Imts- O l att zur Laibacher Zeitung. «,H^ 27. Donnerstag den 3. März 1ZH?. Eliuvernial - VerlautbarunLen. Z/L74. (2) Nr. 2410. s.^.^ E u v r e n b e^ dtzK k. k. illyrischen La ndeS l Gubcr^ niums. — Vorschrift über dab Verfahren bci Auöübung des Caducitätörechtcö. — Seine k. k. apostol. Majestät haben laut eines herabgclang-tcn hohen Hofkanzlei - Decreteö vom 6. Jänner l.I., Z. 39758, über die hinsl'chtlich deöVerfahrens bci Ausübung deö Caducitätsrechtes entstandene Frage, nach welchem Zeitverlauft ilb«e Depositen unbekannter Eigenthümer die E^ctalvorrufung der Letzteren zur Darthuung ihrer Ansprüche Platz greif», und ob die bisher vorgeschriebene Frist von 32 Jahren such auf jene Depositen anzuwenden sey, welche erst »nlch Einführung deß allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches erlegt wurden; mit allerhöchster Entschließung vom 9. November v. I. anzuordnen geruhet, daß es für die Zukunft von dieser 32jährigcn Frist abzukommen, und ein Zeitraum von Dreißig Jahren an deren Stelle zu treten habe, gegenwärtig schon erlegte Depositen aber nur dann der Edictal-Verhandlung zu unterziehen seyen, wenn sich entweder binnen 32 Jahren vom Zeitpuncte ihres Erlages, oder binnen 30 Jahren von Kundmachung dieser Verordnung angerechnet, der Eigenthümer derselben nicht vorfindet. — Laibach den 4. Febr. 1842. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes - Gouverneur. Earl Graf zu Welsperg, Raitcnsu und Pl,mör, Vice» Präsident. - . Anton Stelzich, k. k. Gubernialrath. Z. 256. (3) Nr. 3288. Circulate dttz k. k. illyr. Landes'GuberniumK. — Anwendung des neuen Stämpel« und Taxge- setzeS in berggerichtlichen Angelegenheiten. — Lant hohen Hofkammcr-Decretts vom 31. December 1841. Zahl 46533/4869, hat die k. ?. Hofkammer im Münz- und Bergwesen über gepflogene Einvernehmung mit der k. k. allgemeinen Hofkammcr, rückfichtlich der Anwendung des neue?» Stämpel- und Targesetzes in berggericht-ltchcn Angelegenheiten Folgendes bedeutet: — «») Wenn es sicy um gerichtliche Acte in Streitfachen handelt, ist der zweite Abschnitt, Zahl 1, des ersten Hauptstückcs ersten Theils des obgedachten Gesetzes, in so ferne es sich um gerichtliche Acte außer Streitsachen handelt,, der dritte Abschnitt, Zahl 1, und bei n,cht gerichtlichen, sondern amtlichen und administrativen Gegenständen der vierte Abschnitt even dieses Hüuptstückeö und Theiles genau zur Norm Zu nehmen. — t>) Die Berg- und Cameral-Lchenstalen haben fort zu bestehen und sind diese Taxen noch in den betreffenden einzelnen Provinzen besonders gesetzlich bestehenden Ca-meral-Lehens-Ordnungen wie bibher abzunehmen. — c) Nachdem die Berggerichte systemmäßig auK einem geprüften Chef und mehreren, somit wenigstens zwei geprüften Assessoren zu bestehen haben, (berggerichtliche Manipulations-Instruction vom Jahre 1783, Berggerichts? Patent vom 1. November 1781, §. 31, dann A. 430 allgemeine Gerichtö-Ordnung und Hof-decrek vom 18. Juli 1797), so gehören dieselben im Sinne deö H. 26 des neuen Stämpel-nud Tüxgesetzes unter die Cathegorie der Col-legialgerichte, die k. k. Berggerichts-Substitn-tionekt aber in die Classe der k. k. Singular-Gerichte, worauf bei Abnahme deö Stämpels zu refiecttren ist. — 6) Für die montanistische Verwaltung kann das Armenrecht bezüglich der Stämpel in keiner größeren Ausdehnung angewendet werden, als es in dem Stämpel- und Taxgesetze überhaupt