zur Laibacher Z eitung. Ni-. 23. Dinstag den 22. Februar 1848. Vubernial - Verlautbarungen. Z. 29l. (3) 3tr. 4364 ucl 3^96. Concurs zur Besetzung einer Aozunclen-stelle beider t. t. mahrisch-schlesischcn Baudirectlon in Brunn. — Bei o^r vereinten k, k. m. schl. Baudirectlon in Brunn iü eine Adjunctenstelle mit einem jährlichen Gchalce von l200 si. C. M. erlediget. — Di.jenlgtN, welche dlese Sl.lle zu erhalten wünschen, haben sich über ihre theoretischen und practischcn Kenncnlffc im Civil-, Straßen, ulld Wajs.r^al, fache durch Zeugnisse emer inländischen technischen Lehranstalt, ihre 0iS« hörige Dtenstleistung, Keniltniß der böhmischen Sprache, Molalllät und ihr Alter auszuwei» sen, sonach ihre mit legalen Urkunden und mit d-!4 — 15» durch eine Langevon 14 Klaftern, im Ausbots-Betrage pr. 4l> fi. — c) Die Bei und Aufstellung von 20 Stück abgearbeiteten 3treifsteinen auf der Triester-Straße zwischen dem Distanz-Zeichen N-8 — I-Il, im Ausbots - Betrage pr. 33 fl. 2tl kr. — cy Die Reconstruction eines mit Holz überlegten Durchlaß-Canals zwischen dem Distanz Zeichen tt- 3-4, im Betrage von 17!> si. 4ll kr. — c>) Die Con-scrvirung eines Wasser-?lbzug-Canals zwischen dem Distanz-deichen 1-8 - !>, im Betrage pr. 110 si. 41 kr. — 5) Die Reconstruction eines gemauerten, mit Steinplatten eingedeckten Durch-laß-Canals im Distan^Zeichen 1-9-10, pr. 50 si. 2« kr. — ß) Die Reconstruction des Durchlaß-Canals zwischen dem Distanz-Zeichen l-1,^ - 14 im Betrage von bis 12 Uhr, über nachstehende Bau-objectc, als: <-,) die Reconstruction eines baufälligen Durchlaßcanals an der Wiener-Straße in Schi-rousche, zwischen dem Distanz-Zeichen lUl4-i5, im ?lnäbots - Betrage pr. 285 ft 11 kr. — 1>) Die Reconstruction einer berelcs zum Theil eingestürzten Wandmauer, im Distanz - Zelchen V-12 «3 im Auöbots Betrage pr. 78« st 14 kr. — c) Die Conservi^ung des C'inräumer Hauses am Utschak-Bcrge, im Betlage von 34 fl. 55 kr. — Ueber diese hier angeführten Bauten werden bei dem genannten Bezirks-Commissariate noch nachstehende Vauobjectc a'.isgcboten, worüber sich jedoch die hohe Ztatification selbst dann vorbehalten wird, wenn die Ausführung derselben auch um oder unter dem Ausrl,fspreise an Mann gebracht wild, als: ») Die Conservation derTcr-sanier-Brücke, im Distanz-Pflock l 8-9; der F.istrih-Brücke, zwischen dem Distanz-Zeichen Il-I - 2, und des Brückels bei Podpetsch, zwischen dem Distanz-Pflock III-2-3, im Assi-stenten-Distlicte Aich, zu'ammcn im Ausrufspreise pr. 1033 fl. 42 kr. — !>) Die Conscrv.uion der Steinleiste und d s Wand,l>äuerls, zwischen de>n Distanz-Zeichen 1-3- 4, mit Inbegriff der daselbst durch dle Uebersetzung der Streifsteine einzuengenden Straße, im Ausbots-Betrage pr. '^68 fl. 4 kr. — <:) Die Reconstruction des Durchlaß-Canals vor der Post in St. Oswald, im Assisten-ten-Districte Glogovitz, zwischen dem Distanz-Zeichen V-N 1, im ^etiage von 3U3 fl 45 kr. — (1) Die Conservation mehrerer Durchlaß - Ca-nale in ebcn dcm Assist'nlen - Districte, zusammen im Ausbots-B, trage pr. 415 fl. 40 kr. - Zu diesen Verhandlungen werden ixmn^ch alle Unternehmungslustigen mit dem Beisatze eingeladen, daß die bezüglichen Baupläne, Baubeschreibun» gen und Lcitationsbedingniffe beim gefer.igten Straßenbau-Commiffariate täglich in den gewöhnlichen Amtsstunden und am Tage der Licit it.ons- Verhandlung auch bei ocn genannt, n Bezirks-Com-missariaten eingesehen werden können — Schriftliche Offerte, auf dem vorgeschriebenen Stämpel gehörig abgefaßt und mit dem 5^ Vadium versehen, werden nin- vor Beginn l^er mündlichen 2>elstei-gerung der einzelnen Objecte angeno,-men, später einlangend,, hing/gen nicht beachtet und zurück-gewies n warden. — Vom k k. Straßenbau-Com-missariate Laib ach am 1«. Februar 1848. Z. 275. (2) Nr. 8s1, aci 1371^Vlll. Kundmachung. Von der k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung für Karnten wird in Folge Decretes der wohllobl. k, k. steicrmärkisch - illyrischen vereinten Cameral-GcMen-Verwaltung vom 2ii. Jänner 1848, »3- ^^86, aus Anlaß der normalmäßigen Bemau-thung der in die Aerarial-Echallunq übernommenen Griffner-, Lavanter- und St. Pauler Straße zur neuerlichen Verpachtungs-Licitation der Wcgmauth-Stationen Völkermarkc und Unter-draudurg, und