Beilage zur Laibacher Zeitung. Mo. 25. 18OI. Nachricht. Das Theater der Hauptstadt Laibach im Herzogthum Kraitt wird bom 15. Sept. l. I. bis Ende Faschings 1302. an eine gute Gesellschaft deutscher Schauspieler überlassen werden. Jene Unternehmer also, welche dieses Theater zu erhalten wünschen, werden sich bis Ende May l.I. schriftlich an die hierortige ständische Theater Oberdirekzion zu verwenden, den individuellen Personalstand die aufzuführenden Piestn auszuweisen, und für eine gute und zierliche Garderobe zu haften haben: wobei dem Unternehmer em wiMührlicher Veitrag für die Herreise, der bei seiner Ankunft hier bezahlet wird, in voraus zugesichert werde. Laibach den 18. März i8c»l. Kurrende. Um dem gegen die Kommerzialwaaren-Stemplung der groben Saafwollmen Säcke vom Seite der in Wolle arbeitenden Meisterschaften .vorgekommenen zahlreichen Beschwerden abzuhelfen, und o>e ichon sehr verbreitete Erzeugung dieser Waare zu befördern, HUMchHer ein verläßliches Kennzeichen zwischen gemeiner, und fenmer Wlrkwaare festzusetzen, ist mit hohem Hofkammerdekrete vom j. empfangen dem i9.dieses verordnet worden, daß jeneWirk-waare, nemoge nun aus ein, oder zweyschöriger Sckaafwolle bestehen, deren Verfertigung jedoch so geschieht, daß sie vollkommen, Me das gemeine Tuch gemalkelt werden muß/ und die daher nach ihrer VMendung dem Tuche beinahe ähnlich ist, indem der Boden, oder Wlrkfaden durch den Tuchartigen Fllz bedecket wird, als Versuch, und bls auf weitere Anordnung von der durch das Patent vom 8- Nov. 1792. eingeführten Kommerzialwaaren Stcm-plung Von nun an, wie es auch bei dem gemeinen Tuch eingeführet ist, solle; Daß hingegen jeneSchaaft wollene, feinere Wtrkwaare, die nicht Tuchartig, sondern ganz glatt, und ohne Filz erschemt, welche weit schwächer, odcr gar nicht gewallt wird, und wo der Wirkfaden sogleich in dic Kugcu Mt, auch der Qualitat der Waare gemäß ersichtlich werden musi? Her Kommerzialstemplultg genau nach der erst angeführten Verordnung vom 8. Nov. 1792. noch ferner zu unterliegen habe. Laibach dem 21. März 1801. Verordnung. In Gcmäßheit der höchsten Entschließung vom 22. Dez. 1733 wird abermalen zur Prüfung der Kompetenten, welche semer Zeit um eine erledigte Bürgermeisters-oder Rathmannsstelle bey einem Magistrate auf dem Lande zu werben gedenken, der Konkurs für dieses lUoi. Jahr, und zwar vom 1. May bis letzten Iunv dergestalt hiemit ausgeschrieben, und festgesetzt, daß jeder zur Prüfungszulassung sich mit den juridischen Studienzeugnissen, und zwar in der obbeftimmten Zeit von 2 Monathen (maßen außer diesem Zeitpunkt Niemand zur Prüfung zugelassen werden wird) anher auszuweisen habe, und die das Wohlfähigkeitsdekret für eine Raths-stclle bei einem Magistrate, bei welchem das Kriminale mitvereiniget ist, erwünschen, äuck sich der Prüfung für eine Kriminalrichters-stelle zu unterwerfen haben. Welches demnaw zu Jedermanns Wissenschaft andurch eröf-net wird. Klagenfurt den 6. März 1801. Es sind für die zweite Schuljahrshälfte 18 1. bon derSchiff-rerischen Slipendienstiftung unter Patronat des hiesigen Herrn Fürst-Erzbisckofs, 5 Stipendien zu 100 fl. und eines zu 46st. dann don der Thalbergischen Stiftung unter Patronat des hiesigen Me-. tropolltankapitels zwei Stipendien a 17 st- 25 is2 kr. und eins a i9 st. i6is2kr. für Vefreundte, und in deren Abgang für andere Studirende zu verleihen. Diejenigen daher, welche üm eins dieser Stipendien zu werben gesonnen sind, haben ibre an die re-spektiben Patronen stylistrte Bittschriften inner 6 Wochen bei dem hiesigen k, k. Studienkonseß einzureichen. Laibach am 21. März i8c>i. Vom Ortsgerichte der Herrschaft und Markt Nassenfuß dann Gut Thurm in Kram, wird bekannt gemacht: Es seye Johann Matzen, diesherrschaftlicher Hubsasse in Dorfe Pulle, gewesten Wem - und Produkten Handler unter 13. Februar l-i .Es wird andurck bekannt gemacht, daß das in Laibacher Kreis nächst Laak, undKrainburg liegende Gut Ehrenau samt all dazu ge-^N^krechtsammen, auf den 13. April l. I. Vormittags um 3 Air ln^oco E^nau an den Meistbiethendcn verkaufet werden wird. Dle Kamsbedlngnlße so, wie der Anschlag kann, in Schloß Ehrenau sowohl, als auch bei dem Inhaber am Platz in AvfaltenschenHaus Ar. ^9. ctngesehen werden. Zum Ausrufspreiß wird die am 15. März 1791. von hohen Landrechten angeordnet geweOne Schä-^^^N.