^'° 136. Donnerstag den 12. Movember 1829. GsNbernial ^erlantbarunO. Z. 1/.22. (2) Nr. 22672^0/^. Kundmachung desk k lllynschcn Landes-Guberniums in kalba'ch '— Dle Aufiösung des k. k. Com-w^ial - Zollamtes Ponlafel betreffend. -^ackdem das an der venetlannchen Gränze für den wechselseitigen Verkehr aufgesicllte Amt Pontafel mtt i. November 1829, durch die EmfühsUNg der aUgcmelnen Velzeyrungs. l^euer als Aufschlagsamt entbehrlich wtrd, so bat die hohe k. k. aNgcmeme Hofkammer nnt D,cret vom 29. September l. I., Nr. ^ ,^.iZ257, ^^^ demselben Zellpuncte an d/e ^aanjllche Ausiösung desselben auch als Eommerzlal - Zollamt zu beschließen geruhet. — D»eseß wird mtt dem Bevsatze zur allgemeinen Ker.ntmß gebracht, daß dle Amlö-Handlungen desselben in der letzteren Eigenschaft vom ,. November l. I. .an, an das k. k. Haupt-Zollamt VlNach übertragen wrr« dm sind. — La'bach am 28. October 182g. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Gouverneur. , Clemens Graf v. Brand is, k. f. Gubernial-Nath. Z. 1412. (2) ^v. 22676^3662. Concurs - Verlautbarung. Durch die Ernennung des Carl Rußhcim zum Lchrcr der ätcn Classe an der Klagcnfur-rer Normal-Hauptschulc ist an der letztern das Lehramt der Zten Classe in Erledigung gekommen. — Zur Besetzung dieser erledigten, mit cinem'Gehalte von jahrlichen Zoo fi. Convcn-tions-Münze, oder der durch allenfalligeVorrückung erlediget werdenden, mit einem Ge-' hatte von .^00 fi. Convcntions-Münze vcrbun^ dcncnLehrerstette an der besagten Normal-Haupt-Schule, wlrd der Concurs ausgeschrieben. Die Bewerber um diese Stelle haben ihre eigenhändig geschriebenen, an diese Landesstclle zu sty-lisirenden Bittgesuche durch ihre vorgesetzte Stelle beim hochwmdigen fürstbischöfiich Gurker Consisiorium bis 20. December laufenden Jahres einzureichen, und sich in diesen Gesuchen über ihr Alter, Religwn, Stand, sittliches Betragen, Studien, Sprachkenntnisse, wissenschaftliche Bildung, so wie über die für das Lehrfach an einer Hauptschule mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung auszuweisen. — Vom kaiserl. königl. illyrischen Gubermum. Laibach den 17. October 1829. Friedrich Ritter v. Kreizberg, _____k. k. Gubermal-Secretar, als Referent. Z. iU4- (2) Gub. Nr. 2470H. Edict. Von dem k. k. innerösierr. küstenl. Ape pcllaüons- und Criminal-Obergerichte in Klagenfurt wkd hiemtt bekannt gemacht: Es seye bel dem k. f. Stadt, und Landrechte/ zugleich Erimmalgenchte zu Trieft durch die erfolgte Pensionnung des Siadt - und Landrathes, Dr. Johann Henry, eine Rathsftelle mit dem jahrlichen Gehalte von i^oo st., und dem Vor-rückungsrechte ln dle höhern Gehaltsstufen von 160Q und i3o0 fi. C. M., in Erledigung gekommen. — Es werden daher alle Jene, welche sich um diese Stelle zu bewerben gedenken, aufgefordert, bmncn vier Wochennach erfolgter Einschaltung gegenwärtigen Edictes in diese Zeitungsblatter, chre gehörig belege ten Gesuche, m wclckcn'sie sich nebst der deutschen Sprache lnkbesondne über dle vollsian-dige Kenntnlß der itol,enischen Sprache auszuweiden , und die Erllaruna beizufügen halben, ob und allenfalls m nelchcm Grade sie mit irgend einem der Beamten des Tnester Stadt- und Landrccktee verwandt oder ver» schwägert seyen, entweder unmittelbar oder durch ihre vorgesetzte Behörde bei dem genannten Stadt-und Landrechte zu überreichen. Klagenfurt den 20. October 1829. Z. i^c>5. (3) Nr. 24662. Concurs - Ausschreibung für die Präfcctenstelle am k. k. Gpmnasium zu c^u ä' iLlrig. — Am k. k. Gymnasium 952 zu 6apa ä' Izti-la im Küstenlande, ist die Pra-fectenstelle, mit welcher der Gehalt von jahrlichen 600 fi. für