Gesetz- uni» Verordnungsblatt für daS ii 11 erre> rl) i sch-illirische 3tii 11 e n Cn n i), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnmnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. III. Stück. Stuß gegeben uiib versendet am 10. März 1870. 4. Gesetz, womit ein besonderes Gemeinde-Statut für die Stadt und Steuergemeinde Rovigno erlassen wird. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich daS nachfolgende Gemeinde-Statut für die Stadt und die Steucrgcmeinde Rovigno zu erlassen und zu verordnen, wie folgt: Artikel 1. Dieses Gemeindestatut gilt für die Stadj und die Stenergemeinde Rovigno. Artikel 2. Die Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnittes des Gemeindestatutes treten sofort in Kraft. Artikel 3. Auf Grundlage der im 2. Abschnitte enthaltenen Bestimmungen ist die Wahl des neuen Gemeinderathes unverzüglich zu veranlassen. Artikel 4. Sobald der neue Gemeinderath der Stadt und Steuergemeinde R o v i g n o ordnung-mäßig bestellt ist, hat das erwähnte Gemeindestatut auch in allen seinen übrigen Theilen zur vollen Anwendung z,l kommen, und haben folglich die Bestimmungen der für alle übrigen, mit keinem besonderen Statute betheilten Gemeinde» der Markgrafschaft Istrien giltigen Gemeinde-Ordnung und bezüglichen Wahlordnung vom 10. Juli 1863 unmittelbar außer Wirksamkeit zu treten. Artikel 5. Mein Minister des Innern ist mit der Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. Wien, am 30. December 1869. Franz Iosef m. p. Giskra m. p. GrMiildr-Mllt für d i e Stadt N o v i g u o. I. Abschnitt. Bon der Gemeinde und ihren Mitglieder». §. 1. Die Gemeinde der Stadt Rovigno umfaßt das Gebiet der gleichnamigen Stenergemeinde und verwaltet sich nach besonderem Statute. §. 2. Gemeindemitglieder sind: a. die Gemeinde-Angehörigen, d. i. diejenigen Personen, welche in der Gemeinde heimat-berechtigt sind. Die Heimatsverhältnisse sind durch das Reichsgesetz vorn 3. December 1863 bestimmt. b. diejenigen Personen, welche, ohne heimatberechtigct zu sein, von einem im Gemeinde-gebiete gelegenen Hmts- oder Grundbesitze, oder von einem in der Gemeinde selbstständig betriebenen Gewerbe oder Erwerbe einen jährlichen Betrag an direkter Steuer entrichten, oder in der Gemeinde wohne» und daselbst ein sonstiges Einkommen versteuern. Alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Auswärtige genannt. Die Gemeinde Rovigno hat eine genaue Matrikel aller ihrer Mitglieder, deren Einsicht den letzteren freisteht, zu führen. §. 3. Die Gemeinde kann österreichische Staatsbürger, welche sich besonders verdient gemacht haben, in ihren Verband als Ehrenmitglieder aufnehmen. §. 4. Die Gemeindemitglieder haben das Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde, nehmen nach den Bestimmungen dieses Statutes ain activen und passiven Wahlrechte und nach den bestehenden Einrichtungen und Vorschriften am Genüsse der Gemeinde» anstalten, sowie an der Benützung des Gemeindegutes Theil und unterliegen den Pflichten und Lasten der Gemeinde. Die Gemeinde-Angehörigen haben überdies; den Anspruch ans Armenversorgung nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der Gemeinde-Angehörigen, ohne die Verpflichtungen derselben zu theilen. §. 5. Die Gemeinde entscheidet über die Bitte eines Auswärtigen um Verleihung des Heimatsrechtes. Die Gemeinde darf aber Auswärtigen, welche sich über ihre Heimatberechti-gnng ausweisen, oder wenigstens darthun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gemacht haben, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, so lange dieselben mit ihren Angehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen und der öffentlichen Mildthätigkcit nicht zur Last fallen. Fühlt sich ein Auswärtiger in dieser Beziehung durch eine Verfügung der Gemeinde gedrückt, so kann er sich um Abhilfe an die Statthalterei wenden. II. Abschnitt. Bon der Gemeindevertretung. §. 6. Die Gemeinde wird in der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch den Gemeinderath vertreten. Die Besorgung der Gemeinde-Angelegenheiten ist dem Gemeinde rathe und dem Podesta mit dem ihm beigegebenen Amte anvertraut. §. 7. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden durch die Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt. Ihre Zahl ist auf dreißig festgesetzt. 1. Hauptstück. Vom Wahlrechte und der Wählbarkeit. §. 8. Wahlberechtigt sind: 1. Diejenigen Gemeindemitglieder, welche österr. Staatsbürger sind und von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen eine directe Steuer im Betrage von wenigstens zwei Gulden entrichten; 2. unter den Gemeinde-Angehörigen ohne Rücksicht auf eine Steuerzahlung: a) alle Weltgeistlichen, welche das Amt der vom Gesetze zugelassenen religiösen Confes« sionen in der Gemeinde ausüben; b) Hof-, Staats-, Landes- und Gemeindebeamte; c) Officiere und Militärparteien mit Ofstcierstitel, welche sich im definitiven Ruhestande befinden, oder mit Beibehaltung des Militär-CharakterS quittirt haben; d) Dienende sowohl, als pensionirte Militärpartcien ohne Offizierstitel, dann dienende und pensionirte Militärbeamte, in so ferne diese Personen in de» Stand eines Truppenkörpers nicht gehören; e) Dotieren und Absolvirte einer inländischen Universität oder einer derselben gleichgestellten Anstalt mit Inbegriff des Politechnikumö; f) die Directoren und bleibend angestellten Lehrer der in der Gemeinde befindlichen Volksschulen nnd die an höheren Lehranstalten in der Gemeinde angestellten Directoren, Professoren und Lehrer; g) die Capitäne von Schiffen für die weite Fahrt. §. 9. Offiziere nnd Militärparteien mit Ofsizierstitel, sowie die zum Mannschaftsstande oder zu den Unterparteien gehörigen Militärparteien ausschließlich der nicht einberufenen Ne-servemänner, sind von der Wahlberechtigung ausgenommen. §. 10. Bis zu dem Zeitpuncte, wo durch das künftige Strafgesetz die Bestimmungen über die Folgen einer Berurtheilung festgestellt sein werden, sind ausgeschlossen: a) Vom Wahlrechte nnd der Wählbarkeit: Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Uebertretnng des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theilnehmung hieran, oder des Betruges (§§. 460, 461, 463, 464, Strafgesetz) schuldig erkannt worden sind, auf die in der Strafgesetz-Novelle vom 15. November 1867 N. G. Bl. Nr. 131 festgesetzte Zeitdauer; b) Von 'der Wählbarkeit: Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren ein geleitet worden ist, während der Dauer der Concurs- oder Ausgleichsverhandlnng. §. 11. Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich auszuüben. Hievon bestehen folgende Ausnahmen: 1. Nicht eigenberechtigte Personen üben durch ihre Vertreter, die in ehelicher Gemeinschaft lebende Gattin durch ihren Ehegatten, andere eigcnbcrcchtigte Frauenspersonen durch einen Bevollmächtigten das Wahlrecht aus; 2. Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde- oder anderen öffentlichen Geschäften von der Gemeinde abwesend sind, können zur Ausübung des Wahlrechtes einen Bevollmächtigten bestellen. Ebenso können 3. die Besitzer einer in der Gemeinde gelegenen Realität oder einer in der Gemeinde betriebenen Gewerbsunternehmnng, wenn sie in einer anderen Gemeinde ansässig sind, ihren bestellten Verwalter oder Geschäftsleiter zur Ausübung des Wahlrechtes in ihrem Namen ermächtigen. § 12. Der Staat, bas Land und die öffentlichen Fonde werden als Grund-oder Hausbesitzer oder Inhaber einer Gewerbsunternehmnng bei Ausübung des Wahlrechtes durch die von dem bezüglichen Verwaltungsorgane bestellte Person vertreten. § 13. Corporationen, Vereine und Gesellschaften üben ihr Wahlrecht durch diejenigen Personen, welche sie nach bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen nach Außen zu vertreten berufen sind, oder durch einen aus der Mitte der Mitglieder gewählten Bevollmächtigten ans. §. 