der Brückenmauth^Station Klausen, für die Zeit vom 1. Mai bis Ende October 1848 allein, oder auch für diese Zeit und die Verwal-tungsjahre 1849 und 185N, geschritten werden. - Diese öffentliche Versteigerung findet unter folgenden Bestimmungen Statt: — l) Die Versteigerung wird oei derselben Tagsatzung zuerst für die halbjährige, dann auch für die Zeitdauer der Verwaltungsjahre l8i9 und l85l) abgehalten, und im Falle eines günstigen Erfolges überhaupt, oder für die längere oder kürzere Pachtdauer, mtt demjenigen der Vertrag abgeschlossen werden, dessen Anbot sich als der annehmbarste darstellen wird. — 2) Zur Versteigerung der Wegma^thstation zu Unterdraubmg und der Brückenmauth - Station z>.lKlausen, wird die Tagsatzung auf den II. März d, I. bei der Bezirksobrigkeit Untcrdraudurg um 10 Uhr, zuerst einzeln und dann vereint, und zur Versteigerung der Wegmauth-Station zu Völkermarkt, auf den 11, März d, I bei dem Magistrale Völkermarkt um 10 Uhr Vormittags abgehalten werden. — 3) Als Ausrufsvreis des ganzjährigen Pachtschillings wird für die Station Unter-orauburg 557 fl. 2tt kr., für die Station Klausen 48Uss. 10 kr., und für die Station Völkermarkt 1447 ft, bestimmt, wornach für die halbjährige Dauer vom 1. Mal bis Ende October 1818 entfallen: für die erste Station 278 ft 4U kr., für die zweite Station 24l) st. 5 kr. und für die dritte Station 723 st. 30 kr. - 4) Zu diesen Versteigerungen werden alle Jene zugelassen, welche nach den Landesgesetzen zu solchen Geschäften geeignet, und die bedungene ^»checheir zu leisten im Stande si.id — 5) Wer im Namen eines Andern einen Anbot macht, muß sich mit der gehörig legalisirten Vollmacht seines Machtgebcrs bei der Commission vor der Licitation ausweisen und diese ihr übergeben — 6) Bei diesen Pachtlicitations-.Tagsatzungen können nur mündliche Anbote gemacht werden. Es werden jedoch bei der k. k Camera!« Bezirks ^Verwaltung zu Klagenfurt auch schriftliche, versiegelte Offerte für die Stationen Unter-drauburg und Klausen bis zum 8. März d. I., und für die Station Völkermarkt b>6 zum 1l. März d. I. angenommen, und selbe verzeichnet dem Licitations-Commlssär zum vorschriftsmäßigen Gebrauche übergeben werden. — 7) Jeder Pacht- 187 lustige muß den sechsten Theil des für ein Jahr, und im Falle er nur für die Zeit vom 1. Mai bis Ende October d. I. Anbote macht, den sechsten Theil des für ein halbes Jahr entfallenden Ausrufspreises, beuor er zur Versteigerung zugelassen wird, der Commission als vorläufige Caution erlegen. — Dieser Erlag kann entweder im Baren oder in k. k. Staatspapieren, nach dem letztbenannten börsenmaßigen Course, geschehen. — Auch kann dafür eine einverleibte Pragmatical-Sicher-heits'Urkunde, mit Beibringung des Grundbuchsund Landtafel-Ertractes und des Schatzungsactcs, eingelegt werden, welche jedoch mit der Bestätigung der Annehmbarkeit von Seite der betreffen-den k. k. Fiscalamter zu Gratz, Laibach oder Kla-genfurc verschen seyn muß. — 6) Der Bestbieter hat zur BichersteUung seines Pachtschillinges eine Caution zu leisten, welche nach seiner Wat)l in dem sechsten oder vierten Theile des einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat. — Im erstern Falle muß der Pachtschillmg monatllch vorhinem, im zweiten nur nach Ende eines jeden Monates entrichtet werden. Auch diese Caution kann im Baren oder in k k. Staatsp^pieren, nach dem letzt-benannten Course, oder mittelst Hypothekar-Sichcr-stellung geleister werden. Die Einverleibung der letzttrn in den Grundbüchern oder ^andtaf^ln geschieht auf Kosten des Pachters. — 9) Gleich nach der Beendigung der Versteigerung wird die als vorläufige Caution beigebrachte Bichcrstellung denen zurückgestellt, welche nicht Ersteher geblieben find, dem Bestbieter aber wird dieselbe nur nach gepflogener Richtigstellung der förmlichen Caution ausgchändiqct werden. Diese Richtigstellung muß vor dem Pachrantrittc geschehen. — !U) Die Uebergabe des Gegenstandes der Pachtung geschieht mit 1. Mai 1848. — II) Der Pächter tritt, rücksichtlich der gepachteten Station und der damit verbundenen Gebühren-Einhevulig, in die Rechte und Verpflichtungen des Aerars. — 12) Zu Klausen, wo ein Aerarial-Mauthgebäude besteht, wird, wenn dcr Pachter es wünscht, wegen micthweiser Ueberlassung desselben an ihn, ein besonderes Uebereinkommen gepflogen werden. — 13) Die sonstigen Pachtbedmgnngen, so wie die Bestimmungen über die schriftliche Offerte und die Art ihrer Vorlage blei en im Allgemeinen dieselben, Welche bei der Verlautbarung der Mautl)pacht< Versteigerungen für die Jahre 16^8, 184!) und 1850von der wohllöbl, k k. steiermarkisch.