Gesetz- «n» Perori»»iiigsl>Iatt für da» ö rt e r r c t d) i f dH f (i r i I d| e -K ft II e ii hi ii ö, bestehend au« de« gefürsteten Grafschaften Görz und Grobi»cp, der Markgrafschaft Istrien und der reich-unmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. , ■ !'W— ■ "labrqaun 1887. XIII. S t II cf. A^Lgegcben und versendet a w 16. Juli 1887. IS. Gesetz vom 6. Auni 1887, betreffend die Ausführung und 3 u staub Haltung der Bewässerungs-Anlagen des Gebietes von Moufalcoue. lieber Antrag deö Landtages Weiner gefürsteten Grafschaft G.örz und Gradis ca suche Ich anzuordnen, wie folgte § 1. Der Wasscrgenossenschaft des Gebietes von Monfalcone (Consorzio acque dell’agro Monfalcone) werden für die von dieser auf eigene Kosten auszuführenden, mit einem Aufwande von 9M/000 fl. pväliminirten Bewässerungs'AnlMn nachfolgessde -Beiträge 'bewilligt: 1. Ein Darlehen des Landes in der Höhe von 40°/0 der präliminirten Kosten, das ist im Betrage von 382.400 ft., welches Darlehen seitens der Genossenschaft dem Lande in gleichen Annuitäten innerhalb 40 Jahren beginnend mit Ablauf des 8.ten Jahres nach der für die Vollendung der Anlagen festgesetzten Zeit (§ 2, Nr. 1), zurückzuerstatten ist, jedoch mit der Leistung von jährlich 2 ‘/2 % für laufende Zinsen. 2. Unter dem Vorbehalte der verfassungsmäßigen Genehmigung, ans dem staatlichen Meliorationsfonde (Gesetz vom 30. Juni 1884, R.-G.-Bl. Nr. 116) ein nicht rückzahlbarer Beitrag von 40°/, der für die Ausführung der Bewässerungs-Anlagen erforderlichen efsectiveu Kosten mit Ausschluß der zur Beschaffung des im Punkte 1 zugestandenen Landes-Darlehen nöthigen Auslage und der bezüglichen Interessen, jedoch in keinem Falle eine höhere Quote als 40% der veranschlagten Kosten: d. i. im höchsten Betrage von 382.400 fl. § 2. Die Flüssigmachung der im § 1 erwähnten Beiträge wird erst nach Erfüllung der nachstehenden Bedingungen erfolgen: 1. Der Landesausschuß, die Genossenschaft und die Staatsverwaltung werden sowohl die Modalitäten der Ausführung der Bewässerungsunternehmung als auch den Zeitpunkt für die Beendigung derselben, und die Verfallszeit der Beitragsleistungen zu vereinbaren haben, und wird insbesondere bedungen werden müssen: a) daß für die Ausmündung des HauptbewässerungS-Kanales dort, wo sich dieselbe mit dem Kanal des porto Rosega verbindet, eine derartige Gestaltung festgesetzt werbe, welche keinesfalls verhindert, daß der besagte Bewässerungs-Kanal eventuell von Monfalcone abwärts schiffbar gemacht werde; b) daß die Genossenschaft die Verpflichtung übernehme, sowohl der Staatsverwaltung oder dem von dieser hiezu Bevollmächtigten die Umwandlung des genannten Bewässerungs-Kanals in einen schiffbaren Kanal auf Kosten des Staates oder seines Bevollmächtigten zu gestatten, als auch die unentgeltliche Schiffahrt auf der schiffbar gemachten Strecke zu dulden, jedoch unter Beobachtung der durch den Bewässerungszwcck bedingten Vorsichten. 2. Es wird durch vertragsmäßiges Uebereinkommen zwischen dem Landesausschuffe, der Genossenschaft und der Staatsverwaltung festzusetzen sein, welche Jngereuz sowohl dem Landesausschuffe als auch der Staatsverwaltung in der Leitung der Arbeiten und im Allgemeinen im ganzen Unternehmen zustehen wird. § 3- Die Genossenschaft ist verpflichtet, die BewässernngS-Anlagen auf eigene Kosten und in entsprechender und für die Benützung geeigneter Weise zu erhalten, und es wird in der Befugniß der politischen Bezirksbehörde stehen, ans Kosten jener die zu diesem Zwecke nöthigen Vorkehrungen zu treffen, so oft sie die Erfüllung dieser Verpflichtung versäumen sollte. § 4. Bezüglich der Verpflichtung der Rückzahlung des im vorhergehenden § 1 Nr. 1 erwähnten Darlehens stimmt Zinsen und Accessorien und dessen Auftheilung unter die Genossenschafts-Mitglieder gelten die in den §§ 60, 61 nnd 65 des Landes-Gesetzes vom 28. Augnst 1870 L.