Gesetz- >md Verordnungsblatt für das österreichisch-illirische K ii H e ul a u A, bestehend au« den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsuumittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. 3». Glaser m. p. Pretiö m. p. Formular A. zu § 3. Posteuzahl ... t des Bemcssungs 9ir. . . des ZahluugsauftragcS. Jahrgang ... \ BerzeichniffcS Zahlungs Auftrag. In Ausführung der Jstrianer Landesgesetze vom 21. Februar 1873 und vom 29. Mai 1877 und der bezüglichen Ministerial-Berordnungen vom 14. December 1874, Z. 17506 (Landcsgesetzblatt Stück IV des Jahrganges 1875), vom 13. Juni 1876, Z. 90 (R.-G.- Bl. Stück XXVIII.) und vom..........................................Z. . . . (Landesgesetzblatt Stück . . .) wird die für den Jstrianer LandeSschnlfond zu entrichtende Gebühr, auf Grund deS vom k. k........................................unterm...........................Z............. anhergeleiteten Aktes, von dem reinen Nachlasse per . . . fl. nach am .... ...........................verstorbenen...............................................................mit (Angabe deS Pereentsatzes) im Betrage von . . . fl. . . kr., sage: mit.... .......................Gulden . . kr. bemessen. Hierauf sind bereits e i n g c z a h l t worden: Am .......................................laut Journ.-Art. fl. kr. . . . . • • . - • Zusammen Es bleibt daher noch zu entrichten der Rest mit.... sage: mit.................................................... Dieser Betrag ist nach § 2 der Ministerial-Berordnung vom 14. December 1874, Z. 17506, nach § 4 der Ministerial-Berordnung vom 13. Juni 1876, Z. 90, und nach §§ 2 und 3 der Ministerial-Berordnung vom...............................................Z. . . , unbeschadet des Regreßrechtes an die Legatare, binnen 30 Tagen vom Tage der Zustellung dieses Zahlungsauftrages, beziehungsweise nach eingetrctcner Rechtskraft desselben von (Name und Wohnort des oder der zur Zahlung verpflichteten Erben) an die Jstrianer Landeseassa in Parenzo baar zu entrichten. K. k. Steueramt Parenzo, am Der Steuereinnehmer 9tr. Formulare B. zu §. 3. . . des Zahlungsauftrages. Postenzahl . Jahrgang des Bemessungs-Verzeichnisses Äahlimgs Auftrag. In Ausführung der Jstriauer Landesgesetze vom 21. Februar 1873 und vom 20. Mai 1877 und der bezüglichen Ministerial-Berorduuugen vom 14. December 1874, Z. 17.506 (Lnudesgesetzblatt Stück IV des Jahrganges 1875) vom 13. Juni 1876, Z. 90 (Reichs- gesetzblatt Stück XXVIII.) und vom Z. . . (Landcsgesetzblatt Stück . . . ) wird die für den Jstriauer Laudesschulfond zu entrich- tende Gebühr von dem reinen Nachlasse pi\ fl. ... kr. . . nach f“ am . . . ...................................verstorbenen................................................mit (Angabe des Perzentsatzes) im Betrage von fl. ... kr. . . sage: mit . . . . .............................................Gulden . . kr. bemessen. Hierauf sind bereits eingezahlt worden: Am........................................laut Journal-Art. . v tr )) » Zusammen . Es bleibt daher noch zu entrichten der Nest mit .... Sage: mit.......................................... Dieser Betrag ist nach § 2 der Ministerial-Verordnung vom 14. December 1874, Z. 17.506, nach § 4 ersten Absatzes der Miuisterial-Verordung vom 13. Juni 1876, Z. 90, und nach §§ 2 und 3 der Ministerial-Verordnung vom........................................... Z. . . , unbeschadet des Regreßrechtes au die Legatare, binnen 30 Tagen vom Tage der Zustellung dieses Zahlungsauftrages, beziehungsweise nach eiugetretener Rechtskraft derselben von (Name und Wohnort des oder der zur Zahlung verpflichteten Erben) an die Jstriauer LandeScassa in Parcnzo, baar zu entrichten. fl. kr. . . . . .... K. k. Bezirksgericht. P a r e n z o am.......................................... Formular O zu tz 3. Posteuzahl ... l dcS BemcssungS- Nr. . . des Zahlungsauftrages. Jahrgang . . . ) Verzeichnisses. Zahlungsauftrag. In Ausführung der Jstrianer Landesgcsetzc vom 21. Februar 1873 und vom 29. Mai 1877 und der bezüglichen Ministerial-Berordnuugcu vom 14. December 1874, Z. 17506 (Landesgcsetzblatt Stück IV des Jahrganges 1875), vom 13. Juni 1876, Z. 90 (R.-G.- Bl. Stück XXVIII), und vom Z. . . . (Landesgesctzblatt Stück . . . ), wird die für den istrianer Landesschuldfoud zu entrichtende Gebühr, von dem reinen Nachlasse per fl. ... Nfr. . . . nach am............................ verstorbene.....................................................mit (Angabe des Pcrccnt- satzes) im Betrage von fl. . . ^ . Nkr. . . . sage: mit.................. Gnldcn . . . Nkr. bemessen. Am. Es bleibt daher noch zu entrichten der Rest mit Sage mit.................................................... Dieser Betrag ist nach § 2 der Ministerial-Verordnung vom 14. December 1874, Z. 17506, nach § 4 zweiten Absatzes der Ministerial-Verordnung vom 13. Juni 1876, Z. 90 und nach §§ 2 und 3 der Ministerial-Verordnung vom ........ Z. . . , unbeschadet des Regreßrechtes an die Legatare, binnen 30 Tagen vom Tage der Zustellung dieses Zahlungsauftrages, beziehungsweise nach eingetretcner Rechtskraft desselben voil (Name und Wohnort des oder der zur Zahlung verpflichteten Erben) an daS k. k. Steuer amt in ... . für Rechnung und zu Gunsten des istrianer Landesschnl- sondcs baar zu entrichten. K. k. Bezirks-(Kreis-)Gcricht ...............am.................................. Zu d. Z ad Z. Bewilligte Stauhöhe Natürlich. Wasserspiegel Stauhöhe ^n/%\ ;UölUk*^j