Gesetz- im» Verorbiuingsblatt für das ii 11 e r r c i ch, I' rf| = i f I i i i I ch c K »It e it l n u i), bestehend auf den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien mtb der reichönninittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. XII. S t Ü cf. 9ht6gegeben und versendet am 18. April 1 882. 1«. Gesetz vom 20. März 1882, wirksam für die reichsnnmittelbare Stadt Triest, betreffend den Schutz des FeldgntcS. lieber Antrag des Landtages Meiner reichöuMittelbarcn Stadt Triest finde Ich anzn-ordnen, wie folgt: { I. Von dem Feldgnte un£ dem Feldfrevel. § 1. DaS Feldgnt wird unter den besonderen Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gestellt. Für die Anwendung des Gesetzes werden unter Feldgnt alle Gegenstände verstanden, welche mit dem Betriebe der Landwirthschaft im weitesten Sinne im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhänge stehen, und sich auf dem Felde befinden. ES sind daher ebensowohl die Grundstücke selbst, wie Acckcr, Wiesen, Weiden, Gittlett, Weingärten, dann Obstbäume und Pflanzungen aller Art, Preßhäuser, Feldhütlen, Zäune, Hecken, Fischteiche, Fischbehälter und andere Anlagen für Fischzucht, Vorrichtungen für Seide,.- und Bienenzucht, Heustadeln, Be- und Entwässerungsanlagen, Dämme, Wasserwerke und Leitungen, Feldbrunnen, Viehtränken, Feldwege und Stege u. s. w. zum Feldgnte zu rechnen, als auch alle noch nicht eingebrachten Früchte und Saaten, Heu-, Stroh-, Frucht-sch ober, die ans dem Felde zurückgelassenen landwirthschaftlichen'GeiäIhe und Werkzeuge, bas Zug- und Weidevieh, der Dünger n. s. w. § 2. Als Feldfrevel werden alle Beschädigungen deö Fcldgntes (§ 1) und alle lieber-tretungen der in diesem Gesetze enthaltenen oder auf Grund dieses Gesetzes von der politischen Behörde zum Schutze des FeldgntcS erlassenen besonderen Verbote bestraft, soferae diese Beschädigungen oder die Ucbcrtretnngen dieser Verbote nicht der Behandlung nach dein allgemeinen Strafgesetze oder nach besonderen, für den Schutz anderer Zweige der LandcS-cnltur, namentlich der Wasserrechte, oder für die Handhabung der Straßenpolizei erlassenen Gesetze und besonderen Vorschriften unterliegen. tz L. Insbesondere wird ein Feldfrevel begangen: a) durch unbefugtes Gehen, Lagern, Reiten, Fahren in Gärten überhaupt, dann ans bebauten oder zum Anbaue bereits vorbereiteten Aeckern, auf Wiesen, endlich ans Grundstücken jeder Art, sobald dieselben durch Einfriedung, Verbotstafeln oder andere kennbare Warnungszeichen als abgesperrt bezeichnet sind; b) durch unbefugtes Betreten von Wegen, welche zur Zeit des Reifens der Trauben oder anderer Feld- oder Baumfrüchte über Verfügung des Ortsvorstehers mit Zustimmung des DistriciSlciterS, oder des OrtsvorsteherS, wo es keinen Districtsleiter gibt, abgesperrt, und durch Verbotstafeln oder andere kennbare Zeichen als verbotene Wege bezeichnet sind; c) durch unbefugtes Beseitigen von Einfriedungen, sowie durch muthwilligeS Oeffnen der Sperrvorrichtungen au denselben und durch das Beseitigen oder Unkenntlichmachen der Verbotstafeln oder Warnnngszeichen; d) durch unbefugte Eröffnung von Fußstegen oder