14. Die Mitbesitzer einer steuerpflichtigen Realität haben nur eine Stimme. Sind sie in ehelicher Gemeinschaft lebende Eheleute, so übt der Ehemann das Wahlrecht aus. Sonst haben sie einen aus ihnen zur Ausübung des Wahlrechtes zu bevollmächtigen. § 15. Nur cigeubcrechtigte österr. Staatsbürger, denen keiner der im §. 10 lit. a und l) Gezeichneten Ansschließungsgrüude entgegensteht, können als Bevollmächtigte oder Vertreter das Wahlrecht eines Anderen in dessen Namen ansübcu. Der Bevollmächtigte darf nur einen Wahlberechtigten vertreten und muß eine in gesetzlicher Form ausgestellte Vollmacht vorweisen. §. 16. Wählbar zu Gcmeindcräthcn sind nur diejenigen Gemeiudeglieder männlichen Geschlechtes, welche wahlberechtigt sind, das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben und im Voll-gennsse der bürgerl. Rechte sich befinden (Art. X des Gesetzes vom 5. Mürz 1862). §. 17. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind diejenigen Personen, welche eine Annen» Versorgung genießen, in einem Gcsindcverbande stehen, oder wie Taglöhner oder gewerbliche Gehilfen, einen selbstständigen Erwerb nicht haben. Die in den §§. 64 und 65 erwähnten Gemeindebeamten, welche im aetiven Dienste stehen, dürfen als solche nicht auch das Amt eines Gemcinderathcs auSüben. II. Hmlptstiick. Von der V o r b e r e i t ll n g der Wahl. §. 18. Zum Bchttfe der Wahl des Gemeinderathes ist vom Podestü ein genaues Verzeichnis; aller wahlberechtigten Gcmcindemitglieder in der Art anzufertigen, daß darin angesctzt werden: 1. die Ehrenmitglieder; 2. die in §. 8 Nr. I und 2, aufgeführten Gemeindeangehörigcn nach der Höhe der auf jeden entfallenden in der Gemeinde vorgeschriebenen Jahrcsschuldigkeit an directen Steuern in absteigender Ordnung gereiht mit Verzeichnung der bezüglichen Steuerbeträge neben den Namen. Kommen zwei oder mehrere Wahlberechtigte mit gleicher Schuldigkeit vor, so st der au Jahren Aeltcre dem Jüngeren vorzusetzen. 3. Die im §. 8 sub 2 Gezeichneten Gemeinde-Angehörigen. Am Schlüsse des Verzeichnisses ist die Summe aller Steuer-Iahresschnldigkeitcn zu ziehen. §. 19. Ans Grundlage dieses Verzeichnisses werden drei Wahlkörper gebildet, zu welchem Behufc die im obigen Verzeichnisse ansgewiesenc Gesammt-Stcner-Snmme in drei gleiche Theile getheilt wird. Die Wahlberechtigten, welche nach den fortlaufenden Zahlen des gedachten Verzeichnisses das erste Drittel der Gesammt-Steuersumme entrichten, gehören in den ersten, jene, welche das zweite Drittel dieser Summe entrichten, in den zweiten, die übrigen Wahlberechtigten in den dritten Wahlkörper. Läßt sich bei der Bildung der Wahlkörper die Gesammtstcuersumme nicht nach Erforderniß thcilen, ohne daß die Stcuerfchuldigkcit eines einzelnen Wahlberechtigten getrennt wer- den muß, so ist letzterer demjenigen Wahlkörper beiznzählen, an welchen seine Steuerschuldigkeit dem größeren Theile nach gezogen werden müßte. Wer nach Punct 1 und 2 des §. 8 wahlberechtigt ist, darf das Wahlrecht nicht in zwei Wahlkörpern, sondern mir in Einem nach seiner Wahl ausüben. Jeder Wahlkörper wählt 10 Mitglieder des Gcmeindcrathcs. §. 20. Der Podestä hat für jeden Wahlkörper abgesonderte Wählerlisten zu verfassen. Diese Wählerlisten sind vier Wochen vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht in der Gemeinde aufznlegen und es ist dies durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde mit dem Bemerken kund zu machen, daß allfällige Einwendungen dagegen innerhalb der besagten vier Wochen einzubringen sind, widrigens sie nicht berücksichtigt werden würden. Rach Ablauf der vier Wochen wird eine Commission, bestehend aus dem Podestä als Vorsitzenden und aus vier vom Gemeinderathe gewählten Gemeindcrathsmitgliedern binnen längstens drei Tagen über die rechtzeitig cingebrachten Einwendungen entscheiden und sogleich die zulässig erkannten Berichtigungen vornehmen. Gegen die Gewährung oder Verweigerung der begehrten Berichtigung steht Jedermann, der sich hiedurch beschwert fühlt, der Recurs an die k. k. Statthalterei offen. Dieser Recurs muß binnen längstens drei Tagen nach der Verständigung von der Entscheidung bei der Commission angebracht, und von dieser ungesäumt der Statthalterei vorgelegt werden. Die Entscheidung der Statthalterei ist für die im Zuge befindliche Wahl cndgiltig. Acht Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten keine Veränderung mehr stattfinden. §. 21. Die Vornahme der Wahl ist wenigstens acht Tage vor deren Beginne von dem Podestä durch öffentlichen Anschlag mit der Angabe bekannt zu machen, an welchen Orten, an welchen Tagen und zu welchen Stunden sich die einzelnen Wahlkörper zu versammeln und welche Zahl Gemeinderäthe sie zu wählen haben. Gleichzeitig ist hievon an die Statthalterei die Anzeige zu machen. Die Wahlen der einzelnen Wahlkörper dürfen nur mit Unterbrechungen von wenigstens Einem Tage zwischen jeder derselben fcstgestellt werden. §. 22. Die Statthalterei ist berechtigt, darüber zu wachen, daß alle Vorbereitungen zur Wahl derart rechtzeitig getroffen werden, daß mit Ablauf der Wahlperiode der neue Gemeinderath seine Wirksamkeit beginnen könne. III. Hauptstück. Von der Vornahme der Wahl des Gemeinderathe s. §. 23. Die Wahlhandlung wird durch eine Wahlcommission geleitet, welche aus dem Podestä oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und ans vier vom Vorsitzenden als Vertrauensmänner zugczogencn wählbaren Gemeindemitgliedcrn zusammengesetzt ist. Im Falle der erfolgten Auflösung des Gemeinderathcs nach § 123 dieses Statuts wird die besagte Commission aus der in Gemäßheit deö obigen Paragrafes mit der Leitung der Gemeindegeschäfte betrauten Person als Vorsitzenden und ans vier vom Landesansschnsse ernannten Wahlberechtigten der Gemeinde bestehen. Die Statthalterei kann zur Wahlhandlung einen Regierungseomnüssär mit der Bestimmung absenden, die Befolgung des Gesetzes wahrzunehmen. §. 24. Die Wahlkörper versammeln sich abgesondert. Zuerst wählt der dritte, hierauf der zweite, zuletzt der erste Wahlkörper. Jeder Wahlberechtigte kann ans allen wählbaren Gcmeindemitgliedern ohne Unterschied des Wahlkörpers wählen. §. 25. Der Wahlact ist öffentlich. Bor dem Beginne der Abstimmung hat der Vorsitzende der Wahlcommission beit versammelten Wählern den Inhalt der §§. 16 und 17 dieses Statuts über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zil halten, ihnen den Borgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung zu erklären und sic aufznfordern, ihre Stimme nach freier Ueberzeugnng ohne alle eigennützige Nebenrücksichten so abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das Gemeindewohl am zuträglichsten halten. §. 26. Die Abstimmung beginnt in den einzelnen Wahlkörpern damit, daß die Mitglieder der Wahlconnnission, welche in dem bezüglichen Wahlkörper wahlberechtigt sind, ihre Stimme abgeben. Hierauf werben durch ein Mitglied der Wahlconnnission die Wähler in der Reihenfolge, tote ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen. Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres NmttcitS in die Wahlversammlung kommen, haben erst, weit» die ganze Wählerliste dnrchgelcscn ist, ihre Stimme abzugeben und sich deshalb bei der Wahlcominission zu melden. §. 27. Jeder zur Stinimgebung anfgernfene Wähler hat jene zehn Personen zit ernennen, welche nach seinem Wunsche Mitglieder des GemeinderathcS werden sollen. Der Gebrauch von Stimmzetteln ist unter der Bedingung zulässig, daß der des Lesens unkundige Wähler vor der Commission den Inhalt des Stimmzettels zu kennen bestätige und bei der Berlesnng der darauf verzeichnten Namen durch ein Mitglied der Commission gegen dieselbe keine Einwendung erhebe. §. 28. Ein dritter darf zur Abstinmmng im Namen eines Wahlberechtigten bloß in den Fällen der §§. 11, 12, 13 und 14 und nur unter der Bedingung zugelassen werden, daß er sich über seine Berechtigung Hiezit gehörig legitimire. §. 29. Jede Abstimmung ist sogleich in Gegenwart des Wählers in die hiezu vorbereiteten Rubriken der Stimmliste neben den Namen des Wählers einzutragen. Gleichzeitig werden die genannten Name» in der Gegenliste derart verzeichnet, daß bei der ersten Stimme, die Jemand als Mitglied des Gemcindcrathes erhält, dessen Namen in die entsprechende Rubrik eingeschrieben und in der nebenstehenden Rubrik die Zahl 1, bei der zweiten Stimme, die auf ihn entfällt, die Zahl 2 u. s. w. beigcsetzt wird. §. 30. Sobald alle anwesenden Wähler eines WahlkörpcrS ihre Stinttnen abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stiiitingebung für geschlossen zu erklären. Die Wahlcoinmission hat sofort das Ergcbniß, welches sich nach beiden Stimmlisten herausgestellt, zu vergleichen, allfällige Irrungen zu berichtigen, sohin die Stimmlisten zu unterfertigen und die Stinimzählung vorzuitehnten. §. 31. In jedem Wahlkörpcr sind diejenigen, welche unter den Vorgeschlagenen die meisten Stimmen haben, als gewählte Mitglieder des Gemeinderathcs anzusehen. Haben mehr alö zehn Personen die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, so entscheidet das Loö, wer von ihnen als Mitglied des Geineinderathes cinzutreten hat. §. 32. Ist die Wahl ans Jemanden gefallen, der nicht wählbar ist, oder einen gesetzlichen Entschuldigungs-Grund geltend macht oder die Wahl anznnchmen verweigert, so hat derjenige alö Mitglied deö Gemeindcrathes einzntreten, tvelcher die meisten Stiunnen erhalten hat. §. 33. Ist Jemand von einem Wahlkörper bereits als Mitglied des Geineinderathes gewählt, so sollen ihm von dem später wählenden Wahlkörper keine weiteren Stimmen znge-wendet werden. Geschieht dies dennoch, so ist der Abstiinmendc darauf aufmerksam zu machen, daß eine solche Stimme nicht gezählt wird. §. 34. Nach Beendigung der Wahl in jedem einzelnen Wahlkörper wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen und von dm Mitgliedern der Wahleommission unterfertigt. Der Podesta hat dasselbe in Aufbewahrung zu nehmen und das Wahlergebnis; zu verkünden. Derselbe veröffentlicht überdies das Gesamnitergebniß der in alle» Wahlkörpern stattge-fundenen Wahl und bringt dasselbe zur Kenntnis; der Statthaltern. Letztere hat Wahlen, welche auf Personen gefallen sind, die von der Wählbarkeit anögenommcn oder ausgeschlossen sind, unter Ofscnlassnng des Recnrscs an daö Ministerium des Innern als ungesetzlich außer Kraft zu setzen. §. 35. Einwendungen gegen datz Wahlverfahren sind binnen der Präclnsivfrist von 8 Tagen nach Verlautbarung des Gesannntergebnisses der Wahl bei dem Podest» einzubringen, welcher dieselben der Statthalterei zur endgiltigeu Entscheidung vorzulegen hat. Werden binnen der obigen Frist keine Einwendungen eingebracht, oder werden die ein-gebrachten alö unstatthaft znrückgewiescn, so ist zur Wahl deö Podesta und der zwei Gemeinde-Abgeordneten zu schreiten. IV. Hauptstück Bon der Wahl des Podesti) und der zwei Gemeinde-Abgeordneten. §. 36. lieber Berufung deö an Jahren ältesten Mitgliedes deö neu gewählten Gcmcin-derathes haben sich sännntlichc Mitglieder des Letzteren am festgesetzten Tage und zur festgesetzten Stunde zur Wahl des Podesta und der zwei Gemeinde - Abgeordneten zu vcr-sammeln. Jene Mitglieder des Geineinderathes, die entweder gar nicht erscheinen oder vor Beendigung der Wahl sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, verfallen in eine Geldbuße, welche der Gemeinderath bis zu 25 st. bemessen kann. §. 37. Der Statthalter ist berechtigt dem Wahlactc entweder selbst oder durch einen Abgeordneten zur Wahrnehmung der Gesetzlichkeit des Vorganges anznwohnen. Zn diesem Ende muß derselbe rechtzeitig in Kenntnis; gesetzt werden, an welchem Tage und zu welcher Stunde die Wahl stattfindct. §. 38. Dir Wahl wird durch das an Jahren älteste Mitglied des neu gewählten Ge-inemderathes unter Zuziehung zweier Mitglieder aus der Versammlung geleitet. §.39. Wählbar zum Podestu oder zu Gemeiudc-Abgeordnetcu sind nur die Mitglieder des Gemeinderathes. A n s g e» o m ul c n hievon sind: 1. Personell, welche nicht in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben; 2. Hof-, Staats^, Landes- und öffentliche Fonds-Beamte und Diener; 3. Geistliche; 4. im Nnhestande befindliche Beamte, die nicht ans Novigno gebürtig sind; ü. desgleichen dürfen Berwandte in auf- oder absteigender Linie, Brüder, Schwiegervater und Schwiegersohn nicht gleichzeitig die Stelle eines Podesti, oder Gemeinde-Abgeordneten bekleiden. §. 40. Zur Giltigkeit der Wahl des Podesti, und der Gemeinde-Abgeordneten ist die Anwesenheit von mindestens 24 Gemeindcräthen und die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Die Wahl kann nach Beschluß des Gcmcinderatheß mündlich oder mittelst Stimmzetteln vorgenommen werden. Im ersten Falle kommen die Bestimmmigeu des §. 29 zur Anwendung, im zweiten Falle sind aus den gesammelten Stimmzetteln die darin vcrzeichneten Namen zu verlesen und in das zu führende Abstimmungsverzeichniß einzntragen. §. 41. Zuerst ist die Wahl des Podest,, vorzmiehme», Äommt bei der Abstimmung z» dieser Wahl eine absolute Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so ist eine zweite Abstimmung vorzunchmen, und falls auch bei dieser nicht die noch i ge Stimmenmehrheit sich hcrausstellt, zu der engeren Wahl zu schreiten. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich ans jene Personen zu beschränken, welche bei der zweiten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einznbeziehen ist. Jede Stimme, die bei der dritten Abstimmung auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. §. 42. Nach Beendigung der Wahl des Podesta ist zuerst zur Wahl des ersten, dann zu jener des zweiten Gemeinde-Abgeordneten unter Beobachtung der Bestimmungen des vorhergehenden §. zii schreiten. §. 43. Die Wahl des ersten Gemeinde-Abgeordneten ist ungiltig, wenn der Gewählte in dem vom §. 39 bczcichneten Bcrwandtschaftsvcrhältnisse zum Podesti, steht, und wird sogleich eine neue Wahl vorzunehmen sein. Dasselbe gilt von der Wahl des zweiten Gemeinde-Abgeordneten, wenn dieser sich in dem erwähnten Verhältnisse zum Podesti, oder zum ersten Gemeinde-Abgeordneten befindet. §. 44. Ueber die Vornahme der Wahl des Podesti, und der Gemeinde-Abgeordneten ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Leiter der Wahl und allen anwesenden Gemein-deraths-Mitgliedern zu unterfertigen und mit allen Wahlactcn im Gemeinde-Archive zu hinterlegen ist. §. 45. Die Vorschriften der §§. 