Gesetz- «nt* Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische .Kiifleitfimf), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Viarkgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1U94. XXVII. Stilck. 21 uö gegeben n n d versendet am :>1. December 1894. 37. Kundmachung der f. f. küstenländischen Statthalterei vom 27. December 1894, Z. 24528, betreffend d i e G e m e i n d e z n s ch l ä g c und selbstständigen Auflagen für die Gemeinde T r i e st. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 20. December 1894 der Stadtgemeinde Triest die Forterhebnng der pro 1894 genehmigten Verbrauchsabgaben in der bisherigen Weise mich für die Zeit vom I. Januar bis 31. December 1895 a. g. zu belvilligen geruht, und zlvar: 1. eines 170percentigcn GcmcindcznschlageS zn dem im Linienverzehrnngsstenertarife (Gesetz vom 23. Juni 1891, N.-G.-Bl. SJir. 79) sub Tarifpost 1 a „für Wein in Gebinden" enthaltenen Steuersätze; 2. eines 250percentigcn Gemeindeznschlages z» dem in derselben Tarifpost I a „für Wein in Flaschen" enthaltenen Steuersätze; 3. eines 270pcrcentigen Gemeindeznschlages zu dem in Tarifpost 1 b „für Wcinmost und Wcimnaischc" enthaltenen Steuersätze; 4. eines 200percentigen Gemeindeznschlages zn dem in Tarifpost I c „für Weintrauben" enthaltenen Steuersätze; 5. eines 200percentigen Genieindeznschlagcs bei der Einfuhr von Bier noch Triest (Tarifpost 3); 6. eines lOOpcrcentigen Geineindeznschlages zn den in Tarifpost 2, 4 lit. c, 5, 6 lit. a und b, dann 7 bis einschließlich 11 aufgeführten Gegenständen; 7. eines 80percentigeu Zuschlages zu den in der Tarispost 4 lit. a, eines 140pcr-ccntigcn Zuschlages zn den in der Tarifpost 4 lit. b, endlich eines üOpercentigen Zuschlages zu den in der Tarifpost 6 lit. c angeführten Sätzen der ärarischen Linienvcrzehrnngssteucr; 8. einer zum ärarischen Bierstenerzuschlagsbetragc als Zuschlag zu behandelnden Auflage von 1 fl. 1)0 kr. per Hcctoliter Bierwürze bei der Biercrzengung tut Linicnverzehrnngs-stenergebiete von Triest, mit der Maßgabe jedoch, daß für das in diesem Gebiete erzeugte, jedoch zur Ausfuhr über die Tricster Vcrzehrnngsstencrliuie gelangende Bier die Rückvergütung der bei der Erzeugung eiugehobcneu Genieiudcanflage mit 2 fl. per Hectoliter aus-gcfiihrteu Bieres geleistet werde; 9. einer selbstständigen Auflage von 35 kr. per ein Hectoliter und jeden Alkoholometcr-grad des Alkoholgehaltes, d. i. per Hectoliter Alkohol der gebrannten geistigen Flüssigkeit, deren Alkoholgehalt mit dem vorgeschricbenen lOOtheiligcn Alkoholometer erhoben werden kann, soferne dieselbe für den Consunt in das Gebiet der Linicnverzehrungsstcuer eingeführt oder aus einem innerhalb desselben gelegenen Freilager oder ans einer innerhalb der Ber-zehrungsstencrlinie gelegenen Branntweinerzengnugsstätte zum Consnin innerhalb der Ber-zehrlnigsstenerlinie lveggcbracht wird, während von dieser Auflage jene gebrannten geistigen Flüssigkeiten befreit zn sein haben, welche nach § G des Branntwcinstencrgesetzes vom 20. Juni 1888, R.-G.