^ Mttbernial - MrlmztbarunZett. Z. 8 (3) ^ Nr. 26253. ' Kundmachung des k. k. lllvrlsch^n ^andeg'GubcrnulNs zu ^aibach. — Den Hufschmieden am Lande wzrd es gestattet/ selbst erzeigte Nagel b?y Hause und auf den Märkten zu rcrkaufen. Die hohe k. k. veremte Hcfkanzlep hac zn Uebereinstimmung Vtt Ver hohen k. k. allgemeinen HofküNimer festzuschcn befunden, daß dle Hufs^nu.dc auf l'c'n ^ant-? lcldst er< zkuqte Naqcl l>^y »^'c lll,l, o«/» Vlärllcn verkaufen dü'''^., l. -. ^ c 3:itugung der Nagel, od''>.!..' ' . «.' »'^n ^»e^crbsrechien der Nagelsc^;»'.l(d. . -l.ol! , lbncn dennoch nlcht als ein aukschlic^..,. s v> l :r>. d..r Art zuerkannt wc"-'c>' , ' !> l-'.c>' auch an-dcren Gew rb"7^ zj<.^ ;^'.. ? räch der Nalur und Beschäl, ^.l ch^^ ?'c,c! an-gungen zur gleichartigen ^ ,>.!^/..° '. °'cr Attlkel/. bcru? fcn seyn di^' «., .c,.^'c! nnfcn könnte. Dieß wird l/n nu . >^ .;e des e'ngclangtcn hyhen Hofk^'^l.. -D..' .! ' vom 28. November l. I., Z'-n^ ^c5,.' ^ Ildc.'manns Be-nchmungs - '^l< .-»,': >' . ^."'lict' lund geg?? ben. — kül^.:, l . z^, H^c.^ z^.der 1828, Joseph Ca.-' -. v< Ecl'midburg, Leo >. !^ " ,' r. ^clttrsheimb, !-'. s< ^uderlnal-RlUh. Z. i^. (2) Zä ^'. 2703Z^ä!70. C i r c u l a r e dcs k.^ k. illprtschen Gubcrniums zu Laibach. Enthüllend dlc nähern Bestimmungen wegen der zufolge allerhöchsten Patentes vom 2ä> Februar 3827/ allgemein einzuführenden Wanderbücher« ^ Mit Bez'chnng auf das allerhöchste Patent vom 2ä< Februar 1827, wegen allgemeiner Einl^l^ d?" Wandc'/'ücl'er in der gcsamm-t'"' .t:e/ wcrden folgen- de <.-....:?,^ .,^' ^cr^ r.r gemacht: — E r^ si l» f, v: Tas Wal tnbuch hat aus fünf Bcgen odcr v!>r^'a Blatter in Octav-Format zu bes^in, dze mit einem zwepfarbigen Fa- den geheftet, lind dessen Ende an der innern Seile des steifen Einbandes mit dem Siegel der ausstellenden Behörde befestiget sind. Die einzelnen Seiten erhalten die Bezeichnung mit der fortlaufenden,Ziffer von 1 bis 80. Auf der ersten Seite befindet sich der Stamp el von 1 5 Kreuzer, die Zahl unter welcher das Wanderbuch ausgefertiget, ist, nnd der Titel: „Wanderbuch in Folge des allerhöchsten Parentes vom 2/^ Fe -('. ar .is^'-<" — Dann folgt der Name, > ' ll,'. und das vollständige ^! ^r Nttmcnsfertigttng des ^' .' «. ^s l.:^ Pilsen gewöhnlich iss, nel.?: ^> '.ltt'.'^'ung an alle Behörde des Irn-und ^l^z<'ndco, den Vorweiser unbeirrt hin und wieder ziehen Zu lassen, und der Fertigung der das Wanderbuch ausstellenden Behörde. —, Sohm ist die Vorschrift für das Benehmen des Bcchelltcn, und in Folge der allerhöchsten Entschließung vom 16. Februar 1622/ die Warnung eingeschaltet/ daß jcde Verfälschung des Wandcrbuches nach den Paragraphen 1.78 und 181 / des I. Theils des Strafgesetzbuches, als Verbrechen des Bctrlo ges geahndet werden würde. Im weitcrm Verfolge sind die Zeugnisse der Arbeitsgeber, dann die Reisebewillignngcn und Vidinmgm der berufenen Behörden einzutragen. — Z w e p t e n s: Die Ausfertigung dcr Wanderbücher hat' durch die Bezirksobrigke:-ten zu geschehen. — Drittens: "Ic-der inlandische Handwerksgeselle oder Arbeiter muß bis zu dem im allerhöchsten Patente bestimmten Tage, nämlich bis 1. May 1829, ein Wcmderbucy sich verschaffen, widrigens "cr, als ausweislos angeschen und behandelt; der ein solches Individuum aufnehmende Arbeitsgeber aber nach den Bestimmungen dcs §. ^^ des N. Theils des, Strafgesetzes, die wegen Aufnahme von Gesellen chnc einer ordentlichen Kundschaft bestehen, bestraft werden würde. Der Gesell oder Arbeiter hat sich bcp dcr Obrigkeit seines Aufenthaltes gegcn Cinlcgung seines Lehrbriefes, seiner Kundschaften und Arbsitszcugniffe um ein Wandcrbuch Zu mel- M den. Der Inhalt der beygebrachten Kunw jchaften und Zeugnisse ist auszugsweise in der Art in das Wanderbuch einzutragen, wie es in der Folge in Absicht auf die Arbeitszeugnisse vorgeschrieben werden wird. — V i e rs tens. Innlandische Handwerksgesellen und Arbeiter, welche nach dem zur allgemeinen Einführung der Wanderbücher bestimmten Tage aus fremden Staaten zurückkehren, haben derselben Pflicht bey der ersten Gränz-Obrigkeit gegen Einlegung ihrer Handwerks-Urkunden und Passe nachzukommen. Hier ist dasselbe zu beobachten, was in §. 