Gesetz- uiib Verordnungsblatt für das ÖsterreichiIch = >11rtjche Dtüstciiliiiiö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnmnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. VI. Stück. Auögcgcbcn und versendet am 8. J'uli 1 8G3. 9. Gesetz vom 19. Mai 1863, wirksam für die Markgrafschaft Istrien, betreffend die Herstellung und Erhaltung der nicht ärarial öffentlichen Straßen und Wege. Mit Zustimmung dcö Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt: I. Von den Straßen und Wegen überhaupt. §. 1. Euithcilung dcr ©tragen und Wege. Die öffentlichen Straßen und Wege, deren Bau und Erhaltung nicht aus dem Staatsschätze bestritten wird, sind: Laudesstraßen, Concnrrenzstraßen oder Gemeindestraßen und Wege. §• 2. LandeSstraßen. Landesstraßen sind jene Straßen, welche wegen ihrer Wichtigkeit für den Verkehr des Landes durch ein Lnndcsgesctz als solche erklärt werden. (§. 16.) §• 3. Concnrrenzstraßen. Concnrrenzstraßen sind jene Straßen, welche, ohne Landcsstraßcn zn sein, wegen ihrer Wichtigkeit für den Verkehr größerer Landstriche, alö solche durch ein Landcsgcsctz erklärt werden. §• 4. Gemeindestraßen und Wcgc. Gcmciudcstraßcn und Wege sind jene öffentlichen Straßen und Wege, welche die Verbindung im Innern der Gemeinde oder mit benachbarten Gemeinden Herstellen. Die anderen nicht in den §§. 2, 3, 4 erwähnten öffentlichen Straßen sind ärarialisch und fallen dem Staate zur Last. §• 5. Brücken. Brücken und andere Kunstbauten sind in der Regel als Thcilc der betreffenden Straße zu behandeln. Ausnahmsweise können aber auch dieselben mit Rücksicht ans ihre Wichtigkeit und Kost-spicligkeit als selbstständige Bauobjecte behandelt und einer ändern Kategorie angehörig erklärt werden, als zn welcher die betreffende Straße gehört. §■ 6. Construction der Straßen. Landes- und Concnrrenzstraßen sind in der Regel chanssecmüßig und in einer Fahrbreite von mindestens 15 Schuh und höchstens 18 Schuh hcrzustcllcn. Gcmcindcfahrtwcge müssen für das in der Gemeinde gewöhnlich vorkommcnde Fuhrwerk entsprechend hcrgestellt und erhalten werden. II. Bestreitung der Kosten für den Bau, Umbau und die Erhaltung der Straßen uud Wege. §• 7. Kostcnbcstrcitnlig bei Landesstraßen. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung der Landcsstraßcn werden auö dein Landcs-fonde bestritten, insoweit dieselben nicht durch daS Manthcrträgniß oder die Naturalleistungen der betheiligtcn Gemeinden gedeckt sind. §. 8. Kostenbestreitung bei Concurrenzstraßcn. Die Herstellung, sonne die Erhaltung der Concurrenzstraßen, insoweit letztere nicht durch baS Mautherträgniß gedeckt ist, hat mittelst Concurrenz jener betheiligten Gemeinden zu geschehen, welche durch das Landcsgcsctz hiezu verpflichtet werden. §. 9. Insoweit das Landcsgesctz nicht mit Rücksicht ans die größeren oder geringeren Vortheile den Gemeinden etwas Anderes bestimmt, sind die Kosten ans die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Gesammtvorschreibnng an directcn Steuern zu vcrthcilen. §. io. Innerhalb der einzelnen Gemeinden wird die Aufbringung der Leistungen für Landesund Concurrenzstraßen wie jedes andere Gemeindeerforderniß behandelt. Bei besonders wichtigen oder kostspieligen Concurrenzstraßen können den betreffenden Gemeinden Beiträge zu deren Ban oder Erhaltung aus dem Landesfonde bewilligt werden. §• H- Die Auslagen