^^kr. angenommen, wobei bemerket wird, daß geböte Schätzung damals gerina ausgefallen ftye, scithero auch der Werth der Rea^äten M um Vieles erhöhet habe, und daß a"S ^rere Verbesieru vorgenommen wurden: auch emftehlt sich dteses Gut >>urch seine in jeder Rücksicht angenehme, und kommode Laqe, und bietet dem dort wohnenden Inhaber die chonste Gelcaenbett zur mamchfaltigen Speculation in Handelssachen, und Absaß der Naturalien dar. Am folgenden Tag hernach , das ist den 14. und den folgenden Tag wird der noch hier befindliche Vorrath, Waitz, Korn, Gersten Hirsch, Haabcr, Haiden/ und andere Eswaaren, wie auch 4 Pferde/ 2 Ochsen, h Kühe, 5 Terzm, Kälber, 2 Schweine, dann das borräthige Hm, Stroh, Grumeth, sämtlichen Manerrüstung, auch verschiedene Hauseinrichtung, als Spiegel, Kästen, Sovhe, Seßel, Tische, Bilder, Vettgewand, Garn, etwas Leinwand, Weinfä-ßcr, Bodung, dann 1 Kalesch, 1 Schwimmer, wie auch Küchen-einrichtung, dann Kirchengeräthe samt silbernen Kelch, endlich auch Verschiedenes Bauholz, Bretter, und mehr dergleichen, gegen gleich baare Bezahlung gleichfalls öffentlich verkaufet werden. Laibach den 18. März 1821. Uiber ein von dem Magistrate der königlichen freyen Stadt StuUweissenburg an die tönigl. Staathalterey zu Osfcn gestelltes Gesuch, und von dieser unterm 27. Jan. l. I. gemachten Ansinnens wird Stephan Söveges, ein Sohn des einst eben alldort bestandenen Oekonomen Sobeges, welcher seit 20 Jahren, ohne daß dessen Befteundten sein Aufenthalsort jemals bekannt geworden wäre in der Absicht zur Ausftndung einesDienstes von semem Geburtsorte entfernet hat, und bisher noch nicht rückgekehrt ist, zur Berichtigung der mit der udngen Erben zu vertheilenden väterlichen Nach-Menschaft bmnen einer Jahresfrist vorgefodert. Laibach den 18. März i^i. Den 30. d.M. März wird in der Amtskanzley der Staats-berrfchaft Pleterjach die dieser Herrschaft gchonae Fischerey am Gurg-Fluße vom 1. d.I. angefangen auf 12. nacheinander folgende Jahre versteigcrungsweise in Pacht ausgelassen werden. Bey Leopold Eger, Buchdrucker in Laibach am Platz Nro. 270. odce im Zeitungs-Gewölbe nächst der Spitalbrücke, ist zu haben: Klassensteuer - Fassionen für das Jahr lZol. Das Stück zu i, Kreuzer. Besondere Beilage. zur Laibacher Zeitung. Wir Franz der Zweyte, :c. ?c.' >- s ist jedermann bekannt, daß die Bestreitung des bisher geführten, eben > so diesjährigen als schweren Krieges, dessen gewünschtes Ende Wir nunmehr, unter göttlichem Beystände', erreicht haben, einen ungemein großen Aufwand erfordert hat. Obgleich Wir dabey von Unsern getreuen Standen und Unterthanen jeder Klasse, mit sebr nahmhaften Beyträgen, als Beweisen ihrer patriotischen Gesinnungen und ihrer Anhangltchkeit an Unser Durchlauchtigstes ErzHaus, von Zeit zu Zeit, rühmlichst unterstützet worden sind, so wann doch immer nach der Lage der Umstände, noch außerordentliche Anstrengungen, von Seite Unseres Aerarii, unumgänglich erforderlich. Nach dem nun eingetretenen Frieden, geht Unsere väterliche Vorsorge vorzüglich dahin, daß Umercm Mrario, zu -dessen Erhohlung , und zu der nothwendigen Aufrechthaltung des gemeinsamen Wohlstandes , einige ausserordentliche Zuflüsse tmsckaft werden. Indem aber dieser heilsame, nnt dem allgemeinen Wohl so enge verbundene Endzweck, mit den gewöhnlichen Staatseinkünften allein nicht be-^rket werden kann, sondern noch andere AushülfsMlttel, auf einige Zeit, burchaus erforderlich sind; so haben Wir beschlossen, die schon in dem vorigen ^ahre in Unseren deutschen Erblanden ausgeschriebene K laffensteuer, zu welker all? Landes-Insassen, ohne