Feldwegen; e) durch unbefugte Einackerung, Umgrabnng oder sonstige Beschädigung gemeinschaftlicher Feldwege oder Fnßstege, Verrückung oder Beseitigung der Grenzzeichen oder Abackernng von fremdem Grunde; f) durch unbefugtes Abbrechcn oder Abschneiden von Stämmen, Aesten, Zweige», Pflücken von Blüthen oder Früchten, dann Abstreifcn von Laub von Bäumen oder Nutznngs-sträuchern, sowie Ausreißen von Nntzpfählen der Gewächse; g) durch unbefugtes Abschneiden, Knicken oder Abreißen von Getreideähren, Schoten oder Pflanzen jeder Art von bebauten Aeckern, dann Abschneiden oder Abreißcn des Grases an Wegen oder Feldrainen; h) durch uubefugtes Aufsaurmelu oder Graben von Knochen, Hadern oder Düngerstoffcn in Gärten oder ans Aeckern, Wiesen, oder Weiden, dann Graben von Erde, Sand, Schotter, Steinen, sowie Anfsannneln von Laub und abgcfallenen reifen oder unreifen Früchten ans fremden Grundstücken; i) durch unbefugtes Ablagern oder Werfen von Steinen, Schutt, Scherben, Unrath oder Unkraut auf fremde Grundstücke oder auf Feldwege; k) durch unbefugten Gebrauch fremder Heustadeln, Feldhütten oder auf dem Felde belassener Geräthe und Werkzeuge, sowie Verstecken, Verschleppen oder Beschädigen der letzteren; 1) durch muthwilligcs Umwerfen oder Anscinanderstrenen fremder Erd- oder Düngerhaufen, Frucht- oder Strenhanfen, Heu-, Stroh- und Fruchtschober, sowie Beschädigen der am Felde befindlichen fremden Vorrichtungen zum Trocknen deö FntterS und der Feld-fruchte; m) durch unbefugtes Legen von Feuer auf Gründen, welche mit Graö oder Gesträuchen bedeckt sind. § 4. Außerhalb geschlossener oder sonst eingefriedeter Plätze darf kein Vieh ohne Aussicht frei belassen werden. § 5. Das Weiden von Vieh außerhalb geschlossener oder eingefriedeter Plätze ist nur unter Aufsicht eines hiezu geeigneten Hirten gestattet. Auf Weideplätzen, die von einem so geringen Umfange oder von einer solchen Lage sind, daß von denselben ein Uebertritt des Viehes auf fremde Grundstücke oder eine Beschädigung überhaupt des fremden Feldgutes durch das Weidevieh mit Grund zu besorgen ist, muß das Vieh in angemessener Weise mit Stricken an feste Gegenstände angebunden oder an Stricken geführt werben (Strickweide). § 6. Auf Grundstücken, die nicht von allen Seiten so eingeschlossen sind, daß dadurch das Austreten des Viehes verhindert wird, ist jede Weide (einschließlich der Strickweide) zur Nachtzeit verboten. § 7. Der Austrieb des Viehes zur Weide und der Eintrieb von derselben darf nur bei Tageszeit stattfinden. Die Tageszeit beginnt im Sinne dieses Gesetzes eine Stunde vor Sonnenaufgang und hört eine Stunde nach Soimennntergang auf. 8 8. Wenn die zur Weide führenden Wege von solcher Beschaffenheit sind, daß eine Be-schädignng fremden Feldgntes durch das getriebene Vieh zu besorgen ist, so kann der Di-strictsleiter oder der Ortsvorsteher, wo sich kein Distrietsleiter befindet, das Verbot erlassen, daß ans den bezeichneten Strecken der Wege das Vieh nicht anders als gekoppelt oder an Stricken geführt zur Weide gebracht werde. § 9. Zum Schutze bei Feldgutes ist der Durchtrieb fremder Vichhcerdcn auf deu, durch uueiugefriedete Felder führeuden Straßen oder Wegen nicht anders als unter Aufsicht eines oder mehrerer, nach der Anzahl des Viehes zu bestellender Begleiter gestaltet. 