36—44 kommen auch dann zur Anwendung, wenn im Laufe der Wahlperiode die Stelle des Podesta oder eines Gemeinde-Abgeordneten zn besetzen ist. Bei der Wiederbesetzung der Stelle eines Gemeindeabgeordneten beruft der Podesta die Versammlung und leitet die Abstimmung. Im Falle der Wahl des Podeste, wird die Berufung der Versammlung und die Leitung der Abstimmung vom Stellvertreter des Podesta besorgt. Der Ansnahmsgrund der Verwandtschaft oder Schwägcrschaft trifft nicht die schon im Amte befindlichen, sondern die nengewählten Personen. §. 46. Jedes wählbare und ordnungsmäßig gewählte Gemeindemitglied ist verpflichtet die Wahl zum Mitgliede des Gemeindcrathes anzunehmen. Das Recht, die Wahl abznlehnen, haben nur: 1. Geistliche und öffentliche Lehrer; 2. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener; 3. Militär-Personen, welche nicht in activer Dienstleistung stehen; 4. Personen, die über 65 Jahre alt sind; 5. Diejenigen, welche die Stelle eines Podesta oder Gemeinde-Abgeordneten durch eine volle Wahlperiode bekleidet haben, für die nächste Wahlperiode; 6. Diejenigen, die an einem, der Ausübung der Amtspflichten hinderlichen Körpergebrechen, oder einer anhaltenden bedeutenden Störung ihrer Gesundheit leiden; 7. Personen, welche vermöge ihrer ordentlichen Beschäftigung häufig, oder durch lange Zeit in jedem Jahre aus der Gemeinde abwesend sind. §. 47. Wer ohne einen solchen Entschnldigungsgrnnd die Wahl anzunehmen, oder das angetretene Amt fortzuführen verweigert, verfällt in eine Geldbuße, welche der Gcmeinderath vorbehaltlich der Berufung an den Laudesausschuß bis 100 fl. bemessen kann. Die Geldstrafe ist an die Gemeindecasse abzuführen. §. 48. Die Gemeinderaths-Mitglieder, sowie der Podesti, und die Gemeinde-Abgeordneten werden ans drei Jahre gewählt. Sie verbleiben jedoch auch nach Ablauf dieser Zeit bis zur Bestellung des neuen Gemeindcrathes im Amte. Die Anstretenden können, wenn ihnen kein gesetzliches Hinderniß im Wege steht, wieder gewählt werden. Sowohl der Podestä als auch die Gemeinde-Abgeordneten haben, im Falle ihres Rücktrittes nach der Uebernahme des Amtes, bis zur Ernennung ihrer Nachfolger im Amte zn verbleiben. §. 49. Wird die Stelle des Podeste, oder eines Gemeinde-Abgeordneten im Laufe der drei Jahre erlediget, so hat der Gemcinderath binnen längstens 14 Tagen eine neue Wahl für die noch übrige Zeit vorznnehmen. Wird die Stelle eines Gemeindcrathes erledigt, so hat ebenfalls binnen 14 Tagen der bezügliche Wahlkörpcr für die noch übrige Zeit auf Grund der letzten Wählerlisten eine Ersatzwahl vorznnehmen. §. 50. Gleich nach vollzogener Wahl haben die Gemeinde-Abgeordneten in die Hände des Statthalters oder eines Delegirten desselben Treue und Gehorsam dem Kaiser, Beobachtung der Staatsgrund-Gesetze und aller anderen bestehenden Gesetze, und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten eidlich zu geloben Die Wahl des Podesti, bedarf der Bestätigung Seiner Majestät des Kaisers, worauf der Podestä den obigen Eid in die Hände des Statthalters oder eines Abgeordneten desselben zu leisten haben wird. Die Urkunde über diese Eidesleistungen ist vom Podestä, den Gemeinde-Abgeordneten und dem Regierungs-Vertreter unterfertigt, der Statthaltern einznsendcn. §. 51. Das Amt eines Gemeinderaths-MitglicdeS ist unentgeltlich. Dem Gemeindcrathe bleibt es Vorbehalten, festznsetzen, ob und welche Fnuctionsgcbühr der Podest» und die Gemeinde-Abgeordneten aus der Gcmeindecasse zu erhalten haben. Allen Mitgliedern des Gemcindcrathes gebührt die Vergütung ans der Gcmeindccassa für die mit der Geschäftsführung verbundenen baren Auslagen. §. 52. Sowohl die Mitglieder des Gemeinderathes als auch der Podestä oder die Gemeinde-Abgeordnete» werden ihres Amtes verlustig, wenn ein Umstand cintritt oder bekannt wird, welcher deren Wählbarkeit gehindert hätte. Verfallen dieselben in eine Untersuchung wegen einer der im §. 10 dieses Statutes genannten strafbaren Handlung, oder wird über deren Vermögen der Concurs eröffnet, oder das Ausgleichsverfahren cingeleitet, fo können sie, so lange das Strafverfahren oder die Concurs- oder Ausgleichsverhandlung dauert, ihr Amt nicht ansüben. V. Hauptstück. Vom S t a d t m a g i st r a t e. §. 53. Der Magistrat besteht ans dem Podestä, zwei ans der Mitte des Gemeinde-rathes gewählten Gemeinde-Abgeordneten (§ 36), einem rechtskundigen, wenigstens zur Behandlung der Polizeiübertretnngcn befähigten und nach Thunlichkcit mit der politischen Prüfung versehenen Secretär, einem Cassicr und dem erforderlichen Anshilfspersonale. Im Falle der Verhinderung wird der Podestä vom 1. Gemeinde-Abgeordneten und im Verhinderungsfälle des letzteren vom 2. Gemeinde-Abgeordneten vertreten. Der Secretär und der Cassier werden in der Regel auf Lebensdauer ernannt. Dem Gemcindcrathc ist cs jedoch freigestellt, provisorisch auf bestimmte oder umbestimmte Zeit Beamte jeder Kategorie zu ernennen. Zur Deckung der Auslagen für den Kanzlei- und Aushilfsdienst durch Diurnisten und der Auslagen für Diener hat der Gcmeindcrath dem Podestä einen angemessenen Betrag zur Verfügung zu stellen. §. 54. Der Secretär darf nicht gleichzeitig ein anderes Amt anSüben oder der Rechts, präzis sich widmen. §. 55. Die Verleihung der systemisirten Dienstesstellen beim Magistrate findet in der Regel im Wege des Concnrses statt. Der Podestä erstattet seinen ordnungsmäßig begründeten Vorschlag an den Gcmeinderath, unter Erwägung der Qualification aller Candidaten, wenn solche sich auch nach dem Con-cursterMine angemeldct haben und ohne dicßfalls an den Bewerber gebunden zu sein. §. 56. Die Entlassung, sowie die zeitweilige Suspendirung von Dienste kann rüksicht-lich der stabilen Gcmcindcbcamten nur nach Maßgabe der für die Beamten der l. f. Verwaltungsbehörden gütigen Normen erfolgen. §. 57. Die stabil angestellteii Magistratsbeamten beziehen Gehalte und Pensionen. Ein besonderes Reglement wird die Normen für die Pensionen seststellen, III. Abschnitt Bon dem II nt fange des Wirkungskreises der Gemeinde. §. 58. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist ein doppelter: ». ein selbstständiger, und b. ein übertragener. (Art. IV des Gesetzes vom 5. März 1862). §. 59. Der selbständige, da? ist derjenige Wirkungskreis, in welchem die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Reichs- und Landesgesctze nach freier Selbstbestimmung au-ordnen und verfügen kann, umfaßt überhaupt Alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt imd innerhalb ihrer Grenzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt und dnrchgeftihrt werden kann. In diesem Sinne gehören hieher insbesondere: 1. die freie Verwaltung ihres Vermögens und ihrer ans den Gcmeindcverband sich beziehenden Angelegenheiten; 2. die Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigcnthnms; 3. Die Sorge für die Erhaltung der Gemcindestraßen, Wege, Plätze, Brücken, sowie für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres auf Straßen und Gewässern und die Flurenpolizei; 4. die Lebensmittel-Polizei und die Ueberwachnng des Marktverkehres, insbesondere die Aufsicht auf Maß und Gewicht; 5. die Gesundheitspolizei; 6. die Gesinde- und Arbeiter-Polizei und die Handhabung der Dienstbotenordnnng; 7. die Sittlichkeitspolizei; 8. das Armenwesen und die Sorge für die Gemeinde-Wohlthätigkeits-Anstalten; 9. die Ban- und Feuerpolizei, die Handhabung der Banordnnng und Ertheilnng der polizeilichen Baubewilligungen; 10. die durch das Gesetz zu regelnde Einflußnahme auf die von der Gemeinde erhaltenen Mittelschulen, dann auf die Volksschulen, die Sorge für die Errichtung, Erhaltung und Dotirung der letzteren mit Rücksicht auf die noch bestehenden Schnlpatronate; 11. der Vergleichsversnch zwischen streitenden Parteien durch ans der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner; 12. die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen. §. 60. Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinde umfaßt im Allgemeinen alle jene Geschäfte, welche kraft des Gesetzes zum Wirkungskreise der politischen Bczirksbehörden gehören. Die Regierung kan» jedoch denselben ganz oder theilwcisc durch die eigenen Beamten besorgen lassen. §. 61. Bezüglich der Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises ist der Gemcin-derath das beschließende, der Podesta mit dem ihm beigcgebenen Amte daS vollziehende Organ. §. 62. Der übertragene Wirkungskreis wird vom Podest» mit dem ihm beigegebenen Amte besorgt. I. Hauptstück. Bon dem Wirkungskreise des Gemeiilderathes. §. 63. Der Gemeinderath ist rücksichtlich der Interessen der Gemeinde daS beschließende und überwachende Organ und fördert in jeder Hinsicht das Wohl der Gemeinde. In Absicht auf den Haushalt der Gemeinde unterliegen der Berathung und Schlnß-fassung des Gemeinderathes: 1.jede Verfügung über das Stammvermögen und Stammgut der Gemeinde; 2. die Bestimnmng über die Art der Benützung desselben; 3. der Voranschlag der Einnahmen und der Ausgaben, sowie die Vorsorge für die Bedeckung des Abganges; 4. die Erledigung der Jahresrechnung: 5. überhaupt alle Angelegenheiten, welche nicht zur gewöhnlichen Vermögensverwaltung gehören. §. 64. Der Gemeinderath hat zur Besorgung der dem Podesti, und dem ihm bei-gegebencn Amte obliegende Geschäfte des selbständigen und des übertragenen Wirkungskreises daS dem Bedarfe entsprechende Personale zu systemisiren und die systemisirten Dienststellen zu besetzen. §. 65. Die Bestimmungen der §§. 63, 64 gelten auch für die Anstalten der Gemeinde, insoweit durch Stiftung oder Vertrag nicht etwas anderes vorgeschriebe« ist. §. 66. Zur Wirksamkeit des Gemeinderathes gehört ferner: 1.dic Wahl des Podest» und der zwei Gemeinde-Abgeordneten; 2. die Verleihung des Heimatrechtes (Art. 111 des Gesetzes vom 6. März 1862) und die Aufnahme von Ehrenmitgliedern; 3. die Ausübung der Patronats- oder Präsentationsrechte und der Berleihungsrechte von Stiftungen, welche der Gemeinde zustehen. §. 67. In soweit die Handhabung einzelner Angelegenheiten der Ortöpolizei nicht be- sonderen landesfürstlichen Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen ist, kann der Gemeinderath innerhalb der bestehenden Gesetze ortöpolizeilichc, für den Umfang der Gemeinde giltige Vorschriften erlassen, und gegen die Nichtbefolgnng dieser Vorschriften eine Geldstrafe bis zum Betrage von 50 Gulden oder eine Arreststrafe bis zu 10 Tagen androhen. Der Gemeinderath ist verpflichtet, für die Anstalten und Einrichtungen, die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlich sind, die Geldmittel zu bewilligen, und er ist für jede ihm in dieser Beziehung zur Last fallende Unterlassung verantwortlich. §. 68. Der Gemeinderath hat der Armenvcrsorgung seine besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und hat derselbe, wenn die Mittel der Wohlthätigkeits-Anstalten und Fonde nicht ausrcichen, den erforderlichen Bedccknngsbetrag zu beschaffen. §. 69. Der Gemeinderath ist verpflichtet, die von der Statthalterei oder in Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde von dem LandeSansschnsse abgcfordcrten Gutachten abzugeben. §. 70. Der Gemeinderath entscheidet über Beschwerden gegen Verfügnngeir deö Magistrates in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde in den Fällen, in welchen nicht die Statthalterei berufen ist, über derlei Beschwerden zu entscheiden (123). §. 71. Der Gemeinderath überwacht die Geschäftsführung des Magistrats ünd die Verwaltung der Gcmeiudeanstalteu Er ist berechtiget, hiezu, sowie jiiv Uebcrwachung der Ge-meindelultcrnehninngen und zur Abgabe von Gutachten und Anträgen in Gcmcindcangclegen heiten eigene Commissionen zu bestellen. Zn solchen Commissionen kann er auch VertrancnS-männer außer seiner Mitte berufen. Der Gemeinderath ist verpflichtet, wenigstens zweimal im Jahre die Cassa untersuchen zu lassen. §. 72. Der Gemeinderath tritt nach Maßgabe des Bedürfnisses und in der Regel Einmal im Monate zusammen. Die Berufung zu einer Versammlung erfolgt durch den Podesta, oder in Verhinderung desselben durch dessen Stellvertreter. Die Einladung zur Versammlung hat schriftlich zu geschehen und jedem Mitgliedc des Gemeinderathes in der Regel wenigstens 24 Stunden vor der Sitzung mitgetheilt zu werden. In der Einladung sind die in der Sitzung zu verhandelnden Gegenstände anzngcben. Jede Versammlung, der eine solche Berufung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich und es sind die gefaßten Beschlüsse ungiltig. Der Podestä muß den Gemeinderath berufen, wenn cs wenigstens von einem Drittheile der Mitglieder, oder vom Statthalter, oder in einer den selbstständigen Wirkungskreis der Ge-meinde betreffenden Angelegenheit von dein Landesansschnsse verlangt wird. §. 73. Der Gemeinderath kann nicht beschließen, wenn nicht alle seine Mitglieder ord nungsmäßig berufen wurden und wenigstens zwei Drittheile derselben anwesend sind. Bei der zweiten Znsammeubernfnng, wenn auf die erste die Mitglieder nicht in genügender Zahl erschienen sind, tvird die Beschlußfassung giltig sein, wenn nur nicht weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und sich einzig ans die an der Tagesordnung der ersten Sitzung gestandenen Gegenstände beschränkt wird. Zur Wahl des Podestä und der Gemeinde-Abgeordneten (§ 40) zur Ernennnnng von Beamten, Genehmigung des Voranschlages, Prüfung des Rechnungs-Abschlusses, Einführung neuer Auflagen, Aufnahme von Schulden und endlich zur Veräußerung des Stammvcrmögens der Gemeinde oder der Gemeindeanstalten ist die Anwesenheit von wenigstens 24 Mitgliedern des Gemeinderathes erforderlich. §. 74. Der Podestä ist verpflichtet, gegen jedes bei der Sitzung nicht erschienene Mitglied des Gemeinderathes, welches sein Ausbleiben nicht annehmbar zu rechtfertigen vermag, eine in die Gemeindecassa fließende Geldbuße bis 10 fl. zu verhängen. Ein Mitglied deö Gemeinderathes, welches dreimal in Einem Jahre zur Sitzung nicht erscheint und sein Ausbleiben nicht annehmbar rechtfertiget, wird als des Mandats verlustig angesehen und mit der im §. 47 vorgesehenen Strafe belegt. §. 75. Wenn die Gcbahrnng eines Mitgliedes des Magistrates oder des Gemeinderathes den Gegenstand der Berathung und Schlußfassnng bildet, haben sich die Betheiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch, wenn es gefordert wird, der Sitzung zur Erthei-lnng der gewünschten Auskünfte beiwohnen. §. 76. Jedes Mitglied des Gemeinderathes hat abzutreten, wenn der Gegenstand der Berathnng mit) Schlußfassung seine privatrechtlichen Interessen oder scne seiner Verwandten oder Verschwägerten in ans- und absteigender Linie, oder seiner Gattin, Brüder und Schwestern mit ihren Ehegatten, seiner Oheime und Tanten, seiner Neffen und Nichten, seiner Geschwisterkinder, seiner Adoptiv-Eltern und Kinder betrifft. §. 77. Der Podest?,, oder im Verhinderungsfälle sein Stellvertreter, führt den Vorsitz im Gemeinderathe und jede Sitzung, bei welcher dies nicht beobachtet wird, ist nngiltig. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung der Versammlung. §. 