-Bl. Nr. 95, die Befreiung von der staatlichen Branntwcineonsum-abgabe genießen; 10. einer selbstständigen Auslage von 20 fl. per Hectoliter für den Consnin innerhalb der Berzehrnngsstenerlinie bestimmten versüßten gebrannten geistigen Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mittelst des Alkoholometers verläßlich nicht mehr erhoben werden kann, sowohl bei der Einfuhr über die Berzehrnngsstenerlinie als bei der Hinwegbringung ans einem innerhalb der Berzehrungösteucrlinie gelegenen Freilager; 11. eines 150perceutigen Zuschlages zur vollen ärarischen Berzehrnngsstener von Fleisch und Wein in jenem Theile des Territoriums, welcher nicht in das Tricster Linienverzehrungs stenergebiet einbezogcn ist. Alle Gemeiudeznschläge zur Linienverzehrungsstcner werden von den vollen ärarischen Steuersätzen bemessen. Die Einhebung der Gemeiudeznschläge zu den im Linicnverzehrungssteuertarife enthaltenen Steuersätzen, sowie der als Zuschlag zu behandelnden Auflage zur ärarischen Biersteuer erfolgt durch die zur Einhebnng der ärarischen Linienverzehrungs- und Biersteuer berufenen Organe. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 22. December 1894, Z. 33274, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Der k. k. Statthalter: Rinaldini m. p. 38. Verordnung der k. t küstenländischen Statthaltern vom 27. December 1894, Z. 23742, betreffend die E i n h e b n ng einer der Gemeinde Triest bewilligten selb st-stän d i g e n A n f l a g e von gebrannten g e i st i g e n Flüssigkeiten. § 1. Die der Gemeinde Triest bewilligten selbstständigen Gemeindeanflagen von 35 Kreuzer per ein Hectoliter und jedem Alkoholometergrad des Alkoholgehaltes der gebrannten geistigen Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mit dem vorgeschriebcnen Alhoholometer erhoben werden kann, und von 20 fl. per Hectoliter der versüßten gebrannten geistigen Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mittelst des Alkoholometers nicht mehr verläßlich erhoben werden kann, werden von den Organen der k. k. Finanz eingehoben. § 2. Z. 1 Werden gebrannte geistige Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mit dem vorgeschriebenen Alkoholometer erhoben werden kann (Branntwein, Sprit, Nnui, Anne, Cognac) in das geschlossene Triester Verzehrniigsstenergebiet eingeführt, beziehungsweise von einem innerhalb dieses Gebietes gelegenen Bahnhofe oder dessen Stationsplatze hinweggebracht, oder wenn sie für den auf dem letzteren stattfindenden Verbrauch bestimmt sind, für denselben übernommen, oder ans der Umfriedung des Triester Freihafengebietes in den im Zollgebiete gelegenen Theil des geschlossenen Triester Berzehrmigöstenergebietcs cingeführt werden, so sind sie vor der Einfuhr, rcspcct. Hinwegbriiigung oder Uebernahme für den Verbrauch bei der betreffenden AbsertigiingSstelle mündlich oder schriftlich anznmelden. Z. 2 Sollen gebrannte geistige Flüssigkeiten der bezeichuetcn Kategorie ans einem im geschlossenen Triester Vcrzchrnngsstcuergcbiete gelegenen Brnnntweinfreilager ober anö einer in demselben Gebiete befindlichen, der staatlichen Consnmabgabe unterliegenden Branntweinbrennerei hinweggebracht werde», so ist die Hinwegbringniig bei dem betreffende» Solle-tirnngsamte anznmelden. Z. 3 Die Anmeldung hat zn enthalten: Die Menge, den Alkoholgehalt der gebrannten geistigen Flüssigkeiten und die sich hieraus ergebende Alkoholmenge, dann den Umstand, ob sie zum Verbrauche im Triester Verzchrnugsstenergebiete, oder zur Durchfuhr durch