8 10. Das Treiben, Hüten oder Weiden von Vieh auf fremdem Grunde ist, unbeschadet besonderer Rcchtstnel, nur mit Zustimmung des Grundbesitzers gestattet. Dies gilt namentlich auch bezüglich der Weide auf fremden Brach- oder Stoppelfeldern, dann auf Wegen und Feldrainen. § 11. Die Nachlese in Gärten, in Obstanlagen, Weinbergen, auf den Aeckern und Wiesen ist zur Nachtzeit unbedingt verboten (§ 7), sonst aber nur mit Einwilligung des Grundbesitzers gestattet. II. Von den Fcldfrevelstrnfen. § 12- Die Feldfrevel werden je »ach Umständen mit einer Geldstrafe von 1 bis 40 Gnlden oder mit einer Arreststrafe von sechs Stunden bis zu acht Tagen geahndet Diese Bestimmung erleidet jedoch die in den nachfolgenden §§13 und 14 bezeichneten Ausnahmen. § 13. Die Uebertretung der in den §§ 4—10 enthaltenen, den Schutz gegen Schaden durch Vieh bezweckenden Anordnungen und Verbale ist in der Regel mit einer Geldstrafe nach folgendem Ausmaße zu ahnden: für je ein Stück Rind, Pferd, Maulthier, Esel oder Ziege mit 1 fl. „ „ „ „ Schwein mit 30 kr. n n n n 3chof „ 20 „ „ „ „ „ Truthahn, Ente und Gans mit 10 kr. „ „ „ „ anderen Federviehes „ 5 „ Diese Strafe ist, wenn das Vieh absichtlich der Weide wegen auf ein fremdes Grundstück getrieben, oder wenn die Uebertretung zur Nachtzeit (§ 7) begangen wurde, zu ver- doppeln. Eine Verdoppelung der Strafe tritt auch dann ein, wenn die Uebertretung auf bebauten Aeckern, Gärten, Weingärten, nassen oder durch brüchigen Wiesen oder auf solchen Grundstücken stattfand, welche durch Einfriedung, Verbotstafeln oder andere ortsübliche Zeichen als abgespe.rt bezeichnet sind. Die Uebertretung des § 3 lit. a und b ist, wen r sie durch unbefugtes Gehen oder Lagern begangen wurde, an jeder Person mit 50 Kreuzer, wenn sie aber durch Reiten oder Fahren verübt wurde, mit einem Gnlden von jedem Stück Trag- oder Zngthier zu bestrafen. Die im § 3 lil f bezeichnete Beschädigung von Bäumen am Stamme oder von Nntzmigssträncheen au den Hanpttriebcn ist mit zwei Gulden für jeden Baum oder Strauch, das Abstieisen von Laub, sowie das Abbrechcu oder sonstige Verletzen von Aesteu, Zweigen, Blüthcn oder Früchten mit einem Gulden für jeden Baum oder Stranch, das Ausreißcn von Vntzpfählen der Gewächse mit einem Gulden für jeden Pfahl zu bestrafen. Bei E »tritt besonderer rücksichtswürdiger Umstände kann auch auf eine geringere Strafe, jedoch nicht ans weniger als auf die Hälfte des gesetzlichen Ausmaßes dieser Beträge erkannt werden. In keinem Falle darf die ans der Summe der Einzelnbeträge sich ergebende Geldstrafe für denselben Strasfall den Gcsamintbetrag von 40 Gnlden überschreiten. § 14. Wenn ein Feldfrevel durch Kinder, Dienstleute oder Hirten begangen wird, sind auch die Eltern, oder die gesetzlichen Vertreter der Kinder, oder die Dienstherren mit einer Geldstrafe bis zu 10 Gulden zn bestrafen, lučmi diesen Personen gleichfalls ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, und zwar ohne Unterschied, ob die unmittelbaren Uebertreter bestraft wurden oder nicht. Diese Strafe darf jedoch jenen Geldbetrag nicht übersteigen, welcher in diesem Gesetze auf die Übertretung selbst gesetzt ist. Die genannten Personen haften überdies für den Schadenersatz (§ 1315 des allg. b. G.