für das österreichisch - ifchrifchc .Msteillanü. bestehend aus aer gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der MarlgrafjchafI Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ------------------ Jahrgang 1909. XVI. Stil it. <1 u8 # e« t b e n 11 it 6 o e r | c it D e t am 12. M ai 1909. 17. Gesetz vom 24. Oktober 1907, wirksam für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend die Vertilgung der Feldmäuse. Über Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Wenn die Feldmäuse in solcher Menge anftretcn, daß sie eine Gefahr für die Feldfrüchte bedeute», obliegt der zuständigen Orts gemeinde die Verpflichtung, eine Aktion zur Vertilgung der genannten Mäuse durchznführen. § 2. Die Bürgermeister sind verpflichtet, wenn sie von dem Auftreten der Feldmäuse in Besorgnis erregenden Mengen Kenntnis erhalten, hievon unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft und dem LaudesauSschusse die Anzeige zu erstatten. Auf Grund dieser Anzeigen der Bürgermeister haben die Bezirkshauptmannschaften in jenen Gemeinden des betreffenden politischen Bezirkes, von welchen keine Meldungen über das Vorkommen der Feldmäuse eingelanfen sind, sogleich diesbezügliche Erhebungen zn pflegen und gegebenenfalls die säumigen Bürgermeister an die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige zu mahnen oder eventuell auch gegen dieselben gemäß den Bestimmungen des § 9 dieses Gesetzes vorzngehen. In Betreff der Stadt Görz ist der Bürgermeister zur Anzeige bloß an den Landesausschuß verpflichtet. Die Bezirköhanptmannschaften haben die Ergebnisse ihrer Erhebungen dem Landcsaus-schnsse mitznteilen und nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse eventuell auch die benachbarten politischen Bezirksbehörden behufs Einleitung von Erhebungen und Erinnerung der etwa säumigen Bürgermeister zu verständigen. § 3. Der Landesausschnß veranlaßt nach Einlangen der Anzeige der Gemeinden die Bei- stellung des Vertilgnngsmittels und eventuell auch anderer für die Aktion nötigen Behelfe, erteilt die nötigen mündlichen Instruktionen an die von den Bürgermeistern mit Zustimmung des Landesansschnsses zu bestellenden Aktionsleiter (§ 4) und bestimmt den Tag des Be- ginnes der Vertilgungsarbeiten. § 4. Den Grundeigentümern oder deren Stellvertretern (Pächtern, Nutznießern usw.) ist es untersagt, den Zutritt zu ihren Grundstücken zum Zwecke der Mänsevertilgung zu behindern; dieselben haben vielmehr den Verfügungen der von dem Bürgermeister mit Zu- stimmung des Landesansschnsses zur Leitung der VertilgungSaktion bestimmten Organe zu entsprechen und denselben bereitwillig an die Hand zn gehen. Wegen Vertilgung der Mäuse ans Eisenbahngrundstücken hat sich der Bürgermeister mit dem Organe der Eisenbahnverwaltnng, welchem die Leitung des örtlichen Bahncrhaltungs-diensteö obliegt, in der Richtung ins Einvernehmen zu setzen, daß die Vertilgung ans den erwähnten Grundstücken gleichzeitig mit der Aktion in dem übrigen Gemcindegebiete, jedoch ausschließlich durch das Eisenbahnpersonal vorgenommen werde, welchenfalls dann die Eisen-bahnverwaltung zu den der Gemeinde erwachsenden Kosten der Mäusevertilgung nicht weiter beizutragen hat. § 5. Für die gemeinschaftlich vorznnehmenden Dertilgungsarbciten, insbesondere zur Belegung der Felder mit dem