dasselbe oder zur Einlagerung in ein innerhalb der VerzehrnngSstenerlinic gelegenes Branntweinfreilager, oder in den sub Z. 2 bezeichuetcn Fällen zur Ausfuhr über die Verzehrnngssteuerlinie oder zur abgabefreien Verwendung, das ist, zu einem der im § 3 lit. a und b bezcichneten Zwecke bestimmt ist. Z. 4 Lautet die Anmeldung auf den Verbrauch im Tricster Verzehrnngssteuergebiete, so erhebt die Abfertigungsstelle im Sinne des § 24, Abs. I., Z. 3, 4 und 5 der Brannt-weinsteuervollzugSvorschrift vorn 10. August 1888, R.-G.-Bl. Nr. 133, die Menge und den Alkoholgehalt der gebrannten geistigen Flüssigkeiten, bcniisst die entfallende Abgabe und fertigt gegen Entrichtung der letzteren die Zahluugöbollcte ans. Z. f> Lautet die Anmeldung zur ^Durchfuhr durch das Triester Verzehrnngssteuergebiet, so wird die Sendung entweder gegen sicherstcllungßlveiscn Erlag der Gemeinde-Auslage, oder unter dem Baude des Reverses im Sinne der Bestimmungen der §§ 11 und 12 der BollzugSvorschrist zum Gesetze vom 23. Juni 1891, Z. 79, R.-G.-Bl., wegen Einführung der staatlichen Verzehrungssteuer in Triest sannnt Territorium (L.-G.-Bl. 9ir. 14 ex 1891) an das Austrittsamt angewiesen, wobei jedoch die Stellnugsfrist nur nach dem wirklichen Bedarf zu bemessen ist und I 2 Stunden nicht überschreiten darf. Z. (> Ist die angemcldete gebrannte geistige Flüssigkeit unter dem Bande der staatlichen Consnmabgnbe zur Einlagerung in ein im Tricster Verzehruugssteuergebiete gelegenes Branntweinfrcilager, oder zur abgabcfrcien Verwendung nach § (! des Branntweinsteuer-gesctzcs vom 20. Juni 1888, R.-G.-Bl. Nr. 95, bestimmt, so hat die Abfertigung ohne Forderung der Geineiudeabgabe im Wege der Anweisung an jenes Organ zu geschehen, auf welches die Begleitdocnmente lauten. Z. 7 Wird die gebrannte geistige Flüssigkeit unter dem Bande der staatlichen Consmn-abgabc ans einem im Triester Vcrzchruugsstenergcbiete gelegenen Brauutweiufreilagcr, oder ans einer in diesem Gebiete gelegenen, der staatlichen Cousumabgabe unterliegenden Branntweinbrennerei über die Verzehrnngsstenerlinie hinweggcbracht, so entfällt die Entrichtung der Gcnieindeanflagc. Allfällige Alkoholabgänge bei dem Eintreffen der Sendung im Bestimmungsorte sind aber in Absicht auf die Gemeinde-Auflage ebenso zu behandeln, wie hinsichtlich der staatlichen Branntweinconsnmabgabe angcordnet ist. Z. 8 Erfolgt die Wegbringung der gebrannten geistigen Flüssigkeiten ans den sub Z. 7 bczeichneten Stätten gegen Entrichtung der staatlichen Cousumabgabe mit der Bestimmung zur Ausfuhr über die Verzehrnngsstenerlinie, so ist die Sendung im Sinne des Absatzes 5 des gegenwärtigen Paragraphes zu behandeln. Gebrannte geistige Flüssigkeit, auf welcher die staatliche Consmnabgabe nicht haftet, kann in Mengen von wenigstens 20 Liter mit dem Ansprüche auf Befreiung von der selbstständigen Gemeinde-Auflage, respective auf deren Rückvergütung über die Verzehrungssteuerlinie eingebracht, oder in Mengen von wenigstens 1 Hcctolitcr aus einem innerhalb derselben gelegenen Branntweinfreilager, oder einer in diesem Gebiete befindlichen, der staatlichen Consmnabgabe unterliegenden Branntweinbrennerei hinweggebracht werden, wenn sie innerhalb des geschlossenen VerzehrnngSstcncrgcbietes entweder zur Vinirung