Gesetz- uiib Verordnungsblatt für das öltevreich>sch-issirische HiüUcnfanü, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1863. XVIII. ©tu it. Ausgegeben und versendet am 30. December 1863. 31. Kundmachung der k. k. Küstenländischen Statthalterei vom 18. December 1863, in Betreff der Einhebung der Stcncrzuschlägc für den LandcSfond und den Grundcnttastungsfond der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča im Jahre 1864. In Folge Erlasses des H. Staatsministeriums vom 0. l. Mts. Z. 8580-St. M. wird hiermit bekannt gegeben, daß auf Grund des Beschlusses des Landtages der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea vom 28. Miirz l. I. und der allerhöchsten Entschließung vom 27. November l. I. die Zuschläge zu den direkten Steuern für den Landesfond und den Grnndcntlastnngstond dieses Kronlandes in dem Verwaltnngs- beziehungsweise Solar-jahrc 1864 einstweilen, vorbehaltlich der definitiven verfassungsmäßigen Feststellung, in dem für das Jahr 1863 festgesetzten Ausmaße, d. i. mit 225/10 % für den Landesfond und mit 105/10% für den GrnndentlastungSfond cingehoben werden. v. KellerSperg m. p. 21 -V'-ihrw . j ... | ■ , ' is -08 C H ... ■ . : mod .8 .. . :.. ■ S &>d : , : . ' ■ ; ' '. . I'! 1 *11. . ' 't ' • ■ '"<■ ' ■. 'iJi; -- 11 * 1 ■ -d i x ’ ’ ;} jr . ; ' 3 "."jd 'V- 1 < '' «:" , ' - v v! :-T .