1X3« FA'. s84^. Dinstag den 13. Juni. Gubernial - Verlautbarungen. Z. 981. (2) Nr. '""/,.°« K und :u a ch ll n g. In der Erwägung, daß bei den gerichtlichen Dcpositenämtern bedeutende Barsummen erliegen, welche dem allgemeinen Verkehr oft auf lange Zeit entzogen sind, und in Betrachtung der hieraus für den allgemeinen Erwerb, den Geldumlauf und die National-Production vorzüglich in den gegenwärtigen bedrängten Zeitvcrhältnissen entstehenden wichtigen Nachtheile, endlich mit Rücksicht auf die unbedingte Nothwendigkeit, die gegenwärtig gesteigerten Staatserfordernisse im außerordentlichen Wege zu bedecken, fand sich der Ministerrath bestimmt, eine Maßregel zu ergreifen, durch welche die unfruchtbar erliegenden Barsummen dem allgemeinen Verkehr zugeführt, für die Eigenthümer der Depositen selbst nutzbringend gemacht und dem Staatsschätze neue Hilfsquellen geöffnet werden. — Dem Beschlusse des Mini-! sterrathcs zu Folge wird in Folge hohen Finanz-Ministerial-Erlasscs vom 29. v. Monats, Z. IWti, verordnet: 1) Die bei den Depositenämtern der landcsfürstlichen, und der Patrimonialgerichtc erliegenden , oder künftighin dort in Aufbewahrung kommenden baren Summen, welche durch einen langern Zeitraum als vier Wochen daselbst aufbewahrt werden, ohne zu einer andern Anlegung die Bestimmung erhalten zu haben, sie mögen in Papiergeld oder in klingender Münze bestehen, sind an die Depositcncasse des Staatsschulden-Tilgungsfondes abzuführen. — 2) Die Deposi-tcnämter sind verpflichtet, längstens binnen 14 Tagen einen Ausweis über die bei ihnen erliegenden Barbeträge, bei denen die bemerkte Bedingung eintritt, zu verfassen, und den nach diesem Ausweise sich ergebenden Betrag unter Anschluß des Ausweises entweder unmittelbar, oder wenn sich das Depositenamt in einem Orte befindet , wo die unmittelbare Aufgabe auf die Fahrpost-Anstalt nicht erfolgen kann, im Wege der betreffenden Kreiscaffe an die Direction des Staats-schuiden'Tilgungsfondes einzusenden. -— 3) Von dieser Verpflichtung sind bloß diejenigen Deposi-tcnamter enthoben, bei welchen im Ganzen nicht wenigstens ein Betrag von fünfzig Gulden erlieget. — 4) Alle Barsummen, welche künftig bei den Depositcnämtern erlegt werden, sind am Schlüsse emes jeden Monates, in welchem die bemerkte vierwochentliche Frist verstrichen ist, nebst dem bezüglichen Ausweise einzusenden. - 5) Alle Depositen werden vom .Tage des Einlangens an die Direction des Staatsschulden-Tilgungsfondes bis zu dem Tage, an welchem sie dem betreffenden Depositenamte wieder zurückgesendet werden, mit 3 ^ verzinset. — ) Diejenigen Depositen, rücksichtlich deren von dem Eigenthümer oder von andern dazu Berechtigten binnen vier Wochen, vom Tage des Erlages an gerechnet, bei dem Gerichte eine andere Anlegung oder Verwendungsart, als jene bei dem Staatsschätze in Vorschlag gebracht wird, sind, so lange über dieses Einschreiten die Verhandlung ordnungsmäßig gepsiogcn wird, im Depositenamte zu bewahren, jedoch in dcm nach Absah 4 zu verfassenden Ausweise ersichtlich zu machen. 