für alle VerwHltungszwcige 1Z2 ausgesprochen ist. Dle 83- 81 und 90 des gedachten Gesetzes, so wie die Circular «Verordnung vom 1. September 1840, welche letztere die Erfordernisse eines Armuthszeugnijses vor« schreibt, geben dießfalls Maß und Ziel. — e) Die m Böhmen, Mähren und Schlesien bestehenden PMat - Berggerichts - Substitutionen gehören unter hie Cath.egorie der Patrimonial Gerichte, weil sie die Kosten der Gerichtsbarkeit selbst,tragen, und dieselben bleiben deßhalb gleich den Civil-Patrimonial-Gerichten in dem Bezüge der früheren Taxen und Gebühren. — Laibach am 10. Februar 18W. Joseph Freiherr v. Weingarten, LandeZ - Gouverneur. Larl Or^f zu Wels.perg, Raitenau und Primör, Vice - Präsident. Johann Nep. Freiherr v. Spiegelfeld, ____ k. k. Gubernialrath. 3.271. (3)" ^ M. ^'5/^ C i r c u l a r e des k. k. illyrischen Guberniums. — Die Umladung, Ablegung und Einlagerung angewiesener Waren ln den Hrten St. Veit und Feistritz bei Oornegg, dann die Umlabnng im Orte Prawald, sämmtlich im Adelsberger Kreise, wird gestattet, ^- Im Nachhange zu dcm k. k. GBermal - Circulare vom 20. ?lpril 1841, Z. Z9^8, wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß in den, im Adelsbevger Kreise liegenden Orten St. Veit und Feistrltz bei Dor^ negg die Umladung, Ablegung oder Einlagerung .angewiesener Waren, im Orte Prawald aber nur die HnMdung angewiesener Waren wie ehedem gegen Beobachtung der mit dem hohen Hoftammer-Decrete vom 10. Juli 1339, Z. 21192 OstgeMten Nestimmungen gestattet sey; so wie auch, daß die Vollziehung der Controlls-Amtshandlungen im Orte St. Veit der Gefällen-wach.MtlM,l,ung zu Wippach.; im Orte Prawald der Gefällenwach-Abtheilung Senosetsch, und im Dr.t.e Feistritz bei Dornegg der daselbst befindlichen Gefällenwach - Abtheilung übertragen worden sey. — Laibach am 4. Februar 1842. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes-Gouverneur. Oarl Graf zu Welsperg, Raitena« u n d P r i m ö r, Dice - Präsident. Do minik Brandstetter, f.,k. Gubel-^ialsatH. Z. 370. (2s Nr. 3ä6l. E j r c ll l a r e t esk. k. illy^rischen Gu b e r n i u m s. — B:- zcLffend die Pehandlun^.d^ram », Febr. ^8^ in der Serie,, verlosten Ba^co, Obligationen zu fünf Percent, und der in dieser Serie nachträglich eingetheilten Domestic«!«Obligationen der Grande von Niederösterrei ch zu vier P«, cent. — In Folge hohen Hoftammer-Präsi. dlal - Erlasses vom 2. Februar ,642, Z. 771, wtrd mit Bezlchung auf die Gubernial-Eur« rende vom zH. November 1829, Z. 256^2, Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: §. 1. D'e fünfpercentlgm Panco-Obli-gat'onen Nr. 1001» bis einschlleßlg Nr. 108^2, welche in die am ».Februar »642 verloste Serie »2 emgethellt sind/ werden an d>e Glaubi« ger im Nennwerthe des Capitals bar in E. M. zurückbezahlt. Die in diese Serie nachtraglich eingereihten vierpereentigen Domessical-Obli« gstlonen der Stande von N'ederösterreich, Nr. »5»z bls einschliißig 1607, werden nach den Bestimmungen deß allerhöchsten Patentes vom 2». Mä^z ,8^8 gegen neue mit vier Pen xent in ff. M. verzmsliche Staatsschuldvers schreibungen umgewechselt. ^-§. 2. Die Auslah» lung der verloss/n fünfpercentlgen Capitalien beginnt am 1. März 1842, und wird von per k. k. Universal» Dtaats» und Banco« Gchul-»en,ffasfe aele'stet, bei welcher die verlosten Obligationen emzureichm flnd. — §. 