Individuen geistlichen Standes, und von jahrlichen 700 fl. für Individuen weltlichen Standes verbunden ist, in Erledigung gekommen. — Diejenigen, welche die Stelle zu erhalten wünschen, werden hie-mit aufgefordert, ihre gehörig documentirten Gesuche bis zum i5. Jänner i33o bei diesem k. k. Gubernium im gesetzlichen Wege einzureichen, und sich zugleich über ihr Alter, über Stand, Vaterland, Geburtsort, Religion, zurückgelegte Studien, Sprach- und allfalli-ge andere Kenntnisse, bisherige Anstellung, vder sonst geleistete Dienste, Moralität, Fähigkeiten und Verwendung gehörig auszuweisen, wobei noch insbesondere erinnert wird, daß der Bewerber um diese Stelle, sowohl der deutschen als der italienischen Sprache vollkommen kündig seyn, und sich hierüber gehörig ausweisen muß. — Vom k. k. küstenlandlschen Gubernium in Tricst am 24. October 1629. Z. l/W/». (3) Nr. 23go. ?. Kundmachung. Von dem k. k. Landes-Präsidium wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß wegen Lieferung von 37.H Wiener Zentner Drama und 3^5 Wiener Zentner Ginze Blatter, für die k. k. Taback-Fabrik in Hainburg, worüber in Folge der in dem Amtsblatte des 055crv2wr<2 1ri<35Nuc> vom 27. August 1629, Nr. Z49, enthaltenen Kundmachung vom 26. July d. I. ein Uebereinkommen nicht zu Stande kam, eine neue Verhandlung ^Btatt zu finden hat.. — Diejenigen Unternehmer, welche diese Lieferung zu übernehmen wünschen, werden daher aufgefordert, ihre Lieferungs - Anbote auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen bis 16. November d. I.Mittags versiegelt mit der Aufschrift: „Anbot zurLiefenmg türkischerTa-backblätter" bey diesem Landes-Präsidium einzureichen, indem die nach Ablauf des Schluß-Termines überreichten Offerte unberücksichtiget bleiben würden. — Die Anbote können sowohl auf die ganze Lieferungsmcnge beyder Sorten, als auch auf jene der einen oder der anderen Gattung gemachr, und von beyden Blattergattungen können sowohl bey der k. k. Tabqckge-fälls-AdmiMration zu Laibach, als auch bey dem hiesigen k. k. Taback- und Stämpelgefal-len -Inspectorate mlt dem Siegel der Hamburger Fabriks-Verwaltung bezeichnete Musterbu-schen eingesehen werden, wobey es jedem Lte-ftrungswerber frcysteht, diele Musterbuschen auch mit seinem Siegel zu bezeichnen. — Jeder Proponent hat in seinem Offerte de.n Lie,-. fenmgspreis für fede Blatter-Sorte vereinzelt anzusetzen, und seine Erklärung so einzurichten, daß er seine Preisforderung für jede Lieferungs-Parthle, auch m dem Falle, wenn nur eine Parthie angenommen würde, ersichtlich mache, wobey er sich ausdrücklich verbindlich zu erklären hat, das Anbot für die Lieferung der einen Blattersorte erfüllen zu wollen, wenn auch jenes für die andere zur Annahme nicht geeignet wäre. — Von den Anboten, welche abweichende Nebenbedingungen enthalten, wird kein Gebrauch gemacht werden. — Die Entscheidung-wird nach Herablangung der höhern Ge-, nehmigung, bis wohin die Proponcnten für ihre Offerte rechtsoerbindlich bleiben, erfolgen. — Um sich zu versichern, daß nur verläßliche Unternehmer in die Mitbewerbung treten, wird ein Angeld von 5 Perzenten des Llcferungs-preises, welchen der Unternehmer sich ausbc-dingt, von der ganzen Menge, deren Lieferung er anbietet, gefordert. — Jeder Licfcnmgsln-stige hat daher das hiernach entfallende Angeld, entweder im Baren, oder in verzinslichen öffentlichen Münz-Obligationen, nach demBör-sewerthe des Tages dieser Kundmachung, oder in gehörig nach dem Sinne des §. 