Gesetz- «nd Verordnungsblatt für das öfierre i ri) >< ch - i s f i r i Ich e Kft R c nfnni), bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1.864. II. Stück. Ausgegeben und versendet am 3. Februar 1864. Gesetz vom 29. November 1863, wirksam für die gefürstete Grafschaft Görz und GradiSca. betreffend die Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Psriindengebände, dann der Beschaffung der Kirchen-Paramente, Einrichtung »nd anderer Erfordernisse Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürstete» Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: §• 1. Die Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der Kirchen- und Pfründengebäude, dann der Beischaffung der Kirchen - Paramente, Einrichtung und anderer Erfordernisse obliegt Jenen, welche hiezu kraft einer Stiftung, eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtstitels verpflichtet sind. Die Art und das Maß der Leistung richtet sich nach dem besonderen Berpflichtungstitel. §. 2. Wenn und wie weit eine derartige Verpflichtung sich nicht geltend machen läßt, ist zunächst das entbehrliche freie Einkommen des betreffenden Gotteshauses zu verwenden. ES kann überdies unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften über die Veräußerung und Belastung des Kirchcngutes das Staminvermögen der betreffenden Kirche in Anspruch genommen werden, in soweit dasselbe keine anderweitige besondere Widmung hat, und alle anderen ordentlichen Auslagen der Kirche selbst gedeckt sind. Wenn auch dies nicht genügen sollte, so werden auch das entbehrliche Einkommen und das Stammvermögen der dazu gehörigen Filialkirchen, welche keine Cnrazien bilden, unter den oben angegebenen Beschränkungen verwendet, falls kein besonderes Uebereinkommen entgegensteht. §• 3. Bei Ptarrhos- und Wirthschaftsgebäuden sind die Reparaturen, zu denen der kirchliche Pfründner durch seine oder seiner Dienstlcute Schuld, Nachlässigkeit oder Verwahrlosung Anlaß gegeben hat, von ihm allein zu bestreiten. §• 4. Kleinere Auslagen, die jedem Miether aus Eigenem zu tragen obliegen, als für Nauch-fangkehrerSbestallnng, Einsetzung einiger Fensterscheiben oder einiger Stücke in die Oefen, Ausbesserung der Thüren und Schlösser u. s. w., hat der kirchliche Pfründner bei Pfarrhof-und Wirthschaftsgebäuden gleichfalls allein zn bestreiten. §• 5. Zn den übrigen oben nicht angezeigten Bananslagen bei diesen Gebäuden haben die kirchlichen Pfründner nur dann bcizutragen, wenn ihre Pfründe fassionsniüßig ein Jahres-einkommen von mehr als 500 fl. Oe. W. abwirft. §• 6. Ze nachdem dieses Mehreinkommen unter dem Betrage von 100, 200, 300, 400, 500, <>00, 700 oder 800 fl. Oe. W. bleibt, oder den Betrag von 800 fl. erreicht, haben sie den zehnten, neunten, achten, siebenten, sechsten, fünften, vierten, dritten Theil oder die Hälfte der nach Abschlag der Kosten für Hand- und Zngarbeiten verbleibenden Auslagen, welche in der in den §§. 1—4 bezeichneten Weise nicht bedeckt werden können, niemals aber ein Mchreres zu bestreiten. §. 7. Die kirchlichen Pfründner sind berechtigt, die sie treffende Schuldigkeit in Jahresraten abzustatten, welche nicht unter den dritten Theil des im §. 6 erwähnten Mehreinkommen« herabgehen dürfen. In diesem Falle wird zur Sicherstellung der Leistung eine Urkunde errichtet, worin man auf einen eventuellen Wechsel in der Person de« Pfründners und auf die Jntcrcalar-Einkünfte, welche vorzüglich und nach Möglichkeit zur Deckung der entfallenden Raten verwendet werden müssen, Rücksicht nehmen wird. §• 8. Zur Bestreitung der durch die Anwendung der voranstehenden Bestimmungen (§§. 1 — 7) nicht bedeckten Auslagen ist zunächst der Patron in Anspruch zu nehmen. Derselbe hat, in sofernc nicht besondere privatrechtliche Titel etwas Anderes bestimmen, den dritten Theil deS Aufwandes ans sich zn nehmen, welcher nach Abzug der in den §§. 1—7 bestimmten Beiträge übrig bleibt. §• 9. Wer sich im Besitze eines Gutes befindet, woran das Patronatsrccht hastet, ist ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses verbunden, die dem Patrone nach diesem Gesetze obliegenden Pflichten zn erfüllen. Aus dem freien Berleihungsrechte einer Pfründe kann für die betreffenden Ordinariate noch nicht die Verpflichtung zn Patronatsleistnngcn hergeleitet werden. §. 