für außerordentliche Bauherstcllungen, als: Pflasterung, Anlage von Kanälen it. s. w., welche dadurch nothwcttdig werden, daß eine Landes- oder Concnrrenz-straße eine Stadt, einen Marktflecken oder ein Dorf durchzieht, fallen ausschließlich der Gemeinde zur Last, zu welcher die Ortschaft gehört. Der Landes-, beziehungsweise Concurrenzstraßenfond trügt dann nur jenen Theil der Auslagen, welchen die Herstellung der Durchfahrtsstrecke ohne die erwähnten Mehrarbeiten erfordert hätte. Hat die Ortschaft eine Pflastermauth, so muß die Gemeinde die Durchfahrtsstreckc ganz auf eigene Kosten bestreiten. 8- 12. Schneeschauflung. Die Schneeschauflung auf Landes- und Concurrenzstraßen ist von jenen Gemeinden unentgeltlich zu besorgen, deren Gebiet nicht eine Meile von der Straße entfernt ist. Welche Gemeinden sohin und bezüglich welcher Straßenstrccken dieselben concurrenzpflichtig sind, wird für jede einzelne Straße mit Riick'flcht auf die örtlichen und sonstigen Verhältnisse ermittelt und festgesetzt. §• 13. Kostenbestreitung bei Gemeindestraßen und Wegen. Jede Ortsgemeinde ist verpflichtet, die nothwendigen Gemcindestraßcn und Wege innerhalb ihres Gebietes herzustellen und zu erhalten. §. 14. Die Herstellung und Erhaltung der Gemciudcstraßen und Wege ist eine innere Gemeindeangelegenheit, und sind für die Aufbringung der hiezu erforderlichen Geld- oder Arbeitsleistungen die Bestimmungen des Gemcindegesetzes maßgebend. §• 15. Privatrechtliche Verpflichtungen. Die in besonderen Rechtstiteln gegründeten Verpflichtungen bleiben bezüglich jeder Kategorie von Straßen aufrecht. IIS. Competenz in Strassenangelegerrheiten. §. 16. Anlage, Verwaltung und Auflassung der Landes- und Concurrcnzstraßcn. Die Einreihung einer schon bestehenden Straße in die Kategorie der Landes- oder Concurrcnzstraßcil, die Bestimmung über die Anlage einer neuen derlei Straße, die Feststellung der Conenrrcnz, dann der allsälligcir entgeltlichen oder unentgeltlichen Naturalleistungen der bethciligten Gemeinden (§§, 7, 8, 9), die Auflassung einer schon bestehenden Straße erfolgt durch ein Landcsgcsetz. Der Einbringung eineö solchen Lmldesgesetzes muß die erforderliche Verhandlung mit den Bctheiligtcn und in Absicht auf die öffentlichen ulid militärischen Rücksichten die Vernehmung der einschlägigen Behörden vorangehen. §. 17. Die Baudurchführung sowie die gcsammte technische und ökonomische Verwaltung der Landesstraßen gehören in den Wirkungskreis dcö Landesausschusses. §• 18. Für jede Concnrrenzstraßc wird ein eigenes Straßcncomite aufgestellt, welchem die Baudurchführung, die gcsammte technische und ökonomische Verwaltung, sowie die Aufsicht über den Zustand der betreffende« Straße znkömmt. Dasselbe hat mit Rücksicht auf die Verhältnisse und Wünsche der einzelnen Gemeinden festzusctzen, ob deren Leistungen zur Concnrrenzstraße in Geld oder natura, ganz oder zum Theile stattznfindcn haben. Dasselbe ist das beschließende und überwachende Organ, stellt den Voranschlag fest und erledigt die Iahresrechnung. §. 