zur Laibacher Zeitung. ^ 26. Dinaae ven 1. Mär? 1942. Vubernial-^erlHUtbaru»gen. Z. 274. (1) Nr. 2410. Currende des k. k. illyrisch tnöandeS- Guber« niums. — Borschrift über das Verfahren b«i Ausübung des Caducitatsrechtes. — Seine k.k. apostol. MajestHt haben laut eines herabgelang, ten hohen Hofkanzlei-Decretes vom 6. Ia'nne» l. I., 3' 39758, über die hinsichtlich deiVek« fahrens bei Ausübung d«s Caducitätsrechtei entstandene Frage, nach welchem Zeitverlaufe il^er Depositen unbekannter Eigenthümer die Edictalvorrufung der Letzteren zur Darthuuug ihrer Ansprüche Platz greife, und ob die bisher vorgeschriebene Frist von 32 Jahren auch auf jene Depositen anzuwenden sey, welche erst nach Einführung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches erlegt wurden; mit allerhöchster Entschließung vom 9. November v. I. anzuordnen geruhet, daß e3 für die Zukunft von dieser 32jährigen Frist abzukommen, und ein Zeitraum von Dreißig Jahren an deren Stelle zu treten habe, gegenwärtig schon erlegte Depositen aber nur dann der Edictal-Verhandlung zu unterziehen seyen, wenn sich entweder binnen 32 Jahren vom Zeitpuncte ihres Erlages, oder binnen 30 Jahren von Kundmachung dieser Ver« ordnung angerechnet, der Eigenthümer derselr den nicht vorfindet. — Laibach den4. Febr. 1842. Joseph Freiherr v. Weingarten. Landes-Gouverneur. Carl Graf zu Wtlsperg, Rail^a« und Prlmör, Vice «Präsident. Anton Stelzlch, k.k.Gubernialrath. C i r c u l a r < des k. k. illyr. Landeö'GuberniAm«.— Anwendung des neuen Atämpel- und Haxg^ setzes in bcrggerichtlichen Angelegenheiten. — Laut hohen Hofkammer-Decretes vom 31. December 1841, Zahl 46533/5869, hat die k. k. Hofkammer im Münz- und Bergwesen über gepflogene Einvernehmung mit der k. k. allgemeinen Hofkammer, rücksichtlich der Anwendung de5 neuen Stämpel- und TaxgesetzeS in berggerichtlichen Angelegenheiten Folgendes bedeutet: — 2) Wenn ess sich um gerichtliche Acte in Streitsachen handelt, ist der zweite Abschnitt, Zahl 1, deK ersten Hauptstückeä ersten Theils des obgedachten Gesetzes, in so ferne es sich um gerichtliche Acte außer Streitsachen handelt, der dritte Abschnitt, Zahl 1, und bei mcht gerichtlichen, sondern ämtlichen und administra-tiven Gegenständen der vierte Abschnitt eben dieses Hauptstückes und Theiles genau zur Norm zu nehmen. — l>) Die Berg- und Cameral-LehenZtaren haben fort zu bestehen und sind diese Taxen nsch in den betreffenden einzelnen Provinzen besonders geschlich bestehenden Ca mergl-Lehens-Ordnungen wie bisher abzunehmen» — o) Nachdem die Berggerichte systemmäßig aus einem geprüften Chef und mehrere^ somit wenigstens zwei geprüften Assessoren zu bestehen haben, (berggerichtliche Manipulations» Instruction vom Jahre 1783, Berggerichts-Patent vom 1. November 1781, §. 31, dann H. 420 allgemeine Gerichts-Ordnung und Hof-decrel vom 18. Juli 1797), so gehören dieselben im Sinne des H 26 des neuen Stämpel-und Äaxgcfches unter die Cathegorie der Col-legialgerichte, die k. k. Berggerichts-Gubstilu-tionen ader in die Classe der k. l- Singular-Gerichte, worauf bei Abnahme des Stämpclü zu reflection ist. — ä) Für die montanistische Verwaltung kann das Armen^echt bezüglich der Stämpel in keintt größeren Ausdehnung angewendet werden, als es in dem Stämpel- und 146 .ausgesprochen ist. "Die ZZ. 81 und "W deö gedachten Gesetzes, so wie oie Circular-Verordnung vom ,1. September 18W, welche letztere die Erfordernisse eines Armuthözeugmsses vor« schrelbt, geben dießfalls Maß und Ziel. — <:) Die in Böhmen, Mähren und Schlesien bestehenden Privat-Verggenchts-Substitutionen gehören unter die Cathegorie der Pütrimonial-Gcrichte weil sie.die Kosten der GerichtZbarkeit sclbst tr/gen, und dieselben'bleiben^eßhalb gleich den Civil-Patrimonial-Gerichten in dem Bezüge der früheren Taxen und Gehphren. — Laibach am 10. Februar 1M2. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes-Gouverneur. Uarl Graf zu Welsperg, M^te^nau 'Und P rim ö'r, Vice-Präsident. Johann Nep. Freiherr v. Spiegelfeld, k. k. Gudernialrath. Z.271. (2> ^ ^ ^^Nl '2''^' C i r c u l a r e des- k. k. illyrischen' Guberniums. — Die .Umladung, Ablegung und Einlagerung angewiesener Waren in den Orten St. Veit und Feistritz bei.Dornegg, dann die,Umladnug im Orte Präwald, sämmtlich im Ioelsberger Kreise, wird gestattet.,^- Im Nachhange zu dem k. k.. Gudermal - Circulare vom SU. ?lpril 1811 Z. 29^6, wird zur allgemeinen Kmnt-niß gebracht, daß m -den, im Adelsberger,Kreise liegenden Orten St. Veic.und.Feistri'tz deiDor->nkgg die Umladung, Ablegung,oder Einlagerung angewiesener Waren, im Orte Präwald aber nur die Umladung angewiesener Waren wie ehedem gegen Beobachtung,der mit dem hohen ^ofkammer-Dccrete vom 10. Juli .1339, Z. 21162 festgeschten Bestimmungen gestatter sty; so, wie auch, daß die Vollziehung.der (5onttolls-Amtshandlungen im prte St. Peit der G^'ällen-wach-Mcheilun-gzu Wippach; im Orte Präwald d<'r Gefällenwach -Abtheilung Senosttsch , und im Orte Feistritz bei Dornegg der daselbst oc- , sindUchen Gefällcnwach -Abtheilung.übettragcn woroen sty. ^-,Laibach am ^. Februar, 1812. Joseph Zreiherr v. Weingarten, Landes-Gouverneur. Marl Graf. zu'Wcl,sperg, Rait^enau und Primo,r, Vice-Prä)wcnt. Do.minlk B r a n d st c t t c r, ,t.,k. Gudernial'alh. Z. 270. (2^ " ^" s^7M7. Circulars d esk. k. illyr i sch ? n G u b er nift, ftl s. — Bi? itl,kffind,dieBchandlung^^'am:.,Fedr.,!9/,2lN dcr Serie l2 verlosten Banco, Obligatwncn zu ^fünf Percent,, und der in dieser Serie nach-stvaglich.ell,gclbe,ltfn Domeflical-Obligationen der Stande ^v^n Niederösterrel ch zu vier Per« cmt. — In,Folge chohen, Hofkammer-Prasi, .dlal - Erlasses-vom ,2. Februar ,642, Z. 77,1, wlrd mir Beziehung auf die Gu beunal-Eur, rende vom ^,^. November 1829, Z. 256^, ,Nachsschendes zur öffcyttichen Kemumß gebracht,: §. 1. Dte fünfpercentlgen Banco^Obl,-gationcn Nr. 1Q02I biseinschlleßlg Nr. 10^12, wachem ^die am ».Februar 16^2 verloste Serie l2 emgetheüc.sind, werden an d>e Gläubiger im Netinwerthe dts Capitals bar m C. M. 'zurückbezahlt. Die in diese .Sme nachtraglich .eingereihten rieipercentigen Domesiicnl «D^li» ,gatlonen der Stande von Nleker^errcich, Nr. l5»2 bis einschließig 1607, werden nach ,den Pestimmungen des allerhöchsten Patentes -vom 21. März »6i9 gegen.nelle mit vier Per: ,cent in ,C. M. verzlneliche^Staalöschuldoer-schleibungen umgewechselt.—§. 2.Die Auszqh, .lung^der verlosten ifünfpercentlgcn Capitalien beginnt am .1. März 1642/ lmd.wlro von -der f. k.Unlversal» Staats» .und Banco- Schulden -Casse gele»stel, bei welcher d,e .v?rloslm Obligationen,emzurcichen sind. — §. 3. Mtt der Zurückzahlung des Eapttals werben zuglelck die earauf hafienden,Interessen, und zw°r b,s ,1. Fcdruar ,18^2«" zwcl und einhalb Percent in Wiener Mährung, ckür dcn Mon,ar ' Februar 18^2 hingegen -ole ursprünglichen Zinsen zu Fünf .Percent in ,E. M. berichtig et. ___tz /. Bel,Obllgation?n, aufwclchcn cin Ve< schlag Vcrbot odcr/sonss elne Vormerkung baftet, ist uc)r,oerCapitüls-,Auszahlulig bci der Behör-« dc, welche,den Beschlag, den Verbot oder die Vormerfung verfügt'hat, deren Aufhebung -zu erwirken. — tz. 5, Bei der Capitals-Aus-zahlung von Obligationen, welche auf