Gesetz- «,,d Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische Kiistenfimi), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunniittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. -------------------- Jahrgang 1K95- XXI. Stück. Ansgcgebcn und versendet am 18. December 1895. 27. Gesetz vom 9. November 1895, qiltig für die reichsunmittelbare Stadt Triest, betreffend eine s e l b st st ä n d i g e G e m e i n d e - A n f l a g e auf gebrannte g e i st i g e Flüssigkeiten. Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsunniittelbaren Stadt Triest finde Ich zu verordnen, wie folgt: Art. I. Die Gemeinde Triest ist berechtigt, auf die zum Verbrauche innerhalb der geschlossenen Stadt bestimmten gebrannten geistigen Flüssigkeiten, wenn dieselben über die Berzehrungs-stenerlinie eintreten oder aus den Lagern im Freihafengebiete oder aus den Freilagern innerhalb der Verzehrnngssteiierliiiie, oder auch aus einer der staatlichen Productions- oder Consum-abgabe unterworfenen, innerhalb der VerzchrungSsteuerlinie gelegenen Brennerei austretcn, eine Austage a) von 35 kr. für jeden Hectoliter und Alkoholometergrad von jenen geistigen Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mit dem lOOtheiligen Alkoholometer genau bestimmt werden kann, und b) von 20 st. per Hectoliter von de» anderen geistigen Flüssigkeiten einzuheben. Bon dieser Auflage sind jene gebrannten geistigen Flüssigkeiten, welche nach dein Wort-laute des § 6 des Gesetzes, betreffend die staatliche Branntweinstencr vom 20. Juni 1888, R.-G.-Bl. Nr. 95, die Befreiung von der staatlichen Consuinabgabe genießen, und jene Mengen der innerhalb der Verzehrungsstenerlinie zum eigenen Gebrauche erzeugten geistigen Flüssigkeiten, welchen nach den Bestimmungen des Deeretes der k. k. Hofkammer vom 23. September 1835 (Pol. Ges S. Nr. 63) die Steuerfreiheit zngestanden ist, befreit. Die Gemeinde kann ans besonderen Gründen und unter bestimmten Bedingungen besondere Befreiungen zligesteheii. Art. II. Die für gebrannte geistige Flüssigkeiten, welche mit behördlicher Bewilligung in Mengen von nicht unter 20 Liter über die Verzehrungssteuerlinie auSgeführt werden, entrichtete Gemeinde-Anflage wird rückvergütet. Diese Bewilligung wird vom Stadtmagistrate lediglich Branntwein-Brennern und Branntwein-Händlern zngestanden. Die Rückvergütung erfolgt mit 35 kr. für jeden Hectoliter und Alkoholometergrad der gebrannten geistigen Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mit dem lOOtheiligen Alkoholometer genau bestimmt werden kann, und mit 6 kr. per Liter für die übrigen. Art. III. Die Einhebung der Gemeinde-Auflage ans die gebrannten geistigen Flüssigkeiten bei der Einfuhr über die Berzehrniigsstenerlinie und die Rückvergütung dieser Abgabe bei der Ausfuhr solcher Flüssigkeiten über die Linie obliegt während des Bestandes der staatlichen Linien-verzehrnngssteuer in Triest den Organen dieser Steuer und in den übrigen im Art. I aufgeführten Fällen während des Bestandes der jetzigen Art der staatlichen Branntweinbesteuerung den Organen dieser Besteuerung. Bezüglich jener gebrannten geistigen Flüssigkeiten, welche in einer der staatlichen Pro-ductionsabgabe unterliegenden Triester Branntwein-Brennerei erzeugt werden, erfolgt diese Einhebung zugleich mit der Einhebung der staatlichen Steuer unter Wahrung des Anspruchsrechtes auf Rückvergütung der Gemeinde-Anflage für jene Mengen, welche nicht in Consum treteil sollten. Für diese Leistungen hat die Gemeinde dem Staate nur insoferne eine Entschädigung zu leisten, als Auslagen erwachsen, welche in dem Kostenaufwande, den die staatliche Linien-verzehrungSsteuer in Triest sammt Gemeindeznschlägen, beziehungsweise die staatliche Brannt-weinbesteuernng in Triest fordert, die Deckung nicht finden. Art. IV. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche diese Gemeinde-Anflage verkürzt oder der Gefahr einer Verkürzung auSgesetzt wird, werden »ach dem Gefällsstrafgesetze bestraft, wenn die Gemeinde-Auflage als Zilschlag zu der Staatssteuer ans Branntwein eingehobcn wird. In den anderen Fällen obliegt die Ahndung solcher Uebertetungen in erster Instanz dem Stadtmagistrate und werden dieselben nach den für daö Verfahren der politischen Behörden bei Übertretungen bestehenden Bestimmungen mit Geldstrafen im 5— lOfachen Ausmaße jenes Betrages geahndet, um welchen die Gemeinde geschädigt oder der Gefahr der Schädigung allsgesetzt wurde. Diese Geldstrafen werden jedoch niemals unter Einem Gulden für jeden einzelnen Uebertreter bemessen. Wenn die von den politischeil Behörden verhängten Geldstrafen uneinbringlich sind, werden sie in Arrest im Verhältnisse von Einem Tage für je 5 fl. umgewandelt. Die Dauer des Arrestes hat niemals unter 6 Stunden und nicht mehr als 60 Tage zu betragen. Die von den politischen Behörden verhängten Geldstrafen fallen zu zwei Dritteln dem Personale zu, welches die Anhaltnng bewerkstelligte, und zu einem Drittel dein Triester Armenhause. Art. V. Die politische Landesbehörde wird im Einvernehmen mit dem Triester LandesunSschusse mittelst Verordnung die besonderen Bestimmungen für die Einhebung und Rückstellung dieser Auflage kundmachen. Art. VI. Das vorliegende Gesetz tritt mit dem Tage seiner Bekanntmachung in Wirksamkeit und behält dieselbe bis incl. 31. December 1899, worauf es durch ein anderes Gesetz weiter erstreckt werden kann. Wenn jedoch das gegenwärtige System der ärarischen Branntweinbesteuerung noch vor dem 31. December 1899 anfhöre» sollte, wird gleichzeitig auch die Wirksamkeit dieses Gesetzes aufhören. Art. VII. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes wird Mein Minister des Innern und Mein Finanz-Minister beauftragt. Wien, am 9. November 1895. Franz Joseph in. p. Badeni m. p. Bittnski m. P.