19. Dieses Straßcw'.omitä besteht ans fünf bis höchstens sieben Mitgliedern, welche durch die Vorstände der betreffenden concurrcnzpflichtigen Gemeinden mittelst absoluter Stimmenmehrheit ans die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. Neberdies hat Derjenige, der im Concnrrcnzgcbiete die höchste directc Steuer zahlt, das Recht, selbst oder durch einen Bevollmächtigten ohne Wahl in daö Comit« mit Stimmbercch-tignng einzutretcn, sowie cS auch bei Straßen, zn deren Erhaltung ein Beitrag and dem Landeöfondc geleistet wird, dem LandcSauSschnssc überlassen bleibt, in daS Comitö ein werteres Mitglied zu ernennen. Sämmtliche Mitglieder haben dieses Geschäft unentgeltlich zu versehen. Das Coniitä beschließt darüber, ob ausnahmsweise einem oder dem anderen Mitglied? desselben ein Ersatz für die gehabten Auslagen zu leisten sei. §• 20. Das Conlite wählt aus seiner Mitte einen Obmann als vollziehendes Organ. Dieser hat in den Comileberathnngcn den Vorsitz zu führen, die Bauausführung anzuordnen, daö Präliminare zu verfassen, die Rechnung zu legen und die Cassc unter Mitsperre eines Co-mitemitgliedes zn führen. Jede betheiligte Gemeinde hat daö Recht, von der erledigten Rechnung Einsicht zu nehmen. §. 21. Beschwerden von Seite der Gemeinden gegen Verfügungen des ComitöS gehen an den LandeSanöschiiß, welcher die Aufsicht über die technische und ökonomische Verwaltung der Concurrcnzstraßcn auöübt. Die Laudeöftelle ist berechtigt, wenn sic cs für nolhwcndig findet, daö Comite aufzulösen und eine neue Wahl zn veranlassen. §• 22. Feststellung der Concurrcuz bei Schuccschauflung. Die Ausmittlung und Feststellung der Concurreuzpflicht mehrerer Gemeinden zur Schnceschaustimg auf Landes- und Concnrrenzstraßcn gehört in den Wirkungskreis der politischen Behörde. §. 23. Straßcnbeniauthnng. Die Bewilligung zur Straßen- und Brückenbcmauthnng, sowie die Entscheidung bei Streitigkeiten bezüglich der Befreiung von Mauthgcbührcii, Aufstellung oder Versetzung von Mauthschranken n. s. w. bleiben bezüglich jeder Kategorie von Straßen der Staatsverwaltung über Einvernehmung dcö LandcSauöschusscö Vorbehalten. §. 24. Expropriation. DaS Erkenntnis; über Expropriationen steht nach Maßgabe der diesfalls bestehenden Gesetze und Verordnungen den politischen Verwaltungsbehörden zu. §. 25. AnfsichtSrccht der politischen Behörden. Die politischen Behörden sind berechtigt und verpflichtet darauf zu dringen, daß die öffentlichen Straßen im gesetzlich vorgeschricbencn Zustande erhalten werden und daß die Benützung derselben für Jedermann ungehindert bleibe. ES liegt ihnen ob, in Fällen, wo dnrch das Vorgefundene Straßcngebrcchen die Com-munication gehemmt oder die Sicherheit der Person oder des Eigenthnms gefährdet ist, die erforderliche Abhilfe von den hiezu zunächst verpflichteten Organen in Anspruch zu nehmen, und bei Gefahr am Verzüge, oder, wenn die Abhilfe nicht rechtzeitig geleistet wird, dieselbe unter gleichzeitiger Verständigung der Betheiligten unmittelbar auf Kosten der Verpflichteten zu treffen, von welchen dieselben sodann dnrch den Landesausschuß hereingebracht werden. §• 2t>. Schlußbcstimmung. Die Ucbcrgangsbestilinnungcn, welche b i Einführung dieses Gesetzes und insbesondere bezüglich der Uebcrgabe der hiernach zu behandelnden Straßen und dem gegenwärtig bestehenden Straßenfonde, an die künftig zu deren Verwaltung ausgestellten Organe nothweudig erscheinen, bilden den Gegenstand einer speciellen Vereinbarung zwischen dem Landesausschusse und der küstenländischcu Statthalterei. Schönbrunn, 19. Mai 1863. Franz Josef m. p. C H Rainer m. p. Schmerling m. p. Auf Allerhöchste Anordnung Freiherr von Ransonnet m. p.