Bertilgnugsmittel, haben die einzelnen Grundeigentümer oder deren Stellvertreter (Pächter, Nutznießer usw.) über Beschluß des Gemeinderatcs im Verhältnisse zur Größe ihrer in die VertilgungSaktion einbczogenen Grundstücke die erforderliche Anzahl Arbeiter beizustellen. Unterläßt ein Gemeindemitglied die Beistellung der erforderlichen Arbeiter, so hat der Bürgermeister solche ans Kosten des Säumigen aufzunehmen. Verweigert eine Gemeinde die Dlirchführung der Aktion, so hat die zuständige Bezirks-hauptmannschast im Einvernehmen mit dem Landesansschnsse auf Kosten der Gemeinde Vorsorge zu treffen. Für die Gemeinde Görz ist in solchen Füllen die Statthalterei zuständig, welche im Einvernehmen mit dem Landesansschnsse die nötige Vorsorge zu treffen hat. Wenn eine Eisenbahnverwaltnng in der Erfüllung der ihr aus diesem Gesetze erwachsenden Verpflichtungen säumig ist, so hat die zuständige politische Bezirksbehörde behufs Abhilfe die Anzeige an die Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen zu erstatten. § 6. Die mit der Mänsevertilgung verbundenen Kosten sind von den bezüglichen Grundeigentümern oder deren Stellvertretern (Pächtern, Nutznießern usw.), welche an der Aktion beteiligt sind, und zwar nach dem Verhältnisse ihrer Teilnahme zu tragen, werden jedoch vorschußweise auS dem Landessonde gegen Rückcrsatz bestritten. Diese Kosten sind vom Bürgermeister nach dem oberwähnten Verhältnisse zu Lasten der an der Aktion beteiligten Gcmcindemitgliedcr anfzuteilen und von diesen einzuheben. ■ § 7. ■ Die Mänsevertilgung wird im Frühjahre und Herbste, ausnahmsweise im Sommer oder Winter durchgeführt; bei Festsetzung des Zeitpunktes ihres Beginnes ist ans die bezüglichen Wirtschaftsbetriebe und den Stand der landwirtschaftlichen Entwicklung, in welcher sich dieselben gerade befinden, Rücksicht zu nehmen. § «. Der Landcsansschuß hat sich von der korrekten Durchführung des Vertilgnngsverfahrens durch Entsendung geeigneter Vertrauensmänner an Ort und Stelle zu überzeugen. § 9. Über Bürgermeister, welche das Auftreten der Feldmäuse gar nicht oder verspätet zur Kenntnis der Behörden bringen, oder welche den ihnen kraft dieses Gesetzes und der gemäß demselben zu erlassenden Durchführungsverordnung obliegenden Verpflichtungen nicht entsprechen, sind Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 20 K zu verhängen. Grundeigentümer oder deren Stellvertreter (Pächter, Nutznießer usw.), welche es unterlassen, Arbeiter in der ihnen vorgeschriebcnen Zahl zur Verfügung zu stellen, oder sonst den Bestimmungen dieses Gesetzes, beziehungsweise der hiezu erlassenen Durchführungsverordnung znwiderhandeln, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindeordnung vom 7. April 1864, L.-G.-Bl. Nr. 8, beziehungsweise des Gemeindestatntes für die Landeshauptstadt Görz vom 12. Dezember 1850 bestraft. Die Verhängung von Ordnungsstrafen, soferne es sich um Pflichtverletzungen der Bürgermeister handelt, stehen der politischen Bezirksbehörde erster Instanz zu, mit Ausnahme der Stadt Görz, für welche die Statthaltern zuständig ist. § 10. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Mein Ackerbauminister, Mein Minister des Innern und Mein Eisenbahnminister beauftragt. Wien, am 24. Oktober 1907. Fran; Joseph m. p. Bienerth m. p. Derschatta m. p. Auersperg m. p. 18. Verordnung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 24. April 1909, Zl. 240/1—09, zur Durchführung des Gesetzes vom ‘24. Oktober 1907, L.