3, in Absicht auf die Eintragung der Kundschaften und Zeugnisse angeordnet worden ist. — Mün f-- t e n s: Das Nämliche gilt auch für die auslandischen Handwerksgesellen und Arbeiter, welche einwandern, in so fern dieselben nicht bereits mit Wanderbüchern uon "Veite ihrer Regierung versehen waren. Für ausländische Wanderbüchcr gilt dasselbe Verfahren, welches für die innlandischen vorgeschrieben ist. —-Sechstens: Für die Ausfertigung des Wanderbuchcs ist ein BetragvoniZ Kreuzern, dann die Dtampelgebü hr mit i5 Kreuzern, folglich zusammen Zo Kreuzer Metallmünze zu entrichten. Siebentens: Das Wandcrbuch ist bey dem Eintritie in die Arbeit von dem damit Betheilten, dem Arbeitsgeber zur Aufbewahrung zu übergeben. Bey dem Austritte aus der Arbeit, hat der Letztere mit dem Arbeiter und dem Wanderbuche zur Bezirksobrigkeir sich zu verfügen, bey derselben die Zeit durch welche jener ;n Arbeit gestanden genau anzugeben, und wenn der Arbeiter geschickt, fleißig und treu sich benommen, diese Eigenschaften zu bestätigen. Beydes hat die Obrigkeit in das Wan3erbuch einzutragen. Sollte das Zeugniß in Ansehung der letztem Eigenschaften nicht günstig encfallen, so ,st nur die Arbeitsdauer, oder hinsichtlich des Zeugnisses, über die eine oder die andere der bemerkten Eigenschaften nur jenes aufzunehmen, welches zumVorchei-le des Arbeiters gercicht. Dcr Arbeitsgeber hat dieses Zeugmß mit seiner Namensfertigung zu versehen, und die Obrigkeit die Fertigung amtlich zu bestätigen. Uebrigens kann dem Arbeitsgeber das pcrsonltche Erscheinen vor der Bezirks-Obrigkeit nachgesehen werden, wenn er derselben ein schriftliches Zeugniß über das Benehmen des Handwerksgesellen übergibt. —-Achtens: Wünscht' der Arbeiter m dem Inn-oder Auslande zu rMn, so ist alles dasjenige zu beobachten, was bisher für dte Ausfertigung von WanderpaAn in die ein? ßder die andere Pwomz, dann m das Ausland vorgeschrieben war. — Jene Behörden, welche in einer oder in der andern Beziehung solche Bewilligungen und Pässe ertheilten, "oder mdirten, haben auch für die Zukunft in lh-rer Wirksamkeit zu bleiben, und die Bewilligung oder Vidirung in das Wanderbuch einzutragen. — Die Mdirungen sind von der Obngkeit in den ordnungsmäßig zu führenden Paß-Protocollcn unter Eröffnung einer besondern Rubrik für die Nummer des Wanderbuches in Evidenz zu halten. — Neuntens: Gleichwie der Handwerks geselle und Arbeiter das — die Stelle des Passes vertretende Wanderbuch auf dsr Reise-Route bey den Obrigkeiten vorzuweisen vec^ pfiuHtst ist, eben so haben diese auf dis genaue Einhaltung der vorgezeichneten Route zu wachen, und hierwegen nach Maßgabe der bestehenden Paß-Vorschriften das Amt zu handeln. .