Gesetz- »«d Verm i»»»iasl»l alt für das ästerretchisch = illiiilche .Küfteiifaiiil, nettehend aus der gefürsteten Grafschaft (Jörz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien uüb der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1904. XVII. Stült. flus o cg eben und versendet am 25. Oktober 1904. SS. Kundmachung der k. t küstenländischen Statthalterei vom 16. September 1904, Zl. 22378, mit welcher das Übereinkommen zwischen der Staatsverwaltung und dem Landes ausschusse von Istrien, betreffend die Ausführung der im § 1, lit. a, des Gesetzes vom 13. Juli 1902, L.-G.-Bl. Nr. 10 ex 1903, bezeichne t en Verbauung der Wildbäche im Qu i et o tale, verlautbart wird. § 1. Die Verbauung der Wildbäche im Quieto-Gebiete ist bis Ende des Jahres 1911 im Rahmen des Generalprosektes aus dem Jahre 1896 gemäß der von der k. k. forsttechnischen Abteilung für Wildbachverbaunng, Sektion Villach, auszuarbeitenden einzelnen Detailprosekte, welche der Genehmigung des k. k. Ackerban-Ministeriums im Einvernehmen mit dem Laudes-ansschusse von Istrien unterliegen, auszuführen. Wenn sich im Laufe der Durchführung Abänderungen der Projekte als notwendig oder zweckmäßig Herausstellen, kann das k. k. Ackerbau-Ministerium im Einvernehmen mit dem Landesansschusse von Istrien dieselben genehmigen, soferne hiemit nicht eine Überschreitung der im Maximum mit 550.000 Kronen festgesetzten Gesamtkosten verbunden ist. § 2. Die Arbeiten werden durch die k. k. forsttechnische Abteilung für Wildbachvcrbanung, Sektion Villach, dnrchgesührt. Die Bauleitung wird einem vom k. k. Ackerbau-Ministerium zu bestimmenden Organe dieser Sektion übertragen, welchem zur unmittelbaren Beaufsichtigung der Bauten nach Bedarf eine zweite forsttechnische Kraft beigegeben werden kann. Die sämtlichen Aktivitätsbezüge, Reisegcbühren und Pauschalien dieser staatlichen Organe während ihrer Verwendung bei der Unternehmung, einschließlich des Aufwandes für die Projektsansarbeitungcn, sind ans dem Baufonde zu decken und hat die vom Ackerbau-Ministerium vorzunehmende Refundierung tunlichst noch im gleichen Gebarungsjahre zu erfolgen. § 3. Die Detailprojekte sind nach den Vorschriften der §§ 12, 13 und 14 des Gesetzes vom 30. Juni 1884, N.-G.-Bl. Nr. 117, zu behandeln und der Bauleiter hat hiebei als Vertreter des Unternehmens zu intervenieren. § 4. Das jährliche Arbeitsprogramm bedarf der vorherigen Genehmigung des Landesaus-schnsses und des k. k. Ackerbau-Ministeriums. Zn diesem Behufe wird der Bauleiter zu Beginn eines jeden Jahres rechtzeitig im Wege der k. k. forsttechnischen Abteilung für Wildbachverbauung, Sektion Villach, dem k. k. Ackerbau-Ministerium das Arbcitsprogramm für dasselbe, mit den nötigen Plänen und Voranschlägen belegt, vorlegen und das k. k. Ackerbau-Ministerium wird dasselbe im Wege der k. k. Statthaltern in Triest dem Landesansschusse übermitteln. In analoger Weise ist vorzugehen, wenn sich während des Baujahres eine Änderung des für dasselbe genehmigten Arbeitsprogrammcs als zweckmäßig herausstellt. Dem Vorstande der Wassergenossenschaft ist es freigcstellt, in das Jahresprogramm Einsicht zu nehmen, so lange sich dieses bei dem Landesansschusse befindet, und allfällige Bemerkungen zu machen, welche im Wege der k. k. Statthalterei dem k. k. Ackerbau-Ministerium vorzulegeu sind. § 5. In der Regel hat die Ausführung der Arbeiten in eigener Regie zu erfolgen. Es bleibt jedoch dem Bauleiter überlassen, im Akkordwege einzelne, hicfür geeignete Arbeiten ausführen zu lassen. In einem solchen Falle sind die erforderlichen Einheitspreise, wenn sie nicht schon im Projekte enthalten sind, vorerst vom Landesansschusse im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei zn genehmigen. Ist bei einer Akkordverhandlnng die Arbeitsleistung nicht zu den im Projekte angegebenen Preisansätzen zu erzielen, so hat der Bauleiter im Wege der