der in unter gefälls-ämtlichcr Mitsperre stehenden Privatmagazinen eingelagerteir Weinvorrülhe oder nach vor. schriftsniässtger Denatnrirnng zu den im tz <> des Branntweinstenergesctzes vom 20. Juni 1888 vorgesehenen gewerblichen Zwecken verwendet werden soll. a) Ist sie zur Einbringniig in ein unter gesättsäintlicher Mitsperre stehendes Weiu-mognziit behufs Vinirnng der Weinvorräthe bestimmt, so ivird sie im Sinne der §§ 11 und 49 der Vollzugsvorschrift zum Tricster Berzehrungssteuergesetze (L.-G.-Bl. dir. 14 ex 1891) an jenes Amt angewiesen, welchem die Ueberwachung des betreffenden Weüimagazins obliegt. Bezüglich der Einlagerung der gebrannten geistigen Flüssigkeit sind die Bestimmungen des § 49 der obigen Vollzngsvorschrift und, infoferne es sich mit die Einlagerung in ein zur Hinterlegung ausländischer unverzollter Weine bestimmtes Berschlnsimagaziu handelt, jene des § 13 des Regulativs für Privtitmagaziue in Triest zur Hinterlegung ausländischer unverzollter Waarcn (R.-G.-Bl. dir. 78 ex 1891) zu beachten; außerdem muß die betreffende gebrannte geistige Flüssigkeit unmittelbar nach der Einbringung in das Magagin dem zur Bereitung des Viuiruugsmittels erforderlichen Verfahren unter ämtlicher Aufsicht unterzogen werden. Die Abfertigungsstelle, auf welche die Anweisung lautet, stellt den Sicherstellnngs-betrag gegen Einziehung der mit der amtlichen Bestätigung über den Vollzug des gedachten Verfahrens versehene» Depositcubollete an die Partei zurück. b) Soll gebrannte geistige Flüssigkeit, auf welcher die staatliche Coiisumabgabe nicht haftet, zu den im § 6 des Bramitweinstenergesetzes vom 20. Juni 1888 vorgesehenen gewerblichen Zwecken verwendet werden, so ist die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung bei dem Eintrittsamtc oder dem BolletirnugSamte genau zu bezeichnen und gleichzeitig die entfallende Gemcindeabgabe zu entrichten. Die bezügliche Sendung wird fob mm unter amtlichen Verschluß gelegt, welcher Umstand nebst der von der Partei angegebenen Vcrwendmigsart auf der Zahlnngsbollete anzmucrken ist. Das Denatnrirungsverfahrcn hat unter Controle der Organe der staatlichen Finanz-Verwaltung stattznfinden, bei welchen die beabsichtigte Denatnrirnng von der Partei rechtzeitig anzuiueldeu ist. In Betreff der Vornahme der Denatnrirnng und der dazu verwendeten Denatnrirnngs-mittel sind die einschlägigen Bestimmungen der Anlage D zur Braniitwcinstenervollzngs-vorschrift vom 10. August 1888 (R.-G.-Bl. Nr. 133 ex 1888) zu beachten. Die vorschriftsmäßig vollzogene Deualurirnug wird von den interveiiirendcn Finanz* organcu ans der Zahlnngsbollete bestätigt, worauf die Partei, um die Rückvergütung zu erlangen, binnen 4 Wochen vom Tage der Ausstellung der Zahlnngsbollete letztere bei der Fiuanzbehörde I. Instanz zu überreichen hat, welche die Jiicontrirmig der Bollete mit den bezüglichen Registereintragungen und, wenn sich hiebei ein Anstand nicht ergibt, die Rückzahlung der Gemeindeanflage veranlaßt. § 4. Werden gebrannte geistige Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mit dem vorgeschriebenen Alkoholometer nicht erhoben werden kann, wie: Liquenr, Rosolio, Punschessenz und andere derlei gebrannte geistige Flüssigkeiten, über die Triester Verzchrniigsstenerlinie, beziehungsweise