Ausnalme, nachdem echten Ver-Mtnljjc des jährlichen Einkommens oder Erwerbs, in einem billigen Maß-stave, beytragen, auch für das nunmehrige Militärjahr 1801, zu erneuern. Diesemnach verordnen Wir, wie folget: §. i. Die Proml^n, nach welchen die jährlichen Einkünfte, oder der Erwerb eines I?dcn, nach einer bestimmten KlajMazion, belegt werden, bleiben dieselben, wie im vorigen Jahre, und zwar: ioo Guld. jährliche Einkünfte bis 320 Guld. mit 2 ^ von Hund. ZOl — — — 5O »« >.. ^ I __ 1601 — — «- 20QO — — ^ ' -. ; 2001 — — "" ZQOQ — — ^ ^ «. ZOOI — ^. — ^O^X) — — 6 — scx)l — — — 6500 — — 6z — 6sol — — — 8cx>Q — " 7 ' — W ,cc>oi Guld. jährliche Einkünfte bis 1200a Guld. mit 8 von Hund. » I2c,oi — — — i6cx)c> — — 8^ — 16001 — — ^— 20QOO — — 9 — W 2<^c>Oi — — — 2sc>QI — — 9 ! — ^M 25001 — — — ZOQ00 — — IQ — W zcooi — — — 37000 — — ia 3 — M 37OQI — — — 45Q0O — — II " — W 45<2Oi — — — 6ol — — — 8o^c> — — iz — M 8^0O! — --- — IOOQQO — — Is — 1OO 01 — — —. I sQQOO — — 17 — Hsoooi, und darüber ^- — — — 20 — §. 2. Die hier ausgesetzten Prozente hat jedermann, ohne Unterschied des Standes, zu entrichten, und zu dem Ende seine jährlichen reinen Einkünfte, durch eine einzureichende Hassion, und zwar der Adel, bey Adelstreue (tut, ticw nokili), die Geistlichkeit, bey Pricstertrcue (luk ttcw lac-Li-clotaN) alle übrigen aber, unter Eidespfticht (f'.!d i.'Wul'.w Mraroria) selbst anzugeben. Dabey ist zu bemerken, daß mit den jahrlichen Einkünften, auch alle Zuflüsse angegeben werden müssen, die der Fatirende, nebst seinem Haupt-.vermögen, bezieht: so wird z. B. ein Grundbesitzer, oder ein von seiner Besoldung lebender Beamter, wenn er überdieß noch Kapitalien besitzt, oder einen Erwerb hat, nicht allein den reinen Erttag von dem Grunde oder der Besoldung, zu fatiren, sondern er wird auch den jährlichen Ertrag don den eigenthümlichen Kapitalien, oder dem Nebenerwerbe, anzusetzen haben. § 3. Der Steuer, nach den oben bestimmten Prozenten, unterliegen alle, die ein sicheres, bestimmtes, jährliches, reines Einkommen gemessen, als: Kapitalisten, Staatsbeamte und Privat-Diener, deren festgesetzte Besoldung jährl'ch icx) Gulden erreicht, ingleichen diejenigen, welche ihr Einkommen mit einer beyläufigen Zuverlässiakclt angeben können, als: Güterbesi-yer, Kaufleute, Wcchsür, Mamifakturisten, grössere Gewerbslcute u.s.w. Von den übrigen, deren jährlicher Genuß nicht icn Gulden erreicht, oder sich schwer bestimmen laßt, wird welter unten die Ncde Mn. Wir gestatten zwar hierbey, daß von gedachten Einkünften, die davon zu entrichtenden landesfürstlichen Steuern und Anlagen, und der Arrha-Abzug dcsgletchen die Zinsen, (Interessen) der Paffivkapitallen, und andere obliegende Lasten, Appanagen, Witwenuntcrhalt, die nicht willkürlich ab-zurcichcndcn Pensionen, Vse Fnndazioncn, u. d- gl. abgezogen werden, versehen Uns aber zugleich, daß Niemand von dem, nach diesem eingestandenen Abzüge, noch übrig bleibenden, und zu vcrsttucnlden reinen Einkommen, nock für den zum eigenen Unterhalte, für sich und seine Familie, auf irgend eine Wo,se erforderlichen Aufwand, als: Hauszins, Unterhalt dcr Dienerschaft u. d< gl. einen ferneren Ab^ng zumachen, sich Unmassen werd»'. In Ansehung der Zinsen (Interessen) von den Wiener-Vankokapi- . talien, und dcn mit ftlbigcn auf glcicher Stufe slchcndcn Nieder-Oestcr- > ^cichischcn stmldischkn Lotto-Obtigazionm, welchm Wir die VcfrWM'g ^on « dieser Klassensteuer bereits zugestanden haben, hat es bey dieser Besremmg fortan zu bewenden; doch verordnen Wir j daß die davon abfallenden ^ins«'!', nach dcm am Ende beygefügten Formulare, in den Fasstonen aufgeführet , und damit die gerammten Einkünfte des Fatenten dargestellt werden s«Mn, woton dann die Klasse der Prozente, nach dem ganzen Betrage der Ein küufte, zu bestimmen, und die Steuer zu berechnen, endlich der auf di«» bemcld^en Banko-od.'r Lotto Obligazionszinsen ausfallende Steuerbctrag, erst wieder in Abzug zu bringen ist. Minderjährige, noch in der Eltern Verpflegung stehende, oder in deren Haushaltung lebende Kinder, die ein eigenes Vermögen, oder sonst Mrliche Einkünfte genießen, unterliegen gleichfalls, in Ansehung dieses ih-tcs eigenthümlichen Vermögens, der Steuerzahlung, und haben die Eltern oder Vormünder, die Faffion unter eigener Verantwortung/ fur dieselben lesondcrs einzureichen. §. 