137/, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches versicherten hypothekarischen Verschreibungcn, welche von dem k. k. Ftscalamte zu Tviest als annehmbar erkannt worden sind, bey dem k. k. Kainmeral-Zahlamte in Triest zu erlegen. — Offcnc, die mit keinem Angelde belegt sind, werden nicht berücksichtiget, und entspricht das erlegte Angeld bey dem Vergleiche mit dem eröffneten Anbote nicht vollständig den Bedingungen, so wird dessen Berücksichtigung von dem Ermessen der kontrahirenden Behörde abhängen. — Jeder Offerent hat eine Abschrift des Empfang-scheines über das erlegte Angeld semem Offerte beyzuschliößen, oder auch abgesondert, innerhalb des für die Offerte festgesetzten Uebcrgabs-Termines zu überreichen, wornach. dieselbe bey Eröffnung der Offerte mit dcu von der Cassö vorzulegenden Empfcmgs-ConsignatioiM! verglichen, werden wird. — Diejenigen, deren Anbot nicht angenommen wird , können sogleich nach der ihnen hierüber zugckommenenEröffnung die Zurückstellung des Angeldes verlangen , von, denjenigen al-er, welche eine Lieferung erstehen, wird das Angeld bis zum Erläge der durch die, Vertragsbedingungen festgesetzten Caution zurückgehalten. Sollte diese binnen iH Tagen von der Zeir an, wo de,m Proponenten die Annahme seines Offertes amtlich bekannt gemacht wird, nicht vollständig geleistet seyn, so soll es dem Gcfatts-AerarMn h-ey stehen, entweder 953 das erlegte Angelds als dem Staatsschatze zu verfallen, zurückzubehalten, oder auf Gefahr und Kosten des durch Unterlassung dcs bedungenen Cautionserlages Vertragsbrüchigen Kontrahenten über die von ihm erstandene Lieferung einen neuen Lieferungsvertrag auf die für die zweckmäßigste erkannte Art und zu den Preisen gegen selche die Aufbringung des Bedarfes bewerkstelligt werden wird, einzugehen. — Die Bedingungen des Vertrages find folgende: Erstens. Der Kontrahent verbindet sich diejenige Menge und Gattung türkischer Tabackblatter, rücksichtlich deren seyn Anbot angenommen wird, ui drey glichen Raten, und zwar die erste im Monate December 1629, die zweyte im Monate März und die dntte im Monate Iunius i83o i^-cmco in die Hamburger Tabackfabrik auf die Waage zu liefern. Zweytens. Die Tabackgcfalls - Verwaltung wird nur solche Blatter annehmen, welche den für jeden Liefe-runqslust'gen zur Einsicht hergestellten Musser-buschen vollkommen gleichen; daher der Erste-hcr der Lieferung verpflichtet ist, diese Muster-buschen, welche ,mt dem Siegel der Hainbur-aer Tabackfabrik versehen sind, vor Abschluß des Contracts auch mit seinem Siegel zu bezeichnen. -" Insbesondere wird bemerket, daß die Blatter von der letzten Fechsung, und durchgängig von der besten Qualität, daher auch von reiner hellgelber Farbe und von kräftigen Aroma seyn müssen. Wenn einer Lieferung Blatter von geringerer Qualität beygemengt sind, so werden sie nur, m so ferne sie für die Fabrikation ^ollkommen verwendbar sind, und den fünften Theil der kcntrahirten Lieferungs-mcnge mcht übersteigen, angenommen, und mit zwey Dnttcheilcn des Preises für die Blatter y-on der bedungenen vollkommen guten Qualität vergütet, in die Lieferungs-Schuldigkeit jedoch nicht eingerechnet werden. Auch hat der Kontrahent Eorge zu tragen, daß die Blatter gehörig verballct in die Fabrik geliefert werden, damit nicht nur den schädlichen Einwirkungen dcr Elemente, sondern auch ^jeder Entwendung währenddes Transportes möglichst vorgebeuget wcrde, widrigcns die nicht sorgfaltig verhallten Blätter bey dem Einbruchsamte werden zurück^ gewiesen werden. Die Emballage selbst wird ohne bcsondnc^Vcrgütung cm Eigenthum des Dalles - ^.iNen s. Neber den Umstand, ob d,e Meferte ^.are zur Ucbcnuibme gee.q-net sey, h^bcn dle übernehmenden Beamten mit Rücksicht auf d.e Muwbuschm