— Z c h n t e n s: Sollte in einem Wanderbuche kein Raum zu Eintragungen mehr erübrigen, so ist dem Handwerksgesellen oder Arbeiter zu dem bereits besitzenden Wanderbuche em zweytes auszustellen/ w dem letzteren jedoch ausdrücklich zu bemerkw, daß dieses eme Fortsetzung des früher erhaltenen sey. — E i l f t e n s: Geht ein Wanderbuch verloren, so hat der Handwerksgeselle oder Arbeiter davon bey der Bezirks-Obrigkeit die Anzeige zu machen, wo der Verlust sich zugetragen hat; diese ist verpflichtet, darüber eine genaue Untersuchung einzuleiten, ob und in wie ferne die Angabe sich bewahrt, zu welchem Ende insbesondere von der Obrigkeit, ln deren Bezirke der Geselle oder Ardetter zuletzt in Arbeit stand, die Auskunft einzuhohlen ist, ob er mit einem Wanderbuch versehen war, und im Bejahungsfälle dem Anzeiger die amtliche Bestätigung , des Verlustes auszustellen, gegen welche demselben cm Duvpücat des ursprünglichen Wanderbuches mit der ausdrücklichen Bemerkung, daß es ein Duuplicat ftp, von jener Obrigkeit auszufertigen ist, die das verlorene Wandcrbuch ausgestellt hat. — Zwölftens: Macht ein Handwerksgeselle oder Arbiter sich eines Verbrechens, einer schweren Pollen- Uebenrctung oder eines Polizn)-Vergehens schuldig, so lst demselben das Wanderbuch nach ausgestandener Straft stets wieder zu seiner LegMmanon Üder seine früheren Wanderjahre zu behan-digen, ohm hierin eme Erwähnung von der Bestrafung zu machen. — D r ? vz ? h n-tens: Ueber d^ ^.. ^'-> ' ,, -^cn ^Zan-dsrbücher sind von ^ ' ' - '.,? Pwwcolle zu führen^ wt^ >. . -^ 2g Zahl der damit ebenfalls zu bezeichnenden ausgestellten Wanderbücher, den Namen, Geburtsort und das Signalement der Betheilten, nebst den Datum der Ausfertigung zu enthalten habcn. — V l e r z e h n t e n s: Die Anfiaae der Wanderbücher wird nach dem angeschlossenen Formulare von der Landes-stelle besorgt, und ss werden du Obrigkeiten gegen Verrechnung der AusfcrNgungs-und Stampel- Gebühren danut verlegt werden. Laiöach den 11. December 1828. Joseph Tamillo Freyherr v. Schmioburg, kündeß 5 Gouverneur. Johann Nep. V e ß e l, k. k. GuberntallRath. ^, Stäupe! / >^«B^,^^^> Wand: r b u ch lN Folge des alleroMttn Patentes vom " iL Für: Name Geburtsort Alter Wohnort Profession Stand Religion Statur Gesicht Haare Augm Nase Mund Besondere Kennzeichen Namcnsferngung Alle lnn^ und ausländischen Behörden wer-den ersucht, den Vorweiftr unbeirrt hin und her ziehen zu lassen, und ihm dm ryunlichen Vorschub zu leisten« <^. 3.) Fertigung der ausstellenden Obrigkeit. A u s z u g süß der Currende vom 11. December 1823, Nr. 27063. — Erstens: Für die Ausfertigung des Wanderouches ist em Betrag von i5 Kreuzern, dann die Stamvel-gebühr mit'i5 Kreuzer, folglich zusammen Io Kreuzer Conventions-Münze zu entrichten. — Z w e ytens : Das Wanderbuch m bnun Emtritte in d;s Arbelt dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung Zu übergeben. Beym Austntts des Gestilen aus der Arbeit hat Letzterer nut dem Arbemr und dem Wgnderbuche zur BeMksobngkett sich zu verfügen, btp derselben welche dieser in Arbeit gestanden, genau anzugeben/ und wenn der Arbeiter geschickt, fleißig und treu sich benommen, diese Eigenschaften zu bestatt gen. —« Beydes hat die Bczlrksobrigkeit in das Wanderbuch einzutragen. — Dollte das Zeugniß in Ansehung jener Eigenschaften nicht günstig einfallen, so ;st nur die Arbeitsdauer, oder hinsichtlich des Zeugnisses über^ bemerkte Eigenschaften nur jenes aufzuneh-mm, welches zum Vortheile des Arbeiters ge^ reicht. — Der Arbeitgeber hat dieß Zntgc niß mit seiner Namensfertigung zu versehen^ und die Obrigkeit die Fertigung amtlich zu bcstaNgen. — Drittens: Wünscht der Arbeiter im Inn-oder Auslande zu reisen ^ so ist alles dasjenige zu beobachten was bis« her für die Ausfertigung von Wanderpüffen in die ein? oder die andere Provinz, dan?» in das Ausland vorgeschrieben war. — Isne Behörden^ welche in einer oder in der an-dern Beziehung solche Bewilligungen und Pas-st e'theilten, oder vidn'ten/ haben auch für die Zukunft in ihrer Wirksamkeit zu bleiben^ und die Bewilligung oder Vidirung in das Wagderbuch einzutragen. — Viertens: Gleichwie der Handwerksgeselle und Arbeiter das die Stelle des Passes