-illyrischcn vereinten Camcral-Gefallcn Verwaltung, mittelst Kundmachung vom 16, Juni 1847, Z. ^^/^z, durch die öffentlichen Zeittingsblätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht worden sind. —. Uebri-gens können sowohl die Versteigcrungs-Bedin- gungen als die Bestimmungen, bezüglich der schriftlichen Offerte, bei dleser k. k. Camera!-Bezirks-Verwaltung und beim k. k. Finanzwach-Commissär zu Völkcrmarkt vor der Licitation täglich, so wie am Tage der Licitation bei der Limitations-Commission selbst eingesehen werden. — 14) An wie viel Mauthschranken die betreffende Maulh cin-gehoben werden kann, und an welchen Orten der dießfallige Mauthschranken aufgestellt ist, wird in den Verstc'gerungs-Protocollen und in den Mauthpacht-Vertragen genau angegeben werden. — K. K. Cameral'Bezirks-Verwaltung. Klagenfurt am 31. Jänner 1848. Vermischte Verlautbarungen. Z. 299. (1) Nr. 311. Edict. Vom k. k. Bezirksgerichte Radmannsdorfwild hlenm bekamu gemacht: Es haben Herr Dr. Johann Achazhizd und seine Gemahlin, Frau Johanna Acha-zdizh, alö Besser der halben Freisasse!» - Zchente zu Deuiscklncsjach und Sgosch Urb. Nr. 76'/«, 76V4 und Vb-'V^.Rectf. yir. 160, lZO'/z und ,50, gegen Matthäus Dreschern, unbekannten Aufenthaltes, und dessen allfällige gleichfalls unbekannte Erben, die Hlage auf Verjähri- uud Erloschenerkläruiiq der, an diesem Freisaüen-Zehcnle ^u Gunsten des 'Matthäus Picschcvn seit »3. März ,8lO haftenden, vun Mavia (5'licha ausgesieUlen Schuldscheines llllc» 5- Hornung ittUl, pr. 27 Ducaten, » gleich 15 Siebcnzchncr, oder «35 fi. einaedrackt, und es sey zur mündlichen Verhandlung dieses Gegenstandes die Tagsatzung auf den »9. M.ü 1tN8 äiormiltag um 9 Uhr hieramts aligeoldnec »vordcn. Da diesem Gerichte der Aufenihalt des Ma-lhäus Preschern oder seiner allfälligen Rechtsnachfolger unbekannt ist und da sie vielleicht aus den k. k. Erblandcn abwesend seyn könnten, so bat man auf ihre Gefahr uild Unkosten den Hcrrn Znedrich Ho-mann in Radinannsoorf als Kurator destelll, mit welchem die angebrachte Rechtssache gemäß der G. O- entschieden werden wird. Mttthäus 'preschen: oder dessen Etben werden lnevon zu dem Ende ennnelt, daß sie bis zur obi-gen Tagsatzui.g entweder selbst zu erscheinen, dem bestellte,, t^uracor ihre Behelfe auszuhändigen, oder emen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Gelichte namhaft zu machen und übeihaupt im ord-liungsmäßigen Wege einzuschreiten haben, als sie sonst die Folgen der Veraosäumung sich selbst bei« zumessen haben werden. K. K. Aezilksgericht Radmannsdorf am 25. Jänner l6a8- Z. 303, (.) Nr.^3?. Edicc. Von dem k. k. Bezirksgerichte zu Kronau wird dem Joseph Koschier von Walo und seinen Rechts-Nachfolgern bekannt gegeben: Es habe wider sie Johann Koschier aus Wald 5uk pi-gez. llu6. agewahrten, der Herrschaft Wippach »ud Urd. Fol. 245, Reclif-Zahl 3l zinsbalei, Gem. Anthcilacter mil 6 Planten und Oedniß u sliili^all, aus dem Tilel der Ersiyung angebracht, und es sey zur mündlichen Verhandlung hierüber d,e Tagsatzung aus den 2(j. Mai!. I., Vormittag 9 Uhr bei diesem Gerichte mic dcm A»hange des §. 29 allg. G. O. angeordnet worden. Da nun diesem Gerichte der Auseinhall des Ge^ klagten und seiner allsalligei» Erben unbekannt ist, und da dieselben sich vic'.'