78. Zn einem giltigen Beschlüsse ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gcmcindcrathes erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nur bei gleich getheilten Stimmen und gibt mit seiner Stimme den Ansschlag; bei geheimen Abstimmungen stimmt derselbe nur dann, wenn die Zahl der Anwesenden ungleich ist. §. 7!). Die Stimmgebung ist in der Regel mündlich, nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann solche auch durch Anfstehen und Sitzenbleiben stattfinden, jedoch bei Wahlen und Ernennungen und, wenn der Gemcindcrath es zu beschließen findet, kann eine geheime Abstimmung erfolgen. §. 80. Die Sitzungen sind öffentlich; doch kann ausnahmsweise der Gemeinderath die Ausschließung der Oeffentlichkeit beschließen (Art. XIV des Gesetzes vom 5. März 1862), nie aber für jene Sitzungen, in welchen die Gemeinderechnnngen oder das Gcmeindeprälimi-nar verhandelt werden, oder die Einführung neuer Auflagen bereichert wird. Sollten sich die Zuhörer heransnehmen, in die Berathnng des Gemeinderaches störend einznwirken, oder gar die Freiheit desselben zu beirren, so ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach voransgegangener fruchtloser Ermahnung den Zuhörerraum leeren zu lassen. §.81. lieber die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vor- sitzenden, zwei Mitgliedern des Gemeinderathcs und dem Schriftführer zu fertigen ist. Jedem Gemeindcmitgliede steht die Einsicht in dasselbe frei. II. Hauptstück Von dem Wirkungskreise des Stadtmagistrates. A. Selbstständiger Wirkungskreis. §. 82. Der Podest?, mit dem ihm beigegcbenen Amte (§. 53) ist das verwaltende und vollziehende Organ der Gemeinde. §. 83. Der Podesta vertritt die Gemeinde nach Außen und vermittelt den Geschäftsverkehr derselben. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Podest?, und einem Gemeinde-Abgeordneten unterfertigt werden. Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Eingehung die Zustimmung des Gemeinde» rathes oder eine höhere Genehmigung erforderlich ist, so muß überdieß diese Zustimmung oder Genehmigung in der Urkunde unter Mitfertignng von zwei Mitgliedern des Gemeinderathcs ersichtlich gemacht werden. §• 84. Der Podest» bereitet die dein Gemeinderathc vorbehaltcnen Gegenstände zur Berathung in demselben vor. Er hat die vom Gemeinderathc gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse in der von demselben festgesetzten Art in Vollzug zu setzen, falls aber die Beschlüsse an eine höhere Genehmigung gebunden sind, vorher diese Genehmigung einznholen. Glaubt jedoch der Podest», daß ein gefaßter Beschluß den Wirkungskreis des Gemein-derathes überschreite, oder gegen die bestehenden Gesetze verstoße, so ist er verpflichtet, mit der Vollzngsetznng eines solchen Beschlusses innc zu halten und sich an die Statthaltern zu wenden, welche nach Anhörung des Landesanöschusses darüber entscheiden wird, ob der Beschluß vollzogen werden soll. §■ 85. Dem Podest» steht die Zuweisung der Geschäfte an die Gemcindeabgcordneten und die ihm beigcgebenen Beamten zu. Die Gemeindeabgcordneten haben dem Podest» beizustehen, und die vom Letzteren ihnen zugewiesenen Geschäfte unter Verantwortlichkeit des Podest» zu erledigen. §• 86. Die im Dienste der Gemeinde oder Gemeindeanstalten stehenden Personen sind dem Podest» untergeordnet, welcher über sie die Diseiplinargewalt ausübt. Der Podest» ist berechtigt, sogar jene Beamten und Diener vom Dienste zu snspendiren, deren Ernennung dem Gemeinderathc Vorbehalten ist, daS Recht der Entlassung derselben steht jedoch dem Gemeinderathc zu. §. 87. Der Podest» mit dem ihm beigcgebenen Amte führt die Verwaltung des Ge-meindevermögenS und die Aufsicht über die Benützung und Verwaltung des Gemeindegntcs, verwaltet die Gemeinde-Anstalten und beaufsichtiget diejenigen, für welche eigene Verwaltungen bestehen; leitet und überwacht die Ausführung der Gemeindennternehnmngcn, verfügt in allen Gemeindeangelegenhciten, welche nicht znm Wirkungskreise des Gemeinderathcs gehören, besorgt das Armenwesen nach den bestehenden Einrichtungen. §. 88. Der Podest» bewilligt die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen und sorgt für die genaue Erfüllung der in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften. §. 89. Eine der wesentlichsten Ausgaben des Podest» ist die Handhabung der Ortspolizei. Dem Podest» in Gemeinschaft mit dem ihm beigcgebenen Amte steht das Straftrecht rücksichtlich jener Uebertretungen von Gesetzen und Vorschriften über die zum Wirkungskreise der Gemeinde gehörige Ortspolizei zu, für welche eine Strafe angedroht ist, so ferne dieselben nicht unter die Sanction des Strafgesetzes fallen. Dieses Strafrccht wird im übertragenen Wirkungskreise ansgeübt. Andere Strafen, als Geldstrafen oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit Arreststrafen dürfen nicht verhängt werden. Der Podest» ist verpflichtet, die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlichen Maßregeln und Verfügungen rechtzeitig zu treffen und für die Aufbringung der hiezu nöthigen Geldmittel zu sorgen. In allen Fällen, wo, wie z. B. bei Epidemien, zum Schutze des öffentlichen Wohles blos ortspolizeiliche Vorkehrungen der Gemeinde nicht ausreichen, hat der Podest» unverzüglich die Anzeige an die Statthalterei zu erstatten. B. Uebertragener Wirkungskreis. §. 90. Der Podest» mit dem von ihm abhängigen Amte ist verpflichtet, die zum übertragene« Wirkungskreise gehörenden Geschäfte zu besorgen. §• 91. Der übertragene Wirkungskreis des Podesti, und des ihn, beigcgebenen Amtes (§. 60) umfaßt im Allgemeinen alle jene Angelegenheiten, welche durch die Gesetze zum Wirkungskreise der politischen BczirkSbehördcn zugewicsen sind. 8- 92. In der Ausübung seines Amtes ist der Podestä der Gemeinde und rücksichtlich des übertragenen Wirkungskreises auch der Regierung verantwortlich. Durch diese Verantwortlichkeit des Podestä wird aber die Haftung der Gemeinde-Abgeordneten für die unterlassene oder nicht gehörige Vollziehung der ihnen vom Podestä übertragenen Geschäfte nicht aufgehoben. IV. Abschnitt Vom Gemeindehaushalte und den Gemeind Umlagen. §. 93. Das gestimmte bewegliche und unbewegliche Eigcnthnm und sämmtliche Gerechtsame der Gemeinde und ihrer Anstalten, sind mittelst eines genauen Inventars in Ucbersicht zu halten. Jedem Gemeindcmitglicde ist die Einsicht in dasselbe gestattet. §. 94. DaS Stammvermögen und das Stammgnt der Gemeinde und ihrer Anstalten ist ungeschmälert zu erhalten. Zur Vertheilung des Stammvcrmögcns und des Stammgntes unter die Gcincindcmit-glicdcr ist ein Landcsgesctz erforderlich. §. 95. Das gestimmte erträgnißsähige Vermögen der Gemeinde und ihrer Anstalten ist derart zu verwalten, daß die thmilich größte nachhaltige Rente daraus erzielt werde. Die Jahresüberschüssc sind zur Deckung der Erfordernisse im nächsten Jahre zu verwenden und, in so ferne sic hiezu nicht bcnöthiget werden, fruchtbringend anzulegen und zum Stanunvermögen zu schlagen. §. 96. Dem Gcmeinderathc steht zu, die die Theilnahmc an den Nutzungen des Gc-meindcgntes regelnden Bestimmungen mit Beachtung des Grundsatzes zu treffen, daß kein zum Bezüge berechtigtes Gcmeindcmitglicd ans dem Gemcindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbcdarfcs nothwendig ist. Hiebei kann diese Theilnahmc von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder neben derselben von der Entrichtung eines Einkanfsgcldes abhängig gemacht werden. Diejenigen Nützlingen aus dem Gemcindegute, welche erübrigen sollten, sind in die Ge-meindecassc abzuführen §. 