vertretende Wanderbuch auf der Reise- Route bey den Obrigkeiten vorzuweisen verpflichtet ist, eben so haben di.'se auf die genaue Einhaltung der vorgezeichneten Route zu wachen, und hierwegm nach Maßgabe der bestehenden Paßvorschriften das Amt zu handeln. — Fünftens: Soll-tt m einem Wandcrbuchc kein Raum zu Eintragungen mehr erübrigen, so ist dem Handwerksgesellen oder Arbnter zu dem bereits be^ sitzenden Wanderbuche ein zweytes auszustellen, in dem leytcrn jedoch ausdrücklich zu bemerken, daß dieses eine Fortsetzung des frühkt erhaltenen sey. — Sechstens: Geht ein Wanderbuch verloren, so hat der Handwerksgeselle oder Arbeiter davon bey jener Bezirks-obrlgkelt dle Anzeige zu mache!:, wo der Verlust sich zugetragen hat. Diese ist verpfitchttt, darüber eme genaue Untersuchung einzuleiten^ ob und in wie fcrne die Angabe sich bewahrt^ zu welchem Ende insbesondere von der Obrigkeit, in deren Bezirks der Geselle oder Arbeiter zuletzt in Arbett stand, die Auskunft em-zuhohlen ,st, od er mit einem Wanderbuche verschen war, und im Bejahungsfälle dem Anzeiger r^e amtliche Bestätigung des Verlu-sses auszustellen, gegen welche dc.nstiben ein Dupplicat des urü)rüngllchen Wanseebuches milder ausdrücklichen Bemerkung, dgß es ein DupplMt sey^ v,n Mn Obrigkeit WsDfm I a tigen ist, die das Verlorne Wanderbuch ausgestellt hat. — Siebentens: Jede Verfälschung des Wanderbuchss wird nach den Paragraphen 178 und igi, des I. Thnls des Strafgesetzes als Verbrechen des Betruges angesehen und bestraft werden. Wir Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kmser von Oesterreich; Kömg zu Hungarn, Böhmen, der Lombardey, Venedig, Galizien, Lodomerien und Illprimj Erzherzog zu Oesterreich :c. :c. Um den mancherley Unfügen zu steuern, welche durch die an Handwerksgesellen und Arbetter ausgestellten Kundschaften, Zeugnisse und WanderpW/ herbepgeführt werden kön.. nen, haben Wir zu bestimmen befunden, daß in Zukunft die Ausstellung der erwähnten Urkunden für die genannten Individuen nicht mehr Statt finden, und daß auf dieselben, wenn sie dennoch beygebracht würden, keine Rücksicht genommen werden soll. — An deren Stelle, und um den Gesellen und Arbeitern die Gelegenheit zu verschaffen, über zh-re Dienste und über ihr Betragen zu jed,er Zeit auf entsprechende Art sich auswessm zu können, haben Wir beschloßen, m Unserer-geiammten Monarchie Wandcrbücher einzuführen. — Die Wanderbücher haben demnach zum Zweck, einer Seits die Kundschaften und Arbeits-Zcugmsse zu ersetzen, anderer Seits die Stelle der Passe zu vertreten. Es sind nämlich dle, mit der obrigkeitlichen Bestätigung versehenen Zeugmsse der Arbeitgeber sowohl, als die Bewilligungen der berufenen Behörden, zu RMn nn In-oder Auslande, in die Wanderbüchcr emzmragen. Die bestehenden Paßvorschriften bleiben voll^ kommen in ihrer Wlrksamk^r, und dlciemgen Behörden, welche bisher bey Rciscbewüügun-gen, und bey Ausfertigung der Passt für -Handwerksgesellen und Arbeiter, Einnuß genommen haben, sind auch ferner dabey einzuschreiten berufen. — Die allgemeine Einführung der Wanderbüchcr hat mit 1. May 1829, in Ausführung zu treten, dergestalt, daß an diesem Tage jeder Handwerksgeselle oder Arbeiter, er sey In- oder Ausländer, mit einem Wanderbuche versehen seyn muß.— Ist der, Unsere Staaten betretende Auslander bereits mit einem Wandcrbuche versehen, so ist dieses hinreichend; außer dem hat er sich ein Wanderbuch bey dem Emtritte an der Gränze zu verschaffen. — D:e Form der Wanderbücher und du Vorschriften des Verfahrens mtt denselben, sowohl, in Beziehung auf die damit zu Verheilenden, als auf die emschMtend'M Behörden, werden durch em besonderes Civculare bekannt gemacht werden. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt-und Residenzstadt Wien, den 24. Hornung, nach Christa Geburt im Eintausend Achthundert und sieben und zwanzigsten, Unserer Reiche nn fünf und drepßigstcn Jahre. F r a n z. (I.. Z.) Franz Graf von Saurau, oberster Kanzler. Job. Nep. Freyherr v. Geislcrn. Nach Sr., k. k. aposwl. Majestac höchst eigenem Befehle: Ignaz Freyherr v. Stuppan. Concurs zur Besetzung der bei dem Troppauer k. k, Abs^tzvostamte neu kretrten Dlensistellen. — Geine k. k. Majestät geruhten m?r allerhöchster Entschließung vom 6. November d. I., für das neu orgümsine k. k. Absatz- Possamt m Troppau f^lgcnde Dttnstfteüen zu bewilligen, als: zNens eznen Posto?rw?ser mit dem Jahre gehaite von Ach: hundert Gulden, und gegen srlag ezner Dlen^calltlon von Acht Hundert Gulden für beide Postgefaile; 2tens e>nen konlrollirenden Postofflcler ant Gschs Hundert Gulden Gehalt, und g^gcn Erlag einer gleichmäßigen Eautwn von Sechs Hundert Gulden,, und Icens einen Briefträger und Pücker mtt Fünfzig Gulden Gc-. h'ai!, und gegen Erlag von z^o ß. Caut'.on. Zur BeßreltunZ der Kanzlcp - und AmrscrF fordcrniife w^rde em jährlicher Pauschalbetrag von Sechzig Gulden !N Conv. Münze bewnilger. — Dse AellunsssZEmolumenre sind b«ldm Beamten zur TheUung naH Verhält nch lhrec Besoldungen einstweilen mit Vore bchilr e",-r Margen Aenderung überlassen w^^den. Die Ncvengcnüise ^von Receplßen u w Estaff?tcn muffen aber dsm höchsten Aerar ganz verrechnet werden, a-uch findet der Be^ zug der 5 o^o von der Postwagens - Porto-Verrechnung nich^t mehr statt. — Fär^den Postnerweftr in Troppau wurde dle ütc Dlä-, ten - Tl^se bestimmt, und ihm der Genuß einer freyen Wohnung nn Hautt, wo das postämt untergebracht ist, beweget. — Kur Besetzung dieser Dienststellen wird der Con« curs'mtt der Frist bw 3i. Jänner 1629 aus« geschrieben, bis wohin dl? Bewerber ihre gehörig belegten Gesuchs hierorts einzubringen haben. Von dem k. k. mährisch-scklesischen kandes-Guberniuln. Brünn am i3. December 182g. Ferdinand Gtelnberger, k- k. mährisch^schlesischer Gubernial- Secretar. Z! Z, 22. (i) »6 Gub. Nr. 282Zg^ 453g. Cur r ende des k. k. illprifchen Guberniums zu Laibach, Die für die Beamten m Dudstllutionsfallen festgesetzten Bestimmungen sinden auch auf beeidete Practicanten chre volle Anwendung. Aus Anlaß einer Anfrage ist mit hohen Hsft kammer-Decvete vom 24. v. M./ Zahl ^2910, dieser Landesstelle bedeutet worden, daß nach den bestehenden Vorschriften dle mit Anstcl« lungs- Dccrcten versehenen bseldcten Practi-eanten ohne Unterschied des Geschäftes, fÜV welches sie verwendet werden / als Beamte anzusehen sind, daher alle diejenigen Bestnns wungen, welche durch die allerhöchste Entschließung vom 24. März 1828/ für die Beamten in Substttutionsfällen festgesetzt wurden , auch auf dieselben ihre voLe Anwendung ßnden. — Da iedoch nicht zu verkennen lst, daß hieraus in manchen Hallen für das Aerar eine größere Auslage entstehen kann, als ivenn der Substttut die Genüße erhielte , welche mit dem Amte/ zu dessen Verschung er berufen wird, systemmaßlg verbanden sind, so ist es überhaupt die Wicht der Behörden für die möglichst schnelle Besetzung der erledigten Dienstplätze Sorge zu tragen, und in dsn bemerkten Fallen, besonders, wenn voraus zu sehen ist, daß dessen ungeachtet die Substitution durch eine längere Zeit dauern durfte, daraus hinzuwirken, daß sich der Substttut mit jenen spstemmäst figen Genüßen ohne weitere Ansprüche zufrieden stelle. — Diese hohe Erläuterung wird im Nachhange zu der Gubernial-Cur-rende vom 7. Iunp l. I., Nr. 158^9, zur allgemeinen Wissenschaft, und genauen Nachachtung hlermit bekannt gemacht, kaibach den 18. December 1828. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Lanoes-Gouverneur. Franz Ritter v. Iakomini, k. k. Gubernial-Secretär, als Zleferent. Z7i7. (l) ""^ Nr7ü6^527 Gubernzal-Verlautbarung. Der erste Mathias Schigur'sche Studen-tenstiftungsplatz von jährlichen IZ fi. 19 Ij^kr. E. M., ist erledigt. Zum Genusse duser Stiftung sind vorzüglich die Anverwandten des Stifters, in Abgang derselben die aus dem Dorfe Dt. Veit bey Wivbach, und in deren Ermanglung die im Mpbacher Fhale gebürtigen Jünglinge berufen. Das, Präsen- tationsrecht zu dieser Stiftung gebührt dem Euraten zu St. Veit ob Wipbach. — Jene StudirenVen, welche diesen Stiftungsplatz zu erlangen wünschen, haben sonach ihre mit dem Taufscheine, dem DürfNgfeits-und Po-cken-oder Impfungszeugnisse, dann mlt den Studienzcugnifsen von den zwey letzteren Semestern, so Me insbesondere Diejenigen, wel» che ex )U?Q 8äNßnini5^ einzuschreiten gedenken, auch noch mit einem legalisirten Stamm? bäume belegten Gesuche bis i5. k« M. und Jahrs bey dieser Landessielle einzureichen. Lachach den i3. December ^828. Z. 14. (1) ad Giib, Nr, 29047* A V V I S O. Atlesi i provvedimcnti clie potranno occorrere 011 de completure il personale deli' i, r, Tesoreria Camerale e di Guerra in Zara, e delie ii. n\ Gasse circolari in. Dalmazia, dietro} P autorizzazione poria-ta dair ossequiato decreto dcll' Eccelsa i« r. Auliea Casnera generalc 17 Novembre p, p. Nr. 46856 ~25i2, viene- aperto il concorso pc7 seguenti postij cioe : di Con-trollore circolare con i' anno stipendio di fiorini aeicento, e Gobligo di malleveria di fiorini ottoceiuoj Ußiciale di Cassa se~ conde la risultante vacanza o di iino con F anno stipendio di fiorini seicento (600) o di odo con fiorini Cinquecento (5oo) e di 3zo con siorini quatroGcnto (400) j Scri-tore di cassa con 1' anno stipendio di £io— rini trecento (3oo) aumentabile a fiorini trecento cinqnanta (35o). — Dovraimo i eoncorrenti essersi pcodotti all' i, r. Gover-no della Dalmazia immeditamente, 0 se sono inipiegati, col mezzo del Dicastcro da cui dipendono,, entro la'giornata de trentaun (5i) gennajo p4 v,, con le rispet-tive suppüeazionf pel posto al quäle aspi-sano facendo debitamenie eonstare i esse patria , etä. stato,.. religione , studj e ^pf-ciaimente i ßlosofici o ,.b;c^ i ^.r.Liia-. Ii, impicghi costcnuti cou .. vil^aic 1' c-jcc. principio e-cessazione li^Uuvdü ? de medesimi, assiduila, moralist, ed in porticolare peril:La eo^n^KUie del conteggio e dcll maneggio degli afiari di cassa, e pei suddetti posti di Controilore, ed Ufiiciale anclie quella, se riiarino, della n^Tiiipulazione della cassa di guerra,. possii)m:a di -prestare una cauzione di fiorini miliecinquecento' (löoo) clie in segui-to oecprresse, posseso di lingue e special-menie delle indisüensabiü tedesca ed ita- (Z. Amts-Blatt Nr. 5. d. 10, Jänner !S290 Z3 liana e relazioni di aflitiitä e di parentela contemplate dalla governativa Notisicazionc io luglio 1827, Nr. 13278-3784. — Ri-guardo a. que' con correnti die non trovau-dosi incammlnatti nella camera deg'i im-piegbi di cassa e di centabilita non sostea-nero ii prescritto essatno pel senizio di cassa o lo sabirotio da okre ua anno si dicliiara ciio I'csame por i medesimi sara t^nato presso le ii. rr« Tesorerie cameraU di Zara, Vienna, Milano^ Venozia, Trie-Äte e Lubiana e presso gV ii, rr, Gapitana-ti circolari di Spalato, Ragusa e Cattaro nella giornata de' dicianove gennajo sud-detto con V osscrvanza dclle ibrmc di mc-todo. — Ven^ono anche avvertiti 1 con-- correnti "i quali non coprono ancora verun irnoiefjo effettiro a ^iustificare nella loro supiicazionc, oltre agii studj fatti anciie le Ipcalitta. del loro domicilio all' epoca de mcdesirni come