Gesetz- und Verordnungsblatt für das öllerreichlsch-iltirische 3(üllcnCaiiö, bestehend aus den gefürsteten Grafsch^t/n Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelba^eu Stadt Triest mit ihrem Gebiete. 1§66. IV. Stück. AuSgegeben und versendet am 16. April 1866. 4. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 14. März 1866, betreffend die Belegung der Landesstuten durch Privatbeschälhengste und die Hintanhaltung der Beschälseuche. Das k. k. Ministerium für Handel und Volkswirthschaft hat unterm 3. Februar 1866, im Einvernehmen mit dem k. k. Staatsministcrium und mit dem k. k. Kriegsministerinm, zur sichern Erreichung des mit den Verordnungen des bestandenen k. k. Ministeriums des Innern vom 25. April 1855, R. G. B. Nr. 79 und vom 2. Febrnar 1860 Nr. 454-26, betreffend die Verivendung von Privathengsten zum Beschäle», dann mit den Bestimmungen des §. 75 des Thierseuchcnnormalcs vom Jahre 1859 Z. 32592 M. I., enthaltend die Sicherungs- und Tilgungsmaßregeln der Beschäl- oder Chankerseuche der Zuchtpferde angestrebten Zweckes, nachstehende Durchführungsvorschriften erlassen: 1. Die Besitzer von Hengsten, welche dieselben zur Privat-Beschälung gegen Bezahlung in Geld oder anderweitige Vergütung zu verwenden beabsichtigen, haben künftighin zum Behufe der Erlangung der in den obbezogenen Verordnungen vom 25. April 1855 und 2. Februar 1860 vorgeschriebeuen bczirksämtlichcn Beschäl-Licenzen ihre als Privat-Bcschäler zu verwendenden Hengste alljährlich im Monate Jänner (im laufenden Jahre 1866 ausnahmsweise auch im Monate Februar) an dem hiezu bestimmten Tage der von jeder k. f. politischen Bezirksbehörde in ihrem Amtssitze eigens hiezu aufznstcllcuden Commission vorzuführen und bezüglich ihrer Gesundheit und Zuchttauglichkeit untersuchen zu lassen. 2. Diese Commission hat zu bestehen: a) aus einem Beamten der k. k. Bezirksbchörde; b) aus einem geprüften Thierarzte oder in Ermanglung eines solchen aus einem geprüften Kurschmiede; c) aus zwei von dem Bezirksamte beizuzichenden, der Pferdezucht kundigen unparteiischen Landwirthen; d) aus dem Commandanten oder dem Thierarzte des betreffenden k. k. Militär-Hengsten- Depütö oder an deren Stelle bei zu weiter Entfernung des Depots aus einem Officiere oder dem Thierarzte oder Kurschmiede des nächsten k. k. Bcschäl-Postens. 3. Diese Commission hat dem betreffenden Hengsten-Besitzer — im Falle der durch Stimmenmehrheit erkannten Gesundheit und Zuchttauglichkeit seines Hengstes — eine Bescheinigung auszufertigen, auf Grund welcher sodann erst die k. k. Bezirksbehörde befugt ist, die in der Verordnung vom 25. April 1855, R.-G.-Bl. Nr. 79, vorgcschriebene Beschäl-Licenz für die Dauer Eines Jahres anSzustcllen. 4. Die Ausübung des Privat-Beschälgeschäftcs darf in der Regel nur an den von der k. k. Bezirksbehörde hiezu bestimmten und auf der Licenz anzumerkenden Plätzen innerhalb des Bereiches des betreffenden Bezirkes, stattfindcn. Das Herumziehen mit den Hengsten zum Zwecke des Bclegens (der sogenannte Gauritt) ist verboten, und kann nur ausnahmsweise von der k. k. Bezirksbehörde bewilliget werden, wenn wegen besonderer Localvcrhältnisse ein solches Hernmziehen mit den Hengsten nicht zu umgehen ist. Die Ausübung des Bcleggeschäftes in einem ändern Bezirke ist strenge verboten. 5. Jeder Privatbeschälhengst ist während der Deckzeit in jedem Monate einmal durch einen von der k. k. Bczirksbehörde hiezu bestimmten Thierarzt oder Kurschmied bezüglich seines Gesundheitsstandcs zu untersuchen und der Befund, sowie der Tag der stattgehabten Untersuchung jedesmal in dem Licenzscheine anzumerken. 6. Eine wiederholte Ucbertrctung dieser Vorschriften ist von der k. k. Bezirksbehörde mit der vorübergehenden oder bleibenden Ausschließung von dem Privatbeleg-Geschäfte zu bestrafen. 7. Wer einen mit einer ansteckenden Krankheit behafteten Hengst, sei er licenzirt oder nicht, zur Stutenbelegung verwendet, ist, wie jeder Uebertreter der Seuchenvorschriften, nach den §§. 400-402 des Strafgesetzes zu bestrafen. 8. Evident chankerkranke Hengste, dann solche Hengste, welche zwar äußerlich gesund erscheinen, jedoch erwiesener Maßen den Stuten die Krankheit durch den Belegact beigebracht haben, endlich Hengste, welche Stuten, die zur Zeit des Belegend schon chankerkrank waren, belegt haben, sind der Castration zu unterziehen. Die Entscheidung hierüber steht der Seuchencommission zu, und ist ein RccurS dagegen nicht zulässig. Die mit Erbfehlern oder ändern, dem Zuchtzwecke nachtheiligeu und unheilbaren Defecten und Krankheiten behafteten und eben deshalb zur Licenzirung nicht geeigneten Privathengste sind, wenn sie dennoch zum Beleggeschäfte verwendet werden, von der Belegung für immer auszuschließen und auf der linken Schulter mit dem Brande O zu bezeichnen. 9. Jeder Besitzer eines licenzirtcn Hengstes hat über die während der Deckzeit des laufenden Jahres von seinem Hengste belegten Stuten ein Berzeichniß zu führen, und dasselbe am Schluffe der Beschälzeit sammt der Licenz an die betreffende k. k. Bezirksbehörde abzugeben. 10. Die k. k. politische Bezirksbehörde hat über die von ihr licenzirtcn Privat-Beschäl-Hengste und deren Eigcnthümer ein Berzeichniß zu führen und dasselbe bei Beginn der jährlichen Beschälperiode dem betreffenden k. k. Militär-Hengsten-Depüt einzusenden. Diese Vorschriften haben, vom Tage der Kundmachung im Reichsgesetzblattc augcfangen, in Wirksamkeit zu treten, und werden im Uebrigen die Eingangs aufgesührten Verordnungen und Bestimmungen, — namentlich in Betreff der dort normirten Strafen — aufrecht erhalten. KellerSperg m. p.