ans dem umfriedeten Triester Freihafengcbietc in den im Zollgebiete gelegenen Theil des Triester Verzehrniigsstcnergcbietcs ein geführt, oder aus einem innerhalb der Verzehrungssteuer* liuie gelegenen Bahnhofe, respcctive dessen Stationsplatze weggcbracht oder zu dem auf dem letzteren stattsindendeu Verbrauche übernommen, so sind sie vor der Einfuhr, respect. Hinweg- briiigung ober Uebernafjiuc, mündlich ober schriftlich bei der betreffenden Abfertignngsstelle unter genauer Angabe der Gattung (handelsüblichen Bezeichmmg) der Flüssigkeit, der Menge derselben (für jedes einzelne Behältniß) in Hectolitern und Litern und des Umstandes, ob sie zum Verbrauche im Triester Verzehrungssteuergebiete oder zur Durchfuhr durch dasselbe bestimmt sind, anznmelden. § ö. Für die in einer innerhalb der Berzehrmigsstenerlinie gelegenen Braimtweinerzengmigs-stätte erzeugten gebrannten geistigen Flüssigkeiten, welche der ararischen Produetionsabgabe unterliegen, muß die städtische Auflage gleichzeitig mit der staatlichen Produetionsabgabe bei jenem Amte entrichtet werden, welches zur Einhebnng der letzteren berufen ist. Für die nicht zum Consum innerhalb der Berzehmngsstenerlinie bestimmten gebrannten geistigen Flüssigkeiten erfolgt die Restitution der Gemeindeanflage im Sinne der Bestimmung des § 6. § 6. Z. 1 Für gebrannte geistige Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mit dem vorgeschriebenen Alkoholometer erhoben werden kann, wird bei der Ausfuhr derselben über die Berzehrnngs-fteuerlinic die selbstständige Gemeindeanflage im Betrage von 35 Kreuzer per Hectolitergrad rückvergütet, wenn die im Nachstehenden bezeichneten Voraussetzungen gutreffen. Für gebrannte geistige Flüssigkeiten, bereit Alkoholgehalt mit dem Alkoholometer nicht genau erhoben werden kann, wird bei der Ausfuhr über die Berzehrmigsstenerlinie, falls die unten bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind, die selbstständige Gemeindeanflage mit 6 Kreuzer für jeden Liter rückvergütet. Z. 2 Wer gebrannte geistige Flüssigkeit mit dem Ansprüche auf Rückvergütung der selbstständigen Gemeindeanflage ans dem Triester Berzehruugsstenergebiete auSführen will, hat um die Bewilligung hiezu bei dem Triester Stadtmagistrate schriftlich einzuschreiten. Die Bewilligung wird von demselben im Einvernehmen mit der k. f. Finanzbehörde 1. Instanz auf die Dauer eines Jahres unter dem Vorbehalte des jederzeitigen Widerrufes im Falle eines Mißbrauches nur solchen Personen crtheilt, die sich mit Erzeugung von Spirituosen oder dem Handel mit solchen befassen, bisher weder wegen Schleichhandels, noch wegen schwerer Gesällsübertretung, noch wegen Verkürzung der selbstständigen Gemeinde« ouflageu auf gebrannte geistige Flüssigkeiten schuldig erkannt wurden und gegen deren Vertrauenswürdigkeit überhaupt kein begründetes Bedenken obwaltet. Z. 3 Die mit dem Ansprüche auf Rückvergütung der entrichteten Gemeindeanflage zur Ausfuhr über die Verzehrungssteuerlinie bestimmten gebräunten geistigen Flüssigkeiten müssen bei dem Amte, über welches der Austritt erfolgen soll, schriftlich angemeldet werden. Die in cluplo zu überreichende Anmeldung hat den Namen des Versenders, Name und Wohnort des Adressaten, die Anzahl und Beschaffenheit der