pure del domicilio, c del-ie occupazioni ncl tempo succesivo e con-tinuo fino al presente. DalT i. r. Govcrno della Dalmazia. Zara g Decerabre i8a3» DO\IE_MGO_de G:VTrAN"J, 111, p, J, R, Segretario di Govcrno. Z' 7' (2) ' Nr, 2779Q4 C u r r e n d e des k. k. i^yrischen Guberniums ;u Lmbach. Wegen der Beibringung der Boueten über die verrechneten Mauthgebühren in den ParZ ticularien der im Dienste reisenden Beamten. Die im Diensse reisenden Beamten haben ale Wegs und Nrückenmäuthe zu bezahlen; Se sind aber anch ermächtiget, dl? dleßfalZS ge? hörig zu erweisenden Auslagen in ihrm Rei^-fcvarticularien in Aufrechnung zu bringen. Das hohe Hofkamm?r-Deeret vom 1/^. De-cember 1827, Zahl 49295, welches die AnordZ nung enthalt, daß sowohl dle juxtlrten Weg-und Brückenmauth--Boileten beyden noch ln Aerarial - Regle stehenden Wegmauthämtern, üls a^ch die sogenannten Valor-Bolletten bei den oerpachteten Mauthstationen, sowohl dsn nn Dienste reisenden Beamten, als auch den, Militär - Individuen zur Nach^elsung und Verrechnung der von ihnen gezahlten MiMthZ Gebühren in Händen zu belassen sind, verschaffet lhnen die Möglichkeit diese Auslagen zu erweisen. — In den Meise-Particularien der im Dienst reisenden Beamten muß daher die Aufrechnung der Weg- und Brückenmau-th: documentirt werden, und die in Anspruch genommene Vergütung hn Weg- und Prük- kenmauth-Gebuhren kann nicht Statt finden, wenn die zum Beweise der wirklich geschehenen Zahlung dienenden Mauth-Bolle« ten nicht beygebracht werden. —> Dneß wird über em herabgelangtes hohes Hofkammer« Decret vom 3o. Nouember l. I., Z. 4Z017/ zur genauen Darnachachtung hiermtt bekannt gemacht. Lalbach den ig. December 1628. Joseph Camiilo Freyherr v. Schmidburg, Landes - Gouverneur. Fran; Rttt« v. I acomini, k. k. Gubernial-Becreiär, als Referent. 3' Z4 (5) Nr. 29045. Kundmachung. Vermög Eröffnung der k. ungarischen Statthalterey vom 11. v. M., Zahl 29929^ ;st dem Iojeph BulkH, welcher im Jahre 1I16 als Corporal aus der Btazion Lodz, meineidig vom Mlluar entwichen »st, zur Uebers nähme der lhm nach dem Hinscheiden seiner Eltern angefallenen Erbschaft zu Polyancez, ein Termm uon einem Jahre mit dem Beisatze festgesetzt worden, daß, wenn er sich binnen dleser Jahresfrist nicht gemeldet haben wlrd, dessen gegenwärtig unter der Pupillare Admmlftratisn stehende Erbschaft seinen Anverwandten eingeanlwortet werden würde. — Dleses wird hiemtt,allgemein bekannt gemacht. Vom k. k. lllyrischen Landergudernium. Laibach am Zo. December 1828. Z. 13^.0. (4) aä Q^ib. Fr. 22^7. Gubcrnial - Verlautbarung. Laut einer Eröffnung des k. k. böhmischen Gubcrniums hat die Dtiftsdame Theresia Gräfinn uon Wildenstöin in ihrem Testamente, ääo. Prag den i9. Hornung 1787, das ihr gehörige/ zu Prag liegende Haus/unter 'der Beschreiöungszahl 77^2, dermahl 5o6j2, für die geistlichen Jungfrauen des aufgehobenen Benödikttner Nonnenstifts von St. Georg in Prag, dann für die geistlichen Jungfrauen anderer aufgehobenen Klöstär, zur Wohnung bestnnmt. — Da zu wissen noth wendig ^ wird, ob d;e zerstreut und unwissend wo lebenden Ex-nonnen ihre Lebenstage in d:estm Hause gegen die bloße Verbindlichkeit der seeligen Stifte-rinn in ihrem Gebete einged.'nkt zu seyn, zubringen wollen) ,so werden sam-nrlich: E.rnon-nen von der erwähnten letzt- Anord- nung zu dem Ende in Kennt! .. ^. c, b-n-nen Jahr und Tag von-der ersten 3izisch^?"ng dieser Verlautbarung m die Ze^unasblätter ihre schriftliche Erklärung anhev dahin abzu- 33 geben/ ob sie von diesem unentgeldlichen Wohnungsrechte Gebrauch machen wollen, oder nicht? — Vom k. k. illyrischen Gubernium. Laibach den i^- October 1628. Ferdinand Graf v. Aichelburg, k. k. Gubernial -- Secretär. NreismntliOy Verlautbarungen. Z, 16. (2) ° Nr. lZ^6o. Kundmachung. Ueber Ersuchen der k. k. Landesöau-Direction vom 27. d. M., Zahl Z!