-G.-Bl. Nr. 17, wirksam für die g e f ü r st e t e Grafschaft G ö r z und Gradišča, betreffend die Vertilgung der Feldmäuse. Im Einvernehmen mit dem LandcsanSschusse der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča und mit Genehmigung des k. k. Ackerbauministeriums, des k. k. Ministeriums des Innern und des k. k. Eisenbahnministeriums wird zur Durchführung des Gesetzes vom 24. Oktober 1907, L.-G.-Bl. Nr. 17, Folgendes verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen. Zu § 2. In der vom Bürgermeister an den Landesansschnß zu erstattenden Anzeige ist die Stärke des Auftretens der Feldmäuse in den einzelnen Gebieten der Gemeinde und annäherungsweise die Ausdehnung der von den Mäusen heimgesnchten Grundfläche anzngeben. Der Bürgermeister hat die Anzeige dann zu erstatten, wenn sich Feldmäuse im Herbste in erheblicherem Maße gezeigt haben, dem trockenen Herbste ein milder oder niederschlagsarmer Winter gefolgt ist, oder wenn sich schon zu Beginn des Frühjahres zahlreiche Mäuse gezeigt haben. Zu § 3. Die Wahl des tu Anwendung zn bringenden Mittels trifft der Landesausschuß. Derselbe bestellt auf Grnnd der von den Bürgermeistern erstatteten Anzeigen (§ 2) sogleich die nötige Menge des Vertilgnngsmittels bei den betreffenden Erzeugern und veranlaßt die eheste direkte Zusendung des Mittels von dort an die Gemeinden. Bezüglich der Beschaffung von eventuell zur Anwendung gelangenden, allgemein giftig wirkenden Vertilgnngsmitteln gelten die im folgenden Abschnitte III enthaltenen besonderen Bestimmungen. Da sich die Durchführung einer größeren gemeinsamen Vertilgnngsaktion bei ausgedehnterer Mänscinvasion sehr empfiehlt, wird sich der Landesausschuß solchenfalls wegen Bestimmung des Tages des Beginnes der Bertilgnngsarbeiten mit den betreffenden politischen Bezirksbchördcn zuvor ins Einvernehmen setzen und sonach den gewählten Tag rechtzeitig öffentlich bekannt machen. Den politischen Bezirksbehörden wird es dann obliegen, die in die Aktion einbezogenen Gemeinden ihres Amtsgcbietes zur fogleichen Erlassung der bezüglichen Verlautbarung in ortsüblicher Weise und dahin anzuweisen, die erforderlichen BorbereitnngSvorkehrungen (§§ 4 und 5), falls diese noch nicht getroffen sein sollten, unverzüglich nachzntragen und über die Durchführung dieser Vorbereitungen noch vor dem Beginne der Vertilgimgsarbeit zn berichten. Zu § 4. Zum Zwecke der Ermöglichung der unbehinderten Durchführung der Bertilgnngsarbeiten haben die Bürgermeister den Tag des Beginnes und die voraussichtliche Dauer derselben nicht nur in die zn vcrlantbarcnde Kundmachung einznsctzcn, sondern auch den in der Gemeinde Jagdberechtigten besonders mitzuteilen. Eventuell ist auch das betreffende Organ der Eisenbahnvcrwaltnng, welchem die Leitung des örtlichen Bahucrhaltnngsdieustcs obliegt, vom Bürgermeister im obigen Sinne besonders zn verständige». Zu § 5. Gleich nach Erstattung der Anzeige an den Landesausschuß (§ 2) ist vom Bürgermeister der Gemeinderat zu versammeln, welcher die Anzahl der von den einzelnen Grundbesitzern (Pächtern, Nutznießern usw.) beizustellenden Arbeitskräfte zu bestimmen hat. Zn diesem Behnfe wird