Colli, ferner Menge und Alkoholgehalt (Liter reinen Alkohols) für jedes Behältniß und die Summe der Hectolitcrgrabc für die ganze Sendung, wenn sich aber der Alkoholgehalt nicht erheben läßt, die Gattung der gebrannten geistigen Flüssigkeit und bereit Menge in Litern, sowohl für jedes einzelne Behältnis; als für die ganze Sendung zn enthalten. Außer der Anmeldung, ist die ZahlnngS-bollete über die entrichtete Gcincindcabgabe beizubringen. Z. 4 Die auf einmal zur Ausfuhr gebrachte Sendung muß mindestens 20 Liter gebrannter geistiger Flüssigkeit umfassen, sie kann aber ans mehreren Colli bestehen, die weniger als 20 Liter enthalten. Z. 5 Geschieht die Ausfuhr in Flaschen, so dürfen in einem und demselben Collo nur Flaschen von gleicher Form und gleicher Größe Vorkommen und müssen die letzteren, falls es sich mit gebrannte geistige Flüssigkeit handelt, deren Alkoholgehalt mit dem Alkoholometer erhoben werde» kann, mit solcher Flüssigkeit von gleicher Alkoholomcteranzeige gefüllt sein. Die Füllnngsfähigkeit einer Flasche wird nach vollen Viertellitern berechnet. Brnchtheile eines Viertelliters bleiben außer Betracht. Die zn einer Sendung von mindestens 20 Litern gehörigen, mit gebrannten geistigen Flüssigkeiten gefüllten Flaschen müssen in jedem einzelnen Collo in einer durch 10, 12 oder 25 theilbarcn Anzahl verpackt werden. Die Menge der in Flaschen ansznführcnden Flüssigkeit ist durch die Anzahl und Jnhaltsmenge der Flaschen zn bezeichnen, z. B. 20 Flaschen ä 1 Liter, .100 Flaschen ä 0 25 Liter. Z. 0 DaS Anstrittsamt prüft die Nichtigkeit der Ausfnhrsanmeldnng, insbesonders deren llebereinstimmnng mit der Sendung in Rücksicht auf Menge und Alkoholgehalt der Flüssigkeit, beziehungsweise die Alkoholomcteranzeige, überwacht den Austritt der Sendung und macht das Ergcbniß der Amtshandlung ans beiden Epemplarcn der Anmeldung ersichtlich, welche sie bei anstandslosem Befunde mit der Anstrittsbestätignng versieht. Bei der Erhebung der Menge und des Alkoholgehaltes der gebrannten geistigen Flüssigkeiten ist, wenn der Alkoholgehalt mit dem vorgeschriebenen Alkoholometer erhoben werden kann, im Sinne des §24, Absatz I, Z. 3, 4 und 5 der Vollzngsvorschrift zum Bräunt-weinstenergesetze (N.-G.-Bl. Nr. 133 ex 1888) vorzngehcn. Behufs Prüfung der Menge und des Alkoholgehaltes des Inhaltes der Flaschen sind für jedes Collo nur einzelne Flaschen, ans deren Auswahl dem Versender jedoch kein Einfluß zn gestatten ist, zn öffnen. Das eine Anmcldnngspare wird an die Partei zurückgestellt, während das 2. Pare nebst der Zahlnngsbollete eingezogen und einem vom Amte zn führenden Verzeichnisse beigelegt wird, in welches in chronologischer Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern der Name der Partei, die ausgetretenen Sendungen nach Menge, Alkoholgehalt und Gesammt-snmme der Liter reinen Alkohols, ferner der Betrag der zn restituirenden Abgabe, dann Nummer und Ausstellungsdatum der beigebrachten Zahlnngsbollete einzutragen sind. Dieses Verzeichniß wird monatlich abgeschlossen und sammt Beilagen an das Rechnnngsdepartement der Triester Finanz-Dircction eingcsendet. Um die Rückvergütung der städtischen Abgabe zu erwirken, hat der Ansprnchsberechtigte die im Laufe eines jeden Monates von ihm gesammelten, mit