6. Stifter und Klöster werden gleichfalls dieser Steuer unterzogen, uM laben sowohl die Einkünfte ihrer Realitäten, als das Erträgnis; Vv5 ihrel? Kapitalien, in den einzureichenden Fassionen anzusetzen; doch wird ibnen gestattet, die zu entrichtende Rcligionsfonds-Steuer, und für einen jeden im Kloster lebenden Geistlichen, 20a Gulden, abzuziehen. §. 7. Militär-Personen, Generale, Stabs-und Oberossizier, haben, so wie sie in die Friedensgebühr treten, mit ihrer Gage der Klassensteuer cbeir> ^lls zu unterliefen, und so auch , so weit sie Güter, Kapitalien oder sonst Einkünfte in Unseren Erblanden besitzen, diese jährlichen Einkünfte zu fati--ren, und nach dem bestimmten Prozente, zn versteuern. Die einzureichend,'« Faffionen sind, nach den diesem Patente angeschlossenen verschj denen Formularen und dem beigefügten Unterrichte, welcket in allen Stucken genau zu befolgen ist, zu verfassen, und von den einzelnen Fatenten, beyden N'riqreirlschenBeamten und Stadtgerichte»» eitnureichelt. welche diese zu sammeln, und vermittelst eines Verzeichnisses, (Consignation,) an die Krei^ämter eimufendm, letztere aber dieselben an die in Laibach, für dieses Geschäft eiaends niedergesetzte Hoffommission, zu befördern haben. In den Landstädten, haben die Hauseigenthümer die Faffionen von ihren Vestandleuten einzühcben, und sammt den eigenen, dem Gerichte des Ortes, zur weiteren Beförderung an das Kreisamt, zn übergeben, in der Stadt Laibach hinaegen, werden diese FaMc»n<-n, vermittels eines Verzeichnisses, bon den Hauscigenthumcrn dem Magistrat und von diesem der niedergesetzten Hofkommission unmittelbar überreicht. Die Güterbesitzer haben ihre Fassionen für sich, unmittelbar bey dem strei?-amte zu überreichen, und in solchen nichtalle in die reinen Einkünft evon Gütern, sondern auch von Kapitalien, od«':- andern Zuflüssen, getrculiai anzugeben. Wenn der Gutsbesitzer seinen Aufenthalt auf den: Landchat, muß er auch die Dienstbothen seines Hauses in dieselbe Fassion ansehen; hat er aber seinen Aufenthalt in einer Stadt, oder gar in einer andern Pro!"'n;, so fieht es ihm zwar ftey, die Anzeige seiner Hausdicuerschaft, jedoch nur in Ansehung des Gehalts, in seinem Wolmorte zu übergeben; doch muß er sich hierüber bey dem Kreisamtr, unter dessen Bezirke das Gut liegt, auswc sen. Dienstleute aber, welche nebst ihrer Besoldung, auch ein n Erwerb oder andere Zuflüsse haben, müssen m Ansehung derselben, die Vorschrift mas-sige Fasson bey dem Eigenthümer des Hauses, das sie bcwohncn, einreichen. Güterbesitzer, welche in mehreren Kreisen, oder gar in nnhrcren Provinzen, begütert sind, haben die Fassionen ihrer Einkünfte, von allen Gütern, mit derselben nahmentlichen Benennung, nur in Einem Lande einzureichen, in andern Provinzen und Kreisen aber, sich lediglich aus,uweis n, daß sie die E'nkünfte dieses Gutes, in der dort eingereichten Zassion, auf-gcfiHret haben. Die Militär-Personen, so we't sie Güterbesitzer sind, unterliegen eben dieser Anordnung, und müssen ibre ^assüm-n ebenfalls bey dem Kre s-amte einreichen. So weit sie aber, nebst der Gage und dm Einkünften von liegenden Gütern, noch andere Zufiüffe bchhen, ist sowohl darüber, als über ihre Hausdienerschaft, dieFassion bey lhrer Militär-Behörde einzureichen, und von dieser an dicinLaibach aufgestellte Hofkommission zu übergeben. §. 