung festgcstellt ist, zu controliren und die Feststellung soweit es forstwirthschaftliche Rücksichten erheischen, zu ergangen. Kommt bei der Verhandlung ein Uebereinkommen oder die freiwillige Uebernahme der von dem Forstcommissär vorgeschlagenen Verpflichtungen über die Waldbehandlnng nicht zu Stande, so ist das Verhandlungs-Protokoll mit den sowohl vom Forstcommissär, als auch von den sonstigen Betheiligten gestellten Anträgen der Bezirkshauptmannschaft zur Entscheidung vorzulegen. Dasselbe hat auch in jedem Falle zu gelten, wenn eS sich um die Abänderung einer bereits bestehenden Entscheidung handeln sollte. §- 8. Die unmittelbare Überwachung der für solche Waldungen sestgestellten bestimmten oder besonderen Waldbehandlung hat der Forstcommissär, insoweit er dieselbe nicht selbst überwachen kann, der Gemeindevorstehung oder anderen geeigneten Organen, insbesondere den von den Gemeinden ausgestellten Forstwachen u. s. iv. zu überweisen und denselben die geeignete Anleitung zu geben. Insbesondere können auch Gendarmen und Straßcnaufscher zu einer solchen Ueberwachung, insofern dieselbe keine besonderen forsttechnischen Kenntnisse erheischt und insoweit es mit deren sonstigen Berufspflichten vereinbarlich ist und mit Zustimmung der k. k. Bezirks-hauptmannschaft oder deren sonstigen Vorgesetzten Behörden geschehen kann, verwendet werden. §• 9. Sind bei den Waldungen der Gemeinden oder Gemeinschaften die Besitz- und Benütznngs-rechte der einzelnen Insassen nicht schon vollkommen geregelt und geordnet, so hat der Forstcommissär auf diese Regelung derart hinzuwirken, daß solche Waldungen nicht blos erhalten, sondern auch in angemessener Betriebsweise nachhaltig bewirthschaftet werden. Derselbe hat bei solchen Waldungen mit Zuziehung der Betheiligten die Art und Größe der Waldnutznngen fcstzustellcn und die bezüglichen Wirthschaftspläne anzufertigen; falls sich aber dabei Anstände ergeben, die verschiedenen gestellten Anträge der Brzirkshanptinannschaft zur Entscheidung vorzulegen (§. 9 F. G.). §• 10. Insbesondere hat derselbe ans eine angemessene Ausübung und, insoweit es der Waldstand erfordert, auf eine allfällige Einschränkung des Holzbeznges, der Waldweide und der Streugewinnung, ferner auf Einführung regelmäßiger Anweisungen sowohl des Holzes als der Stren-und der Weideplätze, beziehungsweise auf Einführung der Schonungsflächen, auf den gehörigen Schutz der letzteren durch Herstellung von Einfriedungen oder Aufstellung von Hirten, auf forstmüßige Gewinnung und Ausbringung der Forstproduete, ans Herstellung geeigneter Waldwege, und anderer Bringungsanstalten im Sinne der §. 9 bis 17 des F. G. hinzuwirken. Insoferne es zur Feststellung von Verfügungen nothwendig oder zweckmäßig erscheint, hat der Forstcommissär mit den Betheiligten die entsprechenden Verhandlungen in Protokolls«»: zu führen, die verschiedenen Anträge aufzunehmen und falls die Feststellung der Verfügungen nicht im Wege des Uebereinkommens und beziehungsweise freiwilliger Uebernahme vorgcschla-gener Verpflichtungen geschehen kann, oder wenn es sich um die Abänderung einer bereits bestehenden Entscheidung handelt (§. 7), das Verhaudlungsprotokoll der Bezirkshauptmannschaft zur weiteren Amtshandlung nach §. 18 des Forstgesetzes vorzulegen. §• 11. Bei den Begehungen sind ferner jene Waldgründe zu ermitteln, bei welchen nach §. 2 des Forstgesetzes eine Verwendung zu anderen Zwecken angcstrcbt wird, oder nach den §§. 2 und 3 eine Aufforstung einzuleiten ist. Der Forstcommissär hat zu erheben, ob der obigen Verwendung nicht öffentliche Rücksichten oder privatrechtliche Einwendungen entgegenstehcn und den Befund nebst dem Antrage auf Abweisung oder auf die Gewährung des Ansuchens an die politische Behörde zu leiten. §. 