zu erkennen imd die ?,efenlngsumcrlichmcr, oder ihre Be^ stellten haben, wenn sie gegen das Erkenntniß derjeldeu mchts cmzuwenden finden, dieß uor dem Empfange der Rekogmtion eigenhändig in dem amtlichen Waagbuche zu bestätigen, weß-wegen der Bestellte hierzu eigens zu bevollmächtigen ist. — Alle Streitigkeiten, welche gegen jenes Erkenntniß der Beamten entstehen könnten, wird eine von der leitenden Gefä'lls-Behörde zu bestimmende Commission entscheiden, und der Liefcrungs -Unternehmer hat sich ihrer Entscheidung zu unterwerfen, so wie auch die Kosten der Commission zu ersetzen, wenn gegen ihn entschieden wird. — Die nicht angenommenen .Blätter müssen auf Kosten der Liefe-rungsunternehmcr verballet, und mit einem Passe begleitet, innerhalb vier Wochen, vom ^age der von der Fabrik-Verwaltung erhaltenen Messung wieder über die Gränze geschafft werden. — In allen zur gerichtlichen Entscheidung gehörigen Vertrags-Angelegenheiten hat tch der Kontrahent der gerichtlichen Verhandlung vor dem k. k. n. ö. Landrcchte zu untec-ilehen. — Viertens. Die Waare muß an dte Hamburger Fabrik auf eigene Gefahr und Kosten des Unternehmers netto auf die Waage geliefert werden, das Gefall bestreitet ausschließend nur den österreichischen Eonsummozoll, und laßt das Taback.Eigenthum des Unternehmers bis zur Ablieferung m die Fabrik jme Begünstigungen genießen, welche sonst dem Staatselgenthume zu Theil werden. Alle Abgaben auf den Transport hat aber der Unternehmer zu tragen. — Fünftens. Der Kontrahent hat bey diesem Geschäfte, es möge sich um dle Lieferung der Blatter oder um die Zu-ruckführung der allenfalls bey der Uebernahme ausgestoßenen Parthim handeln, die bestehenden Gefattsuorschriftcn genau zu beobachten, und dieselben gegen sich in Anwendung setzen zu lassen, wogegen die hierzu erforderlichen ämt-uchen Ausfertigungen kostenfrey geschehen werden. — Sechs tens. Für die genaue Erfüllung dcs Contracts in allen seinen Puncten und Bedingungen hat der Unternehmer mit seinem ganzen Vermögen zu haften, und über-dieß eine Caution von 10 Perzent des ganzen Licferungsprcises, entweder im Baren, oder in verzinslichen öffentlichen Münz-Obligationen, oder in gehörig nach dem Sinne dcs i3/4 §. dcs allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches versicherten hypothekarischen Verschreibungen, über dcrcn Anlichmbarkcit die k. k. Gefälls-Direction entscheidet, zu leisten; die zur Sicherheit eingelegten Esscclcn werden nach vollständiger Beendigung dcr contractmaßlgcn Lieferung auf Verlangen des Kontrahenten zurückerfolgt werden. — Eiebentci/s. Für den Fallals die von dem Licferungs-Unternehmer eingegange- 954 nen Verbindlichkeiten in dm unter i. vorge-zeichneten Fristen nicht in Erfüllung gebracht würden, und als der Abgang auf die Lieferung der Rate nicht binnen 14 Tagen nach Empfang einer ämtlichen Aufforderung durch den Unternehmer selbst ergänzt werden sollte, ist das k. k. Tabackgefall berechtiget, mcht nur für die abgangige Menge der einen Rate, sondern auch für die ganze noch übrige Lieferungsmenge, ohne an die Beobachtung des festgesetzten Ablieferungstermins weiter gebunden zu seyn, den gleichen Gewichtsbetrag nach eigener Wahl und Gutbefinden, woimmer, vonwem immer, und auf was immer für eine Art und Weise einzukaufen, und für die höhern Kosten, durch die Caution und durch das übrige Vermögen des Unternehmers sich in Wien zahlbar zu machen. — Auch ist die Gefalls-Verwaltung bey einem solchen Contractbruche des Unternehmers berechtiget, den geschlossenen Contract für die ganze noch übrige Dauer als ganzlich aufgelöset zu betrachten, jedoch