9. Die Fassioncn sind durckgehends, längstens binnen 6 Wochen, nach dem Tage der Kundmachung gegenwärtigen Patents, von den Fatenten einzureichen, und von den Behörden, ohne Verzug, an die in Laibach niedergesetzte Hofkommisston zu befördern- Doch haben dtt'jemgen Fatenten, die sich in eben dem Vermögensstande, wie in dem vorigen Jahre, befinden, bey denen folglich keine Aenderung in dem Steuerbot^age eintritt, für dieses Mahl, nicht wieder eigene Fassionen einzureichen, sondern es wird genug seyn, wenn sie, mit Beysctzung der Nummer ihrer vorigen Faffion, und mit Anmerkung ihres in dem vorigen Jahre entrichteten Steuerbetrags, bloß die schriftliche Erklärung übergeben, daß ihre Vermögensumstände noch dieselben sind, und daß sic folglich auch nur die gleiche Steuer, nur dcm angesctz-. tcn Betrage, für dieses Jahr zu entrichten, unter der vorgeschriebenen Klausel, schuldig zu seyn glauben. , 3. 12. Zur Entrichtung der Steuer, werden folgende Termine festgesetzt: als, der 30.April, drr 32.Julius, und der ^0. September llufenden Ichres, in weichen 3 Termine der ausfallende Stcuerdetrag, in gleichen Rat-n, zu entrichten ist. Nur von Dienstdothen und denjenigen, welche nach keinem bestimmten Prozent zu bezahlen haben, sind nnt einem Mahle, und zwar bis l. Iul us, d:e Beträge zu entrichten, welche das Familienhaupt emzuheben, und abzuführen bat. Die Berichtigung 5Adjustirung) der eingerel'chten Fassionen ist N'clt abzuwarten, da der, nach erfolgter Berichtigung, sich etwann ergebende Nachtrag oder Ersatz, auck in der Folge ausgeglichen werden kann ; d^her auch die Fatcntm, im gegen^rärtigen Jahre, für den ersten Zahlungs Ter-nun, ohne Verzögerung, denjenigen Steuerbetrag zu entrichten "nd abzuführen haben, d.r sic, nach ihrer vorjährigen Fasson, für das ersteRatum letrosscn bat 5 ind^m dle Aenderungen , es sey in Vermehrung oder Bermtl-derünq ^)cs Stcnelbctrags, die sich in der Zwischenzeit ergeben yaoen, durch » dlc nachwlgcnde Ncviswn und Adjustu-ling dcr Fassiou, werden bcrtchtlget, tmd hiernach dieAusgleichunaenm der Steuer, bey dem zweyten Md dritten Zahlungs - Termine, eingeleitet werden. Diese Steuer wird auf dem L^nbe, hon den Ortsobrigkriten und Stadtgerichten eingehobl,'n, und in den festgesetzten Terminen, an die in L.übach bestimmte Klaffensteuerkasse übergeben, ^n der Stadt Laiback sind die einzelnen Zahlungen, bey der gedachten Klassenstcucrkasse zu entrichten. Obsckon Wir Uns, zu Unseren getreuen Untertbanen und Landesin-fassen, die schon so viele Beweise ihrer Anhangigkeit und ihres wahren Patriotismus gegeben haben, allerdings verschen, daß sie die Fassionen nicht allein zur geböngen Zeit, sondern auch m?t der erforderlichen Nichtigkeit und Genauigkeit, einzureichen sich zur Pflicht machen werden: so wollen W r doch, für die unbernmtheten Fälle des Gegentheilv, Nachstehendes fcstiesetzt und verordnet haben. - <^> , ^ ^<« a) Wer mit Emreichung der Fassion oder Erklärung, aus Vorsatz-oder Nachlässigkeit, nicht pünktlich zuhält, unterliegt der Strafe des doppelten Betrags der auf ihn ausfallenden Klassensteuer. b) Wer hingegen, seine Einkünfte in der Fasson unrichtig angtbt> oder durch unrichtige, in diescm Patente nicht ausdrücklich gestattete Abzüge, seine Steuer zu vermindern sucht, unterliegt der Strafe des vierfachen Betrags, von dem zu gering angegebenen, oder verschwiegenen Cheue seiner Einkünfte. . , c) Derjenige, welcher eine, in Ansehung der Zahl der Personen, mmch-ttsse Fassion einreicht, soll für jeden nicht angesetzten Kopf, den doppelten Betrag entrichten; endlich ^ ,. . - «) werden diejenigen, welche in der Abführung dieser Steuer sich säumig bezeigen, Und in den gar nichts, oder nur emen Theil abführen, mit dem zweifachen Betrage des Ruchtandes bestrafet worden. Auf diese Are haben demnach sämmtliche Inwohner des Hmoqthums Krallt, welche cm sicheres Einkom-n, von wenigstens looGulwn > ch«'ltck) b'zte-ben, ihre Fassionen emzureickrn/und die, nach dem sie treffenden Prozent ausfallende Klassensteuer, zu entrichten. Die Rustikal-Kontribuenten/welche ohnchin mit anderen Lasten belegt sind, wollen Wir von der Fatirung allergnad gst ent-edlgen , und haben dieselben, aueb dieses ^ahr wieder, nur »s vs»n Hundert, von