-cichl außer den k. k. Erb-landen befinden, so wurde denselben aus ihie Gcs.chr und Kosten der Jacob Urschitz von Wippach als Curator zur Austragung licser Rechtssache bcstelll; dessen die Beklagten mit dem Anhange verständiget werden, daß sie zur anberaumten Tagsayung so gewiß zu erscheinen, oder aber dcm bcsleUcen (^ura:or oder einem sonstigen Sachwalter die Behelse zu ihrer Vertheidigung mitzutheilen haben, wiorigeilS sie sich die sonstige» Folgen selbst zuzuschreiben halicn. Bezttksgerichl Wippach am !ili. Jänner l8^Ü. Z. 298. (,) Nr. 724. Edict. Von dcm Bezilksgerichte Wippach wird hiemit bekannt gemacht: Es sey aus Anlangen oes Matthäus Braidich ron Glosipulle Nr. 2l), in die Einleitung der Alnortisnung deö zu Gunsten dcs Herrn Iodann 9tep v. Garzaroli aus der Heirschasl ^cnoselsch «„li Ulb. Nr. 750, gleci. Nr. 78 dienstbaren '/Z Hub»', dann auf dmr Acker und Wiese Ilelewux inl..buirlcn Kausveriragcs vom ,,. November l?95 pr. ^00 fi. gcwilligcc woiden. Daher werden alle I^nc, die auf gcdachien Kauiconiracl Ansplüche zu machen gedenken, erinnert, ihr Recht darauf binnen einem Iahle, 6 Wochen und 3 Tagen so flcwiß darzuthun, widri-gtns dieselben nach Verlaus dieser Zeit nicht mchr gehört, und dieser Kaufcontracc für null und nichtig erklärt werden würde. Bezirksgericht Wippach am 5- Februar ,646. Z. 307. (.) Nr. 88- Edict. Vom k. k. BeHlrk5a/tichtc zu Nasscnfuß wird hicm't kund gcmachc: Es habe Martin Kirn vom hl. Berg d..h auf der ihm, Marlin K>rn, gehörigen, der Herrschaft Nasscnfuß suk Urb. Nr. 42« dienstbaren Halbhube mit Schuldobligaiion liclu, 10 November 1804 in^ labulirlen Forderung pr. ,3? fl. 28 kr. und der darauf mit gllichllichcm Vergleiche till«. ,g. März ,817 zu Gunsten des Johann Miklauzhizt) superin? tabulillcn Forderung pr. »04 fi, 28 kr. c 5. c. hier» amis angebracht, wocüder zum summarischen Versah' ren die TagsalMig auf t)en 24 Mai l. I. um 9 Uhr Vormittags vor diescm Gerichte mit Bezug auf den §. 29 G. O. angeordnet worden ist. Da der Ilusenlhalt dcs Geklagten oder dessen allfälliger Er-ben die em Gerichte unbekannt ist und sie vielleicht aus den k k. Ciblanden abwesend sind, !o ist ihnen auf ihre Gefahr und Unkosten Johann Pibernik, Ober» lichter zu Nassenfuß. als ^uriitoi- 2sl i,l,l,c acluri> ausgestellt worden, mit welchem diese Nechlss^che nach, der allgem. G. O. ausgeiühit und ciUschieden werden wiro. Dessen werden dieselben zu dcm Ende erinnert, daß sie zur reckten Zcil selbst zu erscheinen oder dem bestellten Kurator i!)ve Behelfe an die Hand zu ge-den, oder einen andern Sachwalter zu bestellen und dlescm Gcnchte namyafl zu machen, und übeihaupd im ordnungsmäßigen Wec^e einzuschreiten wissen mögen, als sie sich dic widrigen Folgen selbst zuzu» schreiben dabcn wc^dcu. Nasscnsuß am ». Februar I848. Z. 2«4. (3> Nr. 26. Edict. Vom k. k. Bezirksgerichle Neumarkll wird be« kannl grgebcn: Es sey in der Ercculionsfache dcs Herrn Sla« nislaus Killer von Piiilv.va, wider Mina Wisjak von Rel«e, wegen au» dem Urtheile <^u, 23 Sep-lember l84b, Z. llU6, schuldiger Wasserdailkosten pr. 95 ft. «. 5. c., die executive Fcilbiciunq der zu dunsten der ErelUlin auf der, der Herrschaft Kieselstein 5uli U,b. Nr. 46 Dienstbaren, zu Reine gelegenen Mahlmühlc, aus der ^rklä>u>ig 660. 2»- Juli, intlld. ^^l. August ,85?, hafienden Foldelul'gsanfprü-che pr. 3«W fl. c. 3. c. bewilliget, und es feycn zu d»ren Vornahme die K ilbictungsiagsatzunqen auf den 2i. März, den 25. Aplil und den 25. Mai t848, früh 9 __ ,2 Uhr hieramis mit dcm Anhan» ge andeiaulln worden, daß die Forderung erst bei dct drillen Tagsa^ung auch unter rcm 3den. K K. Bezirksgericht Neumaitil am 7. Jan. I648. 189 Acmtliche Verlautbarungen. 3. 308. Nr. 456. Kundmachung. Nachstehende, von dcr hohen Landesstelle mit Dccret vom 24. December 1847, Nr 31054, genehmigte Ordnung für die täglichen und Wochenmärkte zu 5! aibach, wird in Folge Kreisamts« Verordnung vom 12 v. M, Nr. 717, zur allgemeinen Wissenschaft und Darnachachtung bekannt gegeben. Ordnung für die täglichen und die Wochenmarkte in der k. k. Provinzial - Hauptstadt Laibach. — l. Abschnitt Bestimmung der taglichen und Wochcnmärkte, dann der Verkaufsplatze. - § 1. In Folge hoher Gubcrnial-Verordnung vom 23 October 1847, Zahl 26192, wird vom Monate November 1847 angefangen auf unbcstlmmte Zeit jeden Tag del- Markt für alle Vlctualien, mit Ausnahme von Fleisch und Brot, abgehalten. — §. 