1U) Alle Eingaben und Verhandlungen aus Anlaß der Anlegung der Depositen bei dem Staatsschätze und deren Zurückforderung aus demselben sind stämpelfrei zu behandeln. — Laibach am 5. Juni 1848. Leopolo Graf v. Welsers h e iml>, ^andeugouverneur. Andreas Graf v, Hohenwart, k. k, Hofrath. Carl Frcih. v. Flödnig, k. t. Gulxrnialrath. Z. !)49. (3) Nr. 1I8U9 C u r r e n d e. Ueber die Frage: I) Ob die Tauf-, Trau-und Todtenscheine, welche von ausländlschen Behörden (also nicht von den Parteien) im diplomatischen Wege abgefordert werden, und welche nach der allerhöchsten Entschließung vom 2. August !8l2, kundgemacht mit dem hohen Hoskanumr-De, uno hoher Hofkanzlei - Verordnung vom A3. Occober 1842, Zahl 3115U, gegen Beobachtung der Reciprocität von Selte der auswärtigen Staaten die Stämpelfreihelt genießen, auch bei lhrer 5!egalisirung stämpelfrel zu behandeln jeyen; ferner 2) bezüglich des Antrages, daß Taus-, Trau und Todtenscheine und andere Urkunden dieser Art, wenn sie auch nicht auf Verlangen der Behörden lm diplomatischen Wcge, sondern aus Ansuchen der Parteien, aber bloii zum Gebrauche lm Auslande nothwendig werden, bei ihrer ausdrücklichen Widmung für das letztere vom Stäinpel frei zu lassen wären, hat die hohe k k, allgemeine Hos-k.nnmcr mitDecret vom 15, April d. I,, Z. !)ij»iU, folgende erläuternde Bestimmung bekanntgegeben: — i.tl 1)(56 gehe schon aus der aUerhöchstenCntschlie-ßlnig oom 2 Aug. 1842 hervor, daß die erwähnten Urkunden, welche von ausländischen Behörden und nicht von Parteien im diplomatischen Wege begehrt werden, gegen Beobachtung der Reciprocität auch bei ihrer Legalisirung stämpelfrci zu behandeln seyen, indem der Smn der angeführten allerhöchsten Entschließung überhaupt dahin gerichtet ist, die fraglichen Urkunden in jeder Beziehung frei von einer Etampelauflage den ausländischen Behörden zukommen zu lassen, insoferne das gleiche Verfahren von dem auswärtigen Staate beobachtet wird — ;.2 des Stampel- und Taxgesetzes muß jede slämpelpflichtlge Urkunde gleich bei der Ausfer- tigung auf dcm mit dem gesetzlichen Stampel ver« sehenen Papiere geschrieben werden, und es wird l)iebei durchaus kein Unterschied gemacht, ob die Urkunde zum Gebrauche für das In- oder Ausland bestimmt ist. Gerade die mit der allerhöchsten Entschließung vom 2 August 1842 zugestandene Ausnahme in Betreff der von ausländischen Behörden im diplomatischen Wege abgeforderten Tauf-, Trau- und Todtenscheine bestärkt die Negel, hin-sichtlich der Stampelpsilcht dieser Urkunden, insoweit sie von Parteien abverlangt werden, und wollte diesen Urkunden in der Voraussetzung ihrer Bestimmung für das Ausland die Stampelfreihcit zugestanden werden, so müßte consequent auch allen übrigen Urkunden in der gleichen Voraussetzung dieselbe Begünstigung eingeräumt werden, wodurch das StämpelgcM, abgesehen von den Prä-uaricationen, denen es bei einer solchen Gestattung ausgesetzt wäre, einen empfindlichen Verlust erleiden würde, zudem auch den Inlandern, die sich aus entfernten österreichischen Provinzen stampel-pstichtige Urkunden verschaffen müssen, hiedei keinerlei Begünstigung zu Statten kömmt. — Diese erläuternden Bestimmungen werden sonach in Folge Mittheilung der k.k. Cameral-Gefallen-Verwaltung zu Grah vom 7. d, M., Z 4U85, zur Benel> munqswissenschaft kund gemacht. — Laibach am 23, Mai 1«4U Leopold Graf v. We lser s he i m b, ^.nic^'s ' Gc'uoerneur. Andreas Graf v. Hoh ^ nwart, k. k. Hofrath. l) l-. Gcol g M a l >)! a s Tporcr, k k. Gubernialrath. .5. 