der auf sie ausfallenden jährlichen Kontribuzlon, als .ouer, zu entrichten; Hvobel jedoch diejenigen, welche nebst ihren Wirthschaften, auch noch Aktiv? Kapitalien besitzen, in Ansehung derselben, nach der oben gegebenen Vorschrift, die Faßion einzureichen, und davon die klasscumasstge Steuer zu bezahlen haben wcrden. h. 14. Aus dem Vorgebenden ist abzunehmen, daß die Klassensteuer sil- alle bestimmt lst, welche ein jährliches reinesEinkommen von ioo Gulden, und darüber, auszuweisen vermögen; indem aber Unsre Absicht dahin geht, dasi m dm gcgenwartlgen Beytragen jeder Einzelne, im Verhältniße seiner Kräzte mitwirke, und im Staate mehrere Klassen hon Menschen sich vorfinden, deren Erwerb unsicher und zweifelhaft ist, und daher überhaupt auf einen gewissen, reinen jährlichen Ertrag sich nicht mit Sicherheit ausmitteln läßt, so haben Wir beschlossen, daß diese, nach einer ebenen Art der Klassifika-zion, zur gegenwartigen Klassensteuer beizutragen haben. Unter diese Klasse jwerden gezählt: kleinere Kaufleute, Krämmer, geringere bürgerliche Professlonisten und Gewerbsleute, Dienstbothen, welsche um die Kost, und einen ioo fi. nicht erreichenden Lohn, dienen, und alle Leute, die ihren Erwerb durch Taglohn gewinuen. Bey dieser Klasse der Menschen, gibt die Lage des Wohnorts, mit verschiedenen anderen Umständen, eine größere Leichtigkeit oder Beschwerde in dem Nahrungserwerbe, welcher nicht anders, als durch eine zweckmäßige Klassifikazwn, in ein gehöriges Verhältniß gebracht werden kann. Wir wollen daher, in Ansehung dieser Gewerbslente, eine dreifache Klassifikation bestimmt haben, die wieder, nach den Verhältnißen der Hauptstadt/ der größern Provinzial-Städte/ und des flachen Landes untertheilt wird. §. 15 Für die erste Klasse solcher Gewerbe, werden, nach Maß ihres minderen oder etwas besseren Ertrages, folgende Abstufungen festgesetzt: In der Hauptstadt Laibach In der ersten Klasse - - - 32 Gulden In der zweyten - - - - 20 — In der dritten - - - - 10 — In den Kreis - und größeren Prövinzial - Städten In der ersten Klasse - - - 20 Gulden In der zweyten - - - - io — In der dritten ---35 — Nuf dem flachen Lande In der ersten Klasse - - - io Guldett In der zweyten ----- 5 — In der dritten - - - ? 3 — Zur zweyten Klasse gehören die Noch geringeren Oewerse, ilnd für diese werdeu festgesetzet: In dev Hauptstadt Laibach Zn der ersten Klasse - - « 20 Gulden In der zweyten - - - - 10 — In der dritten - - - - 5 --. M bett Kreis - und größeren Probinzial - Städten In der ersten Klasse - - - 10 Gulden In der zweyten - - - - 5 ^_ In der dritten - - - - z ^. Auf dcm stachen Lande In der ersten Klasse - - - 5 Gulden In der zweyten - - - - 3 »- In der dritten - - - - 1 — zo kr. §. 1?. In die dritte Klasse endlich, gehörigen die Gewerbe, dle hon gar geringer Bedeutung sind, und diese haben zu entrichten: ' In der Hauptstadt Laibach In der ersten Klasse - - - ic> Gulden In der zweyten - - < " 5 ^-In der dritten - , - - .3 — In Kreis - und größeren Provinzial - Städten In der ersten Klasse - - - 5 GVlden In der zweyten - - - - 3 "7 Inder dritten ----- 2 — Auf dem stachen Lande In der ersten Klasse - - - 3 Gulden In der zweyten - 5 - - ? «^ In der dritten - - - - -^ .«^< ?. 18. ^ . 3ur Bestimmung, unter welche Gattung Gewerbsleute, und in welche Klassen, ein jedes Individuum zu setzen sey, wird in den Städten, der Maalstrat, und auf dem Lande, die Ortsobrigkeit diese Indviduea nahmentnch vorfordern, ihre ErkläMNg verlangen, und diese sodann, mit Zuziehung des Horstehers des Mittels, der Innung oder Zunft, bey einem obwaltenden Zweifel, auch mit weiterer Beyziehung eines Geschwornen, oder sonst emes redlichen Mannes aus dem Mittel der Gemeinde, nach allen Umstanden, genau zu prüfen, und unter eigeyer HafMg, und unter der oben ausgesetzten Strafe, die Sorge zu tragen haben, damit nicht allein kein Indivlduum dleser Art ausgelassen, sondern auch M jeder M Ue gehörige Klasse gesetzet werde. Die