3. Mit der Zurückiahlunq des Capitals werden zugleich die l»a»auf haflenden Interefsen, und zwar H,s I.Februar 16^2 z« zwei und einhalb Per« cent in Wiener Wahrung, für den Monat Februar ,6^2 hingegen Hie ursprünglichen ZiMn zu Fünf Percent jn C. M. ber'chtiget. ^- § 4. Bei Obligationen, aufweichen ein Be,< schlag Verbot oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capitals- Auszahlung bei der Behöl-« ,d,e, welche den Beschlag, den Verbot oder die -Vormerkung perfügt hat, deren Aufhebung zu erwirken. — §.5 Bei der Capitals - Aus, zahlMg von Obliaationen, welche auf Fonde, Mrchsn, Klösser, Stiftungen^ öffentliche In» ssitute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen be» folgt werden müssen. — §. 6. Den Besitzern von solchen Obligationen, deren Verzinsung auf eme Filial- Credits- Casse übertragen »st , steht es frei, die Capitals. Auszahlung bei der Uni« persaj - Staats « und Banco , Schulden ^ Casse, oder bei jener Credits- Casse zu erhalten/ bei welcher sie bisher die Zinsen bezogm haben. Im letztern Falle haben sie die verlosten Obl,» gationen bel der Fllial - Credits-Casse einzureichen. — §. 7. Die Umwechslung der in die Verlosung gefallenen jNiederösterre»chlschi stsi^ 153 bischen Domestical - Obligationen zu vier Per« cent gegen neue Staatsschuldoerschreibungen geschieht bei der niederösterreichilch-ständischen Credits-tasse, be> welcher die verlosten Obligationen einzureichen sind. — §. 6. D«e Zinsen der neuen Schuldverschreibungen in E. M. laufen vom i. Februar 18^2 und d»e bis dahin von den alteren Schuldbriefen ausständigen Interessen in Wiener Wahrung werden de» der Umwechslung der Obligalionen berichtiget. «— Laibach am g. Februar 1842. Joseph Freiherr v. Weingarten/ Landes-Gouverneur. Larl Graf zu Welsperg, Raitenau und Primö r. Vice- Präsident. I 0 h. N e p. Frei h. 0. S p»e g «l f < l d, t. k. Gub,rmalräth. Z. 261. (2) Nr. 3637. . . C i r c u l a r e des k. k. illyrischen Guberniums. — Competenz der politischen Behörden zur Entscheidung über Pefchwcrden wegen Verweigerung eines Armuthszeugnisses Behufs der Erlangung der Stämpelfteiheit vor Gericht. — Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei hat laut Decret vom 13. Jänner 1842, I. "«/^, im Einverstandnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer, Folgendes beschlossen: 1) Die politischen Behörden sind berufen, über Beschwerden abzuurtheilen wegen Verweigerung eines Ar« Muthszeugnisses zur Erlangung der Stampel-befrciung vor Gericht. — 2) Sie entscheiden ebenfalls über Anzeigendritter, in den Rechtsstreiten Interessirter oder öffentlicher Aemter, in Betreff der Erschleichungen der erwähnten Zeugnisse über Annullirung oder Aufrechthaltung derselben. — 3), Im Falle die Entscheidung dahin ausfallt, daß das Armuthszeugniß erschlichen oder ungebührlich erfolgt wurpe, ist ein Exemplar dieser Notion der ersten betreffen« den Gcrichtsinstanz, bei welcher der Proceß geführt wird, mitzutheilen, damit die weitere Beibringung ungestampelter Acten sistirt werde, und eben so der betreffenden Cameral-Behörde, damit sie in der Lage sey, gegen die Partei mit Rücksicht auf Artikel W8 de.s Gefallen-Strafgesetzes vorgehen zu können« — Laibach am 16. Februar 184-3. Joseph Freiherr v. Weingarten/ Landes - Gouverneur. Larl Graf zu Wclsperg, Raitenau und Primör, Vice »Präsident. I0 hl, nnNep. Flciherr l». Gv«eg e lfel 0, .k. k. Gu dermal-Rath. Z.257. (3) 