Gesetz- ,,nd Verordnungsblatt für das österreichisch - ifimfriji; .Küsti’iifmiit, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1895* XVII. Stück. Ausgcgebe» und versendet am 16. November 1895. SS. Verordnung des Ministeriums des Innern vom 8. October 1895, betreffend die Einbeziehung eines Theilcs der Ortsgemeinde Muggia im politischen Bezirke Capodistria in den Trie st er Polizeirayon und die Errichtung eines Bezirks-PolizeicommissariateS daselbst. § 1. Auf Grund Allerhöchster Entschließung vom 28. Juni 1895, beziehungsweise ans Grund der mit Allerhöchster Entschließung vom 10. Juli 1850 genehmigten Grundzüge über die Organisation der k. k. Polizeibehörden wird der im § 2 dieser Verordnung näher beschriebene Theil des Gebietes der Ortsgemeinde Muggia im politischen Bezirke Capodistria in den Polizeirayon der k. k. Polizeidireetion in Triest einbezogen und in Muggia selbst ein im Sinne der §§18 und 19 der erwähnten Grundzüge der bezeichneten Polizeidireetion untergeordnetes k. k. Bezirks-Polizeicominissariat errichtet. § 2. Das im § 1 erwähnte Gebiet, aus welches sich innerhalb des im folgenden Paragraphe begrenzten Wirkungskreises die Amtsthätigkeit des neuen Bezirks-Polizeicommissariates, beziehungsweise der Triester Polizeidirectiou zu erstrecken haben wird, umfaßt: a) die Steuergemeiude Muggia, b) von der Steuergemeinde Balle Oltra jenen Theil, welcher im Norden und Westen vom Meere und im Süden von der vom Molo Miloch bis zur Straßenkreuzung von Santa Brigida (dem Berührungspunkte der Stcuergemeinden Muggia, Monti und Balle Oltra) führenden Gemeindestraße begrenzt wird. § 3. Die Agenden, welche mit dem Tage des Beginnes der Wirksamkeit dieser Beiordnung innerhalb des im § 2 bezeichnet«:» Gebietes von der Bezirkshauptmannschaft in Capodistria auf daS in Muggia errichtete Bezirks-Polizeicommiffariat, beziehungsweise die Polizeidirectiou in Triest übergehe», sind folgende: J. Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit und inneren Ruhe; 2. Vereins, und Bersammlungspolizei; 3. Preßpolizei; 4. Meldnngs- und Paßwesen; 5. Theaterpolizei und Bewilligung zu öffentlichen Productionen und Schaustellungen; 6. Handhabung der Waffen- und Munitionspolizei, sowie der sicherheitspolizeilichen Bestimmungen der Sprengmittelvorschriften; 7. Fällung der Erkenntnisse auf Abschiebung und Abschaffung im Sinne des Gesetzes vom 27. Juli 1871 (R.-G.-Bl. Nr. 88) und die Verhängung der Stellung unter Polizei- aufsicht ; 8. Das polizeiliche Strafrecht im Grunde der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 (R.-G.-Bl. Nr. 96) nach Maßgabe des der Polizeibehörde für das obenbezeichnete Gebiet überhaupt zugewiesenen Wirkungskreises; 9. Polizeiliche Amtshandlungen nach den Bestimmungen der Strafproceßordnung hinsichtlich jener gerichtlich zu ahndenden Delicte, welche den sonstigen in den Punkten 1 bis 6 begrenzten Wirkungskreis berühren. § 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1896 in Kraft, an welchem Tage auch das k. k. Bezirks-Polizeicommiffariat in Muggia seine Amtswirksamkeit beginnen wird. Badeni m. p.