Gesetz- miti Verordnungsblatt für daS österreichisch-itlirische HßftenfanD, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsuninittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jnhrgnng 1§69. XXIII. Stück. AuSgegebcn und versendet am 5. Jänner 1870. sr Gesetz, giltig für die Markgrafschaft Istrien, wodurch Bestimmungen für die Fälle erlassen werden, wenn ein Landtagsabgeordnetcr zu einer Strafe vernrtheilt wird oder in strasgericht- licher Untersuchung sich befindet. Mit Zustimmung des Landtags Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich zu verordnen: §• 1. Wird gegen einen Landtagsabgeordneten wegen einer strafbaren Handlung ein Straf-erkenntniß gefällt, welches nach dem Gesetze den Verlust des Wahlrechtes und der Wählbarkeit zu dem Landtage nach sich zieht, so verliert derselbe hiedurch auch die Mitgliedschaft im Landtage. Während der strafgerichtlichen Untersuchung kann er die Function eines Landtags-Mitgliedes nicht ausüben, wenn nicht der Landtag in Gemäßheit des Gesetzes vom 3. Oetober 44 1861, N. G. B. Nr. 98 verlangt, daß die Untersuchung aufgcschoben und der allenfalls verhängte Verhaft aufgehoben werde. §• 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Wien, 7. December 1869. Franz Josef m. p. G iskra m. p. 28. Gesetz. wirksam für die Markgrafschaft Istrien, womit die §§. 78, 82, 87, 92, 94 und 95 der Gemcindeordnung für Istrien vom 10. Juli 1863 abgeändert werden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich zu verordnen, wie folgt: Art. 1. Die §§. 78, 82, 87, 92, 94 und 95 der Gemeindeordnung für die Markgrafschaft Istrien vom 10. Juli 1863 werden in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit gesetzt, und haben künftig zu lauten: §. 78. Zuschläge, welche 25 Procent der directen Steuern oder der Verzehrungssteuer übersteigen, sind an die Bewilligung des Landesansschusses gebunden. Zuschläge, welche 50 Procent der directen Steuern oder der Verzehrungssteuer über steigen, können mir kraft eines Landesgesetzes stattfindcn. Zur Zeit, als der Landtag nicht versammelt ist, ist der Landesausschuß ermächtiget, hiezu die Einhebungsbewilligung zu ertheilen und die A. H. Genehmigung zu erwirken. Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auch auf die im §. 80 der Gemeindeordnung vorgesehenen Auslagen und Abgaben. §. 82. Steuerzuschläge sind, so ferne die Gemeinde es beschließet und darum nachsncht, durch dieselben Organe und Mittel, wie die Steuern selbst einzuheben. Im gcgenthciligen Falle, werden sic, wie andere Geldleistungen, welche nach dem Gesetze oder nach einem giftigen Gemeindebeschlusse für Gcmeindezwecke stattzufinden haben, vom Gemeindevorsteher durch seine Organe eingehoben, und im Weigerungsfälle durch die Mobiliarexecntion, wie sie für Steuerrückstände besteht, cingetrieben. Verweigert der Verpflichtete die Leistung von Diensten, so läßt sie der Gemeindevorsteher auf Kosten des Verpflichteten durch einen Dritten vollziehen und treibt die Kosten, wie andere Geldleistungen, ein. Bei Gefahr am Verzüge können die Verpflichteten unmittelbar zur Leistung angehalten werden. §. 87. Die Angelegenheiten, in welchen die Beschlüsse des Gemeindeausschusses der Genehmigung des Landesausschusses unterzogen werden müssen, sind außer den an anderen Orten dieser Gemeindeordnung (§§. 2, 4, 78 und 84) bezeichnten: 1. Die Veräußerung, Verpfändung oder bleibende Belastung einer zum Stammvermögen oder Stammgute der Gemeinde oder ihrer Anstalten gehörigen Sache; 2. Die Vertheilung der Jahresüberschüssc unter die Gemeindemitglieder (§. 62); 3. Die Aufnahme eines Darlehens oder die Uebcrnahine einer Haftung, wenn der Betrag des Darlehens oder der Haftung mit Einrechnung der bereits bestehenden Schulden die Iahreseinkünfte der Gemeinde und bezüglich der Geineindeanstalten übersteigt. Gegen die in diesen Angelegenheiten erflossenen Entscheidungen des LandesausschnsscS kann der Gemeindcausschuß und im Allgemeinen jedes Gemeindemitglied den Rekurs an den Landtag in der nächsten Session einbringen. Die Recursanmeldung hat jedoch innerhalb der Fallfrist von 30 Tagen, vom Tage der Eröffnung der bezüglichen Entscheidung, bei dem Landes-ausschusse zu erfolgen. §. 92. Wenn der Gemeindeausschnß Beschlüsse faßt, welche seinen Wirkungskreis überschreiten oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, so ist die politische Bczirksbchörde berechtigt und verpflichtet, die Vollziehung solcher Beschlüsse zu sistiren, und den Gegenstand unmittelbar der Statthalterei vorzulcgen, welche nach Einvernehmung des Landcsausschnsses darüber nach Maßgabe der Gesetze entscheidet. §. 