97. Das Verwaltungsjahr der Gemeinde fällt mit jenem des Staates zusammen. Alljährlich sind die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde und derjenigen Gcmeindeanstalten. welche nicht eine abgesonderte Verwaltung haben, für das nächstfolgende Jahr vom Podestä zu verfassen und vom Gcmeinderathe längstens einen Monat und, wenn dieselben einer höheren Genehmigung bedürfen, wenigstens drei Monate vor Eintritt dieses Jahres festzustellen. Längstens drei Monate nach Beendigung des Verwaltungsjahres hat der Podestä die Rechnungen über die Empfänge und Ausgaben der Gemeinde und aller Gemeindeanstalten dem Gemeinderathc zur Prüfung und Erledigung vorzulegcn. §. 98. Die Voranschläge sowohl wie die Jahresrechnungen müssen 14 Tage vor der Prüfung durch beit Gemeinderath im Gemeiudeamte zur Einsicht der Gemeindemitglieder — welche hievon durch Verlautbarung in Kenntniß zn setzen sind — öffentlich aufgelegt werden (Art. XIV des Gesetzes vom 5. März 1862) und es sind die von denselben hierüber abgegebenen Erinnerungen bei der Prüfung in Erwägung zn nehmen. §. 99. Bei der Gebahrung der Gemeinde und der Gemeindeanstalten ist sich an den festgcstelltcn Voranschlag zu halten. Kommen im Laufe des Verwaltungsjahres Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig finden, so hat der Podestä hierüber den Beschluß des Gemcinderathes einznholen. In Füllen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist, darf der Podesta die nothwcndige Auslage bestreiten, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Gemeindera-thes sich erwirken. §. 100. Alle Ausgaben für Gemeindezwecke sind zunächst aus den in die Gemeinde-casse einfließenden Einkünften zn bestreiten. §. 101. Besteht zur Bedeckung gewisser Ausgaben ein besonders gewidmetes Vermögen, so sind hiezu vorerst die Einkünfte dieses Vermögens zn verwenden. Dieselben dürfen ihrer Widmung nicht entzogen werden. §. 102. Die mit dem Besitze und der Benützung des Gemeindegntes verbundenen Auslagen an Steuern und sonstigen Abgaben, dann an Aufsichts- und Culturskosten sind, insoweit die vom Gemeindegnte in die Gemeindecasse ein .ießenden Nutzungen (§ 96) nicht hinreichen, diese Auslagen zn bedecken, von den Theiluchmern an den Nutzungen des Gemeindegntes nach dem Verhältnisse dieser Thcilnahme zn tragen. §. 103. Insoweit nicht anderweitige Einrichtungen rechtsverbindlich bestehen, sind Auslagen, welche wie z. B. die Kosten zur Unterhaltung der Feldwege, Abzugsgräben und dgl. • bloß das Interesse einzelner Grundbesitzer betreffen, von dem Bctheiligten zn tragen und ist sich bezüglich der Coneurrenz zu Wasserbauten, welche im Interesse der Grundbesitzer unternommen werden, an die bestehenden Gesetzcsvorschriften zu halten. §. 104. Zur Bestreitung der nach §. 100 nicht bedeckten Ausgaben zu Gemeindezwecken kann der Gcmeinderath die Einführung von Gemeindeumlageu beschließen. Die Arten dieser Umlagen sind: 1. Zuschläge zu den directen Steuern oder zur Verzehrungssteuer; 2. Dienste für Gemeinde-Erfordernisse; 3. Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der Steuerzuschläge nicht gehören (Art. XV. des Gesetzes vom 5. Mürz 1862). §. 105. In der Regel sind Zuschläge zu den directen Steuern auf alle in der Gemeinde vorgcschriebencn Steuern dieser Art ohne Unterschied, ob der Steuerpflichtige Gemeindemitglied ist oder nicht, aufzutheilen, und auf alle Gattungen dieser Steuern gleichmäßig mitzulegen. §. 106. Von Zuschlägen zu den directen Stenern und überhaupt von Gemeindeumlagen können nicht getroffen werden: 1. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener, dann Militärpersonen, sowie deren Witwen und Waisen bezüglich ihrer Dienstbezüge und auö dem Dienstverhältnisse entsprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge und Gnadengenüsse; 2. Seelsorger und öffentliche Schullehrer bezüglich ihrer Congrua; 3. Personen, welche in der Gemeinde nicht wohnen, bezüglich ihres weder aus einem Realbesitze, noch ans einer Gewerbsunternehmung fließenden Einkommens. §. 107. Anschläge zu den directen Stenern sind im ganzen Umfange der Gemeinde nach einem gleichen Ausmaße anfzutheilen. §. 108. Für neue Erwerbungen und Unternehmungen, welche zunächst die Vermehrung der Gemeind eeinkünfte zum Zwecke haben, sowie zur Tilgung und Verzinsung eines behufs solcher Erwerbungen oder Unternehmungen aufzunehmenden Darlehens kann der Gemeinderath Steuerzuschläge und überhaupt Gemcindenmlagen nur dann beschließen, wenn nach Znsam-menberufung aller steuerpflichtigen Wahlberechtigten, sich die Vertreter von mindestens drei Viertheilen der den Erschienenen zufallenden directen Stenern dafür erklären. Die Abstimmung geschieht mit Ja und Nein. Bezüglich der Vertretung der Wahlberechtigten gelten die für die Ausübung des Wahlrechtes durch Stellvertreter in diesem Statute enthaltenen Vorschriften. §. 109. Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf bloß der Verbrauch im Ge-meindcgebiete und nicht die Production und der Handelsverkehr getroffen werden (Art. XV. des Gesetzes vont 5. März 1862). §. 110. Zuschläge, welche 25 Pcrcent der directen Steuern oder der Verzehrungssteuer übersteigen, sind an die Bewilligung des Landesausschnsses gebunden. Zuschläge, welche 50 Percent der directen Steuern oder der Verzehrungssteuer übersteigen, können nur kraft eines Landesgesetzes stattsinden (Art. XV. des Gesetzes vom 5. März 1862). Ist der Landtag nicht versammelt, so kann der Landesausschuß hiezu die EinhebnngS-bewillignng ertheilen und die allerhöchste Genehmigung erwirken. Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auch auf die im §. 112 dieses Statutes bezeichnten Auflagen und Abgaben. §. 111. Durch Beschluß des Gemcinderathes können für Gemeinde-Erfordernisse Dienste (Hand- und Zugdienste) gefordert werden. Die Dienste sind in Geld abznschätzen, die Bertheilnng geschieht mit Beachtung der Vorschriften der §§. 103, 104, 105 nach dem Maßstabe der directen Steuern. Die Dienste können durch taugliche Stellvertreter geleistet, oder nach der Abschätzung an die Gemeindecasse bezahlt werden. Wenn der nach der Abschätzung sich ergebende Werth der Dienste entweder für sich allein oder im Vereine mit den beschlossenen Zuschlägen zu den directen Steuern jenes Procent dieser Steuern übersteigt, welches der Gemeinderath selbst bewilligen kann, so haben die Vorschriften des §. 110 zur Anwendung zu kommen. In Nothfällen, wo ein schleuniges gemeinschaftliches Zusammenwirken Aller erforderlich ist, sind alle tauglichen Personen in der Gemeinde zur unentgeltlichen Leistung von Diensten verpflichtet. §. 112. Zur Einführung neuer Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der Zuschläge zu den directen Steuern oder der Verzehrungssteuer nicht gehören, sowie zur Er- Höhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art ist ein Landesgcsetz erforderlich (Art. XV des Gesetzes dom 5. März 1862). §. 113. Beschlüsse des Gemeindcrathes über Gemcindeumlagen jeder Art müssen öffentlich kundgemacht werden. Wer sich durch derlei Beschlüsse beschwert erachtet, hat seine Erinnerungen dagegen binnen der vom Tage der Kundmachung laufenden vicrzehntägigen Fallfrist beim Podesta einzubringen. Diese Erinnerungen sind, wenn der Beschluß des Gemcinderathcs einer weiteren Genehmigung nicht bedarf, als Berufung zu behandeln (§ 118); im entgegengesetzten Falle aber dem Einschreiten um Genehmigung des Beschlusses beizuschlicßen. §. 