Verordnungen der für das Österreich isch-illirische Külleiitaiiö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. — rnimat W ÜBT»-"- Jahrgang 1663. n. Stück. Ausgegeben und versendet am 27. April 1863. 2 Kundmachung der k. k. (Zentral-See-Behörde vom 19» März IM, womit die Vorschriften zur Vermeidung von Seeunfällcn durch Zusammenstoß von Schiffen für die österreichische Handelsmarine zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. In Folge des mit dem Marine-Miuisterial-Erlasse vom 5. I. M., Z. 168 H., erhaltenen Auftrages wird die beiliegende Verordnung des hohen k. k. Marine Ministeriums vom 27. Februar l. J., Z. 168, enthaltend neue Vorschriften zur Vermeidung von Seeunfällen durch Zusammenstoß von Schiffen für die österreichische Handelsmarine mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese neuen Vorschriften vom 1. Juni 1863 angefangen in Kraft und Wirksamkeit zu treten, hingegen aber mit hem gleichen Tage die mit der Han-dels-Ministerial-Berordnung vom 13. September 1-858, Z. 18548, kundgemachten und von der Central-Seebehörde unterm 13. Oetober 1858, Z. 1 l 238, hiuausgegebenen Vorschriften zur Signalisirung der Dampf- und Segelschiffe der österreichischen Handelsmarine ihre Giltigkeit zu verlieren haben. Der k. k. Vice-Präsident Beeke. Der k. k. Gnbernialrath Screm Verordnung des Marine-Ministeriums vom 27. Februar 1863 Nr. 168, womit Borschriften zur Vermeidung von Seeunfällen durch Zusammenstoß von Schiffen für die österreichische Handelsmarine kundgemacht werden. Die nachfolgenden, zwischen der königlich großbritannischen und der kaiserlich französischen Regierung vereinbarten und für die beiderseitigen Marinen am 1. Juni d. I. in Kraft tretenden Vorschriften zur Vermeidung von Seeunfällen durch Zusammenstoß von Schiffen, haben, vom 1. Juni 1863 angefangen, auch in der österreichischen Handelsmarine in Kraft und Wirksamkeit zu treten. Mit dem gleichen Tage verlieren die mit der Handels - Ministerial - Verordnung vom 13. September 1858, Z. 18548—511, kundgemachten Vorschriften zur Signalisirung der Dampf- und Segelschiffe der österreichischen Handelsmarine ihre Giltigkeit. Allgemeine Bestimmung. Art. I. In den nachstehenden Vorschriften ist jedes Dampfschiff, welches unter Segel und nicht unter Dampf ist, als Segelschiff, und jedes Dampfschiff, welches unter Dampf ist, ob es Segel führt oder nicht, als Schiff unter Dampf zu betrachten. Vorschriften bezüglich der Lichter. Art. II. Lichter. Die in den folgenden Artikeln bezeichnet«: Lichter und keine anderen, sind bei jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang zu führen. Art. III. Lichter für Dampfer. Seedampser, wenn in Fahrt, haben zu führen: a) Am Top des Fockmastes ein glänzendes, weißes Licht, so angebracht, um ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von 20 Conchaß- strichen, und zwar von 10 Strichen nach jeder Seite zu werfen, d. h. von der Richtung gerade vorne bis zwei Striche hinter den Segelbalken an beiden Seiten, und von solcher Stärke, um bei einer dunklen Nacht und klarer Atmosphäre auf wenigstens fünf Meilen sichtbar zu sein; b) an der Steuerbord-Seite ein grünes Licht, so eingerichtet, um ein gleichförmiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von 10 Kompaßstrichen zu werfen, und zwar von der Richtung gerade nach vorne bis auf zwei Striche achter von dem Segelbalken auf der Steuerbord-Seite, und von solcher Stärke, um bei einer dunklen Nacht und klarer Atmosphäre auf eine Distanz von wenigstens zwei Meilen sichtbar zu sein; c) an der Backbord-Seite ein rothes Licht, so eingerichtet, um ein gleichförmiges und ununterbrochene« Licht über einen Bogen des Horizonts von 10 Comp aßstrichen zu werfen, und zwar von der Richtung gerade nach vorne bis auf zwei Striche achter zu dem Segel- ballen auf der Backbord-Seite und von solcher Stärke, um bei einer dunklen Nacht und klarer Atmosphäre auf eine Distanz von wenigstens zwei Meilen sichtbar zu sein; d) Die besagten grünen und rochen Seitenlichter müssen, um