Gesetz- »»d Verordnungsblatt für da« ästerrelchisch-lllirifche -Kürt eu l n n f), bestehend au« den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reich-unmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. I88L. XIII. S t z'i cf. AuSgcgeben und versendet am 8. Juli 1 885. 15. Gesetz vom 9. Zum 1885, gillig für die rcichsunmittelbare Stadt Trieft mit welchem eine Gebühr für die Verleihung und die Zusichernng des Heimatrechtes in der Gemeinde Triest ein geführt wird. Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsnnniittelbaren Stadt Triest finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Auf Grund des § 9 des Gesetzes vom 3. December 1863, R.-G.-Bl. Nr. 105 wird zu Gunsten der Gemeinde Triest eine Gebühr für die Verleihung und die Zusichernng des HeimatrcchteS in dieser Gemeinde in dem durch das gegenwärtige Gesetz festgesetzten Ausmaße eingeführt. 8 2. Diese Gebühr ist im folgenden Ausmaße zu entrichten: a) mit 60 fl. von demjenigen, der nicht den ständigen Aufenthalt in der Gemeinde hat; b) mit 40 fl. von demjenigen, der nicht über fünf Jahre den ständigen Aufenthalt in der Gemeinde hat; c) mit 35 fl. für den Fall des ständigen Aufenthaltes zwischen vollendeten fünf und zehn Jahren; d) mit 30 fl. für den Fall des ständigen Aufenthaltes zwischen vollendeten zehn und fünfzehn Jahren; e) mit 25 fl. für den Fall des ständigen Aufenthaltes zwischen vollendeten fünfzehn und zwanzig Jahren; f) mit 20 fl. von demjenigen, der seit mehr als zwanzig Jahren einen ständigen Aufenthalt in der Gemeinde hat. 8 3- Wenn derjenige, dem das Heimatrecht in der Gemeinde Triest verliehen oder zugesichert wird, in dieser Gemeinde geboren ist, wird die Gebühr um 10 fl. vermindert. § 4. Die Gebühr ist vor der Ausfertigung der die Verleihung oder Zusicherung deS Heimat-rechtes enthaltenden Urkunde zu entrichten und es kann der Gesuchsteller vor Entrichtung dieser Gebühr in keiner Weise weder das Heimatrecht, noch die Thatsache der Zusicherung desselben geltend machen. § 5. Wird die Gebühr innerhalb eines Monates von der Zustellung der Zahlungsaufforderung nicht entrichtet, so ist der Verleihungs- oder Zusicherungsbeschluß ohneweiters als nngiltig und wirkungslos zu betrachten. § 6. Wenn jedoch die Zusicherung deS HeimatrechteS die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht zur Folge haben sollte, so hat der Gesuchsteller, welcher die Gebühr entrichtet hat, das Recht auf Rückerstattung derselben, in welchem Falle dann die im vorhergehenden Paragraphe vorgesehene Nichtigkeit der Zusicherung des HeimatrechteS Eintritt. § 7. Dieses Gesetz tritt sogleich in Wirksamkeit und findet ans alle jene Fälle der Verleihung und Zusicherung des HeimatrechteS Anwendung, über welche der Verwaltungs-Ausschuß von Triest znr Zeit der Kundmachung dieses Gesetzes noch nicht entschieden hat. § 8. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern beauftragt Feldafing, am 9. Juni 1885. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p,