vorerst die Gesamtzahl der in der ganzen Gemeinde erforderlichen Arbeiter festznsetzen fein, wobei für je 10 Joch der mit dem Vertilgnngsmittel zn belegenden Grundfläche eine Arbeitskraft zn rechnen kommt. Es werden also beispielsweise in einer Gemeinde, in welcher 1000 Joch von den Feldmäusen befallen sind, 100 Arbeiter so lange zu beschäftigen sein, bis das Verfahren zum Abschlüsse gebracht worden ist. Diese für die Gemeinde ansgcmittelte Arbeiterzahl ist ans die einzelnen Grundbesitzer, Pächter usw. nach Maßgabe der Größe ihrer in die Vertilgnngsaktion einbezogencn Grundstücke in der Gemeinde anfznteilen. Den Beistellnngspflichtigen ist sonach die ans jeden von ihnen entfallende Anzahl Arbeiter unter Berufung ans den bezüglichen Gemeinderatöbcschlnß und Hinweisung ans die Folgen der Nichtbeistellnng sowie mit dem Beifügen rechtzeitig bekanntzngcben, daß Tag und Stunde des Beginnes der Arbeiten verlantbart werden wird. Der Bürgermeister hat ferner eine Persönlichkeit zur Leitung der gesamten Bertilgnngs-arbcit in der Gemeinde zn bestimmen, welche zur Übernahme dieser Funktion geeignet und bereit ist, und dieselbe dem Landesansschnsse unverweilt namhaft zn machen. Für die gedachte Funktion sind verständige und verläßliche männliche Personen auszuwählen, welche nachweisbar im Besitze der nötigen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen im Sinne des Punktes 11 der Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 6. August 1907, R.-G.-Bl. Nr. 196, sind und die auch geeignet erscheinen, eins daö Arbeitcrpersonale den nötigen Einfluß zn üben. Diese leitenden Organe erhalten ein vom Gemeinderale zn bestimmendes Taggeld, werden über die Durchführung des Bertilgungsverfahrens vom Landesansschnsse mündlich instruiert (§ 3) und haben sich bei der Durchführung ihrer Aufgabe an die im Abschnitte II dieser Verordnung ausgenommen«:, vom Landesansschnsse verfaßte Instruktion für die Anwendung des Löffler'schen Mänse-Typhnsbazillns, welche teilweise auch beim Gebrauche anderer Ver-tilgungsmittcl sinngemäße Anwendung findet, zn halten. II. Bestimmungen, welche für die Durchführung der Vertilgung der Feldmäuse mittels des Löffler'schen Mliuse-Typhttsbazillus Geltung Hube». L. Die Kulturen dieses Bazillus, welche in der k. k. landwirtschaftlich-bakteriologischen und Pflanzenschutz-Station in Wien und in anderen hiezu berechtigten Erzengnngsstätten angefertigt werden, sind nur in möglichst frischem Zustande znm Gebrauche zn übernehmen; über 14 Tage alte Kulturen sind wegen Unsicherheit in der Wirkung in der Regel nicht mehr in Verwendung zn nehmen. 2. Das als Träger des Mänse-Typhnsbazillns dienende Brol bedarf vor der Verwendung als Köder einer sorgfältigen Zubereitung. Für die Beschaffung des vorschriftsmäßig znbereiteten Brotes hat der Bürgermeister Sorge zn tragen. Bezüglich der für die Vertilgnngsarbeiten in einer Gemeinde erforderlichen Menge desselben gilt als Regel, daß pro Joch der zn belegenden Bodenfläche durchschnittlich zirka ein Kilogramm frischen Brotes erforderlich ist. Als Köder eignet sich gewöhnliches Hansbrot am besten. Es soll weder zn licht, noch zn schwarz sein, keinen übermäßigen Wasser-, nur einen möglichst geringen Säuregehalt anfweisen. Die Zubereitung des Brotes ist folgende: Altbacken wird es in gleichmäßige