2. Der tägliche Markt besteht auch für Getreide, Brennholz und Kohlen. — § 3. Die Wochenmärkte an Mittwochen und Samstagen insbesondere sind nicht nur für aesammte Victualien, mit Einschluß von Fleisch und B^ot, sondern auch für andere Fellschaften, als: Holzware» (mit Ausnahme dcr Tischler- und Faßdindcrwaren), ferner ^trohhüte, Lcmo'l, Gedärme, Töpferwaren, Knoppcrn, Flachs und Garn, dann Borsten- und anderes Kleinvieh, bestimmt. — § 4. Für den Verkauf der zu Markt gebrachten Fcilschaftcn sind folgende Platze bestimmt: - Die Rathhaus-Halle. Für die Flachs- und Garnhändler. — Der Platz beim Stadtbrunnen. Für fremde Verkäufer des Obstcs in Körben, und für die Verkäufer der Schwämme und dergleichen. — Der Domplatz und dcr Platz auf der untern SeitcdcsStadtbrunnens. Für die frem, den Milchverkäufcr, dann für die fremden Verkäufer des Schmalzes, der Erdäpfel, des Gemüses, nämlich des Krautes und der Rüden in Körben, dcs Greisclwerkcs und der sonstigen sogenannten Klein-Victualicn. — Der Platz auf der obern Scire des Stadtbrunnens, Für die einheimischen Milchverkäufer und einheimischen Verkäufer dcr Erdäpfel, dcs Grünzeuges, des Gemüses u dgl. — Der Damm hinter der Maue r. Für die Verkäufer der Fische, dcr Schal-und Wafscrthicl-e. — Der Damm hinter dem Bürgerspitale, Für einheimische und fremde Brotverkäufer und für einheimische Mehlhändler. — Der Platz hinter dem Bischof- (Z. Amts.Bl. Nr. 23 v. 22. Februar »648 ) Hofe. Für fremde Mehlverkaufer und fremde Odstoerkaufer mit Wägen. — Der Platz zwischen dem Bischofhofe und Bü'rgerspi-tale. Für den Honigverkauf im Kleinen. — Die Dom-Allee. Beim Landungsplatze für das Geflügel und Leinöl in Geschirren, hinter dem Priestcrhause für die Verkäufer der Gedärme, und hinter dem Schulgebaude, und zwar unmittelbar bei dem Gebäude für die einheimischen Schwein- und Klcinoiehschlächter, und auf der Wasserseite für die fremden Schwein-und Kleilwiehschlachter, dann für die fremden Verkäufer des Rindfleisches. - Die Wassergasse. Für die Töpferwaren. — Der Damm in der St. Peters-Vorstadt bei dem obern Landungsplatze. Für Kraut und Rüben auf Wagen. — Der St. Jakobs-Platz Für Krämerwarcn, Eisen und Strümpfe in Ständchen, für die Tandler und Wcinhändler. —Der Damm hinter dem Sitticher Hofe. Für die Holzwarenverkäufer. — Der Damm und das Ufer am Froschplatze. Für das Brenne und Bündelholz auf Wagen und auf Schiffen. — Der Tyrnauer-Damm am Gradasch-zabache. Für die Mast- und Zuchtschweine und das sonstige Kleinvieh. — Dcr Platz in der Gradischa-Vorstadt zwischen derTrie-ster Straße und der Ballhausgasse. Für die Fuhren mit Heu und Einstreu.— Die untere Gradi scha - Gasse. Für Kohlen und Bretter auf Wagen. — Der neue Markt. Für das Wippacher Obst und für die Pomeranzen- und Limonienucrkäufer. — Der Platz neben der Stern-Allee. Für das Getreide, die Knoppern, für den Honig und die gedörrten Zwetschken auf Wägen. — Der Marien« P l a tz. Für die einheimischen Ocbstler. — Der Platz zwischen der Franziskaner-Kirche und dem Hause Nr. 146 in der St. Peters - Vorstadt. Für die Ltrohhut-und Lederverkaufcr. — Anmerkung. Die Trot« tons bleiben überall frei. — 1l. Abschnitt. Dauer der täglichen und W 0 chcn markte und die darauf sich beziehenden Vorschriften. - §. 5. Jeder dieser Märkte hat vom frühen Morgen bis I Uhr Nachmittags zu dauern. — K 6. An Sonn- und Feiertagen ist hingegen der tagliche oder dcr Wochenm«rkt nicht länger, als bis 9 Uhr Vormittags, zu welcher Stunde der Haupt« Gottesdienst beginnt, gestattet. — §. 7. Jedermann stcht es frei, die im 1. und 2. H. erwähnten Gegenstände auf den täglichen Markt, an Mittwochen und Samstagen aber außcr diesen noch die im §. 3 berührten 190 Feilschten in die Stadt zu bringen, und aus den bestimmten Marktplatzen stil zu bieten. Jeder» mann ist aber auch verpflichtet, die gegenwärtige Marktordnung genau zu beobachten. — ^. 8. Jedem hiesigen Einwohner steht es frei, zu den ln dieser Marktordnung festgesetzten Stunden an den Märkten seinen Bedarf auf den ausgewiesenen Marktplätzen zu erkaufen. — H. !). Die Greisler, Vlttuallen-Verschleißer, Ocbstler und alle sonstigen Zwischenhändler, so wie die fremden, das ist außer dem Bezirke der Hauptstadt wohnenden, Kaufer dürfen sowohl bei den täglichen, wie bei den Wochenmarkten auf den Marktplatzen nicht eher, als um 11 Uhr erscheinen und einkaufen. — K 10. Da durch den übrrhand? genommenen Vorkauf der Urproducent vom Besuche der Mälkte abgehalten, dadurch aber die Concurrenz gehemmt und der Prels der Feil' schaften ohne irgend einen Vortheil des Urpro-ducenten zum Nachtheile des Publikums vcrtheucrc wird; so wird aller Vor kauf von Victualien und Brennholz an Zwischenhändler, und der Ankauf derselben von Seite der Letzteren nicht nur innerhalb des Pomeriums der Hauptstadt Laibach, sondern auch in den zum Bezirke der Umgebung Laibachs gehörigen Ortschaften: /^5- «6l^M ll.5, I)>'(55l)vilX, O>!)l'0V.1i i)l.lüni'il.Ii Vul, 'sollllvo/.l^Io, !