nicht quer über den Bug gesehen zu werden, innerbords mit Schirmen versehen sein, welche wenigstens drei Fuß von der Laterne nach vorne reichen. Art. IV. Lichter für Dampffchleppfchiffe Dampfschiffe haben, wahrend sie andere Schiffe schleppen, außer den Seitenlichtern zwei helle weiße Lichter vertical untereinander am Top des Mastes zu führen, um sie auf diese Art von anderen Dampfschiffen zu unterscheiden. Jedes dieser Toplichter hat von derselben Construction und Stärke zu sein, wie die unter Artikel III beschriebenen weißen Toplichter. Art. V. Lichter für Segelschiffe. Segelschiffe haben, wenn unter Segel oder in Schlepp, dieselben Lichter zu führen, wie Dampfschiffe in Fahrt, mit Ausnahme der weißen Lichter am Top, welche sie niemals führen dürfen. Art. VI. AusnahmSlichter für kleinere Segelschiffe. Wann immer aus kleinen Schissen während schlechten Wetters die grünen und rothen Lichter nicht ausgesetzt werden können, so haben dieselben ans Deck an der entsprechenden Seite des Schiffes für den augenblicklichen Gebrauch klar gehalten zu werden und müssen bei Annäherung anderer Schiffe an der entsprechenden Seite, und zwar zu rechter Zeit, um Zusammenstoß zu verhindern, und in einer solchen Weise gezeigt werden, daß sie möglichst sichtbar sind, und daß das grüne Licht nicht au der Backbord-Seite, noch das rothe an der Steuerbord Seite gesehen werden kann. Um den Gebrauch dieser tragbaren Lichter sicherer und leichter zu machen, hat jedes an der Außenseite mit der Farbe des Lichtes, das sie enthalten, angestrichen und mit entspre- chenden Schirmen versehen zu sein. Art. VII. Lichter für Schisse vor Anker. Schiffe, sowohl Dampf- als Segelschiffe, haben, wenn vor Anker, ans Rheden oder besuchten Fahrwassern, zwischen Sonneu-Untergang und Aufgang an einer Stelle, wo am besten sichtbar und in einer Höhe nicht mehr als 20 Fuß über dem Schiffskörper, ein weißes Licht in einer kugelförmigen Laterne von S Zoll Diamcter zu zeigen. Dasselbe hat so eingerichtet zu sein, um ein klares, gleichförmiges und ununterbrochenes Licht zu geben, daS ringsum und auf eine Distanz von wenigstens einer Meile sichtbar ist. Art. VIII. Lichter für Lootsen-Fahrzeuge. Lootsen-Fahrzeuge, wenn Segelschiffe, dürfen nicht die Lichter wie andere Segelschiffe führen, sondern ein weißes Licht am Mastentop, das ringsum sichtbar ist; überdies haben sie von Viertelstunde zu Viertelstunde ein Blickfeuer zu zeigen. : IlOt ' - . cft-Dtt ii'jtt'n' ■ 'I' Art. IX. Lichter für Fischer Fahrzeuge und Boote. Offene Fischerboote und andere offene Boote brauchen keine Seitenlichter wie andere Schiffe zu fühtctt, doch müssen sie für den Fall, als sie solche Lichter nicht besitzen, eine Laterne führen, welche an der einen Seite einen grünen, auf der ändern Seite einen rothen Schieber hat. Bei Annäherung anderer Schiffe hat diese Laterne zu rechter Zeit ausgesetzt zu werden, uni Zusammenstoß zu verhindern, und zwar derart, daß das grüne Licht nicht an der Back bord-Seite, noch das rothe Licht an der Steuerbord-Seite gesehen werden kann. Diese Fahrzeuge, wenn vor Anker, oder an ihren Netzen fest und daher au einer Stelle ruhig liegend, haben ein Helles, weißes Licht zu zeigen. Es ist denselben außerdem, tuen» sie es für zweckdienlich erachten, gestattet, zeitweise Blickfeuer zu zeigen. Vorschriften bezüglich der Nebelsignale. Art. X. Nebelsigualr Wann immer Nebel eingetreten, sowohl bei Tag als bei Macht, haben die hier unten beschriebenen Nebelsignale gebraucht zu werden, und zwar in Intervallen zu höchstens fünf Minuten, nämlich: a) Dampfschiffe in Fahrt haben eine Damvfpfeife zu gebrauchen, die vor dem Schlott, und zwar in einer Höhe von nicht weniger als 8 Fuß vom Deck angebracht zu sein hat; b) Segelschiffe in Fahrt haben sich eines Horns; c) Dampfschiffe und Segelschiffe, wen» nicht in Fahrt, haben sich einer Glocke zu bedienen. Vorschriften bezüglich des Courses. Art. XI. Zwei Segelschiffe begegnen sich mit entgegengesetztem Cour?. Weit» zwei Segelschiffe sich mit entgegengesetztem oder