2äNr.3676.Nr. 17.St.G.B.C. Kundmachung der VerkaufsMersteigerung des in der Gemeinde 8o5si<:1,, NentbezirkDignano gelegenen Bruder-fchaftfondö-Grundstückes l^i-Inckja. — In Folge hohen Hofkammer-Präsidial-Decretes vom :8. Jänner 1842, Zahl 246 ?. ?., wird am 30. März d. I. in den gewöhnlichen Amtä-stunden bei dem k.k. Rentamte Dignano, Istria-ner Kreises, im Wege der öffentlichen Versteigerung zum Verkaufe des nachbenannten, in der Gemeinde 80s8icli gelegenen Grundstückes geschritten werden, u. z. des hinter dem Dorfe Oeckieli gelegenen Ackergrundes, genannt 6ar-luedi», im beiläufigen Flächenmaße von 1 Joch 338 Quadrat-Klafter, geschätzt aufZS fl. 27 7, kr. — Diese Realität wird einzeln, so wie sie der obbenannte Fond besitzt und genießt, ^oder zu besitzen und zu genießen berechtigt gewesen Ivare, um den oben ausgesetzten Flscalpreis ausgeboten und bem NeiMetendeu nnt Borkehttlt der Genehmigung des Präsidiums der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer überlaffcn werden. — Niemand wird zur Versteigerung zugelassen,, der nicht vorläufig den zehnten Theil des Fiscal-preises entweder iq barer Conventions-Wünze, oder in öffentlichen verzinslichen Staatspapieren, nach ihrem zur Zeit des Erlages bekannten cours-, mäßigen oder sonst gesetzlich bestimmten Werthe bei de^ Wersteige^-ljngs^Commission erlegt, oder eine auf diesen Betrag lautende, vorläufig von der erwähnten Commission geprüfte und,gesetz--lich zureichend befundene Uicherstellungs-Urkunde beibringt. — Die erlegte Caution wird jedem Licitanten, mit Ausnahme jeuer dcsWeist-^ bieters, nach beendigter Versteigerung Zurückgestellt; jene des Meistbieters dagegen wird als, verfallen angesehen werden, wenn er sich zur' Errichtung des dicßfälligen CONtractes nicht herbeilassen wollte, ohne daß er deßhalb von den, kraft deß Licitationsactes übernommenen Wer-bint>licl)ke.iten befreit wüche, oder wenn D die, zu bezahlende ersteRate des gemachten Anbotes, m d.e.r festgesetzten Zeit nicht berichtigen würoe.^ Bei pflichtmäßiger «Erfüllung dieser Ob lieg enhel-" ten aber wird ihm der erlegte Befrag an der ersten Kauffchlllingshalfte abgerechnet, oher die sonst geleistete Caution wieder erfolgt werden. — Wer für einen Dritten einen Anbot machen will, ijTv verbunden, die »on diesem hierzu erhalteneVoll-macht der Versteigerung-s-CommWon zu über« reichen. ^ Der Meistbieter hat die Hälfte des KaufsGllings innechald,vier Wochen iach er-folgter und ihm bekannt gemachter Bestätigung 154 deä Verkaufsacteö, und noch vor der Ueber-gade der Realität zu berichtigen; die andere Hälfte kann er gegen dem, daß er sie auf der erkauften oder auf cincr andern, normalmäßige Sicherheit gewahrenden Realität grunddücher-lich versichert, mit fünf vom Hundert in C. M. verzinset, und die Zinsen in halbjährigen Verfallsraten abführt, in fünf gleichen Jahresraten abtragen, wenn der Erstehungspreis den Be» trag von 50 st. übersteigt; sonst aber wird die zweite Hälfte des Kaufschillings binnen Jahresfrist gegen die ersterwähnten Bedingnijse berichtiget werden müßen. — Bei gleichen Anboten nko demjenigen der Vorzug gegeben werden, der sich Zur sogleichen oder frühern Berichtigung d-s Kaufschillings herbeilaßt. — Für den Fall, daß der Ersteher der Realität contractsbrüchig und Letztere einem Wiederverkaufe, dessen Anordnung auf Gefahr und Kosten des Erstchers dann sich ausdrücklich