-B.) § 15. Der Feldfrevler unterliegt der bezüglichen Strafe und hat überdies für den verursachten Schaden Ersatz zn leisten. Bei Feldfreveln, welche von mehreren Personen begangen wurden, haftet jede für den zugefügten Schaden nach Maßgabe der §§ 1301 und 1302 des allg. b. G.-B. III. Vom Feldschntz-Personalc. § 16. Zur Überwachung deö Feldgutes sind die Feldhüter, die Gcmeindewachcn, Forsthütcr, die Straßen-Einränmer der Gemeinde, die öffentliche Sichcrheitswachc und die k. k. Gendarmerie berufen. § 17. Der Feldhüter hat daö Dienstzeichen zu tragen, und ist befugt, im Dienste ein kurzes Seitengewehr zu tragen, wovon er jedoch nur im Falle gerechter Nothwehr Gebrauch machen darf. § 18. Hinsichtlich der amtlichen Stellung des beeideten Feldhüters, der Glaubwürdigkeit seiner abgelegten Zengenanssage, seiner Befugnisse in Bezug auf die Verhaftung und Verfolgung von Personen, welche bei Verübung einer gegen die Sicherheit des Feldgutes gerichteten strafbaren Handlung betreten wurde» oder einer solchen Handlung dringend verdächtig erscheinen, ferner hinsichtlich der Abnahme der von der strafbaren Handlung herrührende», sowie der zur Verübung derselben bestimmte» Sachen, endlich hinsichtlich der Verpflichtung zur Uebergabc dieser Sachen, sowie der in Verwahrung genommenen Personen an die zuständige Behörde, sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Jmü 1872 (R.-G.-Bl. Nr. 84) maßgebend. § 1». Wenn das Grundstück durch Vieh beschädigt wird, hat der Feldhüter in Abwesenheit des Grnndeigenthümers und für denselben über so viele Stücke Viehes als zur Entschädigung hinreicht, die Privatpfändnng zu vollziehen (§ 1321 des allg. b. G.-B-), es wäre denn, daß dieselbe bereits vom Eigenthiimer vorgenonnncn worden wäre. § 20. Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, jeden mahrgenommeueu Feldfrevel unverwcilt dem betreffenden Ortsvorsteher oder dem Districtsleiter, wo kein Ortsvorsteher vorhanden ist, anzuzeige». Die Ortsvorsteher haben die Anzeige unverzüglich zur Kenntniß ihres Vorgesetzten Organes (DistrictsleiterS oder Magistrats) zn bringen. § 21. Gleichzeitig haben die Aufsichtsorgane dem Ortsvorsteher die nach Maßgabe der §§ 5 und 6 des Gesetzes vom 16. Juni 1872 (R.-G.-Bl. Nr. 84) anläßlich eines Feldfrevels abgenommenen Sachen und Werkzeuge, sowie das etwa gepfändete Vieh zn übergeben. Die Ortsvorsteher übergeben Alles dem Districtsleiter, wo er vorhanden ist. IV. Von dem Verfahren und den zu dessen Durchführung berufeuen Behörden. § 22. Die Untersuchung ans Anlaß vorkommender Feldfrevel steht dem Leiter jenes Di. strictes, in dessen Gebiete dieselben begangen wurden, oder dem Ortsvorstehcr zu, falls dieser nicht einem Districtsleiter untersteht. Das Strafrecht wird vom Stadtmagistrate ansgeübt, dem zu diesem Behnfe die Acten der abgeführten Untersuchung vom Districtsleiter vorzulegen