12. Sind Aufforstungen nothwendig, so hat der Forstcommissär mit den Betheiligten die Mittel zu überlegen, durch welche solche Aufforstungen in zweckmäßiger, erfolgreicher und gewinnbringender Weise zur Ausführung gebracht werden können. Er hat den Betheiligten dabei mit Rath und That an die Hand zu gehen. §. 13. Der Forstcommissär hat auch im Sinne der §§. 22 und 52 F. G. thnnlichst dahin zu wirken, daß von den Waldbcsitzern (Einzelnbesitzern und Gemeinden) befähigte Forstlvirthe mit dem geeigneten Forstschutzpersonale bestellt werden. §. 14. Der Forstcommissär hat gelegentlich die Forstlvachen über die ihnen obliegenden Dienstesverrichtungen zu belehren; ihnen das Forstgesetz und andere die Bodencultnr betreffenden Gesetze zu erklären und sie auch in den bei der Erzeugung der Forstproducte und überhaupt bei forstlichen Verrichtungen vorkommenden Arbeiten zu unterrichten. §. 15- Um sich in der Kenntnis; von dem Gange des Forstschlitzes und der sonstigen forstlichen Arbeiten zu erhalten, hat der Forstcommissär nach Erforderniß zeitweise an verschiedenen Orten des Bezirkes und zwar wo möglich gleichzeitig mit den bezirkshanptmannschafllichcn Amts -tagen, die Forstwachen der nächsten Umgebung zu einer Versammlung einzuladen, wo dieselben über den Stand des Forstschntzes mündlichen Bericht zu erstatten hätten. Zn diesen Versammlungen sind zugleich auch die Gemeindevorsteher und Waldbesitzcr der Umgebung einzuladen. Wenn dabei Mißbrauche oder sonstige Uebelstände zur Sprache kommen, hat der Forst» rommissär, in soweit eine Abstellung derselben insbesondere durch die Gemeindevorsteher oder die Wald-Eigenthümer selbst nach darüber vorliegenden Erfahrungen nicht zu erwarten wäre, der Bezirkshanptmanuschaft die Anträge zur Abstellung derselben zu erstatten. Diese Versammlungen der Forstwachen, der betreffenden Waldbesitzer und Gemeindevorstünde hat der Forstcommissär auch dazu zu benützen, richtige Kenntnisse über eine gesunde Waldpflege zu verbreiten, die Bc-theiligten auf die Fortschritte, welche anderwärts in der Gewinnung und Verlverthnng der Waldproducte gemacht worden sind, aufmerksam zu machen, denselben wichtigere Betriebsmaß-regeln, insbesondere auch die Vortheile genossenschaftlicher Einrichtungen zur Erzielung höherer Waldrenten zu erklären und die Möglichkeit der Nachahmung darzulegen. §• 16. Der Forstcommissär hat die Hebung der Forstcultur auch sonst in jeder anderen Richtung anzustreben, insbesondere durch Aneiferung der Besitzer zur Aufforstung der Gründe, zur Anlegung von Baumschulen bei den Gemeinden, zur Gewinnung von Waldsamen oder anderwei- tiger Beischaffung desselben, dann durch praktischen Unterricht in der Anssaat und Pflanzung im Freien, andererseits auch durch Förderung der übrigen die Forstcultur unterstützenden Boden» culturzweige, wozu besonders die Regelung der Flüsse zur Gewinnung von Auen, die Entwässerungen und Bewässerungen, die Ausrottung von Dornen und unnützen Sträuchern ans den Hutweiden, die allsälligc Verkeilung von Hntweiden, die Arrondirung des Grundbesitzes, die Bepflanzung der Hutweiden, der dazu sich eignenden Wiesen, sowie der Feldränder mit Lanbholz zur Erzeugung des Viehsnttcrs, dann die Anlage von Obstbanmschnlcn bei gleichzeitiger Ertheilnng des praktischen Unterrichtes in der Obstbanmzucht gehören. §. 17. Der Forstcommissär ist verpflichtet, die ihm von der Statthalterei im Wege der Bezirks» hanpünannschast zukommenden Aufträge in Angelegenheiteil der Forst- und Bodencultnr auszuführen; er hat die darauf Bezug habenden Berichte und Anzeigen an die Statthalterei durch die Bezirkshanptmannschaft vorzulegen. Der Statthalterei bleibt es Vorbehalten unter Vermittlung der Bezirkshanptmannschaft einzelne der in vorstehender Dienstesinstruetion dem Forstcommissär zngewiesenen Arbeiten unmittelbar durch den Forstinspector zur Ausführung zu bringen, oder durch denselben dem Forstcommissär über die Ausführung derselben bestimmte Weisungen ertheilen zu lassen und sich von dem Stande der Waldcnltur und der getroffenen Vorkehrungen jederzeit die Ueberzengung zu verschaffen. §. 