Gesetz- uni) Verordnungsblatt für daS öfierreidH fest = i[[iri feste Müllen (an ö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Möxz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichSumnittelbareü SJtabt Triest mit ihrem Gebiete. —— Jahrgang 1S72. VI. ©tu cf. AuSgegeben und versendet am 26. Mai 1877. 8. Gesetz vom 7. Mai 1877, giftig für die Markgrafschaft Istrien, betreffend einige Bestimmungen zur Geschäftsordnung des Landtages. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Martgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. So oft ein Abgeordneter auötritt, stirbt, die persönliche Fähigkeit oder die erforderliche Eignung zur Wählbarkeit verliert, auf das Mandat verzichtet, oder desselben in Folge strafrichterlichen Erkenntnisses verlustig wird, wenn er zum Landtage nicht zngelaffen wird, das Handgelöbniß verweigert, oder dauernd verhindert ist, an den Landtagsverhandlungen Thcil zu nehmen, wendet sich der Landeshauptmann an den Statthalter, damit dieser unverzüglich im betreffenden Wahlbezirke die Vornahme einer Ergänzungswahl für den Rest der Landtagsperiode anordne. Die Verhinderung des Abgeordneten wird als eine dauernde angenommen, wenn er um mehr als acht Tage sein Erscheinen im Landtage verzögert, sich von letzterem ohne Urlaub oder mit Überschreitung der Urlaubszeit ferne hält, und weder erscheint, noch sein Ausbleiben rechtfertiget, trotz der vom Vorsitzenden an ihn zn richtenden Mahnung, binnen acht Tagen zu erscheinen, widrigenfalls angenommen würde, daß er auf sein Mandat verzichte. Die Entscheidung über alle erwähnten Fälle der Verhinderung bleibt jedoch dem Landtage Vorbehalten. Artikel II. Jeder Abgeordnete hat das Recht, die Vertreter der Regierung zu interpelliren. Diese Interpellationen, versehen mit der Fertigung von wenigstens fünf Abgeordneten, sind schriftlich dem Vorsitzenden des Landtages zu überreichen, werden in der Sitzung verlesen, und den Jnterpellirten mitgetheilt. Diese können sogleich Antwort ertheilen, sich die Beantwortung für eine spätere Landtagssitzung Vorbehalten, oder unter Angabe der Gründe erklären, daß sie sich zur Beantwortung nicht verpflichtet erachten. #" Eine Verhandlung über die Antwort der RcgierungSvertreter oder über deren motivirte Verweigerung ist unzulässig. Wien, am 7. Mai 1877. Franz Joseph m. p. Lasser m. p.