Würfel von der Größe eines Kubikzentimeters geschnitten und in diesem Zustande so lange einer mäßigen Ofenwärme ansgesctzt, bis es vollkommen trocken und hart geworden ist. Diese Herrichtung des Brotes, welche der Aktions-lcitcr zn beaufsichtigen hat, ist schon einige Zeit vor Beginn der Vertilgungsarbeit in Angriff zu nehmen und es ist dafür Sorge zn tragen, daß der tägliche Bedarf an Brot gedeckt ist. Die für die Herrichtung des Brotes erforderlichen Arbeiter hat der Bürgermeister aufzunehmen. 3. Am Tage vor Beginn der Aktion veranlaßt ferner der Bürgermeister das Abkochen eines Quantums von zirka 2 '/2mal sovielcn Litern reinen Wassers, als Arbeitskräfte für die Durchführung der Vcrtilguugsaktiou gegen die Feldmäuse beizustellcu sind. Die Kessel, welche hiebei benützt werden, sind vorerst ebenso sorgfältig zu reinigen, wie die Behälter (Bottiche, Tröge n. dgl.), in welchen dos gut abgekochte Wasser zur Abkühlung aufbewahrt wird. Das Wasser ist durch Zudecken der Behälter vor Verunreinigungen zu bewahren. Der Leiter der Aktion hat zu trachten, mit den Vorbereitungen, das ist der Imprägnierung des Brotes mit bazillenhältigem Wasser, bis zur ungesagten Stunde des Beginnes der Bertilgungsarbeiten fertig zu sein. Hiebei ist folgender Vorgang zu beachten: Die Hälfte des Tags vorher abgekochten, nunmehr abgekühlten Wassers ist mit Bazillen des Mäusetyphus zu versetzen, so zwar, daß ans je einen Liter Wassers eine Kultur verwendet wird. Der Leiter der Aktion nimmt zu diesem Zwecke ein bis drei Kulturenröhrchen, von denen vorher die Umhüllung und der Wattepfropf zu entfernen sind, derart in die Hand, daß die Oberfläche des bräunlich gelben Nährbodens der Kultur mit dem hellgrauen Bazillenbelage dem Auge zngeweudet ist. Hierauf taucht er die so in der Hand fixierten Röhrchen in das bereitstehcnde sterilisierte Wasser, daß sich dieselben etwa bis zur Hälfte füllen, und löst mit einer vorher gut gereinigten starken Gänsefeder den Bazillenbelag durch öfteres Auf« und Abschieden der Feder auf den Nährboden vollständig ab, so daß die in dem Röhrchen befindliche Flüssigkeit eine milchige Trübung annimmt. Durch einen etwas kräftigeren Druck auf den Boden und eine drehende Bewegung der Feder wird nun der Nährboden von der Glaswand getrennt, und der ganze Inhalt durch Umkehren, nötigenfalls durch Nachhilfe mit der Feder in das zur Aufnahme der Brotwürfel bestimmte Wasser geschüttet. Nach wiederholtem Ausspülen werden die Röhrchen beiseite gelegt. Diese Prozedur ist so lauge fortzusetzen, bis in dem Wasser der Bazilleugehalt von so vielen Kulturen entleert ist, als Liter Wassers vorhanden sind. Da die Wirksamkeit des Mänsc-Typhusbazillns durch die Einwirkung direkten Sonnenlichtes vernichtet wird, so haben diese Vorbereitungen an einem beschatteten Orte vorgenommen zu werden. Der Leiter kann sich bei diesen Arbeiten der Mithilfe einer hiezu verwendbaren Person bedienen. Nach dem Entleeren der Glasröhrchen wird die Flüssigkeit gut aufgemischt und ist dieselbe nunmehr zur Aufnahme der getrockneten Brotwürfcl geeignet. 