vorbehalten wird, aus' gesetzt werden sollte, wird eö von dem Ermessen o?r k. k. Staatsgüter-Veraußerungö-Provinzial-(>3mnnssion abhängen, nicht nur die Summe ^n bestimmen, welche bei der neuen Feilbietung für den A'usrufspreis gelten soll, fondern auch d^n Relicitationsact entweder unmittelbar zu ^nehmigen oder aber denselben dem hohen Hof» Lämmer-Präsidium vorzulegen. — Weder aus drr Bestimmung des Ausrüföpreises, noch au3 VN Beschaffenheit der Genehmigung d«s öici« talwnSactes kann der contractsbrüchig geworde-ne Käufer irgend eine Einwendung gegen die Gittngkeit und rechtlichen Folgen der Relicitation herleiten. — Nach ordentlich vor sich gegangener Bersteicjerung, und rücksichtllch nach bereits geschlossener Licitation werden weitere Anbote nicht mehr angenommen, sondern rückgewiesen werden, worauf die Licitationstustigen insbesondere aufmerksam gemacht werden. — Die übrigen Verkaufsbedingnisse, der Werthanschlag und die nähere Beschreibung der zu veräußernden Realität können von den Kauflustigen bei dem k. k. Rentamte Dignano eingesehen werden. — Von der k. k. Staatsgüter-Beräußerungö-Pro« vinziaUCommisswn. — Trieft am 27. Jänner IM. ^'' Ernst Freiherr v. Locella, i k. k. Gubernial- und Präsidial - Secretär. 2tl«vt- uuv lanvrechtliche ^erlautbllronllen. Z. 272. (3) Nr. 1W3. E d i c t. Von dem k.k. Städte und Landrcchte in -Kram wird bekannt gemacht, daß man die in der Executionssache des Fräuleins Anna Gollmayer, gegen die Eheleute Joseph und Anna Sporn, mit Bescheid vom 5. Februar 1642, Nr. 864 bewilligte, aus den 7. März, 1842 angeordnete Fettbietung des zu Rad' mannsdorf liegenden Hauses und der dazu gehörigen Realitäten zu sistiren befunden habe-, — Laibach am 22. Februar 1842. Nemtllche Verlautbarungen- Z. 279. (2) Nr. 893/XVI, Verpachtung des Nuchenschwamm-klaub rechtes. Am 8. März 1842 Vormittags um 9 UlM wird m der Amtskanzlei der Cameralherv« schaft 3ack das Buchenschwammklaubrecht in den sämmtlichen Dominical-Waldungen dieser Herrfchaft auf 6 Jahre, das ist vom 1. Juni 1842 bishin 1848, mittelst öffentlicher Versteigerung verpachtet werden, wozu Pachtliebhaber e'mge^ laden werden. — Verwaltungsamt der Cam<-^alherrschaft Lack am 31. Jänner 1842. Z. 263. (5> Baullcitations « Edict. Zur Bewirtung der Herstellung mehrerer Reparationen an dem Vfarrhofsgebaude zu St. MartlN in UlUcltuchain, wobei sich die Kosten für Maurerarbm auf ,/» st. Hl kr, für M«urennateriale auf 6 st./ für Zimmermannsß Arbeit auf 23 st 3o kr., für Zlmmermanns-Materi'le auf I5 st. 20 kr,, für Tlschlerar« belt auf Zg fi. 20 kr., für Schlosserarbeit auf 29 fi. 20 kr., für Hafnerarbeit auf »5 ft. und für Baumaterialien auf 6^0 ft. 2z kr., zusam» für Glaserarblit auf 9 fi. 20 k^., zusammen aber nach buchhalterischer Adjussiruna auf 571 si. 2r kr. belaufen, wird in Folge hoher Gu, berinal-Verordnung vom i3 November 1641, Z. 296!,, »ntlmirt mtt löblicher k. k. Kreis« amls»Verordnung vom 22. November zg^z, Z. 13ZH2, eine Mmuendo-Versteigerung am l». März d. I. um ,0 Uhr Vormittags in dleser Amtskanzlei abgehallen werden, wozu die Unternehmungslustigen mit dem Beisätze eingcladen werden, daß dabei ein »oF Vabium g fordert werde, und daß die Lictlationsbedjl-g-nlsse, Vorausmaß und Kostenüberschlag während den gewöhnlichen Nmtsstunden jn dieser Amtskanjlei täglich eingesehen werden können, Bejlrksobrlgkea Münkendorf am 22. Fe« bru^>r 16^2.