94. Wenn der Gemeindeansschuß es unterläßt oder verweigert, die der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreise obliegenden Leistungen und Verpflichtungen zu erfüllen, so hat die politische Bczirksbchörde ans Kosten und Gefahr der Gemeinde die erforderliche Abhilfe zu treffen. Bezieht sich die Unterlassung oder Verweigerung^ans eine Angelegenheit des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde, so steht dieses Recht dem Landcsansschusse und in Dringlichkeitsfällen auch der politischen Bezirksbehörde zu, welche, davon den Landesausschuß in Kenntniß zu setzen hat. §. 95. Die politische Bezirksbehörde ist berechtiget, Gemeindevorsteher, welche ihre Pflichten in den Geschäften des übertragenen Wirkungskreises verletzen, mit Ordnungsstrafen bis zu 20 fl. zn belegen. Sind diese Pflichtverletzungen so beschaffen, daß die Besorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises dem Gemeindevorsteher ohne Gefährdung des öffentlichen Interesses nicht weiterhin überlassen werden kann, und muß deshalb zur Besorgung dieser Geschäfte ein anderes Organ bestellt werden, so hat die Gemeinde die mit dieser Bestellung verbundenen Kosten zu tragen, so ferne sie über Aufforderung der Statthaltern, welche hievon gleichzeitig den LandcsanSschnß zn verständigen hat, innerhalb 14 Tagen nicht die erforderliche Abhilfe, sei es durch die Wahl eines anderen Gemeindevorstehers, sei es durch die Uebertragung der obenbczeichnctcn Geschäfte an ein anderes ihrer Mitglieder getroffen hätte. Gegen solche Verfügungen der politischen Behörde bleibt jedoch der Gemeinde der Nccurs an das Ministerium des Innern Vorbehalten. Art. 2. Das gegenwärtige Gesetz hat mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zn treten. Art. 3. Mein Minister des Innern ist mit der Durchführung beauftragt. Wien, am 9. December 1869. Fram Josef m. p. Giskra m. p. SS. Gesetz, giltig für die Markgrafschaft I st r i e n, betreffend die von den bezüglichen Gemeinden an den Landesfond zn leistende Refnndirnng der Heiluugs- und Verpflegskosten für die in den öffentlichen Spitälern anfgenonnnenen mittellosen Heimatsberechtigten. lieber Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich zn verordnen wie folgt: Artikel 1. Die Heimatsgemcinden haben dem Landesfondc den fünften Theil der von demselben an die öffentlichen Spitäler für mittellose Kranke vorschußweise gezahlten Heilnngs- und Verpflegskosten zn ersetzen. Artikel 2. Für jene Gemeinden des Landes, welche ein eigenes öffentliches Spital besitzen, hat die vorstehende Bestimmung bezüglich ihrer in dem eigenen Spitale verpflegten mittellosen Heimatsbercchtigten keine Geltung. Artikel 3. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner 1870 in Wirksamkeit, mit welchem Tage die Bestimmung des Gesetzes vom 3. November 1863 außer Kraft tritt, sofern dieselbe die von Seite der Gemeinden zn leistende Nefnndirnng der vom Jstrianer Landesfond den öffentlichen Spitälern für mittellose Kranke vergüteten Heilnngskosten betrifft. Wien, am 19. December 1869. Franz Iosef in. p. Giskra m. p. 30, Kundmachung der k. k. küstenl. Statthalterei in Triest vom 20. December 1869, in Betreff der Stenerznschläge für den Landesfond der Markgrafschaft Istrien im Jahre 1870. Seine k. und k. apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 9. December d. I. der Markgrafschaft Istrien für das Jahr 1870 zn Landeszweckcn die Einhebung cineö Zuschlages uon 1G°/(I zu den dircctcn Steuern, dann von 50"/, zu der Bcrzehrungs-steucr von Wein, Fleisch, geistigen Getränken und Bier allcrgnüdigst zu bewilligen geruht. Was hicmit in Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums deö Innern vom 14. l. M. Z. 18324 zur öffentlichen Kenntnis? gebracht wird. Moering m. p. Fcldmarschall = Lieutenant. 31. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 24. December 1869, in Betreff der Vergütung der Mittagskost für die Militär-Mannschaft beim Durchzuge im Jahre 1870. Das k. k. Ministerium für Landcsvertheidigung und öffentliche Sicherheit hat einverständlich mit dem k. k. NeichSkricgSministcrimn und dem k. k. Finanz-Ministerium mit Očitek-sicht auf die im Jahre 1869 bestandenen Rindfleischpreisc ungeordnet, daß während des Jahres 1870 im Küstcnlande für die einem Manne vom Feldwebel und den gleichen Chargen abwärts beim Durchzugc gegebene Mittagskost dem Quartiergebcr eine Vergütung von siebenzehn Kreuzer für jeden Tag geleistet werde. DicS wird mit Bezug auf §.31 der Militär-EinquarticrungS-Borfchrift vom 15. Mai 1851 (N. G. B. Nr. 124) und in Folge Erlasses des k. k. Ministeriums für Landes-vertheidignng und öffentliche Sicherheit vom 14. l. Mts. Z. 6713 zur öffentlichen Kennt-niß gebracht. Moering m. p. Aoldmarschall-Licutenant. ‘ ' .1»: ’.v;r.i. '■ ■■ , . „,r 3-"zAw :: "l ' " - !< f ; 5 Mm 3; :i :‘::nvVv!v;v. - . i . ' - - : . ri . j ßi : : ;r- -■ ' :'{>) * V: - ( ' - . ■■