Gesetz- »»d Verordnungsblatt für das österreichisch-lllirische KüftenfanD, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1§69. XIV. Stück. Ausgegebcn und versendet am 16. Juli 1869. IN. Kundmachung der k. k. küstenl. Statthalterei in Triest vom 24. Juni 1869, betreffend die Behandlung und den Transport jener Kranken, die an einer langwierigen Krankheit leiden und für eine fernere Pflege in einer öffentlichen Heilanstalt geeignet sind und jener Kranken, welche mit unheilbaren für die Behandlung in einer öffentlichen Krankenanstalt nicht geeigneten Krankheiten behaftet sind. lieber Anregung von Seite eines LmidcSanöschusses und zur Behebung des ungleichartigen Vorganges der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten bei dem Verfahren mit den Kranken, welche an langwierigen Krankheiten leiden, aber für eine fernere Pstege in einer öffentlichen Heilanstalt geeignet sind, und mit jenen Kranken, welche mit unheilbaren für die Behandlung in einer öffentlichen Krankenheilanstalt nicht geeigneten Krankheiten behaftet sind, werden auf Grund der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 4. December 1856 Z. 26641 und des Heimatsgcsetzcs vom 3. December 1863 R. G. B. 105 folgende mildem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 17. Juni 1869 Z. 1713—84 angeordnete Verfügungen zur Darnachachtung bekannt gegeben. 1. Die mit der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 4. December 1856 Z. 26641 B. 12 vorgeschriebenen Anzeigen über langwierige Krankheiten sind ausnahmslos, daher ohne Rücksicht ans den Umstand, ob der Kranke transportabel ist, oder nicht, in jenem Zeitpuncte, in welchem sich der Krankheitsverlauf als ein chronischer herausstellt, jedenfalls aber längstens mit Ablauf eines Vierteljahres vom Tage der Aufnahme des Kranken zu erstatten und mit Berücksichtigung der in dem unten angesctzten Formulare I. ersichtlichen Daten zu verfassen. 2. Nach den bestehenden Vorschriften können die für unheilbar und zur Behandlung in einer öffentlichen Krankenhcilanstalt nicht geeignete Kranke aufgelaufenen Verpflegskosten von den LandeSfonden nicht angcfprochen werden. Demnach dürfen öffentliche Krankenanstalten solche Kranke, beziehungsweise Sieche, nur dann in die Pflege aufnehmen, wenn es sich um eine zwischenlaufende, einer besonderen ärztlichen Behandlung bedürfende Verschlimmerung der unheilbaren Krankheit oder um eine nebengehende anderartige Erkrankung handelt. AnS demselben Grunde ist ein in der Pflege befindliches krankes Individuum, sobald sich bei demselben jener Zustand der Unheilbarkeit heransstellt, welcher es für die fernere Behandlung in einer öffentlichen Krankenheilanstalt ungeeignet macht, ohne Rücksicht auf die bis dahin verstrichene Verpflegsdauer ans der Anstalt zu entlassen. Wenn jedoch ein solches Individuum sich selbst nicht überlassen werden könnte, ist diejenige Gemeinde, in welcher sich die Krankenanstalt befindet, unter Mittheilung der ans dem Formulare II. ersichtlichen Daten anzugehen, das betreffende Individuum binnen einer kurzen Frist zu übernehmen. Für die genannte Gemeinde sind die Bestimmungen deö HeimatsgcsetzeS vom 3. December 1863 R. G. B. N. 105 Abschnitt IV, bei auswärtigen Armen insbesondere noch der §. 28 dieses Gesetzes maßgebend. Gehört übrigens ein solches zur Uebernahme geeignetes Individuum einer benachbarten Gemeinde an, so kann sich die Krankenanstalt umnittelbar an diese Gemeinde wenden. 3. Die öffentlichen Krankenanstalten und die Gemeinden haften für die genaue Erfüllung der ihnen nach dem Vorangehenden obliegenden Verpflichtungen. Formulare 1. (für die Anzeigen langwieriger Krankheiten.) D . . in der gefertigten Krankenanstalt in Pflege bcsindliche Kranke (Name und Charakter) . . Jahre alt, ausgenommen den..........................mit der Aufnahmszahl. ., ist auf Grund der bcigebrachten (requirirten) Aufnahms-Documente................................ in . . . verpflegbar. zuständig und auf Kosten deö Landesfondes D . . Kranke leidet an.......................................................................... I Die Krankheit bedarf \ '?)c^un9 j voraussichtlich noch eines Zcit- ' Uur ausgiebigen Besserung s \ > 1 raumes von............................. D . . Kranke ist mittelst Wagen oder Eisenbahn und ohne (nur mit) Begleitung transportabel. D . . Kranke ist derzeit durchaus nicht transportabel und bis zur Erlangung der Transportsfähigkeit dürfte voraussichtlich noch ein Zeitraum von................................................. erforderlich sein. A n m erkun g. Die Zuschrift ist in tergo betzufügen. Formulare II. (für die Ucbcrgabe Unheilbarer an die Gemeinde.) D . . in der gefertigten Krankenanstalt in Pflege befindliche Kranke (Name und Charakter) .... Jahre alt, ausgenommen den.......................................................... mit der Aufnahmszahl erscheint mit Rücksicht auf den dermaligen Stand der Erhebungen als arm und ist laut .... in der Gemeinde................... heimatberechtigt. D . . Kranke leidet an................ Die Krankheit ist unheilbar, d . . Kranke zu einer weitere» Belastung in der Kran- kenanstalt ans Kosten deS Landesfondes nicht geeignet, kann aber sich selbst nicht überlassen werden, weil...................... i zu Fuß j D . . Kranke ist t mittelst Wagen > transportabel, s mittelst Tragbctt | Anmerkung. Die Zuschrift ist in tergo beizufügen. Moeriiift m. p. Feldmarschall-Lieutenant.