8ltt. (3) Nr. 1l533. iö l, r r e l» d e ü d e r verliehene P r i u > l e q i c u. 7- Zu Holge ei„ael.!Ngcel> hohen Hi)>ka,>zlel > D^relcö uom l. l. M., Zahl i20?tt, hat di< k. k. all« ^meinc Hoskammcr am 2. April l I , im öllnit und nach dll» Bestillnnung'll dcs aller« hockst,« Plivll»'al»np.ite,,tes vom 6l. März l6^ d e naä'fola.' l»2en Pl'ivil^icn oerlichen : l) Dem c^slus B^uoouin, Lehrer t^r Zusan.id.kxust snr Herr.ns.hneider aus Paris. wol)»h^ft in Wie,,, <3i^dt, Nr. 2ss!. für t>l> Dauer von eioem I'.hie, ^uf die (Klfllldan^ eines Maß' ?lppa»ac.6. womtt man qen^u iach o^m Ver-t)Ul>l,ss.' ocs Köipcrd nies Maß zn »»hmen u>>n o>m 6l,s>t)',^o.ll lille Taillen auf das Genaliel^' n.lä)zu,'!l'e„ lm Stande sey. - 2) Dem Stanislaus Waquza, Prio^tilr, wohnhaft in Tar-»mu, in Äa!>ii.n, für die Dauer von zwei I.hren, auf d,e Vert).ss llNl^ s.iner am 22. ^älunr l84^'privil.^illen G.treide. und Glas. ^chn!ttn..l^>ne, »rodurch di.sc Maschine bei qeling^rer^st ^,>.l einf-cker, lcicht.r und wohl, f,ller nzeu,.t werden könl,., und einen ^ün-stl^ren Erfolg erzi.le. — ^) Diln (zail '^a-^oi». ^olc'ar^llelgctxlfe, wohnhaft in W>ei,, Wi.d.n. Nl. 6^7, für die Dauer von emc,n IU)le, auf die Elfindung eines Damen-2tew iren^r« z^llg.r, und dem W lhelm P>ul)mann, Privl-leg!Uli:6 - Besitzer, beide wohnhast i„ Wien, /w'i Nll,^,u, Nr. »58, sür die Dau»r von elli.in I'hl.', auf di' Erfi-^ung und Verb.ss^run^: die Soulstclö zu a^Ien t^altllugen aus Leder, Gutt^-Percha, Beide od.r jedem beliebigen dehnbaren Stoffe zn verfertigenden Portefeuilles, Cigarren-, Geld- und derlei Taschen auf eine neue Art zu erzeugen, wodurch das Leder nlcht geschärft ;u werden brauche, deßhalb nlcht geschwächt und auch der Zeitraum zu lessen Schärfung erspart werde; ferner die mit diestn Soufflets versehenen Oegenstanoe bei größerer Dauerhaftigkeit viel billiger zu stehen kommen. — 5) Dem Alois C. ^lüxü^a»!,, Bürger in Wlen, wohnhaft in Wlen, Stadt, Nr. 746, für die Dauer von einvm Jahre, auf die Erfindung einer neuen Trockenwäsche ne, wodurch nlcht nur das zerstörende Aus winden der Stoffe und Wäsche beseitiget werde, sondern dieselben auch ohne Anwendung eines Wärme gebenden Apparates nur durch die von der Rotation der inneren Maschine selbst erzeugte Luftströmung getrocknet werden. — 6) Dem Heinrich Hülsekamp, befugter Spengler, wohnhaft in Wien, Stadt, Nr. 209. für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung elnes Kasseh« Brcnn-Äpparates, mittelst welckem man bel jeder Feuerung, nämlich sowohl am offenen Feuer, als auch bei Maschin- und Sparherden, ja selbst im Zim. wer bei einer Spnltus'Flamme, ohne den geringsten Geruch zu verursachen, leicht, b.quem und mlt bedeutender Ersparniß Kasf.h brennen tonne. — 7) Dem Leopold Eol.n uon Lämel, k. k. priull. Großhändler, wohnhaft in Prag, Nr. 555)! l, für die Dauer von linem I^hrc, auf die Elsindung und Vnbess.rullg deb Schmelz und Reductions-Proz.sses bei Kupfer« und Silbererzen sowohl, als auch allen anderen lZhlor- und Schwefelmetallen, so wie den koh lensauren Mclalloxyden, wodurch eine sehr be-, deutende Kostin.rsparnlß gegen die divhcr übli' chen Vtlfahrungsärten erzielt wrrde, und hie zu die dlreits vorhaud^ntn gewöhnlichen Em-richtunglii und ?lpparate bcnützt werden könnend — 6) Den Oebrüdcrn Franz, Lllwr, Al bert und Hubert Klein. HerrschaflSbesiher, Ctaatsbahnbau » Unternehmer und Gewerken, durch ihren Bruder Franz Klein, alle wohnhaft in Brunn, ln Mähren, für dle Dauer von fünf Jahren, auf d>e Erfindung, nnilelsl elner neuen Manipulation Kettenglieder für die Hängebrücken auf >i«ie wohlfeilere Art als b»6» l)lr, zu eräugen. — Vom k. k. 