Dicnstbothen, welche, nebst der Kost, um einen geringeren, iQO st. nicht erreichenden Lohn dienen, werden gleichfalls in verschiedene Klassen gethcllct, und haben dteienia.cn , welche bei ansehnlicheren Privaten, Bhraern und hetrachtlicheru Gewerbsleuten dienen, ' st. 30 ^., die andern 1 st., diejenigen bingegen, die bei Bauern oder mindern Klassen im Dienste stehen, die Knechte, 32.tr., die Mägde 15 kr. zu entrichten. Wobey noch zu bemerken ist, daß bei dem mindern, und vorzüglich bei dem Bauernstände, em Kind, welches noch im väterlichen Hause un-trrhalten wird, wenn es das fünfzehnte Jahr zurückgelegt, nnd das sechzehnte angetreten hat, als ein Dienstboth zu behandeln, der Inglüng mit 30 kr. und die Magd mit 15 kr. zu belegen ist. Dimniaen / Mlche mit Handarbeit und deM Taglshn sich er^^brcn/ wozu die Häusler, Ausgedmgleute, und eigentliche Taglohner gehören , haben, wenn sie ein eigenes Wohnhaus besitzen, jährlich l fl., wenn sie in der Herberge wohnen / 3^ kr. zu entrichten. Zur Einbringung dieser Anzeigen wird ebenfalls der Termin von 6 Wochen, nach dem Tage der Kundmachung des gegenwärtigen Patents, festgesetzt. §,22 Von dieser Klassensteuer wird niemand ausgenommen, als diejenigen? die in Spitälern unterhalten werden, und andere Preßhafte, lediglich durch Almosen sich nährende Personen, welche sich auf irgend eine Art etwas zu verdienen, gänzlich ausser Stand sind, und hierüber ein Zeugniß ihres Seel-sorgers vorzuweisen haben. Aus besonderer Gnade, wollen Wir auch alle Patental- Invaliden/ soweit sie nicht in einem ordentlichen, mit Gehalt herbundenen Dienst ein^etretten sind, so wie die Witwen der in dem eben geendigten Krieae gebliebenen Unter-Officeer und Gemeinen, von Entrich-tung der Klassensteuer, gänzlich loszahlen. M Gl'g bm in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien , den 23. Febr> im achtzrhnhlmdert und ersten, Unserer Reiche des Römischen, und der Erbländttchen, im neunten Jahre. Franz. (1^.8.) «prokopp Graf v. Lazanzki, ttnlgl. Böhmischer »belsttr, und Erzherzogs Oestnreichisch« erfttr Kanzler. Nach Sr. k. k. Majestät höchsteigenem Befehle: Leopold Freyherr hon Haan. Der krainerischm Klassensteuer Hofkommiffwn. In Vetref der für das Jahr 1801. nach der Grundlage von 1300. zu fatirendeu Klassen- Gewcrds- Dicnstbothen/ und Rustikal-Prozenten-Steuer. ^)as hon höchsten Orte crssosscne, und hon der hohen Hofkanzley unterm 28. vorigen, empfangen den 5. dieses Monathes zur Adaptirung angeschlossene Patent, welches unter einem zur allgemeinen, und jeden einzelnen Unterthans sonderheitlichen Richtschnur in Umlauf gesetzt wird, enthält die weitere Fortsetzung der in verflossenen Jahre 1800. eingeführten Klassen-Gewerbs-Dtenstbothcn-und Rustikal-Prozenten-Steuer in dem gegenwärtigen Milität-Iahr 180!. und unterscheidet sich hon dem vorjährigen nur darin, daß lstens: die Zahlungs-Termine, binnen welchen die ganze Schuldigkeit in 3 gleichen Raten zu entrichten ist , auf den 30. April / 30. Juli, und ZO. September, von Dienstbothen aber/ und von denen, welche nach keinem bestimmten Prozent zu zahlen haben, auf den istcnIu-uus festgesetzt worden, und dann 2tens:, daß die vorjährigen Fatenten, ?euen Vermögens Umstände sich nicht geandcrt haben , statt der Faßion > icooch immer unter der vorschriftmaßigcn Klausel, und unter Berufung auf chre vorjährige Faßion nur die schriftliche Erklärung zu übergeben ha->^/ ba^sir für dieses Jahr die gleiche Steuer, wie im verflossenen zu ent-Nchten schuldig zu seyn glauben. Hieraus crgiebt sich von selbst, daß die Zahlung der ganzen oder ratenwcljen Schuldigkeiten immer zugleich mit der Einlegung der Faßionen, Und Verzeichnisse der Gewerdsleute, Keuschler, Einwohner, Dienstbothen, l^^' ^- oder mtt der Eingabe der Erklärungen, jedoch über vorläufig von Selte dev Prorowus zu gewarn-n yadenve alsoaleiche Anweisung wird geschehen, und dafür von der Steuerkasse eine besondere Quittung ausgefertiget werden können, so zwar, daß der