Gesetz- u„d Verordnungsblatt für das österreichisch - isti rische -Küstcistmii), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang UWL XVII. Stück. Ausgegtben und versendet am 10. October 1894. 24. Kundmachung der k. k. kustenländischen Statthalterei vom 23. Septernber 1894, Zl. 17601, w omit der laut Erlasses des k. k. Bi i n i st e r i n IN s des Innern vom 16. September 1894 Z l. 23745, mit All H. Entschließung vom 11. September 1894 genehmigte Beschluß des Görzer Landesansschnsses vom 2. Mai 1894, betreffend d i e Bertheilnng der G e m ei nd e gr ü n d e von Kreda, v e r l a n t b a r t wird. Artikel 1. Die der Steuergemeinde Kreda gehörigen, im Grnndbnchc dieser Gemeinde in der Einlage 344 eingetragenen und mit den Parcellnummern: 2, 224/,, 275/,, 270/3, 408, 414, 546/z, 667/,, 1187/,, 1187/,, 1188, 1189, 1190, 1192, 1193, 1199, 1254/,, 1258, 1278/,, 1282, 1333/,, 1334/,, 1334/,, 1334/3, 1337, 1433, 1444, 1445, 1446, 1497, 1604, 1617/,, l617/3, 1633, 1727, 1728, 1737, 1757/,, 1757/,, 1757/,, 1757/8, 1759, 1762/,, 1762/,, 2114,2120, 2176, 2180, 2203, 2205, 2213, 2214, 2216, 2254, 2255, 2334, 2335, 2336, 2363, 2412, 2430, 2431, 2483, 2508, 19 2650, 2699, 2700, 2769/,, 2769/, 2932, 2933, 2938, 2941, 3016/,, 3070, 3094/,, 3094/,, 3094/,, 3103, 3131, 3166/,, 3166/,, 3171, 3173, 3175, 3176, 3184, 3202, 3207, 3279, 3323, 3435, 3463, 3468, 3469, 3471, 3483, 3504, 3505, 3524, 3575/., 3618/,, 3644, 3645, 3711, 3713, 3764, 3767, 3769, 3137, 3753, 250/,, 1184/,, 1184/., 222, 3430/,, 3430/,, 3422, 3770/., 3770/, 3770/, 236/,, 3094/,, 3094/., 124 bezeichneten Gemeindegründe, im GesammtauSmaße von 1524 Hectar, 96 Ar, 96 Quadratmeter, ferner der derselben Stenergemeinde gehörige, im Grnndbnche der Gemeinde Sedlo in der Einlage 186 mit der Pareellnummer 2304 bezeichnete Grund im Ausmaße von 3 Hectar, 9 Ar, 56 Quadratmeter, sind unter jene Gemeindemitglieder, welche Familienhäupter sind, ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinde Kreda haben, und nach § 63 der Gemeindeordnung zur Nntzgenießnng der Gemeindegründe berechtigt sind, derart zu vertheilen, daß jeder derselben ausschließlicher Eigenthümer der ihm zugewiesenen Antheile wird. Die gemeinsame Weide hört infolge dessen auf den vertheilten Gründen ans. Artikel 2. Die Commission bestimmt noch vor der Vertheilnng auf den im Artikel 1 angeführten Gründen die für das Auf- und Abladen des Bau- und Brennholzes, dann für die Sand-und Schottergewinnung und für Steinbrüche erforderlichen Grundflächen. Diese Flächen bleiben unvertheilbares Gemeindeeigenthnm. Artikel 3. Die im Artikel 1 angeführten Gründe sind unter die Antheilberechtigten zu gleichen Theilen nach dem Werthe derart zu vertheile», daß jeder Antheilnehmer in den als Wald bezeichneten Parcellen zwei Antheile, einen guten und einen minderwerthigen, und in den als Hntweiden und Oeden bezeichneten Parcellen drei Antheile, einen guten, einen mittelwerthi-gen und einen schlechten, zugewiesen erhält u. zw. in jenen Ocrtlichkeiten, in welchen die einzelnen Ortschaften auch bisher die Nutzungen für den Hausbedarf ausgeübt haben. Die Wälder bleiben auch fernerhin unter dem Schutze des Forstgesetzes. Artikel 4. Die Gefammtheit der fünf Antheile wird durch das Los zugewiesen, und kann jeder Berechtigte an der Losziehnng persönlich theilnehmen. Artikel 5. Der Gemeinderath wird ein Verzeichniß aller Gemeindemitglieder verfassen, welche berechtigt sind (Art. 1), an der Vertheilnng Theil zu nehmen. Dieses Verzeichniß wird vor der Vertheilnng durch 14 Tage im Gemeindcamte zur Einsicht der Gemeindemitglieder aufgelegt, und wird die Auflage des Verzeichnisses mittelst öffentlicher schriftlicher und mündlicher Verlautbarung mit dem Bemerken kundgemacht, daß es allen jenen, welche glauben, mit Unrecht aus dem Verzeichnisse ausgelassen worden zu sei», freisteht, innerhalb der Präclusivfrist von 14 Tagen nach erfolgter Kundmachung, ihre Beschwerde im Wege