Gesetz- mit» Verordmiiigsblalt für das Silerreichisch-illirische Rüst eil lang, bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsuinnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. 1H65. X Stück. Aus g e g eben und versendet am 30. December 1865. 11. Kundmachung der k. k. Statthalterei in Triest vom 14. December 1865, womit der Auszichtcrmin bezüglich der Pachtungen von Landwirthschaften und Colonien in den Contrade suburbane und in den zum Gebiete der Stadt Triest gehörenden Dörfern festgesetzt wird. Die Statthalterei hat über Antrag des Gemeinderathes der Stadt “rieft und im Einvernehmen mit dem k. k. Oberlandesgerichte in Gemäßheit des §. 25 des kcns. Patentes vom 16. November 1858 bezüglich der Pachtungen von Landwirthschaften und Colonien in den Contra de suburbane und in den zum Gebiete der Stadt Triest gehörenden Dörfern den 11. November jedes Jahres als Ausziehtermin mit einer sechsinonatlichen Aufkündigungsfrist zu bestimmen befunden. Kcllersperg m. p. IS. Kundmachung der k. k. Finanz-Direction in Trieft vom 19. December 1865, womit die Aufstellung neuer Wegemänthe auf der neuen RcichSstrgßc von St. Peter nach Fiume in Samet und bei Sapiano und die Auflassung der Wcgmauth-Stationen in Lippa und Pcchlin bekannt gemacht wird. In Folge der Eröffnung der neuen Reichsstraße von St. Peter nach Fiume und der Exkammerirung des Fragmentes der alten Fiumaner Reichsstraße in der Strecke von D. Z. VI-12 über Lippa bis Pechlin D. Z. IX-4 wurden mit dem 24. und 25. September 1865 auf der neuen Reichsstraße in Samet und bei Sapiano an dem Puncte, wo sich die neue Reichs-straße mit jener von Triest kreuzt, neue Wegmauth-Stationen ausgestellt, dagegen aber die Wegmauth-Stationen in Lippa und Pechlin ausgelassen. Diese Verfügung wurde vom hohen k. k. Finanzministerium im Emveniehmcn mit dem hohen k. k. Staatsministerinm mit dem Erlasse vom 5. October 1865, Z. 15008, bestätigt. Dies wird mit dem Beisatze bekannt gegeben, daß für diese zwei neuen Wegmauth-Stationen nachstehender Tarif zu gelten hat, als: a) für ein Stück Zugvieh ohne Unterschied . . 4 Rfr. b) für ein Stück schweres Treibvieh .... 2 „ und c) für ein Stück leichtes Treibvieh..1 „ Höhnet m. |>. 13. Kundmachung der k. k. küstenl. Statthalterei vom 21. December 1865, betreffend die im Küstenlande während des Jahres 1866 für Verpflegung der Militärmamischaft auf einem Durchzuge den Qnarticrträgcrn zu leistende Vergütung. Das k. k. Staatsministerinm hat einverständlich mit dem Kriegöministcrinm mit Rück sicht auf die während der Zeit vom 1. October 1864 bis Ende September 1865 im Küstenlande bestandenen Rindfleischprcise auf Grund des §.31 der Vorschrift vom 15. Mai 1851 über die Einquartierung des Heeres bestimmt, daß rat Küstenlande rat Jahre 1866 den Qnarticrträgern für die der Militär-Mannschaft vom Feldwebel und den gleichen Chargen abwärts beim Durchznge gegebene Mittagskost eine Vergütung von Siebenzehn und ein halb Neukreuzer für jeden Mcuut und jeden Tag geleistet werde. Was hiemitin Folge Staatöministerial-Erlasses vom 13. December 1865, Z. 24265-2275, zur öffentlichen Kenntnis; gebracht wird. ______ *‘n^\ Äcllerdpcrfl m. p.