^l^n<», ^!<»cl bei Visklnu«^, Haul«, 1 !>c:Ii«ll>,,l.^<:l>, >,!.. ^i»K.l>l) an dlr Save, Di.ln^val, Luliü^oril/.li, ZrliNll^ors und ^Vlözl, dann innerhalb des ganzen Umkreises, welchen diese Ortschaften, und die zwischen iynen in gerader Linie befindlichen Puncte um die Pro-vinzlal-Hauptstadt Laibach bilden, ohne Unterschied, ob der Handel in einer Ottschast oder im Freien geschlossen werden will, der Ankauf von Getreide durch die gedachten Zwischenhändler aber auf drei Meilen im Umkreise dieser Hauptstadt untersagt. — §. II. Den einheimischen Bäckern, Müllern und Gastwirthen bleiben zum Ankaufe ihres Gewerbsbcdarfes die gesammten Markt-Btunden frei; ebenso dürfen die einheimischen Mchlyandler die Brotfrüchte, als: Weizen, Korn, Hirse, Heiden :c., und die einheimischen Metzger, Schweln- und Klein-viehschlächttr das für ihren Gewcrdsbetrieb be-nöthigtc lebende Borsten- und Stechvieh während der ganzen Dauer des Marktes auf dem ausgewiesenen Marktplätze einkaufen. — III. A b -schnitt. Vorschriften und Strafbe-stimmungcn für die Ue b ertretun gen der Marktordnung. — Z. 12. Niemand darf die eingeführt werdenden Fellschaften abseitig oder unterwegs innerhalb der Granzlinie der Stadt Laibach absetzen oder verkaufen, unter dem Vor-wande der Bestallung in die Häuser bringen, damit hausircn; selbe in den Einsatzen in Wirths-oder andern Häusern, unter den Hausthüren oder wo immer sonst außer den bestimmten Marktplätzen verkaufen; sich wissentlich mit den im ^' 9 benannten Personen wahrend der diesen zum Einkaufe verbotenen Zeit über einen Verkaufspreis verabreden, oder mit Jemand außer dem Marktplätze einen Kauf oder Verkauf abschließen. — Die Einlieferung der bestellten Victualien hat, um allseitigen Irrungen zu be-geginn, außer den festgesetzten Markt - Stunden zu geschehen; jedoch wird in Ansehung der Mllch die Ausnahme gestattet, daß diese nach der bisherigen Uebung zur beliebigen Zeit auf Bestellung in die Häuser getragen werden darf. — Eine gleiche Ausnahme findet in Anschung des von Parteien, — die nicht Zwischenhändler sind, — bestellten Brennholzes St'itt. -- In jedem Uebertretungsfalle gegen die Vorschrift dieses Paragraphs wird der Verkäufer das erste Mal mit einer Geldstrafe von 1 bis 10 si. nach Verhältniß des Werthes der Feilschaft; bei der zweiten Uebcrtrttung mit einer Geldstrafe von 10 bis 20 fl., das dritte und jcdeS weitere Mal mit einer Geldstrafe von ÜU bis 5U st. bestraft; würde aber der Werth der Feilschaft den Betrag dcr zwischen 2U bis 5tt si. zu verHangenden Geldstrafe übersteigen, so ist der Verkaufer statt der Geldstrafe mit der Confiscation dcr F^ilschafr, wenn er übrigens noch Eigenthümer derselben ist, zu bestrafen — Wenn der Verkauf bereits abgeschlossen worden wäre, so finden obige Slrafbestimmungea auch auf den Käufer Anwendung, — T^n nämlichen Geldstrafen unterliegt derjenige, der den Kaufer odcr Verkäufer zu einem derlci abseitigen oder sonst gegen diese Marktordnung verstoßenden Verkauf verleitet, oder dazu Unterschlcif gibt. — Ist der Abschluß des Kaufes während der Verhandlung nur wegen Dazwischenkunft eines fremden .Hindernisses unterblieben, so sind der Käufer, ^Verkäufer uud Unterschleifgebcr nach Verhältniß des Werthes der Fcilschaft mit einer Geldstrafe von 1 bis 2l> st zu bestrafen. — H. !3. Der Verkäufer hat bei seinen F.ilschaften auf dem Marktplatze zu bleiben, oder einen Btell-vertretcr dahin zu stellen; wenn er oder scin Stellvertreter wegen cineS, auch nur wahrscheinlich unerlaubten käuflichen Einverständnisses mit den im H. i> angedeutete Personen sich von den Feilschaften entfernt, oder aus diesem Grunde solche Jemanden directe oder indirecte durch Stellung 191 offenbar viel zu übertriebener Preise zu verkaufen sich weigert, so ist der Schuldige wegen einer solchen Entfernung oder Verkaufsverweigerung Mit einer Geldstrafe von 1 bis 50 ft. nach 35er. hältnisi des Werthes der Feilschaft und mit Rück-sichtönahme auf seine, wegen