sind. § 23. Der Districtsleiter oder der Ortsvorsteher (§ 22) ist verpflichtet, die Slrafbehörde von jenen Verletzungen, welche unter die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuches fallen, unverweilt zn verständigen. § 24. Der Districtsleiter hat die AuSfolgnng der gepfändeten von einem Feldfrevel herrührenden Sachen mi den beschädigten Eigenthiimer zn veranlassen. Gepfändete Biel)stücke von unbekannten Eigenthümer» sind durch 8 Tage zn verwahren und sohin versteigern zn lassen. Ist der Eigenthümer nicht bekannt, so hat der Distrietslciter wegen dessen Ermittlung daß Erforderliche zn veranlassen und die gedachten Gegenstände einstweilen zn verwahren, oder, falls dieselben dem Verderben unterliegen, zn Gunsten des nicht bekannten Beschädigten in der Regel zu versteigern, oder wenn dies nicht thunlich ist, sonst entsprechend zn ver-werth eit. Wenn der Beschädigte, ungeachtet dessen Ermittlung cingeleitet worden ist, sich zur Neben,ahme der Sachen oder des Werthes derselben binnen Jahresfrist vom Zeitpnnete des begangenen Feldfrevels nicht gemeldet hat, so ist der Erlös der versteigerten Sachen, wenn er nach Abzug der Kosten fünf Gulden nicht übersteigt, an den Fond des LoealarmenhauseS gegen Haftung der Gemeinde für die dein Eigenthümer der Sachen innerhalb der BerjährnngS-zeit etwa znstchcnden Ansprüche, abzugcben, übersteigt der Erlös diesen Betrag, so ist er an den Stadtmagistrat zur weiteren Verfügung einznsendcn. Wo kein Distrietslciter besteht, sind die vorerwähnten Obliegenheiten vom Ortsvorsteher zn besorgen. 8 25. Aus Anlaß der erfolgten Ucbcrgabc von Viehstücken an den Ortövorsteher und beziehungsweise an den Distrietslciter hat dieser hievon sowohl den Eigenthümer derselben, wenn er bekannt ist, als auch den Beschädigten und diesen letzteren mit der Aufforderung sogleich zn verständigen, daß er seinen Anspruch aus den Schadenersatz längstens binnen acht Tagen von der Pfändung geltend zn machen habe, widrigenfalls das gepfändete Vieh dem sich meldenden Eigenthümer znrückgestellt werden müßte. Wurde dieser Anspruch von Seite dcö Beschädigten innerhalb der bezeichneten Frist geltend gemacht, so hat der Distrütsleiter oder der OrtSvorstehcr (§ 22) über die Höhe der Entschädigung zwischen dem Beschädigten und dem Eigenthümer des gepfändeten Viehes ein gütliches llebereinkommen zu vermitteln und im Falle keine Abfindung zn Stande kommt, wohl aber von dem Beschädigten die Klage »ach § 1321 allg. b. G-.Bl. vor dem Richter gebracht ist, zur Sicherstellnng des Schadenersatzes den Betrag festznsctzcn, gegen dessen Erlag das gepfändete Vieh dem Eigenthümer noch vor rechtskräftiger Becndignng des Verfahrens über den Feldfrevel ansznfolgen ist. § 2(5. Der Tiflrictsleiter oder der OrtSvorstehcr (§ 22) hat über jede» angezeigtcn Fall eincö Feldfrevels ohne Verzug die Sicherstellnng des Thalbcstandcs und die Aufnahme der Beweismittel dnrchznführen und, falls zwischen dem Beschädigten und dem Beschuldigten ein Vergleich über den Schadenersatz nicht zu Stande kommt, zugleich den Betrag des letzteren mit Rücksicht ans die an den Beschädigten zurückgestellten Sachen mittelst Schätzung fest* znstellen. 