bestehend au« der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgraffchatt Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete ---------------------- Jahrgang 1905. II. Stiirf. itusqeqcde» und ocrfeiiöct am ‘27. Jänner 1D05. S. Kundmachung der f. f. küstenländische» Statthalterei vom 21. Jänner 1905, Zl. 2198—1, betreffend die H eeresergcinznng für das Jahr 1905. Auf Grund der Bestimmungen des § 42:3 der Wehrvorschriften 1. Teil, wird hiemit bekannt gemacht, daß die diesjährige Nekrutenstellung für das Küsteiiland in den einzelnen Stellnngsbezirken nach folgendem Plane stattfinden wird: A. In Triest: am 13., 14., 15., 16., 17., 18., 20., 21., 22., 23., 24. und 27. März. B. In der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca: in Gradišča .... am 8. und 9. März; „ Cormons .... „ 10. und 11. März; „ Görz (Umgebung) . „ 15., 16., 17., 18. und 20. März; „ Görz (Stadt). . . „ 13. und 14. März; „ Haidcnschaft ... „ 24. lind 27. März; in Canale.... am 22. und 23. März; ,, Tolmein . . . tt 29. und 30. März; „ Kirchheim . . . tt 3. April; „ Karfreit . . . ft 31. März; „ Flitsch.... rr 1. April; ,, Komen.... ff 1. und 2. März; „ Sesana . . . ff 4. und 6. März; „ Monfalcone . . ff 10. und 11. April; „ Cervignano . . ff 13., 14. und 15. April. C. In der Markgrafschaft Istrien: in Beglia.... am 15. und 16. März; „ Cherso .... ff 13. März; „ Lnssin .... ff 9. und 10. März; „ Parenzo . . . ff 6. und 7. März; „ Buje .... ff 1., 2. und 3. März; „ Albona . . . ff 30. und 31. März; „ Volosca . . . ff 3., 4., 5. und 6. April; „ Capodistria . . ff 17., 18., 19., 25. und 26. April; „ Pirano. . . . ff 28. und 29. April; „ Novigno . . ff 27. März; „ Pola .... tt 20., 21., 22., 23. und 24. März; „ Pinguente . . . tt 15. und 16. März; „ Mitteiburg . . f? 18., 20., 21. und 22. März; ,, Castelnuovo . . ff 25. und 26. April; „ Montona . . . tf 28. und 29. April. Der f. t. Statthalter: Hohenlohe m. p. 3. Kundmachung der f. k. küstenländische» Statthaltern vom 24. Jänner 1905, Zl. 2552, betreffend die definitive Feststellung der Landes n m l a gen der gefürsteten Grafschaft G ö r z und Gradišča für das Jahr 1904. Seine k. u. f. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 18. Jänner 1905 den Beschluß des Landtages der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča vom 3. November 1904, betreffend die definitive Feststellung der Landesnmlagen für das Jahr 1904, allergnädigst zu genehmigen geruht. Es gelangen somit in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča für das Jahr 1904 nachstehende, mit der Statthalterei-Knndmachnng vom 13. Jänner 1904, L.-G.-Bl. Nr. 4, verlautbarte Umlagen definitiv zur Einhebnng: a) zur Grnndstener ein Zuschlag von 20°/0) b) zur Hansklassen- und Hanszinssteuer ein Zuschlag von 20°/,; c) zur allgemeinen Erwerbsteuer, zur Erwerbstener der zur öffcutlichcu Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen, zur Rentenstencr und zur Besoldungsstener ein Zuschlag von 30%; d) zur staatlichen Verzehrungssteuer auf Wein, Most und Fleisch ein Zuschlag von 120%, endlich e) eine Auflage auf den Bierverbranch von 1 K 70 li per Hektoliter. Dies wird infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 20. Jänner 1905, Zl. 2627, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Hohenlohe m. p. 4. Kundmachung der f. k. küstenländische» Statthalterei vom 24.Jänner 1905, Zl. 2552, betreffend die L a n d c s n ml a g en in der g c f ü r st e t e n Grafschaft Görz und Gradišča für das Jahr 1905. Seine k. u. F. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 18. Jänner 1905 den Beschluß des Landtages der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiöca vom 11. November 1904, betreffend die Einhebnng der Landcsumlagen für das Jahr 1905, mit der Bestimmung allergnädigst zu genehmigen geruht, daß die Einhebnng der Landcs-znschläge zur staatlichen Verzehrungssteuer ans Wein, Most und Fleisch durch dieselben Organe und Mittel zu erfolgen habe, wie die Einhebung der Stammstener. Es gelangen mithin in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiča pro 1905 nachstehende Umlagen zur Einhebnng: a) zur Grnndstener ein Zuschlag von 20% ; b) zur Hansklassen- und Hanszinsstener ein Zuschlag von 20%; c) zur allgemeinen Erwerbstener, zur Erwerbsteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen, zur Rentensteuer und zur Besoldungsstener ein Zuschlag von 30%; (1) zur staatlichen Verzehrungssteuer auf Wein, Most imb Fleisch ein Zuschlag von lOO"/0, endlich h) eine Auflage auf den Bierverbrauch von 1 K 70 h per Hektoliter. Dies wird infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 20 Jänner 1905, Zl. 2627, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Hohenlohe m. p. 5. Kundmachung der f. f. küstentändischen Statthalterei vom 24. Jänner 1905, Zl. 2550, betreffend die F estst el l n n g der L a n d e s u m l n g e u in der M ar k gr afs ch aft Istrien pro 1905. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 18. Jänner 1905 den Beschluß dcö Landtages der Markgrafschaft Istrien vom 11. No- vember 1904, betreffend die Eiuhcbnng der Landesumlagen für das Jahr 1905, allerguädigst mit der Bestimmung zu genehmigen geruht, daß die Eiuhebuug des Laudesznschlagcs zur staatlichen Verzehrungssteuer auf Wein und Fleisch durch dieselben Organe und Mittet, wie die Einhcbung der Stammsteuer zu erfolgen habe. Es gelangen mithin in der Markgrafschaft Istrien pro 1905 nachstehende Umlagen zur Eiuhebuug: 1. ein Zuschlag von 35°/,, zu allen direkten Realsteneru und ein Zuschlag von 45% zu allen direkten Personalsten«'», soweit dieselben nach dem Gesetze vom 24. Juni 1898, L.-G.-Bl. Nr 20, von Zuschlägen nicht befreit sind; 2. ein Zuschlag von 115% zur Verzehrungssteuer ans Wein und Fleisch; 3. eine Auflage von K 3 40 auf jeden Hektoliter Bier im Kleinverschlciße. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 19. Jänner 1905, Zl. 2628, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Hohenlohe m. p.