114. Wenn der Gemeinderath es beschließt, und mittelst des Podesta darum bittet, so sind die Stenerznschlägc durch dieselben Organe und Mittel, wie die Steuern selbst cinzuheben. Im entgegengesetzten Falle werden dieselben tute alle anderen Geldleistungen, welche nach dem Gesetze oder nach einem giltigen Gemeindcbeschlusse für Gemeindezwecke stattzusinden haben, vom Podesta durch seine Organe eingehoben und tut Weigerungsfälle durch die Mo-bilarepecution, wie sie für Stenerrückstände besteht, cingctriebett werden. Verweigert der Verpflichtete die Leistung von Diensten, so läßt sie der Podesta auf Kosten des Verpflichteten durch einen dritten vollziehen, und treibt die Kosten wie andere Geldleistungen ein. Bei Gefahr am Verzüge können die Verpflichteten unmittelbar zur Leistung angehalten werden. §. 115. Die Concurrcnz zu Kirchen- und Pfarrhof-, Schul- und Straßenbaulichkeiten ist Gegenstand besonderer Gesetze. Die für gewisse Erfordernisse bestehenden, auf spezielle Rechtstitel sich gründenden Concurrenzcn, verbleiben aufrecht. V. Abschnitt. Bon der Aufsicht über die Gemeinde. §. 116. Der Landtag wacht mittelst seines Ausschusses, daß das Stammvermögen und Stammgut der Gemeinde und ihrer Anstalten ungeschmälert erhalten werde (Art. XVIII. des Gesetzes vom 5. März 1862). Die Gemeinde hat, und zwar bei jedem Wechsel ihrer Vertretung, dem Landesaus-schttsse ein genaues Inventar ihres Stammvermögens und ihres Stammgutes vorzulegen. Der Landesausschnß kann Aufklärungen und Rechtfertigungen vott der Gemeinde verlau gen, und durch Absendung von Commissionen diesfalls Erhebungen an Ort und Stelle veranlassen. Ihm kommt es in Handhabung dieses Aufsichtsrechtes zu, erforderlichenfalls die entsprechende Abhilfe zu treffen. §, 117. Die Angelegenheiten, in welchen die Beschlüsse des Gemcinderathcs der Genehmigung des LandesauSschnsscs unterzogen werden müssen, sind außer der schon im §. 11t) bezeichnten: 1. Die Veräußerung, Verpfändung oder bleibende Belastung einer zum Stammvermögen oder Stammgute der Gemeinde oder ihrer Anstalten gehörigen Sache; 2. Die Aufnahme eines Darlehens oder die Uebernahme einer Haftung, wenn der Betrag des Darlehens oder der Haftung mit Einrechnung der bereits bestehenden Schulden die Jahreseinkünfte der Gemeinde und bezüglich der Gemeindeanstaltcn übersteigt (Art. XVIII. des Gesetzes vom 5. März 1862). Gegen die Entscheidung des Landcsausschusses in diesen Angelegenheiten kann der Ge-mcinderath, sowie auch überhaupt jedes Gemeindemitglicd den Nccurs an den Landtag bei dessen nächstem Zusammentritte ergreifen; die Recursanmcldung ist jedoch bei dem Landes-ausschussc innerhalb der Fallfrist von 30 Tagen von jenem der Zustellung der Entscheidung an gerechnet zu machen. §. 118. Der Landesausschuß entscheidet über Berufungen gegen Beschlüsse des Gemeinderath cs in allen der Gemeinde nicht vom Staate übertragenen Angelegenheiten (Art. XVIII. deö Gesetzes vom 5. März 1862). Die Anmeldung der Berufung muß beim Podesta überreicht werden. Die Berufung selbst ist nach Belieben der Partei entweder unmittelbar beim Landes-ausschusse oder im Wege deS Pobefta, binnen der vom Tage der Kundmachung des Beschlusses oder der Verständigung hievon laufenden vicrzehntägigcn Fallfrist einzubringen. Gegen die Entscheidung des Landesausschusses ist ein weiterer Recurs nicht zulässig. §• 119. Der Podesta oder die Gcmeindeabgeordncten können, wenn sic ihre Pflichten in den Geschäften des selbstständigen Wirkungskreises verletzen, vom Landesailsschusse, im Falle aber die Pflichtverletzung auf den übertragenen Wirkungskreis sich bezieht, von der Statthaltern an ihre Pflicht gemahnt und mit einer Geldbuße bis zu 50 fl. belegt werden. Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung ihrer Pflichten, können dieselben von der Statthaltern im Einverständnisse mit den: LandcSausschusse ihres Amtes entsetzt werden. Der Landcsansschnß kann auch Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 50 fl. gegen den abtrctcnden Podesta verhängen, um ihn zur ordnungsmäßigen Ucbergabe des Amtes und zur Legung der aus der Zeit seiner Geschäftsführung ausständigen Rechnungen zu verhalten. §. 120. Ist eine Angelegenheit privatrechtlichcr Natur zwischen der Gemeinde und einer ganzen Classe von Gemcindcmitgliedern oder einzelner derselben streitig, so kann bei Befangenheit des Gemeindcrathcs, der Landesausschuß, falls eine gütliche Ausgleichung nicht zu Stande kommt, einen Vertreter für die Gemeinde zur Austragung der Sache auf dem Rechtswege von Amtswegcn bestellen. §. 121. Die Staatsverwaltung übt über die Gemeinde das Aufsichtsrecht dahin ans, daß dieselbe ihren Wirkungskreis nicht überschreite und nicht gegen die bestehenden Gesetze vergehe. Dieses Aufsichtsrecht wird hauptsächlich vom Statthalter ausgeübt. Derselbe kann zu diesem Ende die Mittheilung der Beschlüsse des Gemeindcrathes und die nothwcndigen Aufklärungen verlangen. Auch hat der Statthalter oder ein Abgeordneter desselben das Recht, den Sitzungen des Gemeindcrathcs beizuwohnen, und nach Belieben das Wort zu ergreifen; an der Abstimmung nimmt er nur Th eil, wenn er Mitglied des GcmeinderatheS ist. §. 122. Wenn der Gemeinderath Beschlüsse faßt, welche seinen Wirkungskreis überschreiten, oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, so ist die Statthaltern berechtigt und verpflichtet, die Vollziehung solcher Beschlüsse zu untersagen, wogegen der Recurs an bas Ministerium des Innern offen steht. §. 123. Die Statthalter ei hat auch, insoferne es sich nicht um solche Beschlüsse des Gemeinderatheö handelt, gegen welche die Berufung nach §. 118 an den LandcSansschuß zu richten ist, über Beschwerden gegen Verfügungen des Magistrates zu entscheiden, durch welche bestehende Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet erscheinen. Die Berufung ist innerhalb 14 Tagen von der Zustellung des Beschlusses beim Podestk anzumelden, und innerhalb derselben Frist beim Podesta oder bei der Statthalterei einzubringen. In den vom Staate der Gemeinde übertragenen Angelegenheiten geht die Berufung jedenfalls an die Statthalterei. §. 124. Wenn der Gemeindcrath cS unterläßt oder verweigert, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen und Verpflichtungen zu erfüllen, so hat die Statthalterei ans Kosten und Gefahr der Gemeinde die erforderliche Abhilfe zu treffen. §. 125. Der Gemeindcrath kann durch die Statthaltern aufgelöst werden. Der Rccurs an das Ministerium des Innern, jedoch ohne aufschiebcnde Wirkung, bleibt der Gemeinde Vorbehalten. Längstens binnen 6 Wochen nach der Auflösung muß eine neue Wahl ausgeschrieben werden. Zur einstweiligen Besorgung der Geschäfte bis zur Einsetzung des neuen Gcmcindera-thes hat die Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschuße die erforderlichen Maßregeln zu treffen. VI. Abschnitt. Vorübergehende Bestimmungen. §. 126. Der dermalige Gemeindevorsteher mit dem Gcmcindevorstande und dem Ge-meindeausschusse verbleiben bis zur Einsetzung des neuen Gcmeinderathes im Amte. §. 127. Die Gemeindeordnung vom 10. Juli 1863 verbleibt bis zu jenem Tage in Wirksamkeit. §. 128. Die Wahlen zum Gemeinderathe sind in Gemäßheit der Vorschrift dieses Statutes vorznnehmcn. §. 129. Bei den nächsten Wahlen werden der dermalige Gemeindevorsteher oder sein Stellvertreter und der Gcmeindcausschuß, die dem Podestll und dem Gemeinderathe zufallende Wirksamkeit (II. Abschnitt dieses Statutes) ausüben.