10. Die Auslagen, welche durch die in den voranstehenden Bestimmungen bezeichneten Beiträge nicht gedeckt erscheinen, sind in Gemäßheit der Bestimmungen des V. Hauptstückes des GemeindegesctzeS in der Regel wie andere Communalerforderniffe aufzubringen. Ist hiezu eine besondere Umlage erforderlich, so hat die Auftheilung derselben nach Maßgabe der directen Besteuerung auf die Steuerpflichtigen im Gebiete der Curazie zu geschehen, mit Berücksichtigung jedoch der gesetzlichen Befreiung, welche nichtkatholische Glaubensgenossen nach allgemeinen Gesetzen haben könnten. §• H. Sind einer Kirche mehrere Ortsgemeinden oder Theile derselben zugewiesen, so ist das Erforderniß auf dieselben, nach Verhältniß der directen Besteuerung und den im vorhergehenden Paragraphe festgesetzten Bestimmungen zu vertheilen. In diesem Falle ist zur Besorgung der Concurrcnz-Angelegcnheit der Gemeinde ein Comite zn bilden. §. 12. Dieses (Sonnte besteht aus 5 Mitgliedern, welche durch die Vertretung der concurrenz-psüchtige» Gemeinden aus deren Gemeindegliedern mittelst absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von 6 Jahren gewählt werden mit Ausschluß der säumigen Schuldner, oder derjenigen, welche mit der Kirche in einem Processe verwickelt sind. Sämmtliche Mitglieder haben dieses Geschäft unentgeltlich zn versehen, für die hiemit verbundenen baaren Auslagen wird ihnen der Ersatz geleistet. §. 13. Das Coinite ist für die Kirchen - Concurrenz - Angelegenheiten das beschließende und überwachende Organ. Dasselbe hat den Voranschlag festzustellen und die Jahresrechnung zn erledigen, dessen Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt und sind für die betheiligten Gemeinden bindend. H. J4. Das Eomitc wählt aus seiner Mitte einen Obmann. Dieser ist das vollziehende Organ, und hat das Präliminare zu verfassen, die Jahresrechnung zu legen und die Caffe unter Mitsperre [eines Comitemitgliedes zu führen. Jede concurrireude Gemeinde, sowie überhaupt jeder zur Concurrenz Verpflichtete hat das Recht, von der erledigten Rechnung Einsicht zu nehmen. §. 15. Beschwerden von Seite der Gemeinden oder der einzelnen Concurrenzpflichtigen gegen Verfügungen des Comit6 gehen an den LandesanSschnß. Bezüglich der Frist zur Anmeldung der Beschwerde, des Aufsichtsrechtes der Staatsverwaltung über das Comits, dann der Auflösung des letzteren gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Die Bestreitung der Kosten zur Herstellung und Erhaltmig der Filialkirchen und Wohngebäude der bei denselben angestellten Geistlichen, welche eigene Curazien bilden, liegt, wo nicht andere Nechtsverbindlichkeiten obwalten, nach den obigen Bestimmungen denjenigen ob, in deren Interesse solche Kirchen- und Wohngebäude bestehen. Sie sind jedoch von jeder Beitragspflicht zu den Allslagen der Mutterkirche und Pfarre befreit. Das Nämliche gilt auch für die Filialkirchen, welche keine eigenen Curazien bilden, mit dem Unterschiede, daß diejenigen, zu deren Interesse selbe bestehen, zur Beitragspflicht nach §. 2 verbunden sind. 8- 17. Wenn mit dem Meßnerdienste das Recht ans eine Wohnung verbunden ist, so gelten hinsichtlich der Herstellung und Erhaltung derselben die Borschriften dieses Gesetzes. Ist der Meßner zugleich Schullehrer, so sind die Auslagen für die ihm gebührende Wohnung, in soferne nicht die wechselseitige Beitragspflicht der Schul- und Kirchenconcurrenz schon geregelt ist, oder ein Uebereinkommen erzielt wird, zu gleichen Theilen von den beiden Concurrenzpflichtigen zu tragen. §■ 18. Die politische Behörde hat nur dann die Oberleitung bei Herstellung von Pfründen* und Kirchcngcbäuden zu übernehmen, wenn die kirchliche Behörde und die zur Concnrrenz Verpflichteten es wünschen. §. 19. Die Beitragspflichtigen werden über die Nothwendigkeit und den Betrag der nach diesem Gesetze vorzunehmcnden Auslagen, sowie über die Modalitäten der Durchführung der betreffenden Arbeiten unter einander berathen. 8- 20. Alle den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden Vorschriften bleiben in soweit aufrecht, als sie nicht durch das gegenwärtige Gesetz eine Aenderung erleiden. Schönbrunn, 29. November 1863. Franz Josef m. p. Erzherzog Rainer m. p. Scbnrerling m. p. Auf Allerhöchste Anordnung Freiherr von Ranfonnet in. p.