der Anstrittsbestätignng versehenen Anmeldungen bei der Triester Finanz-Direction mittelst Consignation zur Priifnngs. und Zahlungsanweisung zn überreichen. Z. 7 Der Anspruch ans Rückvergütung der selbstständigen Gemcindeanflage erlischt, falls er nicht innerhalb sechs Wochen vom Tage der Anstrittsbestätignng und vor Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Ausstellung der bezüglichen Zahlnngsbollete geltend gemacht wird. Z. 8 Die Ausfuhr von gebrannten geistigen Flüssigkeiten gegen Restitution der Ge-meindcanflage darf nur über das k. k. Hanptzollamt, die Eppositurcn: Rr. 10 (Haupteingang des Freigebietcs), Nr. 14 B (Frachtenmagaziu der Südbahn), Sanität, Molo S. Carlo, Molo Giuseppino Nr. 11 (Staatsbahn) und die Linienäintcr Gretta und Gnar-diella stattfinden. Der Triester Stadtmagistrat kann aber ausnahmsweise in besonders rücksichtswürdigen Fällen die Ausfuhr von gebrannten geistigen Flüssigkeiten, gegen Rückvergütung der selbstständigen Gemcindeanflage, im Einvernehmen mit der k. k. Finanz-Direetion, über andere als die obenangeführten Aemter gestatten (beispielsweise über das Linienamt Barcola, statt über jenes in Gretta jenen vertrauenswürdigen Firmen, welche in Barcola Weinmagazine inne haben). § 7. Z. 1 Eine Partei, welche die im § 6 vorgesehene Begünstigung genießt und gebrannte geistige Flüssigkeit, über welche bei der Entrichtung der städtischen Auflage eine einzige Zahlnngsbollete ausgestellt wurde, nicht ans einmal, sondern in Theilquantitäten von mindestens 20 Litern mit dem Ansprüche ans Rückvergütung der entrichteten Gemcindeanflage über die Triester VerzehrnngSstenerlinie anöführen will, muß bei dem AnstrittSamte außer der Anmeldung und der Zahlnngsbollete noch eine von ihr verfaßte Abschrift der letzteren überreichen. Das Amt prüft die Abschrift in Absicht ans ihre Uebercinstimmniig mit dem Originale, versieht sie, falls sich sowohl in dieser als in sonstiger Beziehung kein Anstand ergibt, mit der amtlichen Bestätigung ihrer Richtigkeit, bringt die anstrctende Menge, sowohl ans der Originalbolletc als auch deren Abschrift in Abschreibung und schließt die Abschrift dem im § 6, Z. 6, vorgesehenen Verzeichnisse bei, während die Originalbolletc an die Partei zurück-gestellt wird. Bezüglich der weiteren Beamtshandlnng der anstretcndcn Sendung gelten die im § 6, Z. G, enthaltenen Bestimmungen. Z. 2 Wird gebrannte geistige Flüssigkeit, für welche die Gemeindeauflagc entrichtet wurde, von einer Partei, welche die int § 6 vorgesehene Begünstigung genießt, in Thcil-gnantitäten von mindestens 20 Litern an dritte Personen weiter veräußert, welche der erwähnten Begünstigung gleichfalls theilhaftig sind, so ist behufs Wahrung des Anspruches auf Rückvergütung der Gcuicindeanslage über jede derartige Abtretung bei jenem Amte, welches die bezügliche Abgabe einhob, unter Beibringung der Zahlnngsbollete und ebenso-vieler Abschriften derselben, als Theilquantitäten abgetreten werden, eine besondere Cessions-erklärnng zu überreichen, welche Menge nnd Gradhültigkeit, eventuell die Gattung des abgetretene» Quantums gebrannter geistiger Flüssigkeit zu enthalten hat, nnd mit der Unterschrift beider Contrahcnten versehen sein muß. Das Amt prüft die Abschriften der Zahlnngsbollete hinsichtlich