nahezu entgegengesetztem Eoiir« begegnen, und Gefahr eines Zusammenstoßes vorhanden ist, so haben beide nach Steuerbord abzufallen, um sich gegenseitig au Backbord zu passiren. Art. XII. Zwei Segelfchiffe begegnen sich in Cpurtrichttmgen, welche sich kreuze». Wenn die Coursc zwier Segelschiffe sich derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes vorhanden ist, so hat, wenn sie den Wind von verschiedenen Seiten haben, das Schiff mit dem Wind am Backbord dem Schiff mit dem Wind am Steuerbord auszuweichen, ausgenommen der Fall, daß das Schiff mit dem Wind an Backbord hart am Winde, und da« andere Schiff mit Backstags-Wind läuft, in welchem Falle das letztere Schiff ausweichen muß. Wenn sie aber beide den Wind von derselben Seite haben, oder wenn eines derselben ten Wind achter hat, so muß daS Schiff in Luw dem Schiffe in Lee ausweichen. Art. XIII. Zwei Schiffe unter Dampf begegnen sich mit entgegengesetztem Tours. Wenn zwei Schiffe unter Dampf sich in CourSrichtungen begegnen, die entgegengesetzt oder nahezu entgegengesetzt sind, und Gefahr eines Zusammenstoßes vorhanden ist, so haben beide nach Steuerbord abzufallen, um sich gegenseitig an Backbord zu passiren. Art. XIV. Zwei Schifte unter Dampf begegnen sich in CourSrichtungen, welche sich kreuzen. Wenn die Course zweier Schiffe unter Dampf sich derart kreuzen, daß Gefahr eine« Zusammenstoßes vorhanden ist, so hat das Schiff, welches daS andere an der eigenen Steuerbord-Seite sieht, dem ändern auszuweichen. Art. XV. Wenn sich Segelschiffe und Dampfer begegnen. Wenn zwei Schiffe, von denen das eine ein Segelschiff, das andere ein Dampfer ist, Richtungen verfolgen, wodurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entsteht, so hat das Dampfschiff so zu manövriren, um die Fahrt des Segelschiffes nicht zu beeinträchtigen. Art. XVI. Wenn Dampft chifte ihre Fahrt zu minbern haben. 3edes Dampfschiff, wenn es sich einem ändern derart nähert, daß Gefahr eines Zusammenstoßes erwächst, hat seine Fahrt zu mindern, im Nothfalle ganz einzustellen und rückwärts zu schlagen. Jedes Dampfschiff hat bei Nebel mit mäßiger Geschwindigkeit zu fahren. Art. XVII. Schifte, welche anbere einhole». Jedes Schiff, welches ein anderes einholt, hat demselben auSzuweichen. Art. XVIII. Beisatz zu beu Artikeln XII., XIV., XV. und XVII. Wenn den obigen Regeln zu Folge eines von zwei Schiffen ausweichen muß, so hat boch das andere sein Manöver nach den Grundsätzen zu richten, welche im folgenden Artikel ausgesprochen sind. Art. XIX. Vorbehalt für fpccielle Fälle. Bei Einhaltung der obigen Regeln ist doch all' den Gefahren der Schiffahrt Rechnung zu tragen, und muß auf die speciellen Umstände irgend eine Art Rücksicht genommen werden, welche in irgend einem besonderen Falle Vorkommen mögen und eine Abweichung von de» »bigen Regeln nothwendig machen, um einer unmittelbaren Gefahr zu entgehen. „ni, nm« rido Art. XX. Kein Schiss unter iva« immer für Umständen darf entsprechende Borsicht-maßregeln vernachlässigen. 6 Nicht« in diesen Regeln kann irgend ein Schiff oder den Eigenthümer, oder Schiff«, sichrer, oder Capitän, ober die Mannschaft desselben von den Folgen irgend einer Nachlässig» keit in Führung der Lichter oder Signale, oder im Ausluggen oder in Ergreifung irgend einer Vorsichtsmaßregel, welche die gewöhnliche Seemanns »Praxi« oder specielle Umstände der Lage vorschreiben, entheben. Art. XXI. Di-ciplinarstrasen für Uebertretungen der vorstehenden Vorschriften. Bon jedem Handelsfahrzeuge, auf welchem die Vorschrift des Art. VII. außer Acht gelaffen wird, ist eine Disciplinarstrafe im Betrage von 5 fl. und für jede Nichtbeachtung der in den Art. III., IV., V., VI., VIII., X. enthaltenen Vorschriften eine Disciplinarstrafe von 50 fl. zu zahlen x Fischerboote, welche die Vorschrift des Art. IX. nicht beobachten, »er- faßen einer gleichen Strafe im Betrage von 1 fl. Die Strafbeträge fließen dem Marine-Unterstützungsfonde zu. Freiherr von Burger m. p. .ropfc&Bstnrod i;bm M m: ",nrriruönmu m o? fiichl ad a