des Gemeindeamtes beim Gemeinderathe einzubringen. Wem« der Gemeinderath die Beschwerde begründet erkannt, hat derselbe daS Berzeichniß allsogleich entsprechend richtigzustellen, die reclamirende Partei hievon zu verständigen und die Richtigstellung knndzumachen, damit Jedermann allfällige Recurse gegen dieselbe binnen acht Tagen beim Gemeinderathe einbringen kann. Alle vom Gemeinderathe als unbegründet erkannten Recurse hat das Gemeindeamt dem Landesansschusse zur endgiltigen Entscheidung vorznlegen. Artikel 6. Die Bertheilung wird von einer besonderen Commission vorgenommen, bestehend aus einem beeideten Feldmesser, vier beeideten Schätzleuten und sechs Vertrauensmännern, von welch letzteren die Hälfte ans den Ortschaften Kreda, Robiö-Potoki und die andere Hälfte aus der Ortschaft Borjana sein mnß. Deir Feldmesser bestimmt der Gemeinderath, alle übrigen Commissionsmitglieder werden aber in einer vom Bürgermeister zu diesem Zwecke einzuberufenden Versammlung der An« theilberechtigten mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Das Operat dieser Commission wird für alle Interessenten ohne Einwendung bindend sein. Artikel 7. Die Schätzleute haben vor der Zuweisung der Antheile alle ans den Gemeindegründen stehenden Bäume privaten Eigenthnms abzuschätzen. Ans Grund dieser Schätzung haben die betreffenden Antheilnehmer die Eigenthümer der Bäume zu entschädigen. Wer seine Antheile im Waldorte „Javornik" oder in irgend einem anderen mit Altholz bestockten Walde erhält, mnß den im Berhältniß zn anderen bestockten Waldantheilen sich ergebenden Mehrwerth des Holzes an die Gemeidecasse bezahlen. Die bezügliche Einschätzung wird die nach Artikel 6 aufgestellte Commission vornehmen. Artikel 8. Bor der Bertheilung hat die Commission alle Usurpen, das heißt jene Theile von Ge-meindegründcn zu erheben, zu vermessen nnd abzuschätzen, welche die einzelnen Gemeinde-Insassen während den letztverflossenen 40 Jahren in ihren Besitz einbezogen haben. Die betreffenden Besitzer haben noch vor der Bertheilung den Schätzungsbetrag der Usurpe in die Gemeinde* Casse zn entrichten, widrigenfalls dieselbe ohne irgendwelche Entschädigung für stattgeflindene Meliorationen in die zu vertheilenden Gemeindegründe einbezogen werden wird. Artikel 9. Es ist verboten, die Waldprodncte auf Erdriesen aus dem vertheilten Grunde zu bringen. Artikel 10. Die Commission muß bestimmen, welche schon bestehenden Wege zu belassen und welche neuen Wege auf den vertheilten Gründen anznlegen sind, wobei Sorge zu tragen ist, daß zu jedem Antheile für alle landwirtschaftlichen Bedürfnisse, sowie zu den Viehtränken der freie Zugang ermöglicht werde. Artikel 11. Die bestehenden, über die Gemeindegründe führenden Wasserleitungen haben mich nach der Bertheilnng unberührt zu verbleiben und muß jeder Antheilnehmer die nothwendigen Reparaturen oder Verlegungen der Wasserleitung auf seinem Antheile gestatten. Artikel 12. lieber den Vertheilnngsact ist ein genaues Protokoll und ein Plan aufzunehmen, so daß auf Grund derselben die bezüglichen Löschungen und Eintragungen im Grundbuche und im Steuerkataster erwirkt werden können. Artikel 13. Vor Schluß des Protokolle« wird es den Betheiligten freistehen, die Antheile zur möglichsten Arrondirung des Besitzes unter einander zu tauschen. Artikel 14. Die Kosten der Vertheilung, insoferne sie nicht durch die Entschädigung für die Usurpen (Art. 8) gedeckt werden, sowie die Arbeitsleistungen für die Herrichtung und Erhaltung der nothwendigen Wege sind von den Betheiligten zu gleichen Theilen zu tragen, und werden die bezüglichen Beträge von dem Gemeindeamte nach Maßgabe des § 82 der Gemeindeordnung eingehoben werden. Artikel 15. Das Bertheilnugsoperat ist dem Landesausschusse zur entgiltigen Genehmigung vorzulegen. Nach erfolgter Genehmigung des Operates können die Theilnehmer von ihren An-theilen sogleich Besitz ergreife». Der k. k. Statthalter: Rinaldiiri m. p.