'llylischell lHu-delniun!. Laibach am l9. Mal 1K48. Leopold Graf v. Welsersheiml), Landes- Gouverneur. Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hoftalh, 1),-. Georg Mathias Sporer, k. k. Gubernialrath, Z. 960. (3) Nr. 44 !0 i.ä l32O9. Concurs - K u n d m a cd u n g. Bei dem i)technul!gs-Departement der k. k. General-Diiectlon für die Slaaiseisenbahnen ist eine Rechnungsralhsftelle, mit dem Ge halte von jährlichen !200 si. und dem ,3)uar» tiergelde von jähllich 2lO fl , m Erledlguna sekon»merl. -7— Dl'jemgen, welche sich um dies. Slelle bewerben wollen, hal'en ihre gehörig belegl.n (Älsuch», worin sie sich über ihre bisherige Dltnstl.illu-'g. so w>e über ihre buchhalterischen, technischen und aomlolstratlven Kenntnisse auszuweisen und anzugeben haben, od und >n welchem Ora?l sie mit einem Be. amtln der Gemral Direclioi, der Scaatseisen^ bahnen v rwandc oder verschwägert seyen, im Wrge ih.er vorgesetzten Behörde längstens bls 20. Juli, d. I. l)itrc>rcs einzubringen. — Von der k. r. General-Dlrlllion der Staalseisen-bahn.n. Wien am 23. Mai 16 lg. KreisämUiche Verlautbarungen. Z. «7<1. (2) Nr. 72I0MUUU. K u n d nl a 6) u n g. Es ist bei diesem Kreisamtc eine Kanzlistenstelle nnt3Wfl. jährlichem Gehalt erlediget. — Diejeni- gen , welche sich um diese Stelle bewerben wollen, haben ihre Gesuche, in welchen das Sludillm der vier Grammatical-Classen nachzuweisen ist, bis Ende dieses Monats hierorts einzureichen. — K. K. Kreisamt Neustadt! am 2. Juni 1848. Z. W7. (3) Nr 1028! Kundmachung. Zu Folge der Anordnung des hohen illyrischen Gubernial-Präsidiums vom 2. l. M., Z. 124Hl'., wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für die Wahl derAbgeordneten zum ersten österreichischen Reichstage für das flache Land des Laibacher Kreises nachbenannte Hauptbezirke bestimmt worden sind: — l. Wahlbezirk Lack, bestehend aus dem Bez. Umgeb. Laibachs mit 28,25? Seelen, ,. Bezirke Lack mit . . 26MU „ Zusammen . . 54,257 Seelen. Wahlstation Stadt Lack. II. Wahlbezirk Radmannsdorf, wird gebildet durch den Bezirk Krainburg mit........23,044 Seelen, „ Radmannsdorf mit . . 2<>,3UU „ Bezirk Kronau mit .... U323 „ ,. Neumarktl mit . . . 5UUti „ Zusammen . . 55,642 Seelen. Wahlstation Stadt Radmannsdorf. M. Wahlbezirk Stein, bestehend aus dem Bezirke Müntendorf mit . . 19,3 «3 Seelen, aus dem Bezirke Ponovitsch mit 15,08!) „ „ „ „ Eggu Kreutbergmit12,W2 „ ,< „ « Flödnigg mit . . 5651 „ Zusammen . . 53,015 Seelen. Wahlstation Stadt Stein. — K. K. Kreiüamt Laibach am 7, Juni 18-l8. Z. U55. (3) Nr. 9747. Zur Sicherstellung der Verpflegung des in öaibach und Concurrenz stationirten k, k. Militärs und der durchmarschirenden Truppen, an den ?lrtikeln Brot, Hafer, Heu und Stroh, für die Zeit vom 1. August bis Ende October l848, wird die öffentliche Subarrendirilngöbehandlung bei diesem k. k. Krelsamte am 14. Juni l. I., Vormittags um 1(1 Uhr, Statt finden. — Das Erforderniß besteht in 1200 Brot-Portionen ü 51 '/2 ^oth, 129Hafer-Portionen!l '/^ Metzcn, 22 Heu-Portlonen a 8Pfd., 84 Heu-Portionen ^ l0 Pfd., l5,2Streustroh-Por-tionen ü3 Pfd. täglich, und in 2«0tt Bund Better, stroh " !0 Pfd. vierteljährig, dann in dem unbe. stlmmten Bedarf an den ersten 3 Artikeln für Durchmärsche. — Ferners wird zur Richtschnur bekannt gegeben: 1) Hat jeder Offercnt vor