Gesetz- uni) Ver^miiiMlatt für buv öüerveidjifcf) - issilische MltenfanO, bestehend au6 der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1902. Ansgcgeben und versendet am 22. Februar 1902. 7. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 13. Februar 1902, Zahl 3599, tu o m 11 die §§ 29, 30 u II d 82 der mit der Statthalterei-Knnd itta ch uit g v o m 26. September 1892, L.-G.-Bl. Nr. 28, erlassenen und mit jener vom 25. November 1894, L.-G.-Bl. Nr. 32, theiliveise geänderten Curordnung für den Curbezirk Lussinpiccolo und Lnssingrande abgeändert werden. Kraft § 1. des Gesetzes vom 7. Juni 1892, L.-G.-Bl. Nr. 12, womit die grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Curwesens und die Erlassung einer Curordnung für den Curbezirk Lussinpiccolo und Lnssingrande sestgestellt wurden und in Anwendung des § 38 der Curordnung werden die Bestimmungen des § 29, 1, und die §§ 30 und 32 dieser Curordnung in ihrer jetzigen Fassung außer Kraft gesetzt und haben künftig in folgender Weise zu lauten. Der nachstehende Text der bezogenen §.§. tritt mit dem Tage der Verlautbarnng in Wirksamkeit, kann jedoch ans die an diesem Tage bereits im Curbezirke anwesenden Cnrgäste nicht angewendet werden. k. Als Cnrgäste sind mit Aus me der Gemeindeangehörigen und Gemeindemitglieder im Allgemeinen, welche im Cilrbezirke ihren bleibenden Wohnsitz haben, sowie ihrer Familienmitglieder alle jene Besucher des Curbezirkes anzusehen, welche sich daselbst länger als 4 Tage einschließlich des Ankunftstages anfhalten. Die Curtaxe kann nur während der Cursaison, d. i. in der Zeit vom 1. October bis 31. Mai jeden Jahres eingehoben werden. Die Curcommission ist berechtigt, außer der Curtaxe während der Cursaison auch eine Musiktaxe cinznheben. sofern regelmäßige Mnsikprodnctionen stattfinden. Diese Taxen betragen für jede Person: a) bis zu einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von 4 Wochen an Curtaxe 6 Kronen an Musiktaxe....................................................................4 „ b) nach Verlauf dieser Frist bei weiterem Aufenthalte bis zum Ablaufe der 8. Woche abermal an Curtaxe.....................................................2 „ wonach die Verpflichtung zur Zahlung einer weiteren Cur- und Musiktaxe entfällt. Die Pflicht zur Zahlung dieser Taxen beginnt mit dem Tage der Ankunft aller im § 29, 1, bezeichneten Personen, die länger als 4 Tage im Curbezirke weilen. Kinder vom fünften bis zum vollendeten zehnten Lebensjahre zahlen die Hälfte der Cur- und Mnsiktaxe, Dienstboten den vierten Theil der Curtaxe und sind von der Musiktaxe frei, Hauslehrer, Erzieherinnen, Seeretäre, Gesellschaftsdamen n. dgl. m. werden bei Bemessung der Cur- und Musiktaxe den Dienstgebern gleichgestellt. Die Cur- und Musiftaxe wird vom Wohnungsgcber oder Gastwirte eingehoben und ist der für die ersten vier Wochen fällige Betrag am 5. Tage, jener für den weiteren Aufenthalt in der' 5., bezw. 9. Woche in Lussinpiecolo unmittelbar an die Casse der Cur-Commission, in Lussingrande an den Vertreter der Curcommission gegen Quittung abzuführen. Der Wohnungsgeber oder Gastwirt haftet persönlich für die Entrichtung der Cur- und Musiktaxe für alle bei ihm wohnenden Cnrgäste. Der k. k. Statthalter: Gosfs m. p. 29. 30. an Mnsiktaxe................................................. c) nach Verlauf der 8. Woche neuerlich an Curtaxe an Musiktaxe..................................................... § 32.