solchen Uebertre-tungen schon vorausgegangene Abstrafungcn, zu belegen. - 8 14. Greisler, Victualmwerschlcißer, Debstler, und sonstige wie immer Namen habende Zwischenhändler, wenn sie entweder selbst oder durch Bestellre vor den im K. 9 festgesetzten Slun-den auf den Marktplatzen oder abseitig innerhalb des Pomeriums der Stadt einen Einkauf gemacht haben, sind das erste Mal mit einer Geldstrafe von I bis 10 st., oder mit der Confiscation der gekauften und bereits in ihr Eigenthum übergangenen Feilschaft; das zweite Mal mit einer' Geldstrafe von «U bis 20 ft., und mit der Confiscation einer solchen Feilschaft, und das dritte Mal mit einer Geldstrafe von 20 b>s 5,0 si. und der Confiscation der Fcilschaft, oder nach Umständen lediglich mit der Confiscation der Feilschaft, zugleich aber auch mit der Einziehung des Befugnisses, und bei freien Beschäf« tigutigen m,t der Einstellung derselben, ohne Rücksicht auf die Besteuerung, zu bestrafen. — Ist die gekaufte Sache noch nicht in das Eigenthum des Käufcrs übe, gegangen, so hat nur die Geldstrafe Statt zu finden. — Den gleichmaßigen Geldstrafen unterliegt ohne Rücksicht, ob die gekaufte Feilschaft schon in das Eigenthum des Käufers übergegangen ist oder nicht, derjenige, welcher scine Feilschaft wissentlich einem der ob-genannten Zwischenhändler verkauft, oder wissentlich bei der Kaufverhandlung Unterschleif glbt. — Ist der Abschluß des Kaufes während der -Verhandlung wegen Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses unterblieben, so unterliegt sowohl der Kaufer, als auch der Verkaufer und Untcr-schleifgeber, wenn ihnen die Eigenschaft des Käufers bekannt war, der in dem §. »2 für den versuchten Kauf vorgesehenen Geldstrafe, wohei jedoch der Käufer und Untcrschleifgeber strenger, als der Verkäufer zu bestrafen sind. — K. 15, Die in dcm H. 14 vorgeschriebenen Strafen haben unter drn nämlichen Rücksichten auch auf Zwischenhändler und ihre Bestellte, dann Verkäufer und Unterschleifgeber Anwendung zu finden, die, wenn auch außer dem Pomerium der Stadt Laibach, aber in dem (§. 10» bezeichneten äußeren Umkreise der Stadt, eines vollbrachten, oder nur wegen Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses unterbliebenen Vorkaufes schuldig erkannt werden. — §. 16. Fremde Kaufer, welche vor den im §. 9 festgesetzten Stunden innerhalb des stadtischen Pom eriu ms auf den Marktplätzen oder abseitig einkaufen, sind, wenn der Kauf vollbracht, oder auch wegen Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses nur bcim Versuche geblieben ist, nach Verhältniß des Werthes der Feilschaft und mit Rü'cksichtönahme auf ihre, wegen solchen Uebertretungen schon vorausgegangenen Abstrafungen mit einer Geldstrafe von 1 bis 5,0 ft. zu bestrafen. Der nämlichen Strafe unterliegen auch der Verkäufer und der allfäUige Untcrschleifgeber, wenn ihnen die Eigenschaft des Kaufers bekannt war. §. 17, Dle Feilschaften müssen nach zimentirtem Maße und Gewichte richtig zugemessen und zngcwogen werden, selbst das vom Lande eingebrachte Brot muß ganz tariff-mäßig seyn. Für die erste Uebertretung durch unechtes Maß und Gewicht wird eine Geldstrafe von 1 bis 10 ft., für die zweite Uebertretung eine Geldstrafe von 10 bis 2l) st., für die dritte und jcde weitere Uebcrtretung eine Geldstrafe von 20 bis 50 st. festgesetzt. Nicht zimentirte Ma-ßereicn und Gewichte werden ohne Rücksicht auf ihre sonstige Beschaffenheit stets weggenommen. Jener, der sich bei dem Verkaufe eines falschen Maßes oder Gewichtes bedienen sollte, wird mit der Confiscation der Feilschast bestrast, überdicß aber noch als Betrieger nach den bestehenden Strafgesetzen behandelt werden. — H, 18. Genetztes Getreide und derlei Hülsenfrüchte, abgestandene Thiere, unreife, schädliche und verdorbene Feilschaften überhaupt werden confiscirt, und nach Umständen auch vernichtet, nebstdcm aber wird der Verkäufer einer verfälschten oder schädlichen Feilschaft entweder nach Maßgabe des Strafgesehbuches !t. Th. KH. 153 blö IUO, oder nach den bestehenden Vorschriften über Polizei-Vcrgehen bestraft werden. — § 10. Die Holzfuhren müssen ordentlich beschaffen seyn; der Verkäufer, welcher Brennholz zu Markt auf Wägen bringt, die auf ein<' die Täuschung der Käufer bezweckende Art eingerichtet oder beladen sind, — wird mit einer Geldstrafe von 1 bis 5 ft beleqt werden. — §. 