4. In dieses bazillenhältige Wasser wird ein Quantum von ebensoviel getrockneten Brotwürfeln hineingegeben, als Arbeitskräfte zur Verfügung zu stehen haben. Die Brotwürfel werden so lange darin gelassen, bis sic sich vollkommen angesogen haben, wovon sich der Leiter durch Untersuchung heransgenommener Stückchen überzeugen muß. Ein Teil dieses mit Bazillen imprägnierten BrotmaterialeS wird entweder an die schon bereit stehenden, mit reinem, einige Liter fassenden Gefäßen ausgerüsteten Arbeiter verteilt und der Rest ans einem vom Bürgermeister beiznstellcnden Wagen, durch Bedecken mit einem Tuche vor dem Lichte geschützt, ans das Feld hinausgeführt, oder es wird die ganze Masse hinausbefördert, und dann erst ein Teil derselben den an einem zu bestimmenden Orte versammelten Arbeitern ausgcfolgt. 5. Nach einer kurzen Belehrung über die Anwendung des Brotes und einer Aufforderung, dasselbe vor den direkten Sonnenstrahlen durch Bedecken der Gefäße zu schützen, sind die Arbeiter in Gruppen von je höchstens 30 Personen zu teilen, und ist jeder Gruppe ein Aufseher beizugebcn. Es ist nun Aufgabe des Leiters, diese Gruppen zweckmäßig zu verteilen, so daß jede ungehindert und unabhängig von der anderenden Belegarbeiten obliegen kann. Die Arbeiter der einzelnen Gruppen sind in Zwischenräumen von je zwei Schritten voneinander an der Grenze einer Wiese, eines Ackers, Feldes oder sonst eines von den Mäusen heinigesuchten Grundstückes in einer geraden Reihe aufznstellcn und nur in der Richtung der Ackerfurchen oder der Spuren derselben, wenn solche überhaupt vorhanden sind, vorwärts schreiten zu lassen, ohne daß die Zwischenräume der Arbeiter untereinander eine Änderung erfahren, oder die Reihe sonst irgendwie in Unordnung gerät. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb der Arbeitergruppen haben die einzelnen Aufseher Sorge zu tragen. Während des Vorwärtsschreitcns ist in jedes Mansloch, welchem die Arbeiter begegnen, ein Brotwürfel sorgfältig so tief hineinzuschieben, daß er weder von der Sonne beschienen, noch von Tieren (Krähen, Feldhühnern u. dgl.) bemerkt werden kann. ^ Bei der Belegung der Löcher mit dem Brote ist darauf zu achten, daß letzteres nicht etwa durch Erdbestandteile stark verunreinigt werde, oder gar die Löcher zerstört oder znge-treten werden. In dieser Weise sind nicht nur bebaute Grundflächen, sondern auch alle im Gemeindegebiete befindlichen Feldraine, welche von Feldmäusen heimgesucht sind, zu begehen und die vorfindlichen Mauslöcher mit infizierten Brotstückchen zu versehen. 6. Jeder einzelnen Arbeitcrgruppe, respektive dem Aufseher derselben, ist vom Leiter der Aktion ein gewisses Arbeitsgebiet znzuweise». Um zu vermeiden, daß kleinere Stellen oder Streifen des Bodens imbelegt bleiben, haben die Aufseher dafür Sorge zu tragen, daß jene Linien, welche den von der Arbeiterreihe begangenen Bodcnstccifen beiderseits begrenzen, durch entsprechende Zeichen (Stein, Stock oder dgl.) markiert werden, wenn nicht schon Feldraine, Gräben und Ähnliches eine natürliche Markierung bilden, so daß die Grenze zwischen mit Brot belegten und unbelegtem Boden deutlich ersehen werden kann. So schreitet die, Reihe unter steter Beachtung dieser Grenzlinie auf und nieder, bis endlich nach mehrtägiger Begehung seitens der einzelnen Arbeitergrnppen die Manölöchcr des ganzen von den Feldmäusen heimgesnchten Gebietes der Gemeinde mit infiziertem Brote belegt sind. Um die Übersicht zu erleichtern, sollen den Arbeitergrnppen Knaben folgen, welche Stäbe tragen und den Auftrag haben, je