-G.-Bl. Nr. 41 vorgezeichneten Bestimmungen. Rückständige Einzahlungen an Capital, Interessen oder Annuitäten, welche in der angegebenen Weise unter die Genossenschafts-Mitglieder aufgethcilt wurden, werden auf Verlangen der Genossenschaftsvorstchnng oder auch nur über Verlangen des Landesansschusses mit 5°/0tgen Verzugszinsen zu Lasten der belasteten Grundstücke in der gleichen Weise, mit denselben Mitteln, und Vorrechten und von denselben Organen eingetrieben werden, wie die öffentlichen Abgaben (Gesetz vom 30. Juni 1884, R.-G.-Bl. Nr. 116, §§ 17, 18, 19). § 5. Durch das gegenwärtige Gesetz erleidet der § 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R.-G.-Bl. Nr. 116 bezüglich der Verpflichtung des Landes, zur genossenschaftlichen Unternehmung im Sinne des WasserrechtsgcsetzeS als Eigenthümer von Liegenschaften oder Wasseranlagen beizntragen, keinerlei Aenderung. § 6. Es wird dem Lande unter dem Vorbehalte der verfassungsmäßigen Genehmigung im Sinne des § 7 des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R.-G.-Bl. Nr. 116 ein Darlehen aus dem staatlichen Meliorativnsfonde im Betrage von 191.200 fl. bewilligt, welches in denselben Zeitabschnitten zu erfolgen nnd sohin ohne Interessen zurückzustellen ist, welche rücksichtlich des vom Lande der Genossenschaft gemäß der Bestimmung des § 1 zu leistenden Darlehens festgesetzt sind. § 7- Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit und wird anfhören Giltigkeit zu haben, wenn innerhalb 10 aufeinander folgenden Jahren die im vorgehenden § 2 Nr. 1 gestellte Bedingung nicht erfüllt worden ist. § 8. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Mein Ackerbau-Minister und Mein Finanz-Minister beauftragt. Wien, am 6. Juni 1887. Franz Joseph m. p. Falkenhayn m. p. Durrajewski m. P. moö Lrd £0 »Ö $$ .'*S i(i sid mtteß «WWW-<'^Dr-ffouM sad Mi ch!)"< .ftitiil:' ;■.»} .vado reftibO-t Mn r» chgnjüDMltz igiduMiW ' tire, tofir:i:-5r!.ß»adfjft9 '34 «ngrrelb# ra-D ru« ch.-r» asdo Mtt^sirvaSj^tDmflolttG nd mdlafred r.a. ,3f'% f-d.jii OWdrlurS tahfioM aad mch»S ttapliztzgazh-O lWfttz aid »toi xf;': y;i •: •'lie.j.-ma it.3 irdl-f.^c d 'ii rciiibrtc^ drei rekMW ZMi. ienß OK mo« tzaKaja^ ?td * g nd .bdbčr- -1-W itzilEMaag».'! snd .'!»E isiriü re»KiM»chs -amg tuj x»idno9 Sad ßmrt’BiRffn-:-' -nd (titigfipd lil .M J D-.K --rs^E «do «st?f)(b?nsgji9 im« »roMtnagiS dii, »aKaf^StcharrsffvW *nd a»miD in; girem^it -.gremdnag bStihb? bg&ftit mi ß»I)! / i(hi!'!■• • IJ3pr§fi!l'*ij|:v:ta}/ 3 ad :.dn#k!;«t!: . v «1»:; V :r,'i lfm dlt«f •/■V »6ti mDE'.nrr &U r9 .W».G M >881 irre?. 08' raoo Sad : s bd mdhiind ja SsDatz 4jtBiu«d 4 -S0Š.K6I Mo ag»E mi odMoHrrehoieiW nachMnnij read KittchHMr «Ihm r1 ,fir:g ;*3fla:-g8tt^»redhi«ft taniš? gnX line tire Mtt ^af) Safai'S mdmtiajnw re, aid rntjtof nadre-Jo? tadrerebfan 01 dtUffaanre remr reSnA u( DrHNM ij; «ad'totf! tBfifr.- Hb in gmrgiiidv' ri’r 2 £ •{nfinif? iriaM dt'lft aaPniM- -reüraM reSHB dÄf S;.sa?aG da|ir'd agji>1Io$ m-,d tiKi .T88I irret; .0 mn .nsiSS .q .m MMT mini, .