Gesetz- «,,d Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische .KüsteriiimO, bestehend auS der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien nnb der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ---------------- Jahrgang 1902. XIX. Stück. Ausgegebcn und versendet am 25. September 1902. 33. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 11. September 1902, Zl. 24114, womit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 29. August 1902, Zl. 33174, mit der Allerhöchsten Entschließung vorn 27. August 1902 genehmigte Beschluß d e s Görzer Landes a ussch usses vom 9. October 1901, betreffend die Vertheilung der G e rn ei nd e grün d e der Fraction Dobravlje in der Steuergemein de Utoütje, verlantbart wird. §• 1- Die Gemeindegründe der Fraction Dobravlje in der Stenergemeinde Utovlje, welche im Steuerkataster der genannten Gemeinde Utovlje mit den Parcellennnmmern 1773/1, 1502/7, 1502/8, 1513 und 1756 verzeichnet sind, im Gesamintflächenausmaße von 36*8527 Hectar, sind unter jene Gemeindemitglieder der Fraction Dobravlje, welche Familienhänpter sind, in dieser Fraction ihren ständigen Aufenthalt haben und nach §. 63 der ©enternde« ordnung zur Nutznießung der Gemeindegründe berechtigt sind, derart zu vertheilen, daß jeder derselben ausschließlicher Eigenthümer der ihm zugewiesenen Antheile wird. Das mit der Parcellennummer 408/1 verzeichnte Grundstück, welches bereits vor Jahren unter die einzelnen Gemeindemitglieder factisch vertheilt wurde, wird auf Grund des vorliegenden Entwurfes ausschließliches Eigenthmn der betreffenden Theilnehmer an der Vertheilnng. §• 2. Die int §. 1 bezeichnten Grundstücke sind mit Berücksichtigung ihres Werthes unter die Berechtigten zu gleichen Theilen derart zu vertheilen, daß jeder hievon zwei Antheile und zwar einen auf dem nncultivirten und den anderen auf dem bestockten Theile der genannten Grundstücke erhalte. Falls das Familienhaupt fehlt, werden die auf dasselbe entfallenden Antheile seinen Rechtsnachfolgern zugewiesen. §• 3. Die Antheile aus jeder der oberwähnten zwei Kategorien werden durch das Los zu-gewiefen; an der Losung können die Interessenten persönlich theilnehmen, falls einer zu derselben nicht erscheint, wird das Los von der Commission (§. 5) durch eine dritte Person gezogen. Nach der Losung können die Theilnehmer noch innerhalb 8 Tagen die erhaltenen Antheile gegenseitig tauschen. §• 4. Der Gemeinderath hat ein Verzeichnis aller Gemeindemitglieder zu verfassen, welche an der Bertheilung theilzunehmen haben. Dieses Verzeichnis ist tit der Fraction Dobravlje schriftlich mit dem Beisatze kundzumachen, daß Jeder, der sich durch dasselbe beschwert erachtet, innerhalb der Präclnsivfrist von 14 Tagen nach der Kundmachung im Wege des Gemeindevorstandes seine Beschwerde beim Gemeinderathe Vorbringen kann. Wenn der Gemeinderath die Beschwerde gerechtfertigt erachtet, hat er sofort das Verzeichnis zu berichtigen, den Recurrenten hievon zu verständigen und die Berichtigung kundzumachen, damit Jeder binnen 8 Tagen seine Beschwerde dagegen beim Gemeinderathe einbringen könne. Alle vom Gemeinderathe als unbegründet erachtete Beschwerden sind zur endgiltigen Erledigung dem Landesauöschusse zu unterbreiten. §• 5. Die Bertheilung wird von einer besonderen Commission durchgefühlt werden, welche aus einem beeideten Geometer, zwei beeideten Schätzmännern und zwei Vertrauensmännern zu bestehen hat. Der Geometer wird vom Gemeinderathe gewählt; alle übrigen Mitglieder der Commission werden mit absoluter Stimmenmehrheit von den zu diesem Zwecke zu einer Versammlung berufenen Theilnehmern gewählt. Das Operat ist für alle Interessenten unanfechtbar verpflichtend. §. 6. Die Privaten gehörigen Bäume, die auf den zn vertheilenden Grundstücken gepflanzt sind, bleiben Eigenthum des gegenwärtigen Eigenthümers. Dieser hat sie jedoch innerhalb eines Jahres nach vollzogener Theilnng entweder umzuhauen und wegzuschaffen oder aber dem Eigenthümer des betreffenden Antheiles gegen eine im Einverständnisse der Betheiligten, oder in Ermangelung eines solchen Einverständnisses vom Gemeindevorstande festzusetzende Entschädigung abzutreten. §• 7. Bei der Bertheilung hat die Commission die nöthigen Straßen anzuweisen, zu deren Herstellung alle Betheiligten derart beizntragen haben, daß jeder eine gleich große Arbeitsleistung trägt. Es ist vorzusorgen, daß der Zugang zu jedem einzelnen Antheile und wenn erforderlich auch über den angrenzenden Antheil frei bleibe und daß die Tränken ohne weiteres zugänglich seien. §. 8. Uber die Bertheilung ist ein Protokoll und ein Plan in der Weise zu verfassen, daß auf deren Grundlage die erforderlichen Löschungen und Anschreibungen im öffentlichen Grnndbuche und beim Steneramtc vorgenommen werden können. §- 9. Alle für die Gemeindegründe rückständigen Steuern sowie das bezügliche Gebührenäquivalent sind von den Interessenten noch vor der Theilnng zu entrichten. §• io. Die Kosten der Bertheilung sind von den Theilnehmern im gleichen Maße zn tragen und hat der Gemeindevorstand die betreffenden Beträge im Sinne des §.82 der Gemeindeordnung einzuheben. §. H. Das Bertheilnngsoperat ist dem Landesausschusse zur endgiltigen Bestätigung vorzulegen. Für den k. k. Statthalter: Der k. k. Hofrath: Schwarz m. p. 24. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 16. September 1902, Zl. 24721, betreffend die definitive Feststellung der Landesumlagen in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča für das Jahr 1902. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 5. September 1902 dem Beschlüsse des Landtages der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča vom 18. Juli 1902, betreffend die Einhebung der Landeszuschläge und Auflagen für das Jahr 1902, die Allerhöchste Genehmigung allergnädigst zu ertheilen geruht. Es kommen sonach vom Zeitpunkte der Verlautbarung der gegenwärtigen Kundmachung angefangen für den Landesfond der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiöca pro 1902 nachstehende Landeszuschläge und Auflagen zur Einhebung, u. zw.: a) ein 18°/,iger Zuschlag zur Grundsteuer; b) ein 20°/, iger Zuschlag zur Hauszins- und Hausclassensteuer; c) ein 25°/,iger Zuschlag zur Erwerbsteuer, Rentensteuer und zur Steuer von höheren Dienstbezügen; d) ein 80°/, iger Zuschlag zur Verzehrungssteuer von Wein, Most und Fleisch, und e) eine Auflage von 1 Krone von jedem Hectoliter Bier int Kleinverschleiße, mit der Beschränkung jedoch, daß diese Auflage weder bei der Erzeugung noch bei der Einfuhr eingehoben werden darf. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Inner» vom 10. September 1902, Zl. 38002, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der k. k. Hofrath: Schwarz m. p. Berichtigung: Im Landesgesetzblatte XVII. Stück, Nr. 21 vom Jahre 1902, Seite 67, in der 19. Zeile von oben nach unten soll das Wort „keine Kinder" kleine Kinder heißen.