827 Amtsblatt Mr Laibacher Heitnng Nr. N5 Mittwoch den 22.M"i 1872. (185—y Ni. 3281. Kundmachung. Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit ber Allerhöchsten Entschließung vom 28. April "- I. allergnädigst zu bewilligen geruht, daß auch für das nächste Schuljahr Sohne von Zivil-Staatsbeamten für Militärzöglingsplätze im Militär-^llcgullu zu St. Polten, dann in der technischen -Militär-Atadcmic zu Wien in Antrag gebracht werden dürfen, sofern dies ohne Beeinträchtigung dvn Söhnen der Offiziere und Militär-Beamten zulässig sein wird und auch die folgenden Bedingungen vollständig erfüllt werden. Die Aspiranten für das Militär Collegium un"isscn die vierte Klasse eines Unter- oder eines "ieal-Gymnasiums absolvirt und darüber empfehlende Zeugnisse erworben haben, der deutschen Sprache vollkommen mächtig sein und dürfen das Lebens-alter von höchstens 17"/,^ Jahren nicht überschritten haben. Die Aspiranten sür die technische Militärakademie müssen eine vollständige (6 oder 7 klassige) Realschule (Unter^ und Ober-) absol. vut, ebenfalls empfehlende Zcuguisse erworben haben, ber deutschen Sprache vollkommen kundig sind und dürfen das 1!). Lebensjahr nicht überschritten haben. In der genannten Akademie besteht eine Artillerie- nnd eine Genie-Abtheilung mit je vier Jahrgängen, nach deren Absolvirung die Zöglinge ^ Offiziere in das k. k. Heer treten, wenn sie die ^czu erforderliche Qualification erlangen. Alls dem Militär-Collcgium werden die Zög-^lgc nach befriedigend absolvirtcm zweijährigen ^ursc in die Neustädtcr - Akademie übersetzt, aus ^lcher dieselben nach einem vierjährigen Kurse ebenfalls in das k. k. Herr als Offiziere übertreten, ^cnn sie den bestehenden Borschristen nach die Eignung sich hiezu erwerben. Für beide' Anstalten werden Aspiranten, welche ihre StlHien bisher mit Borzug zurück-Nclegt haben, dann diejenigen, bei denen die ge-stMcn Bedingungen überhaupt erfüllt sind, deren ^ü'ter jedoch früher im Militär mit Auszeichnung ^ l zur Zufriedenheit gedient haben, besonders berücksichtigt werden. . Die Gesuche sind an das Reichs-Kriegsmi-"lsterium zu richten und haben daselbst längstens bis Ende Juni d. I. ^zulangen. . In denselben ist die Anstalt zu bezeichnen, vhin die Ausnahme des Aspiranten angestrebt wird. . Vei den Bewerbern für die technische Aka-^üe kommt überdies die Abtheilung (Artillerie . er Genie) anzugeben, wobei jedoch bemerkt wird, ^ jede Abtheilung einen normirten Zöglingsstand ^ und die gestellten Bitten nur innerhalb der leuzen desselben erfüllt werden können, ssls' Bewerber, welche daher die Eintheilung aus-. ^lchlich in eine der genannten Abtheilungen anstre->M ^licn dies in ihren Gesuchen ausdrücklich zu cr-^ ^n, weil denselben eben nur nach Möglichkeit Hnling getragen werden kann. st,,,, ^ls Bcilaqen werden diesen Gesuchen anm-'^ew sein: ' ' ^ ä I- Bezüglich der Aspiranten: ^ Der Geburtsschein, bieä . Iulpfungszeugnis oder statt desselben Etliche Bestätigung über die vollzogene Impfung. ÜUr N ärztliche Zeugnis über die Eignung ^ "ufnahmc in eine Militär-Bildungsanstalt, "ncnl graduirten Militärarzte ausgestellt, ^rm » ^^"^ Zeugnissen ist ist auch das Kör- ^d des Aspiranten anzugeben. ä. Die Schulzeugnisse der absolvirtcn Gymnasial- beziehungsweise Realllasscn einschließlich des Zeugnisses für das diesjährige erste Semester. Das letztere Zeugniß muß jedenfalls beigebracht werden. II. Bezüglich der Bittsteller resp. der Bäter der Aspiranten die behördlich bestätigte Nachweisung: «.. Der Militär- oder sonstigen Staatsdienstleistung, sowie der etwaigen besonderen Berdienste. li. Der Familien- und Vcrmögensvcrhältnisse der Bewerber. Vom k. k. Nrichs-jiriego-Minijterium. (182—2) Nr. 584. Edict. Bei dem k. k. Bezirks-, zugleich Untersuchungs-gerichte in Tschernembl ist die Adjunktcnstcllc mit dem Gehalte jährlicher 800 st. zu besetzen. Die Bewerber wollen ihre gehörig belegten Gesuche, in welchen sich auch über die vollkommene Kenntnis der slovcnischen Sprache auszuweisen ist, bis 1. Juni 1872 bei diesem Präsidium im vorschriftsmäßigen Wege einbringen. K. k.'Kreisgcrichts-Präsidium Rudolfswerth, am 15. Mai 1872. (176—2) Nr. 4163. Edict. Das k. k. Oberlandesgericht für Steiermark, Kä'rntcn und Kram hat über Anlangen der l. k. krain.-Finanzprocuratur, nom. des hohen Aerarö, die Einleitung des Berfahreus zur Ergänzung und Richtigstellung der in der traiuischen Laudtafel! ^'om. lll. Fol. 177 vormals für die Siändc Krams und derzeit für das hohe Aerar eingebüchcr-tcn Einlage — MauthhausMartcn nächst der Tscher-nutschcr Brücke und zunächst die Zuschreibung nachfolgender, bisher in keinem Gruudbuche vorkommender, sämmtlich in der Stcucrgemcinde Icöca gelegener Grundparzcllcn, als der Bauparzellen Nr. 02 mit dem darauf erbauten Stalle Nr. 02 u,, Nr. 03 mit darauf befindlicher Scheuer, Nr. 64 mit dem darauf erbauten Wohugcbäudc Eonsc.