Gesetz und Verordnungsblatt für das öst erreichiIch - itlirifche ,K ü II e n l an D. bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. f t Jahrgang L8VS XV. Stück. Ausgegeben im b versendet am 31. December 1879. «fl. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 22. December 1879, betreffend die Mauthfreihcit der zur commissiouellen Besichtigung und Classisication in Absicht auf ihre Kriegsdienst-Tauglichkeit vorgeführten Pferde und Tragthiere. Die in Gemäßheit der Ministerial-Berordnung vom 1. August 1873 (R.-G.-Bl. Nr. 136) zur commissionclleu Besichtigung und Classification in Absicht auf ihre Kriegsdienst- Tauglichkeit vorgeführten Pferde (Tragthiere) sind nach § 4 litt, g) des Mauthnorinaleö vom Jahre 1821, wenn sie mit dem ihre Bestimmung und Zahl bestätigenden Zeugnisse der Gemeindevorstehung begleitet sind, sowohl auf dem Hin- alö Rückwege auch in dem Falle mauthfrei zu behandeln, wenn sie reitend, oder in Bespannung vorgeführt werden. Die Manthbefreiung hat auch dann zu gelten, wenn mit solchen, in der Bespannung vorgeführten Pferden Waaren geführt oder Passagiere befördert werden Dies wird mit Beziehung auf die Berordunng des k. k. Finanz-Ministeriums vom 8. November 1879, Zl. 22455 (Verordnungsblatt für den Dienstbereich des k. k. Finanz-Ministeriums Z. 50) zur allgemeinen Kcnntuiß gebracht. Pretis m. p. f *, UBBUAfUl