8 27. Zur Schätzung des durch einen Feldfrevel verursachte» Schadens ist zunächst das beeidete Feldschntzpersonale berufe». Uebersteigt aber der Schade nach dem Dafürhalten des Feldhüters fünf Gulden, so hat der DistrictSlciter oder der Ortsvorstehcr (§ 22) die Abschätzung desselben durch einen beeideten Schützmanu ohne Verzug zu veranlassen. Die Vornahme der Schätzung deö Schadens durch einen beeideten Schätzmann kann auch sonst sowohl von dem Beschädigten als auch von dem zur Ersatzleistung sich Meldenden beim DistrictSlciter oder Ortsvorsteher (§ 22) begehrt werden. § 28. Insoweit die Schätzung nicht nach § 27 durch des beeidete Feldschntzpersonale vorgenommen wird, hat sich der DistrictSlciter oder der Ortsvorsteher (§ 22) hiezu der für Gerichtszwecke bestellten und beeideten Schätzmänner zu bedienen; sind solche Schätzmänner nicht vorhanden, so hat er zwei geeignete Vertrauensmänner des Ortes als Schätzmänner zu berufen. § 29. Mit dem Straferkenntnisse ist auch der Ausspruch über den Schadenersatz zu verbinden, welcher dem Beschädigten ans Grund seines etwaigen diesfälligen Vergleiches mit dem Feldfrevler oder ans Grund der vorgenommenen Schätzung gebührt, wenn diese den Betrag von fünfzehn Gulden nicht übersteigt, oder von dem Verurtheilten nicht angesochtcn wird. Wird eine den Betrag von 15 Gulden übersteigende Schätzung angesochtcn, so ist der Ersatz im Straferkenntnisse blos bis zu diesem Betrage zuzusprechen und der Beschädigte mit seinem Mchransprnche auf den Civilrcchtsweg zu verweisen. Zugleich ist über die Person deö Ersatzpflichtigen im Sinne der Lstz 14 und 15 zu erkennen, und im Falle drille Personen, welchen eine Mitschuld nicht zur Last fällt, ans dem Feldfrevel Nutzen gezogen haben, wie bei Beschädigungen durch Abweideu und dgl. weiters zu bestimmen, in wie ferne diese Personen, innerhalb der im ersten Absätze in Ansehung des Betrages gezogenen Grenzen, dem Beschädigten Ersatz zu leisten haben. § 30. Mit dem Straferkenntnisse ist dem Schuldigen auch der Ersatz der Auslagen, welche ans Anlaß der Vornahme der Pfändung und für die Verpflegung des gepfändeten Viehes, dann für die Schätzung des Schadend durch beeidete Schutzleute ausgelaufen sind, anfzn-erlegen. Die aus Anlaß des Feldfrevels abgenommcnen, zur Verübung desselben verwendeten, dem Frevler gehörigen Werkzeuge sind, nachdem das Erkenntnis; in Rechtskraft erwachsen ist, wenn der Beschädigte den Ersatz des ihm zugefügten Schadens erhalten hat, und die Kosten des Strafverfahrens gedeckt sind, dem Eigenthümer zurnckzustellen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Districtsleiter oder der Ortsvorsteher (§ 22) dieselben öffentlich zu versteigern und den Erlös nach Abzug der Kosten und Befriedigung deö beschädigten Eigenthümers an den Frevler, und wenn dieser unbekannt ist oder sich binnen drei Monaten nicht gemeldet hat, au deir Fond des Localarmenhauseö abznführeu. § 32. Die Berufung gegen die Straferkenntnisse des Stadtmagistrates, geht an die Statthalterei. Die Berufung ist binnen acht Tagen vom Tage der Kundmachung des Erkenntnisses beziehungsweise, wenn die Zustellung desselben von der Partei verlangt, oder, im Falle der Contumaz von Amtswegen augeordnet wurde, vom Zustellungstage gerechnet beim Stadtmagistrate schriftlich oder mündlich einzubringen. Gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse findet eine weitere Berufung nicht statt. Ein allfälliger Recnrs gegen die Entscheidung der Statthalterei ist an das k. k. Ministerium des Innern zu richten. 