einen Stab neben jedes Mansloch zu pflanzen, sobald es mit dem Giftmittel gefüllt ist. Ans diese Weise wird die Sicherung der Arbeiten erleichtert und beschleunigt. Es ist Sache des Leiters, darauf zu sehen, daß jede Arbcitergrnppe stets mit dem Vertilgungsmittel versorgt ist, so daß Störungen oder Unterbrechungen der Arbeit vermieden werden. Die Belegarbeiten beginnen in den ersten Morgenstunden und währen, mit Ausnahme einer Mittagspause, bis abends. Nur im Falle eines starken Regens sind dieselben einzustellcn. 7. Zu Mittag wird der Vorrat für den Nachmittag hergerichtet und zu diesem Zwecke die zweite Hälfte des Tags vorher sterilisierten (gekochten) Wassers verwendet. Es sei bemerkt, daß die oben angegebenen relativen Mengen von Brot und Wasser für den ersten Tag zur Richtschnur dienen sollen, und daß der Leiter dann den täglichen , Bedarf leicht wird beurteilen, bzw. bestimmen können. Bci der Imprägnierung des Brotes ist stets darauf zu sehen, daß sich dasselbe vollständig ansange, und wenn das Wasser nach dem gegebenen Mischungsverhältnisse nicht hin-reichen sollte, durch Nachgießcn von frisch zuzubereitendem Wasser dem Brote der nötige Bazillengehalt gegeben werde. Sollte jedoch das Brot nicht imstande sein, die vorhandene Flüssigkeitsmenge aufzn-nehmen, so wäre der Nest der letzteren noch mit Brot aufznnehmen und so zu verwerten. Obzwar dem Leiter ein ganz genaues Mischungsverhältnis nicht gegeben werden kann, da das Brot je nach Qualität nicht immer dasselbe Wasseranfsangevermögen besitzt, so wird es demselben nach der bei der ersten Verrichtung des bazillenhältigen Brotes gemachten Erfahrung nicht schwer sein, an den folgenden Tagen das richtige Mengeverhültnis von Brot und Wasser zu finden. Das Abkochen des für einen Tag erforderlichen Wassers hat stets Tags vorher vorgenommen zn werden. Das hergerichtete Brotmateriale darf nur an demselben Tage verwendet werden; übrigblcibende Reste von bereits infiziertem Brote sind als unwirksam zu beseitigen. 8. Da von den ans den Feldern vorsindlichen Mauslöchern oft nur ein verhältnismäßig kleiner Teil bewohnt ist, so empfiehlt es sich, um einen unnützen Brotverbranch zu vermeiden, bloß die frisch eröffn eten, oder als bewohnt erkennbaren Mauslöcher mit dem Köder zu beschicken. 9. Acht bis vierzehn Tage nach Vollendung der Belegearbeiten ist das Vertilgungsverfahren nach Zntreten oder Znwalzen aller vorsindlichen Manslöcher in der angegebenen Weise dann zn wiederholen, wenn sich nach Ablauf dieses Zeitraumes noch eine beträchtlichere Menge von Feldmäusen vorfinden sollte. In diesem Falle wird jedoch der Aufwand an Brot, Wasser und Kulturen ein entsprechend geringerer sein, und ist cs Sache des nunmehr neuerdings in Funktion tretenden Aklionsleitcrs, mit dem Bürgermeister über das annäherungsweise Erfordernis zu beraten. Bezüglich der Dauer der Vertilgungsarbeiten wird bemerkt, daß, da eine Person an einem Tage bei fleißiger Arbeit zwei Joch Grundfläche zn belegen imstande ist, bei Zugrundelegung der ad 5 der Verordnung gegebenen Berechnungsbasis in jeder Gemeinde, günstige Witterung vorausgesetzt, das Vertilgungsverfahren innerhalb einer Woche beendet sein kann. III. Bestimmungen für die Durchführung der Mänscvcrtilgnng mit anderen Mitteln. Außer dem Löfflcr'schcn Mänse-Typhusbazillns