ihrer Uebercinstimmniig mit deiit Originale, versieht sie mit der Bestätignugsclausel, macht auf jeder Abschrift den Namen des betreffenden Acquircntcn sowie Quantum und Gradhältigkeit, respective die Gattung der abgetretenen Theilmenge ersichtlich, welche gleichzeitig auf der Originalbollete abzuschreiben ist und stellt sännntliche Docnmcnte an die Partei zurück. Werden derartige Theilquantitäten von mindestens 20 Litern über die Berzehrungs-stencrlinie ansgeführt, so ist bei dem Anstrittsamte, außer der schriftliche» Anmeldung in duplo und der bezüglichen Cessionserklürung fene Abschrift der Originalzahlnngsbolletc zu überreichen, auf welcher die Abtretung der betreffenden Theilgnautität an die dieselbe zur Ausfuhr mit dem Ansprüche auf Rückvergütung der Gcmcindeanflage erklärende Partei amtlich vorgemerkt wurde. Das Austrittsamt überprüft die gedachten Docnmcnte, untersucht die Sendung auf die im § 6, Z. 6, bezeichuete Art, versieht, falls sich kein Anstand ergibt, beide Exemplare der Anmeldung mit der Austrittsbestätigung, zieht das cine Pare der Anmeldung, die Cessions-erklärnug und die beigebrachtc Abschrift der Zahlungsbollete ein und schließt diese Docnmente dem im § 6, Z. 6, vorgesehenen Verzeichnisse bei, während daö II. Pare der Anmeldung au die Partei zurückgestellt wird. Z. 3 Die Rückvergütung der selbstständigen Gemeindeauflage wird in den unter Z. 1 und 2 bezeichnten Fälle» erst nach erfolgter Ausfuhr der gesammten Menge gebrannter geistiger Flüssigkeiten gewährt, auf welche die Origiualzahlungsbollcte lautet, weshalb dieselbe im ersten Falle bei der Ausfuhr der letzten Thcilsendnng vom AnstrittSamte einzuziehen und dem sub § 6, 3' 6, erwähnten Verzeichnisse beizulege», im letzteren Falle hingegen, sobald sie durch die vorgenommenen Abschreibungen erschöpft ist, von jenem Amte, welches die Abschreibungen vornimmt, einznziehen und an das RechnnngSdcpartement der Triester Finanz-Direktion einzusendeu ist. Letzteres hat die eingeseudeten Zahlnngsbolletcn, im Falle die Rückvergütung von den betreffenden Parteien im Sinne der Bestimmungen des § 6 angcsncht wird, sowohl mit den von den Parteien beigebrachten, mit der Anstrittsbestätigung versehenen Anmeldnngs-Parieu als mit den sammt den Verzeichnissen der Anstrittsämter eiugclangten Docnmenten zu vergleichen. Ergibt sich hiebei, sowie bei Jncontrirnng der Qriginalzahlnugsbollete mit der Rcgistcr-Inxta kein Anstand, so veranlaßt die Finanz-Direction die Rückvergütung der selbstständigen Gcmeindeaustage an jene Partei, beziehungsweise Parteien, welche die einzelnen Theil-quantitäten gebrannter geistiger Flüssigkeit über die Berzehrungsstenerlinie ausgeführt hat, respective haben. Die llcbertretnngcn vorliegender Bestimmnugen sind unter Anwendung des in den Ministerial-Berordnungen vom 3. April 1855, R.-G.-Bl. Nr. 61, und vom 31. Jänner 1860, R.-G.-Bl. Nr. 31, vorgczeichneten Verfahrens nach der Ministerial-Verordnnng vom 30. September 1857, R.-G.-Bl. Nr. 108, von den politischen Behörden zu bestrafen. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1895 in Kraft, und hört demzufolge mit diesem Tage die Wirksamkeit der Verordnung vom 1. Jänner 1893, ad Z. 2052 pr. (L.-G.-Bl. i 110*0***13 Der f. k. Statthalter: Rinaldini m. p