8 33. Die Geldstrafen fließen in den Fond des hiesigen Armenhauses. Im Falle der Nichteinbringlichkeit ist die Geldstrafe in Arreststrafe oder in Arbeitstage zu gemeinnützigen Zwecken umzuwandeln. Die Geldstrafe kann und zwar für je einen Strafbetrag von 5 Gulden in Arrest von 24 Stunden oder in einen Arbeitstag zu einem gemeinnützigen Zwecke umgewandelt werden. 8 34. Durch die Verjährung erlischt Untersuchung lind Strafe der Feldfrevel, wenn der Schuldige binnen drei Monaten vom Tage des begangenen Frevels nicht in Untersuchung gezogen worden ist. Tie Schadenersatzansprüche aus einem wegen Verjährung nicht in Untersuchung gezogenen Feldfrevel können auf dem Civilrechtswege geltend gemacht werden. V. Von der Außerkraftsetzung der älteren Vorschriften «nd dem Vollzüge dieses Gesetzes. 8 35. Mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten alle bisherigen Vorschriften in Angelegenheit des Feldschutzes, insoweit letztere im gegenwärtigen Gesetze ihre Regelung gefunden haben, und namentlich die Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 30. Januar 1860 (R.-G.-Bl. Nr. 28) außer Kraft. 8 36. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind der Ackerbau-Minister und der Minister des Innern beauftragt. Wien, ain 20. März 1882. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. Kalkenhahu m. p. 20 -jtst'T Vid itn 'mp s-mVpmid»* *id rssitjh: '>■'. 'S :9td mgU />«: !«’" • r- ■M ollfifi mi v ./-> Iritl ;zhy|: 7v- rr.; '1,;-^ ' 1 - stzMtzni,!»^ti5 n:c>e v iKhMgno in#-- ,’»i:'?1'' ?"nIlrtn0/l ,it*>!;nii6fiiyiis (tiildniim "Jido (bill]iifb| .torffigom .tlnff »(bili gmiftm6i «lih ? tnh f-dnrf o^nlnmlrB odrohtolfriilt iv-?, mg’® .1 ! -1 im r i?.'S)r^!r nr' -ü1 '’šii; N l158,;!! •• " 1 , ,;rjf:!, ;vrm?; y > /. .h' •Ir f .»ifMchmrmL mKrH >m dmH (tud ni iwt«ff " ?»<$ • ontsiisdilf iti ndo 3fnif}f)m)8 ni rivrstdk^r sid tfi feljbilgMiidiiijiibiVi -M -••: •*> ntC .'üidnkuiiipuu nsbsotg, nsgipitttjjmog «g nd ibuHr iti ntxBi# C. i'o.d •gnjiodtrii" nun oj 'Jii! mmg dnu nor»! -mitm 33d nimf vi'jOOiidhV;. nd :viiS d u i#n- ' v " pmicby]i3tnri ni. Min ^,imH mmgimgii M» 3g« ". mod iretnnojO -Wd nm. " * .ffi 11)1001 HSgOglg Oj.tz ;U,-‘W!,\iV, :‘t iibiit 0Mur^r.?ü N»gr-U umi* VW rKüichwK«,- ilo. ,$y)id ostuzLdT find dnu nrntlii H Dd noK 7 / P ni mifh^toS n , h. . , ?in iubu • •• ••mi vA w l itttd iiM tzttLrDtz 31(!' ing ■7fi«tfiwm N'!' ",'i!vini ^3»mi-ld)i8 »id iK-GtziliM ofliJC' nd dim nnitft' s^nMchkiliM 3'd tzttiiWoiW i?d (biltmmmn M» Mch mdmrfi;; iffijii I»Z«S (82 M .W'.V.K) mi 'J iionC .Of: mo a .... ä ... ;W; - o-Is •: f)i. ' id 3,0! i!<-' :'30 ' .tgoiüfuind imun/, .1481 giiilVf .02 mn .riitf'2 .<[ Zlil , . ntiiijlm-.lt>® i UII sitimi Oti