der Behandlung ein Vadium von 500 st. C. M, bar zu erlegen, welches am Schlüsse derselben den Nichterstehern rückgestcllt, vom Ersteher aber bis zum (Zalttionserlage rückbehalten werden wird; ferners sich vor der Commission auszuweisen, daß er für die zu überreichenden Verbindlichkeiten solid und hinreichend vermögend sey. — 2) Werden auch Offerte für einzelne Artikel angenommen, jedoch wird dem Anbote für gesammte Artikel bei gleichen Preisen der Vorzug gegeben. — Zur Beseitigung von Beirnmgen müssen die Offerte schriftlich mit dem vorgeschriebenen Stämpel der Commission übergeben werden, und darin erklärt seyn, daß der Offerent sich aUen jenen Bestimmungen in Beziehung auf die Contracts-Dauer, den Umfang des Geschäftes und dergleichen fügen wolle, welche die Landcsbehörde zu beschließen findet. — 3) Anbote von stellvertretenden Ossercnten werden nur dann berücksichtiget, wenn sie nut einer gerichtlich legalisirten Vollmacht versehen sind. — 4) Nachtragsofferte, als den bestehenden Vorschriften zuwider, werden zurückgewiesen. — 5) Muß der Ersteher bei Abschluß des Contractcs eine Caution mit 8 F der gcsammten Gelderträgniß, entweder im Baren, oder ln Staatspapieren nach dem Course, oder auch fideijussorisch zur k. k. Militär-Haupt-verpstegs-Magazinscasse allhier leisten, wobei noch bemerkt wird, daß nur die von der k. k. Kam-merprocurarur als giltig anerkannten Cauiions-Instrumente angenommen werden. — n lllouxu gelegenen Gem.lnanthelleö, Urb. Fol. 2lUl, Rect. Nr. lW2, mit d.r darauf vefii'dllchen Harpfe, geschaht 538 ft.; 0» des in 111uu2!l 8ul) !>!laz). Nr. '^'^ llegen« den Oemeinanthellcs, geschätzt 29 ft. 25 kr., wegen aus dem Urtheile, licl«. 30, December 1647, zugeil. !6'l3, schuldiger 700 st. bewllli- aet, und hiezu die F.'ilbietungstermine auf den 22. Mai, ^z. Juli und 7. August 1ttl8, Vor- mltta^ö u:n lO Uhr ror dirsem Gerichte mit dem Beisatze bestimmt worden, daß wenn dlese Realitäten weder bei der erst", noch zwetten Feilbielungstagsayung un den Schätzungswert!) oder darüber an Mann gebracht werden soll« lc<», dieselben bei der drillen auch unter dem Schähullgswerthe hinlangegeOen werden würden. Hievon w,rden die Kc>ustustigen mit dem Bemerken verständiget, daß die Schätzung und die Licitutionsbcdingnisse bei 0er unterstehenden R.gistratur in den gewöhnlichel, )lmtöstu>lden, wle auch beim Dr. Maxim. Wurzback, Ver- treler der E^cculionsfuhrerin, eingesehen wer« den können. ' Lalbach den 'l. April !6'l8. Nr. 4737. A nmerkung. Be, dcr ersten Fcllbietungstag-jahung »st kein Klusiustiger erschienen, öaibach de„ 27. Mai 1Ü48. Aemtliche Verlautbarungen. Z. 9«9. (3) Nr. "'»<^ Widerrufung. Wegen eingecreicncn V^l)ält„ifs<'n hat eü voll der in der Kundmachung vom l2. Mai l. I., Z. 4059, eingeleiteten Colllurr'N^A.r' yn,l)lung zur B'sctzunq dcS k. k. Tal'akl)erlak a>s z»l L^ldach ln Kram ab^ukünim.n.—Von 0er k k st»y.rm>irfi!'cd:il!yris(den ^amvral-i^e» f>Ull'n Verwaltung. Gratz am 26. Mai !8'l«. .^. 96^. (3) Nr. ,825. K u n d m a cl> u n g. Nack I>,l)alt des hohen Decretes der k. k. oberst.il Holpost - Ver>ualt»ng vom '^5. Mai itt»«, Z. """/,)«6, i!t d,e m.U)lisch-,,dl^fische Oi crpost ' Verwalcert'!t»lle in Biuon, niit dem GUlisung der Studien, die Keni'tllisse uon der Poi^Mcniipul^tion und der Sprach.», im W>ge d»r vorges.tztcl» Behörde bis 2tt. Juni l84ti bei der k. t. obersten Hofpostg,,»rw