Ausschlag der Faßions Adjustirung nur den Nachtrag/ oder allenfalls auch eine Abschreibung zur Folge haben kaun. Um nicht ohne Noth weitwendig zu werden, wird den Kreisämtern, deck Magistrate der hiesigen Hauptstadt, den Stadtgerichten, denGrund-und Ortsobrigkeitcn, den HauseigMhümern > und dctt Einwohnern nach dem diesseitigen Zirkular vom 4. Jänner 18^0. die gewissenhafteste Aufmerks samkeit, und Genauigkeit empfohlen. Die Erfahrung vom verflossenen Jahre soll in dem heurigen zur Richtschnur dienen, daß, gleichwie mit mehrfalti-gen Zuflüssen gesegnete Partheyen alle ihre Einkünfte in eine einzige Faßiolt zusammen zu fassen schuldig sind, und die Wahrheit ihres gcsammten Vermögensstandes unter der Angabe einer einfachen Klassifikation nicht verkleistern dürfen, also auch abgesonderte FaßioücN dort gam zu bescittactt seyen, wo die Einfachheit, oder Geringfügigkeit des Gewerbes, und Einkommens füglich durch ein gewissenhaft klassWrtes Verzeichnis; wird sichtbar gemacht/ und somit der allerhöchsten Patentsabsicht Nach dem wahren Ginne entsprochen werden können. Weiter ist aus den während des Jahres 1802. ergangeNen lwhen Hof-resoluzionen als ein Nachtrag zum Hauptpatente zu jedermanns Wissen? schast zu wiederholten erforderlich? daß a) gemäß Hofkanzley Befehls vom 25. Jänner 1800. die österreichl> schen Fatenten mit Ausnahme der Einkünfte von den in den hungarischett Ländern liegenden Realitäten, und der wittiblichen Ullterhaltungsgeloer von den übrigen aus hungarischen Landern beziehenden Einkünften und Ins teressen von den dort anliegenden Kapitalien die Klassensteuer enl« richten müssen / daß f d) die 5ier domizillrettden bunaarn selbst in die Klassensteuer nie ein-aczogen werden können, und selbe nur in so weit, als sie zugleich Staatsbeamte, stnd, von ihren Besoldungen zu entrichten haben, daß c) die sich hier nur zeitlich aufhaltenden Fremden der Klassensteuer nicht zu unterziehen seyen, daß aber 6) hiesige Unterthanen, in so weit sie Einkünfte aus fremden Staaten und Landern beziehen, die Klassensteuer ebenfalls von den Interessen der in fremden Ländern anliegenden Kapitalien, nicht aber von den Einkünften der Güter, und liegenden Realitäten zu entrichten haben. Daß ferner nacb dem hoben Dekrete vom 24. Jänner 1820 e) die Stipendien, die jährlich ic»o fl. übersteigen, der klassenmäßigen Steuer allerdings zu unterliegen, jene aber unter icx> fi. dieselbe nicht zu bezahlen haben. Daß t) Uiberhaupt alle M? ^aim-«m besessenen Fondsgüter, wie alle übrigen Privatgüter zu behandeln seyen, deren richtige Fatirung dahero, in so weit ihre Einkünfte zu den bereinigten Kassen cinflüffen, wie im verflossenen, also auch im heurigen Jahre das Geschäft der k.k. P. St. Buchhaltung si'yn wird. Daß s) Jene Kapläne, deren Gehalt sich nicht auf i^o fl. erstreket, keine Steuer zu entrichten haben, jedoch auch nicht gestattet werden könne, daß die Pfarer solche Kapläne, welche sie nur freywillig und willkührlich bezah-, len, in ihrer Hatzion in Abschlag bringen; sondern der diesfällige Abschlag ist ihnen nur bey jenen Kaplänen gestattet, die ordentlich gestiftet sind, und denen sie also den stiftungsmäßigen Betrag aus ihren Einkünften ab-rcichen müssen, daß es sich !i) von selbst verstehe , daß, wenn ein Kaplan einen 700 fi. erreichenden Betrag gcnösie, er solchen zu fatiren, und klassenmäßig zu versteuern habe, daß aber bloße manual, und sogenannte Kurrentmessen keinen Gegenstand ausmachen, und dahero auch die bloßen sogenannten Meßleser, die lediglich von ungewissen, und zufälligen Meßsttpendien leben, von der Steuer frey zu lassen seyen. Woraus jedoch nicht folgt, daß Priester, die nicht blos Meßleser sind , und bey denen die Stipendien einen Hheil ihrer Nebenzuflüsse ausmachen, selbe nicht mit a^l actmum zu bringen schuldig , oder wobl gar bcsugt seyn, sie von dem Aktiv-Einkommen wieder abzuziehen , daß j) Minderjährige noch in ihrer Aeltern Brod, und Hausstehende Kinder, die ein kleines, i