Gesetz- »„d Verordnungsblatt für das č H e r r e t dj t f dH f f i r i I ds e 3( ü It e n l ii n i), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgraffchaft Istrien und der reichSmnnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. VII. S t ü cf. Ausgegeben und versendet am 28. März 1 88 5. 9. Kundmachung der k. k. küstenländische» Statthalterei vom 17. März 1885, betreffend die nachstehende Erläuterung des § 12(i der Wehrgesetz-Instruction vom 5. December 1868 (Landes-Gesetz- ititb Verordnungsblatt Nr. 21 v. I. 1869). \ Pretis m. p. Circular-Verordnung des k. k. MünÄriums für Landesverteidigung vom 26. Februar ^8^5 Z. 3025 II.a Die Ministerial-Jnstanz sind et anzuordnen: Maturitäts- (Reife- oder Abgangs-) Zeugnisse der gleichgestellten Fachlehranstalten (§ 126 der Instruction zur Ausführung der Wehrgesetze) sind in Bezug auf die Einjährig-Freiwilligen-Begünstignng den im § 124:1 B b dieser Instruction bezeichncten Matnritäts-Zeugnissen gleichzuhalten. Die Reife- oder Abgangs-Zeugnisse der Fachlehranstalten sind mit den Studien-Zeugnissen des letzten Jahrcscnrses nicht zu verwechseln. — Die elfteren beurkunden die Reife zum Eintritte in die Praxis des betreffenden Industriezweiges, wie die Maturitätszeugnisse der Mittelschulen die Reife zur Eintritte in eine Hochschule, und werben auf Grund der unter dem Vorsitze eines Regierungs-Commissärs nach Absolvirung der Fachlehranstalt stattgefunde-nen allgemeinen Prüfung aus den obligaten Fächern aller Jahrescurse der Fachlehranstalt ansgefertigt und ausgefolgt.