nur, wenn sie dieß für gut finden sollte. — Achtens. Für jeden auf die bezeichnete Art, und in der bedungenen Eigenschaft, nach Abschlag jeder, was immer für Namen habenden Tara, auf die Waage gelieferten Netto-Zentner reinen Tabackblattes der ganzen kontrahirten Menge wird der bedungene Preis gleich nach Einlangung der Ab-lieferungs-Nekogmtion von der Ausstellungs-zcit das Gefall erst in das Eigenthum der Waare eintritt, nach dem.längstens binnen 14 Tagen vor dem Beginnen der Lieferung zu erklärenden Wunsche dcs Unternehmers, entweder in Hainburg odcr in Wien, Laibach oder Triest bezahlt werden. — Von dem k. k. Landes-PraMum.— Triest am 26.October 1829. Ktavt- mW lanvreOMche ^erlautbarungen. Z< 1509. (1) Nr. 7216. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in . Kram wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen der Antonia Ungelerth, als erklärten Erbmn zur Erforschung der Schuldenlast nach dcn am HZ. September 1829 zu Laibach mit Rücklaffung des Testaments, ääo. 29. A-u gust, pnbl. i5. September 1829, verstorbenen Ignaz Ungelerth, Drechslermeisters zu Laibach, die Tagsatzung auf den 14. December 1829, Vormittags um 9 Uhr, vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte bestimmet worden, bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Rechtsgrunde Ansprüche zu stellen vermeinen, solche so gewiß anmelden und rcchtsgeltend darthun sollen, wi- drigens sie die Folgen des §. 814 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Laibach den 3i. October 1829. Z. 1420. (2) Nr. 7164. Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Kram wlvd bekannt gemacht: Es sey uon diesem Gerichte auf Ansuchen des Caspar Kan-dutsch , provisorischen Vermögens - Verwalters der Florian Schaffer'schen Concursmasse m die öffentliche Versteigerung des, zu dieser Masse gehörigen, m Haus- und Gewölbs - Einrichtung und in einem Waarenlager bellehclidcn, auf dem hiesigen Schulplatze, ,m Hause Nr. 3, befindlichen M^bllar-Vermögens gewuilget, und hlezu der Tag auf den 16. November l. I. Vor< und Nachmittags zu den gewöhnlichen Stunden, und erforderlichen Falles auch die nächst darauffolgenden T.ige, bestimmt worden. Wozu die Kaustustigen zu erscheinen hlemn geladen werden. Laibach am 27. October 1629. Z. 1410. (2) Nr. 7166. Von dem k. t. Stadt, und Landrechce in Kram wlrd annnt bekannt gemacht: Es sey über das Gesuch des Joseph Novak, väterlich Primus Novak'schen Vermögensüber» Haber , cl« s,r2L5ont.. 24. October 182«, Zahl 7166, m die Ausfertigung der Amortisations« Edicte, rücksichillch des auf dem zu La,bach in der Tyrnau- Vorstadt, sub Nr. 33 alt, 29 neu, sammt Gartel, dann auf dem Gememdeanthe»le, Nr. 5c>, ferner auf der Wiese n I^ipnii, oder langen Gra, hen, dem Acker am ^aibacher Felde und dem ein halben Waldanthclle Krakauer Setts, in Folge des AlilangcnS, li« iir^s. 2I. et. (l^l'üt. 24. December ,600, haftenden, von Martin Novak, an den Primus Nouak'scken Verlaß, i68p6Ml'vQ den Erben Joseph Novak, ausgepellten Schuldscheines, cicio. 22. December 1800 , pr. 3oo fi. W. W. gewtlNget worden. Es haben demnach alle Jene, welche auf gedachte Schuldurkunde aus was immer für einem Rechtsgrunde Ansprüche machen zu können vermeinen, selbe binnen der gesetzlichen Frist von cmem Jahre, sechs Wochen und drey Tagen, vor diesem k. f. Stadtuno Landrechte so gewiß anzumelden und an-hängict zu machen, als lmWidrigen auf weiteres Anlangen des heutigen Bittstellers Joseph Novak, die obgedachte Schuldurkunde nach Verlauf dieser gesetzlichen Frist für gctödtet, kraft- und wirkungslos erklärt werden wird. Lalbach den 27. October 1629.