Gesetz- m,c Verordnungsblatt für das ölierreichisch-illlrilcheRülkentniig. bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 189h. XL Stück. 9tit8gegeben und versendet am 26. April 1890. 13. Gesetz vom 13. März 1890, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz-Gradisca, betreffend die Regelung der Personal- und Dienstesverhältnissc des der bewaffneten Macht ungehörigen Lehrpersonalcs an öffentlichen Volksschulen in Bezug auf die Verpflichtung desselben zur activcn Dienstleistung im stehenden Heere, in der Kriegsmarine, Landwehr oder im Landstürme. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz-Gradisca finde $ch anznordnen, wie folgt: § 1. Unter Lehrpersonen versteht man im Sinne dieses Gesetzes die auf Grund eines ^khrbefähigungs- oder Reifezeugnisses an einer öffentlichen Volksschule mit fixen Bezügen entweder definitiv oder provisorisch eingestellten, dann die definitiv oder zeitlich in den Ruhestand versetzten eigenen Religionslehrer, Oberlehrer, Lehrer und Unterlehrer. § 2. Die Stellnngspflicht, ausgenommen den Fall der strafweise» Stellung außer der Altersclasse und Losreihe im Sinne des Wehrgesetzes vom 11. April 1889, R.-G.-Bl. Nr. 41, der freiwillige Eintritt als Osficier in die nicht active Landwehr, dann der Umstand, daß der einjährige Präsenzdienst bei der Landwehr oder von Seite eines Einjährigsreiwilligen noch nicht angetreten worden ist, sowie auch die nach Zurücklegung des gesetzlichen Präsenzdienstes noch fortdauernde Wehrpflicht, sind keine der Aufnahme in das Lehramt an öffentlichen Volksschulen entgegcnstvhenden Hindernisse. Der zu einer mehr als einjährigen, beziehungsweise im Falle des § 25, Absatz 12 des Gesetzes vom 11. April 1889, Nr. 41 N.-G.-Bl., eventuell mehr als zweijährigen Präsenzdienstleistung verpflichtende freiwillige Eintritt der Lehrpersonen in den Militärverband, hat den Austritt ans dem Schuldienste zur Folge. Im Falle und ans die Dauer eines Krieges jedoch ist der freiwillige Eintritt in den active» Militärdienst mit Beibehaltung des Lehramtspostens zulässig, woferne cs der k. k. Landesschulrath nach Anhörung des Votums des betreffenden engeren Bezirksschnlrathes oder des Stadtschulrathcs, gestattet. § 4. Die der bewaffneten Macht ungehörigen Lehrpersonen der öffentlichen Volksschulen bedürfen im Falle ihrer Einberufung zur activen Militärdienstleistung (einschließlich der activen Dienstleistung im Landstürme) keines Urlaubes. Wenn diese Einberufung während eines dem Einberufenen bewilligten Urlaubes erfolgt, tritt letzterer außer Kraft. § 5. Während der activen Militärdienstleistnng: a) zum Zwecke der eigenen militärischen Ausbildung in der für die Rccrutenausbildung festgesetzten Zeitdauer, b) anläßlich der periodischen Waffenübungen, c) im Falle einer Mobilisirnng des Heeres und d) im Falle einer Einberufung des Landsturmes, bleibt jeder Lehrperson ihr Lehrposten an der betreffenden Schule und der Dienstrang gewahrt, sowie die Anrechenbarkeit der zurückgelegten Dienstzeit für die Pension ungeschmälert. Durch eine derartige Militärdienstleistnng wird die Beförderung im Lehramte nicht behindert und die in derselben zugebrnchte Zeit wird in das zur Erlangung bes' Anspruches' ans Dienstaltcrszulagen zurückzulegende Ouingnennium, sowie in die zur PensioniruNg anrechenbare Zeit' eingerechnet. § 6. Für die zur activcn Dienstleistung einberufencu Lehrpersonen gelten dieselben Gebühren-vorschriftcn, wie für daS stehende Heer, die Kriegsmarine und die Landwehr, beziehungsweise für den Landsturm. Rücksichtlich der mit ihrer Bedienstnng an öffentlichen Volksschulen verbundenen Bezüge haben nachstehende Bestimmungen zu gelten: 1. Für die Dauer der im § 5 unter a) und b) erwähnten activcn Militärdienstleistnug ist weder eine gänzliche, noch eine theilweise Einstellung der mit der Bedienstnng an öffentlichen Volksschulen verbundenen Bezüge zulässig, es sei denn, daß solche von der Erfüllung gewisser besonderer Verpflichtungen abhängig sind. Rücksichtlich der letzteren Bezüge hat der für Beurlaubungen der Lehrer vorgeschriebcne Vorgang zu gelten. 