können mich andere Vertilgnngsmittel an-gewcndet werden, wenn deren Brauchbarkeit bereits hinlänglich erwiesen erscheint. Gifte dürften jedoch nur unter der Voraussetzung gebraucht werden, daß die Verwendung des betreffenden giftigen Mittels zur Mänsevertilgnng nach dessen Beschaffenheit und Wirkung behördlicherseits überhaupt als zulässig befunden wurde. Jedenfalls werden bei Durchführung der Vertilgungsarbeitcn mit giftigen Mitteln die vor Beginn des Vertilgungsverfahrens von der zuständigen politischen Bezirksbehörde vor-znschreibenden besonderen Vorsichten genau zu beobachten sein. Im allgemeinen wird hier für den Fall der Anwendung von Giften noch Folgendes bestimmt: 82 XVI. ©tüd, Nr. 18. Verordnung der k. k. kitstenlündischen Statthaltern vom 24. April 1909. Wegen des Bezuges des giftigen Vertilgnngsmittels wird der Landesausschuß, welcher gemäß § 3 des Gesetzes die Beistellung desselben veranlaßt, unter Beachtung der Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 21. April 1876, R.-G.-Bl. Nr. 60, durch seine Organe das Erforderliche verfügen. Das bezogene Mittel ist den Aktionsleitern ansznfolgen, welche für dessen vorsichtige Verwendung und geeignete Aufbewahrung persönlich verantwortlich erscheinen. Die bestellten leitenden Organe sind daher in solchem Falle vom Bürgermeister auch der zuständigen politischen Bezirksbehörde anzuzcigen. Zur Verrichtung der Vertilgungsarbeit mit Giften dürfen Kinder nicht verwendet werden. Wenn Giftmittel mittels hiezu bestimmter, verschließbarer Legeapparate in die Mauslöcher zu bringen sind, so ist die Füllung dieser Apparate außer vom Leiter der Aktion nur von den intervenierenden Aufsehern (siehe die Instruktion in 11) vorzunehmen, welch' letztere die gefüllten und verschlossenen Apparate den unter ihrer Aussicht stehenden Arbeitern zu übergeben haben. Während der Arbeitspausen sind die Legeröhren dem Leiter oder Aufseher zur Aufbewahrung zu übergeben. Bei Anwendung von Gift zur Vertilgung der Feldmäuse sind alltäglich während der Vertilgungsaktion und mich in den nächsten Tagen nach Beendigung derselben die vorsindlichen verendeten Tiere sorgfältig zu sammeln und in 1 Meter tiefen Gruben zu verscharren. Übrig gebliebene Vorräte des Giftmittels hat der Leiter in vollständig sicherer Weise zn versorgen. Die vom Landcsansschusse beizustellcndeu Legeröhrcn sind nach Beendingung des Verfahrens vom Bürgermeister gut aufzubewahren. Der richtige und vorsichtige Vorgang beim Gebrauche eines Giftmittels ist außer von den seitens des Landesausschnsses nach § 8 des Gesetzes zu entsendenden inspizierenden Organen auch von den Sanitätsorgauen der betreffenden politischen Bezirksbehörde, sowie vom Bürgermeister in Handhabung der Sanitätspolizei zn überwachen. Im übrigen gelten mich hier die Bestimmungen I dieser Verordnung sowie die Punkte 5, 6, 8 und 9 der Instruktion II für die Anwendung des Mäuse-Typhusbazillus. Gegen das Eindringen der Meinst kann das Isolieren der Bodcnabschnitte durch Gräben mit senkrechten Rändern dienen, in welche die Mäuse fallen, ohne sich wieder heraus» arbeiten zu können, weil sic sich nicht anklammern können. Dort, wo eine Bewässerungsanlage besteht, stellt sich die Überschwemmung des Bodens als ein rasch förderndes Mittel dar. Für den k. k. Statthalter: Schaffgotsch m. P.