Gesetz- »„d Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische Kitlleiifmih, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1902. XXVII. Stillt. Äusgcflcben und versendet um 27. November 1902. 33. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 21. November 1902, ZI. 30604, giltig für die Markgrafschaft Istrien, betreffend die rechtzeitige Fertigstellung und Vorlage der Gemeinde Voranschläge behufs Einbringung der Zuschläge durch die k. k. Steuerämter. Die k. k. Statthalterei findet im Einvernehmen mit dem LandcSausschusse der Mart» grafschaft Istrien Folgendes zu verlautbaren: Nach §. 65 der Gemeinde-Ordnung für Istrien sind die Gemeinden verhalten, die Bor-anfchläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde und Gemeindeanstalten für das nächstfolgende BerwaltungSjahr längstens einen Monat vor Eintritt dieses Jahres festzustellen. v '' i Dieselbe Vorschrift enthält der §. 97 des Gemeindestatuts für die Stadt Rovigno vom 10. März 1870, L.-G. Nr. 4. Jene Gemeinden, welche die Einhebung der von ihnen beschlossenen Zuschläge zu den directen Staatssteuern im Wege der k. k. Steuerämter in Gemäßheit des §. 82 der Gemeinde-Ordnung anzusprechen beabsichtigen, haben dieses Ansinnen vor Beginn des betreffenden Jahres der k. k. Finanz-Direction vorzulegen und, wenn die beschlossenen Umlagen noch einer höheren Genehmigung unterliegen, die Gesuche um Zustimmung und Einhebung durch die Steuerämter längstens bis 15. December des vorangehenden Jahres beim LandeS-auSschusse einzubringen. Dieselbe Anordnung gilt auch für die übrigen, zur Ausschreibung und Einhebung be-sonderer Zuschläge zu den directen Staatssteuern im Wege der k. k. Steuerämter berechtigten autonomen Körperschaften I. Instanz. Im Falle verspäteter Einbringung der Gesuche wird die Einhebung der Zuschläge durch die k. f. Steuerämter nicht mehr stattsinden. Der k. I. Statthalter: Goess m. p.