Gesetz- unč Verordnungsblatt für das d II e r r e t cts i fcfi = i f 1 i r i I cQ c -K n 11 e it l n n ö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichSuumittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1§84. V. Stück. Ausgegeben und versendet am 12. März 1884. 6 Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 24. Februar 1884, womit die im Puncte 2 der Statthaltern-Kundmachung vom 4. März 1882 L.-G.-Bl. Nr. 9 enthaltene Bestimmung über die Zeit für Holzfällnngen abgeändert wird. In Berücksichtigung des Umstandes, daß die im Puncte 2 der Statthalterei-Kundinachnng vom 4. März 1882 festgesetzte Fällungszeit vom 15. October bis 1. April und beziehungsweise bis 1. Juni für Hochgebirgswälder, sich in einig.» Gegenden des Küstenlandes aus Ursache der klimatischen Verhältnisse als unzulänglich erwiesen, und weiters sich die Noth-wendigkeit besonderer Bestimmungen bezüglich der an manchen Orten üblichen Nebemmtzungen ergeben hat, wird der obcitirte Punct 2 außer Kraft gesetzt, und statt dessen bestimmt, wie folgt: 1. Die Holzfällungszeit für die Hauptnntzung in den Nieder- und Mittelwäldern überhaupt, sowie in den Hochwäldern tieferer Region, wird aus die Zeit vom 15. September bis 15. April bestimmt; für die Gebirgshochwälder gelten hingegen die in den betreffenden Wirthschaftsplänen diesfalls festznsetzcnden Bestimmungen. Die Entscheidung, welche Hochwälder in die Kategorie der tieferen Region oder in jene des Hochgebirges gehören, steht der betreffenden politischen Bezirksbchörde nach Einvernehmen des derselben beigegebenen Forsttechnikers zu. 2. Die Zeit für die Nebennutzungen (Gewinnung von Futterlaub, Faßreifen, Weinpfählen, des Sumaches, des Lorbeerlaubes, der Eichenrinde für Gcrberlohe u. dgl.), wird von der betreffenden politischen Bezirksbehörde, nach Einvernehmen des ihr zugewiesenen Forsttechnikers bestimmt. 3. Untergeordnete strauchartige Holzarten, als: Dornsträuchcr, Wachholder, Heidekraut, Besenpfrieme, Hartriegel u. dgl, können zu jeder Jahreszeit gewonnen werden, mit Ausnahme jener Fälle in welchen von der competenten Behörde aus öffentlichen Rücksichten eine andere Verfügling getroffen wurde. 4. Die übrigen Bestimmungen der Kundmachung vom 4. März 1882 bleiben auch ferner in Kraft. Pretis m. p. 7 Kundmachung der k. k. Finanz-Direction in Triest vom 2« März 1884, betreffend die Erklärung eines Fußsteiges als Zollstraße. Aus Anlaß der mit hohem Finanz-Ministerial-Erlasse vom 23. November 1883 Zahl 28442 genehmigten Errichtung eines Nebcnzoll-Amtes II. Classe in Luiko, wird der aus Ceplatischie in Italien über Luiko und Golobi nach Jderska führende Fußsteig im Sinne des § 20 der Zoll- und StaatSmonopols-Ordnung als Zollstraßc erklärt. Plenker m. p.