k. k. forst-technischen Abteilung für Wildbachverbauung, Sektion Billach, die im Einvernehmen mit dem Landesansschusse zn erteilende Genehmigung des k. k. Ackerbau-Ministeriums einzuholen. § 6. Der im Sinne des § 30 der Dienstesinstrnktion für die k. k. forsttechnische Abteilung vom Bauleiter alljährlich am Schlüsse der Arbeitskampagne zn verfassende Bericht ist im Wege der k. k. forsttechnischcn Abteilung für Wildbachverbauung, Sektion Billach, dem k. k. Ackcrban-Ministerinm vorzulegen, welches denselben im Wege der k. k. Statthalterei dem Landesansschusse mitteilen wird. § 7. Dem Landesansschusse steht das Recht zn, sich jederzeit vom Fortschritte der Arbeiten, ihrer Beschaffenheit und der Art der Ausführung zn überzeugen, und die an Ort und Stelle befindlichen, mit der Ausführung der Arbeiten beschäftigten forsttechnischen Organe sind verpflichtet, dem Delegierten des LaudesanSschusses die gewünschten Auskünfte zu geben; die Kosten solcher Besichtigungen sind jedoch nicht aus dem Baufonde zu bestreiten, ebensowenig wie die Kosten der außerordentlichen Inspektionen, welche das k. k. Ackerbau-Ministerium etwa seinerseits für notwendig erachten sollte. § 8. Nach Fertigstellung eines in sich abgeschlossenen Teiles der Arbeiten hat der Bauleiter im Wege der k. k. forsttechnischcn Abteilung für Wildbachverbauung, Sektion Billach, bei der k. k. Statthaltern um Veranlassung der Kollaudierung anzusuchen. Die Kollaudierung wird durch je einen technischen Vertreter des k. k. Ackerbau-Ministeriums und des LandesansschnsseS vorgenommen. Die zur Erhaltung der Bauten verpflichtete Genossenschaft ist gleichfalls zur Entsendung eines Vertreters zu den Kollaudierungen einzuladen. Wenn eine abgesonderte Erhaltung des kollaudierten Baues möglich ist, ist dieser sogleich nach erfolgter Genehmigung der Kollaudierung der Wassergcnossenschaft zn übergeben. Die KollaudierungSkosten bestreitet der Baufond. Das Kollaudierungsprotokoll ist samt den zugehörigen Operaten im Wege der k. k. forsttechnischcn Abteilung für Wildbachverbauung, Sektion Villach, dem k. k. Ackerban-Ministerium einzuseuden, welches dasselbe im Wege der k. k. Statthalterei dem Landesansschusse zur Genehmigung mitteilen wird. § 9. Die Beiträge des staatlichen Meliorationsfondcs und jener des Landes werden in 10 gleichen jährlichen Raten zur Verfügung gestellt und nach Bedarf gleichmäßig flüssig gemacht werden. Die Beiträge der zu einer Genossenschaft vereinigten beteiligten Besitzer sind von den zuständigen Steuerämtern gleichzeitig mit der Grundsteuer einzuheben und der Laudeskasse für Istrien abzuliefern. Die Anweisung erfolgt über jeweiliges Einschreiten des Bauleiters nach Maßgabe des nachzuweisenden Bedarfes durch das k. k. Ackerbau-Ministerium, bzw. den Landesausschuß. Im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei und dem Landesausschusse können die Beiträge des Staates, des Landes und der beteiligten Besitzer entweder beim Landesdepositen-fonde oder bei einer Bank hinterlegt werden. § io. Am Schlüsse eines jeden Baujahres hat der Bauleiter die Banrechnnug zusammenzustellen und dieselbe im Wege der k. k. Wildbachverbauungssektiou Villach samt allen Belegen dem k. k. Ackerbau-Ministerium bis längstens 15. Jänner des nachfolgenden Jahres vorzulegen. Das k. k. Ackerbau-Ministerium wird die Rechnungen prüfen und dieselben sodann im Wege der k. k. Statthalterei zu dem gleichen Zwecke dem Landesausschusse übermitteln. Der gleichen Behandlung unterliegt auch die nach Vollendung der gesamten Arbeiten am Schlüsse dcö letzten Baujahres zu verfassende Schlußrechnung. Der ersten Banrechnung ist das Inventar der ans Kosten des Baufondes angekanften Gerätschaften und Requisiten; den Baurechnungen der folgenden Jahre aber der betreffende Jnventarveränderungsausweis beizulegen. Für den k. k. Statthalter: Der k. k. Statthaltcrei-Vizepriisident: Schwarz m. p.