2. Für die Zeit der Ableistung der gesetzlich ein Jahr oder länger dauernden Militär- präsenzdicustpflicht sind sämmtliche mit der Bedienstnng an öffentlichen Volksschulen ver- bundenen Genüsse zu löschen. 3. Im Falle einer Mobilisierung des Heeres, sowie wenn der Landsturm einberufen wird (§ 5, litt, c und d) bleibt den zum activcn Militärdienste oder zum Landsturmdienste einberufcnen Lehrpersonen, insolange sic dem Mannschaftsstande angehöreu, der Bezug der Hälfte der mit ihrer Anstellung au öffentlichen Volksschulen verbundenen Bezüge gewahrt. Denjenigen Lehrpersonen aber, welche einen eigenen Hausstand mit Frau uiid Kind haben, bleibt der Fortbezug sämmtlicher Bezüge in der gleichen im ersten Punkte vorgesehenen Weise gewahrt. 4. Die zu den Miltärgagisten gehörenden Lehrpersonen erhalten während ihrer activen Militärdienstleistnug im Falle einer Mobilisiruug des Heeres oder ihrer Einberufung zum Landstürme: a) unter allen Umständen eine Dritttheil ihrer Bezüge; b) in dem Falle, daß die Militärzüge (ohne Ncbengebühren) ohne Hinzurechnung deS Dritttheiles der sub a) erwähnten Bezüge den vollen Betrag dieser Bezüge nicht erreicht, von letzteren die zur Begleichung der Differenz erforderliche Quote. Ist die Militärgage gleich oder höher als die Lehrerbezüge, so hat die Zahlung der letzteren (mit Ausnahme des Dritttheiles, das ihnen erhalten bleibt) während der Dauer der crftcre» aufzuhören; c) diejenigen Lehrpersonen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau und Kind haben, bleiben überdies im Fortgenusie einer etwaigen Naturalwohnung oder der Wohmmgs-entschädignng. h * Die im bleibenden oder zeitlichen Ruhestände befindlichen Lehrpersonen beziehen während 'hrer activen Militärdieustleistnng oder der Dienstleistung im Landstürme außer den reglements-'uäßig vorgeschriebcncn Militärgebühren, auch ihren Ruhegenuß. § 8. Bei der Berechnung des Lehrergebührenansmaßes nach § 6 hat die während ber ununterbrochenen Dauer einer activen Militärdienstleistnng oder einer Dienstleistung im Landstürme im Gagestande erfolgte Erlangung höherer Militärgebühren ganz außer Betracht zu bleiben. § 9 Die den Lehrpersonen kraft ihrer militärischen Dienstleistung gebührenden Versorgnngs-ansprüche sind gleich jenen der Civil- und Staatsbedicnsteten durch das Gesetz vom 27. Dcember 1875 (R.-G.-Bl. Nr. 158) festgesetzt. Den Lehrpersonen, welche vor der Zurücklegung des zehnten Dicnstjahres während der activen Militärdienstleistung oder der Dienstleistung im Landstürme sowohl für Militärdienste als für das Lehramt untauglich, beziehungsweise gleichzeitig bürgerlich erwerbsunfähig geworden sind (§§ 6 und 82 des obigen Gesetzes), gebührt statt der Abfertigung (§ 63 des Landesgesetzes vom 10. März 1870, L.-G.- und B.-Bl. Nr. 18) eine Jahrespension in jenem Ausmaße, welches ihnen hätte gewährt werden müssen, wenn sie das zehnte Dicnstjahr vollendet hätten. § io. Den Witwen und Waisen der während der activen Militärdienstleistung oder im Landsturmdienste verstorbenen Lehrpersonen bleibt der durch die Gesammtdicnstleistnng des Verstorbenen begründete Gebührenanspruch gewahrt. Wenn jedoch der Verstorbene eine anrechenbare Dienstzeit von zehn Jahren nicht znrückgelegt hat, dann haben die Hinterbliebenen auf jene Gebühren einen Anspruch, welche ihnen hätten zugesprocheu werden müssen, falls der Verstorbene das zehnte Dienstjahr schon vollendet hatte. Im Falle einer Abweichung der die Gebührenansprüche der Witwen und Waisen betreffenden Militärvorschriften und der derlei Ansprüche normircnden Bestimmungen des Landesgesetzes vom 10. März 1870 (L.-G.- und V.-Bl. Nr. 18) hat unter allen Umstände» die günstigere Behandlung einzutreten und es kann der Militärpcnsionsfond nur mit jenen nach der anrechnungsfähigen Militärdienstleistung vorschriftsmäßig berechneten Gebühren belastet werden, während der unter Zugrundelegung der Gesammtdienstzeit etwa entfallende Mehrbetrag ausschließlich dem Volksschnllehrerpensionsfonde zur Last fällt. § H. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes wird Mein Minister für Cultns und Unterricht beauftragt. Budapest, am 13. März 1890. Franz Joseph m. p. Gautsch m. p