-Nr. 29, und Nr. 05 mit dem darauf befindlichen Nohngcbäude Consc.-Nr. 30, zusammen mit einer Bau-Area von........ 357 IHKlftr. dann der Ackcrparzellen Nummer 249/1), 326/d und 32« mit 920 „ der Wiesparzclle Nr. 249/il, mit 036 „ der Weidcparzcllc Nr. 327 mit 78 „ der Wiesen mit Holz Nr. 320/a und 332 mit . . . 1 Joch 410 „ der Wiesparzelle mit Obst Nr. 249/e.....— 28 „ daher im Gefammtstächenmaße von ...... 2 Joch 829 lUKlftr. zu obiger landtäflichcr Einlage 1'om. III., Folio 177 als vorläufiger Entwurf der neuen täslichen Liegenschaft angeordnet und als den Tag, mit welchem dieser bereits angefertigte Entwurf als neue landtäftiche Einlage zu behandeln kommt, den 20ten August 1872 bestimmt. Bon diesem Tage an können Eigenthums-, Pfand- und andere büchcrliche Rechte auf die gedachte Liegenschaft nur durch die Eintragung in die neue landtäftiche Einlage erworben, beschränkt, auf andere übertragen oder aufgehoben werden. — Demnach werden a. alle Personen, welche auf Grunde eines vor dem Tage der Eröffnung der neuen landtäflichen Einlage erworbenen Rechtes eine Aenderung der in derselben enthaltenen, die Eigenthums- oder Besitzvcrhältnisse betreffenden Eintragungen in An- spruch nehmen, gleichviel ob die Aenderung durch Ab, Zu- oder Umschreibung, durch Berichtigung ' der Bezeichnung der Liegenschaft oder Zusammen-!stellung der Einlage oder in anderer Weise er folgen soll; d. alle Personen, welche allenfalls schon vor dem Tage der Eröffnung der neuen landtäflichen Einlage auf die in dieselbe einbezogenen Liegenschaften oder auf Theile derselben Pfand-, Dienstbar-kcits' oder andere zur bücherlichen,Eintragung geeig/ ncte Rechte erworben habcn, sofern diese Rechte als zum alten Lastcnstande gehörig eingetragen werden sollen und nicht schon bei der Anlegung der neuen Einlage daselbst eingetragen wurden — hiemit aufgefordert, diese Ansprüche und Rechte bei dem k. k. Landcsgerichte in Laibach als Real-Instanz, woselbst auch in der Landtafel die neue täfliche Einlage von jedermann eingesehen werden kann, längstens bis einschlüssig 19. August 1872 nach Borschrist des Gesetzes vom 25. Juli 1871, Z. 96 R. G. B., so gewiß anzumelden, als wi-drigens das Recht auf Geltendmachung der anzumeldenden Ansprüche gegenüber denjenigen dritten Personen, welche bücherliche Rechte auf Grund der in der neuen landtäflichcn Einlage enthaltenen und nicht bestrittenen Eintragungen im guten Glauben erworben habcn, bewirkt sein solle. Durch den Umstand, daß das anzumeldende Recht aus der älteren in ?om. III., Fol. 177 vorkommenden Einlage ersichtlich ist, oder daß ein auf dieses.Recht sich beziehendes Einschreiten der Parteien bei Gerichte anhängig ist, wird an der Bcrpflichtung zur Anmeldung nichts geändert und schließlich ausdrücklich bemerkt, daß eine Wiedereinsetzung gegen das Bcrsäumnis obiger Frist nicht stattfindet, und daß auch eine Bcrlängerung dieser Frist für einzelne Parteien unzulässig ist. Graz, den 25. April 1872. (180—2) Nr. 81. Stadtarztstellc in Ttem. Für die Besehung der erledigten.Stadtarzt» stelle wird hicmit der Konkurs ausgeschrieben. Der Stadtarzt hat die Armen der Gemeinde Stein in Krcmkheits- oder Geburtsfällen unentgeltlich, alle übrigen Kranken über deren Berlan-gen gegen Honorar zu behandeln und die Go mcinde in allen ihr durch das Geiucindegesetz obliegenden sanitätspolizeilichen Berpftichtungen thatkräftigst zu unterstützen, namentlich hat er die sani-tätspolizciliche Bich- und Fleischbeschau, Markt-und Lebcnsmittclüberwachung durchzuführen. Seine Obliegenheiten werden übrigens durch eine Instruktion geregelt. Mit dieser Dienstleistung ist eine jährlich-Bcsoldung yon 400 ft. ö. W., zahlbar in monate lichen Posticipatratcn, verbunden, und wird iiber das ganze Dienstverhältnis ein Bertrag abgeschlossen. Jene graduirtcn oder diplomirten Herren Aerzte, welche um diese Dienstesstelle sich zu bewerben gesonnen sind, wollen ihre Gesuche binnen vier Wochen, vom Tage der dritten Einschaltung in der Laiba-cher Zeitung an, der gefertigten Gcmeindcvorstehung unter Nachweisung der erlangten Universitätsgrade oder des crworlcnen Diploms, des Alters, der vollständigen Kenntnis der beiden Landessprachen so wie der bisherigen ärztlichen Dienstleistungen einsenden. Da hieramts eine öffentliche Apotheke besteht, darf der Stadtarzt nach dem Gesetze leine Hand apothcke halten. Stadtgemeindc-Borstehung Stein, am 12ten Mai 1872.