Gesetz- o,id Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische Kiillnifimi), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1893, XXII. Stück. Ausgegeben ltitb versendet am 31. O et ober 1893. 30. Gesetz vom 1. October 1893, giltig für d i e Gemeinde Görz, betreffend die Einführung einer Taxe auf den Besitz von Hunden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich zu verordnen, wie folgt: Das Gesetz vom 20. November 1868 Nr. 15 wird außer Kraft gesetzt und tritt an dessen Stelle folgendes Gesetz: § L Die Gemeinde Görz wird ermächtigt, für jeden Lnxnshund 10 Gulden, für jeden Jagdhund 6 Gulden, für jeden Wachthund 3 Gulden, ferner für jeden Wachthund in isolirten bäuerlichen Gehöften, welche 500 oder mehr Meter von anderen Wohmingen entfernt sind, einen Gulden jährlich an Taxe von den Hundebesitzern einznheben. Das Geschlecht des Hundes kommt nicht in Betracht, doch muß derselbe das Alter von vier Monaten überschritten haben und sich seit mehr als einem Monate in der Stadt Görz oder ihrem Gebiete befinden. § 2. Diese Taxe ist alljährlich im vorhinein zu entrichten und wird nicht zurückgestellt, wenn der Hund vor Ablauf des Jahres zu Grunde geht oder getödtet wird, oder die Stadt oder ihr Gebiet verläßt. § 3. In Ausführung dieses Gesetzes wird die Gemeinde durch ein Reglement die Kategorien der Luxushunde, die Modalitäten zur Sicherstellnng der Taxe, sowie bezüglich Ucberwachung der Taxflichtigen und zur Verhütung und Unterdrückung von Mißbrauchen festsetzen. Schön brun n, am 1. October 1893. Iranz Joseph m. p. Taaffe m. p.