20 Obschon es einem jeden Käufer selbst daian gelegen seyn dürfte, daß er unverfälschte, echte und genießbaie Feilschaften in echtem Maße und Gewichte erhalte, so wird doch jeder Käufer noch insbesondere aufgefordert, entdeckte Unfüqe dem aufgestellten Marktaufsichtspersonale zur Amtshandlung anzuzeigen. - § 21. Wenn der Verkäufer seine Feilschaft auf dem Markte bereits an Jemanden verkauft hat, so darf solche gegen den eingegangenen 192 Vertrag, unter einer Geldstrafe von I bis 25 st., nicht mehr an einen Andern verkauft werden. — Der Käufer ist aber verbunden, die erkaufte Ware sogleich nach abgeschlossenem Kaufe von dem Markte hinweg zu bringen. — § 22. Eben so wenig darf eine auf dem Markte gekaufte Feilschaft während des Marktes wieder verkauft werden, widrigcns der Verkäufer mit einer Geldstrafe von I bis 25 fl. bestraft wird. — §. 23. Dem Käufer wird jede Ucberbietung des vom Verkäufer geforderten Preises, wenn schon Jemand im Handel steht, verboten. — Wenn die Uever-bietung von Seite des Dritten den unterhandelten Kauf nicht vereitelt hat, so wird nur Jener, der sich die Ueberbietung erlaubte, mit einer Geldstrafe von 1 bis 25 st bestraft. -^ Hat die Uederbictung die Folge gehabt, daß der Kauf vereitelt wurde, und ist der Ucberbieter wirklich als Käufer eingetreten, so wird sowohl der Kaufer als Verkäufer mit einer Geldstrafe von I bis 5l> fl., nach Verhältniß des Werthes der Feilschaft, bestrast. Ist aber durch die Uebcrbietung der Kauf vereitelt worden, ohne daß der Uiberbicter als Käufer eingetreten wäre, so unterliegt sowohl der Ueberbictcr als der schuldtrag>nde Verkäufer einer Geldstrafe V0N 1 biS 25 st. — §. 24. Es muß von jcdem 5e-treldehan?el. sob.ld derselbe auf dem Marktplätze aba»schloffen worden lst, bei dem Ma,ktpl0locoUe die Quanllläc und der Pr.is der erkauften Gar» luna. sowohl vom Häufer, als rom Verkäufer persönlich, gewissenhaft und bestimmt angezeigt werden. Wer dieß ganz unterläßt oder d,e MtNgc dcs dlh^ndtltcn Gctreid.b unrichtig an« gibt, (er s.y Käufer od.r Verkäufe) wird im ersten UebertrelungsfaUe mii der (§o»i flotation dcs 4. Tholeö d.s gar nicht oder unrichilg angegebenen Quantums, od»r' mit »mcr dem Werthe desselben gl.ichkommeliden Geldstrafe, im zweiten mit der Confiscation der Hälfte oder einer dem W»rlhe derselben ßl<>chkommen' den Geldstrafe, und im dritten und j.dem weiteren U bertretunqsfalle mit d»r (zoofi^cation des ganzen gar nicht oder unrichtig angegebe» nen Quantunls, oder mit einer o.ff.n Werthe gleichkommenden Heldstrafe belegt. — §. 25. Wenn aber cin falscher Pr^is angegeben wird, so ist der Käufer oder Verkäufer, je nachdem dem einen oder dem andern die unlilluige An gäbe zur Last fällt, mit einer Geldstrafe oon l b'b 25 fl. anzuschen. — §. 26. W.nn ein Uederlreter dieser Marktordnung 0r Ltrafgcldcr wcrdcn zu dem betreffenden Armeninstltute tinzuflttß.n ha« den, das Driltcl derselben h^t aber dem An« zllacr, und wenn di.ser nicht vorhanden ist, dem Appreyendcnten zuzufallen. — IV. A t?« schnitt. Von den Behörden, welchen die Handhabung dieser Markt-Ordnung zusteht. — §.28. Dle Handhabung dnser Marklordnung innechald des Pomeliumä wird dem Magistrate d.r Hauptstadt Laibach unler steler Mitwirkung der k. k. Polizeidirec» tion, auß.r dem P^merium aber dem k. k. B«>zllk6commiffarlatc Um^cbunq Laibachs und den übrigen Bezirksobrlttkeitcn in ihren Bezir-kcn, in loftrn solcdc zu den, ,m §, 10 besprochenen Umkrel/'e dcr Hluptstadc ^aibach gehören, zur Pflicht gemaa)l. — §.29. Dem Magistrate, dem Bezirks^ommifsariate Umgebung Laibach6 uno den übriqen Bezlrkscbriakeitcn llegt tv ob, die Ued.r:rltu,ig.n dltser Mß das MarklaufsichlS-personale fteißig und richtig seiner Psi'cht nachkomme. Auch wirr sic dem B^zirkscommlssarlate Ungcduug Laib^chs n.,ch Tyuulichk.ic Beistand leiben, und iyr bekannt gewordene dl.ßfälliae Uedertlltungen dems,li>en ooer jenen Bezirks-obrigk'lten, in deren Bereiche s,e vorkommen, miichellen. — ^ gz. Der aufacstellte Markt« richter und d^6 sonstige Markcaussichtspcrso» u^le haben in allen Fallen, wo eine schleunige Verfügung oder Erh.bun^ nothwendig ist, auf ver Stlllr, — ü>er j