18. Der Forstcommissär hat sich gegenüber den Parteien, den Waldbesitzern und dem Forst-Personale mit Offenheit und Ernst zu benehmen, er soll trachten, ihr Vertrauen zu gewinnen, er soll ihnen jede Aufklärung und Erläuterung sowohl in Absicht auf den Forstbetrieb und die Forstcultur bereitwillig erth eilen, sic auf die Wichtigkeit der Erhaltung des Waldbestandes aufmerksam machen, dabei aber völlige Uneigennützigkcit zeigen und keine anderen Anforderungen an die Waldbesitzer und Gemeinden stellen, als die im Gesetze begründet sind. Insbesondere sind alle dienstlichen Angelegenheiten möglichst schnell zu erledigen und ist jede unnütze Verzögerung zu vermeiden. §. 19. Unter die alljährlich vorzunehmenden wichtigeren forstlichen Arbeiten, als ausgedehntere Aufforstungen, Bewältigung von Erdabsitzungen und Steingeröllen, Regulirung der Wildbäche und Flüsse, Anlage von Alleen rc. hat der Forstcommissär unter Mitwirkung der betheiligten Parteien und Gemeinden bis Ende Mürz ein wohlmotivirtes Präliminare zu verfassen und durch die Bezirkshanptmannschaft der Statthalterei vorzulegen. Werden zu diesen Arbeiten Geldbeiträge aus Staats- oder Laudesmitteln beansprucht, so ist oies gehörig unter Darlegung der hiefür sprechenden Gründe darzustellen. §• 20. In gleicher Weise hat der Forstcommissär mit Ende des Jahres einen Rechenschafts, bericht über die im abgelaufenen Jahre entwickelte Thätigkeit zu erstatten, welcher der Statthalterei durch die Bezirkshanptmannschaft einzusenden ist. Derselbe hat eine Darstellung über folgende Puncte zu enthalten: A. Forst Polizei. lieber alle im Sinne der §§. 6 bis 12 dieser Instruction vorgenommenen Verfügungen, über eingeleitcte bestimmte Waldbehandlungen, Bannlegungen, Regelung von Bezügen ans de» mit Servituten oder Gemeinschastsrechten belasteten Waldungen, Aufforstungen und deren Er folge, Nachweisung der in dieser Richtung vorgekommenen Uebertretungen. B. Hebung der W aldwirth s ch af t. lieber aufgestellte Wirthschaftspläne oder sonst zu Stande gebrachte regelmäßige und nachhaltige Bewirthschaftnng der Gcmeindewälder, angelegte Waldwege und sonstige Bringnngs-anstalten, ausgeführte Culturen, freiwillige Vcrhegungen, angelegte Baumschulen, genossenschaftliche oder gemeindeweise Einrichtungen zur Hebung der Forstcnltnr, besondere Leistungen einzelner Gemeinden. C. F o r st s ch ntzd i enst. Stand der von den Waldbesitzern (Einzelnbesitzern oder Gemeinden) aufgestellten Forst-wirthschafts- und Forstschntzorgane im Bereiche jeder Bezirkshanptmannschaft, hervorragende Leistungen einzelner, eventuell noch vorkommender Mängel oder Mißbrauche. D. Nachweisung über die getroffenen Verfügungen zur Vertheilnng von Hntweiden, Ar-rondirung des Grundbesitzes, zur Hebung der Obstbaumzucht und Bepflanzung der Hntweiden, über regulirte Wildbächc und Flüsse, aus geführte Entwässerungen und sonstige die Bodenpro-duction fördernde Amtshandlungen. §. 21. Die Rechenschaftsberichte sämmtlicher Forstcommissäre werden in Gemäßheit des § 28 der Instruction des Forstinspectors alljährlich zusammengestellt und nach Umständen in geeigneter Weise durch den Druck veröffentlicht. §. 22. Wird dem Forstcommissär ein Hilfsarbeiter beigegcben, so wird der Wirkungskreis desselben von Seite der Statthalterei durch eine besondere Instruction fcstgestellt. §• 23. In Betreff der Schreib- und sonstigen Arbeiten wird der Forstcommissär im Allgemeinen an die Hilfskräfte der Bezirkshanptmannschaft gewiesen. Die im küstcnländischen Landesgesetz- und Verordnungsblatte Nr. 2 vom 24. März v. I. finden Forsttechniker bei der Bezirkshauptmannschaft in Tolmeiu kundgemachte Dienstesinstruction wird hiemit aufgehoben. Ceöchi o Santa Croce w. p.