Gesetz- unb Verordnungsblatt für bei« österreichisch - istyrische .KüsteiiTmii), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1911. VI. Stück. AuSgcgeben und versendet am 11. Februar 1911. 7. Gesetz vom 11. Dezember 1910, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend die Einreihung der Gemeindestraße, welche von Kirchheim über Unter- und Ober-Novake zur Krainer Landesgrenze führt, in die Kategorie der Konkurrenz st raßen. Über Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Gemeidestraße, welche von Kirchheim über Unter- und Ober-Novake zur Krainer Landesgrenze führt, wird zur Konkurrenzstraße erklärt. § 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. § 3- Mein Minister für öffentliche Arbeiten ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes betraut. Wien, am 11. Dezember 1910. Franz Joseph m. P. Ritt m. p.