/^, wird bei dusem k. k. Krezsamte am 17. Jänner 1829, Vormittags 9 Uhr, eine Mmuendo« Almation, wegen Uebernahme der mtt hoher Gubernial-Verordnung vom i3. d. M., Zahl 28129, bewilligten Bauherftellungen lm Sitticherhofe, und zwar in abgesonderten Protokollen, nämlich für die, welche die schnellere Austrocknung der von der Salzsäure ergriffenen Mnuerwcrke des Erdgeschosses bs' zwecken, dann für jene, welche zur äar^ tLQta eben dnses Gebäudes gehören, abgehalten werdcn. —> Dte dießfälligcn Kosten belaufen fich nach den buchhalterisch adjustlrten Kosten-Ueberschlagen, und zwar für die Erstere an Maurer- und Zimmermcmnsarbeit auf 106 st. 35 kr. 5 für d;e Letztere aber an Maurerar-beit und Materialien, an Zimmennannsar-beit und Materialien, an Tlschler-, Schlosser-, Glaserers, Anstreichers, Guß- und Mahlerarbeit auf 5g3 fi. ää kr. Die Ueber-nahmslustigen werden daher eingeladen, bei dieser Mmuendo - Versteigerung sich einzufiw den. — K. K. Kreisamt Laibach am Zi, December 1828. KtaVt - mw lanvrechtliche Mrlautbarungen. Z. 22. (l) Nr. 8211. Von dem k. k. Sradt- und Landrechte in Kram wird , Zu Gun-ßen des Joseph Konkara aber für Zoo fi. auf das obgedachte Haus, unterm 3. August 176^, intabuln'tsn Vergleichscontractes, ge-williget worden» Es haben demnach asse Ie^ ne, welche auf gedachte Verglnchsurkunde aus was immer für einem Nechtsgrunde Ansprüche machen zu können vermeinen, selbe bmnen der gesetzlichen Frist uon einem Jahre, sichs Wochen und drey Tagen, vor diese« k. k. Stadt- und Landrechte so gewiß amu-Wtlden und anhängig zu machen, als im Widrigen auf wetteres Anlangen des heutigen Bittstellers, Lukas Suppan, die obgedachte Urkunde nech Verlauf dlcser gesetzlichen Frist für getödtet, kraft- und wirkungslos erklart werden wird. Von d teres Anlangen der heutigen Bittstellerinn^ Ursula Ramucha, die obgedachte Urkunde nach Verlauf dieser gesetzlichen Frist für ge-tödtet, kraft- und wirkungslos erklart weiden wird. Von dem k. k. Stadt- und Landrschte w Krain. Laibach den 12. July 1828. Vermischte V'erlMttbaruttZM. z. Z. 946. (l) Rr. 915,. Amortisations - Edict. Von dem vereinten Bezirksgerichte Michel-ststten zu Krainburg wird hiemit bekannt gemacht: Gs sey über Ansuchen des Valentin Iallen, in -die Ausfertigung der Amortisations »Sdicte hin» Nchrlich der vorgeblich in Verlust gerathenen, auf seiner zu Birkendorf, suÄ haus Zahl 17, liegen« den, dem Grundbuchs der Herrschaft Radmanns» dorf, sub Ueb. Nr. 469, dienftbaren ganzen yu« be, eespectivs der dabei befindlichen zwey Aecker u Liztsriak, den beiden Aeckern 5F0Z-N2 und 3PQ-6n2 8l!2V6N25, dem Acker N2 Vu2te und dem Waldanthcile usnate äel^ stit io. December 1794, zu Gunstsn des Herrn Michael Emole bereits seel. für die Summe von »boo ft. unterm g. October 179,5, ausgestellten Bürgschüfts»Instruments ge« wMiget worden. Gs trerden demnach alle Jene, welche auf die besagte Bürgschaftsurkunde aus was immer für einem Rechtsgrunde Ansprüche zu stellen vermeinen, hlcmit aufgefordert, solche bin» nen einem Jahre, ftcks Wochen und dreo Tagen, so gewiß bZu disscm Gerichte anzumelden, widri» gens auf weiteres Anlangen dieselbe eiaentlick das darauf befindliche Intabulations -Eertificat für ge» tödtet, kraft, und wukungslos erklärt werden würde. Vereintes Bezirks. Gericht Michelstetten zu Krainburg den l5. Iuny 1628. Z..1365. (5) — Das Handlungshaus Terpinz Lc Fabriotti in Laibach, am Raan, Nr. 192, im ersten Stocke, kauft fortwährend alle Gattungen öffentlicher Staats - Papiere im billigsten Verhältnisse gegen die bestehenden Börse- Comft.