Fondc, Kirchm, Klöster, Stiftungen, öff^ttliche In« stltute und andere Körperschaften labten, finden jme^Vorschriftm ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung von derlei Obllgationcn be« .folgt werden müssen. — §. l6. Den Besitzern ron wlcben Obllgationen. deren Verzinsung auf elne Filial;,Credtts-Fasse uberrrage^ lst, si^hr ks frei, die.Capitals'Auszahlung bei der Iln^« vclsal - Staats - und Banco -Schulden - Cassc, oder bet,jmcr Kredits-,Casse,zu erhalten, b?l welcher sie bisher die Zinftli bezogen haben. Im lctztern Falle haben sie dle vetlostm Odl,» ganonen del der Filial-Credits-Casse «inzu-rcichm. — §- 7« ^)le Umwechslung dcr ln die .V^l,osung gefallenen niederöstcrrc^chsch.-,st^n 147 bischen Domeflical« Obligationen zu vier Percent gcgcn neue Staalsschuldrerschreibunacn geschieht bei der nicderösterreichilch-,ssandls4en ^rel^lls-kasse,, be« welcher die verlosten Obli, gationcn cinzu»eichen ^sind. - tz. 6. D,e Einsender l^eucn ^chlildocrschrcibungen ln .C. M laufen vom i. Februar 18^2 und d»e bis dahin von dm alteren Schuldbrlcftn ausständigen Interessen in Wiener Wahrung rvel.den oet der Umwechklung dtr Obligationen berichtiaet — Laidach am 9. Februar t8/,2. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes- Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Naltenau und Primor, 'Vlce-Präsident. ,I 0 h. N e.p. Freih. v. «^ p,« g, jf^ d, !k. k. Gub^nlql'ath. .Z.257. (2) aä Nr. 3676. Nr. 17. StlG.W. C. K u n d m a ch u n g der Verkaufs-Verstcigerung!des in,der Gemeinde soszi^/Rentbezirk Dignano gelegenen Bruderschaftfonds-Grundstückes l^ilo^in. — In .Folge hohen..Hofkammer-Präsidial-Decretes vom 18, .Jänner -5842, Hahl 2-16 ?. ,^., ,wird ai:i 30. März d. I, in den gewöhnlichen Amtsstunden bei dem kk. Rentamte .Dignano, Istria-ncr Kreises, im Wege-der öffentlichen Versteigerung zum Verkaufe des nachbenannten, in der Gemeinde 8o38ic!i gelegenen Grundstückes geschritten werden, u z. des hinter dem Dorfe 'tüocwck gelegenen Ackergrundes, genannt (^r-,!oc < ' im beiläufigen Flächenmaße von 1 Joch ^38 Olmdrat-Klafter, geschätzt auf 5g fl. 27 '/ kr. — Dle^e Realität wird, einzeln, so wie sie der obbcnannte Fond besitzt und gcniept, oder zu besitzen und Zu genießen berechtigt gewesen wäre, um den oben ausgesetzten Fiscalpreis aus^ geboten und dem Meistbietenden mit Vorbehalt der Genehmigung des Präsidiums der hohen k. k. allgemeinen Hofkammcr überlassen werden — Niemand wird zur Versteigerung zugelassen' der nicht vorlausig den zehnten Theil des ffiscal-Preises entweder in barer:Conmntions'Mün'e' oder in öffentlichen verzinslichen Staatspapiere,/ nach ihrem zur Zeit,dcä Erlageö bekannten cours-'näßigcn vder sonst gesetzlich bestimmten Werthe öei der Verstcigcrungs-Sommission erlegt, oder eine auf diesen Betrag lautende, -vorlausiq yon der erwähnten Commiffion geprüfte und aesek-llch zurelchcnd befundene Sichcrstellungs-Ur-künde beidringt. — Die erlegte Caution wird jedem Licitanten, mit Ausnahme jener des Meist-bieters, nach beendigter Versteigerung zurü'ckge'< stellt; jene 'des Meistbieters dagegen wird als verfallen,angesehen werden, wenn er sich zur Errichtung des dießMigenMnrrattes nicht herbeilassen wollte, ohne daß er deßhalb von den, ,kraft des Licitationsactes übernommenen Verbindlichkeiten befreit würde, oder Wenn er .die zu bezahlende,erste Rate,des,gemachten Anbotes in der.festgesetzten Zeit nicht berichtigen würde. Bei pflichtmäßiger Erfüllung dieser Obliegenheiten aber wird ihm der erlegte Betrag a-n der ersten oder die sonst geleistete Caution wieder erfolgt werden. —Wer für einen Dritten einen Anbot machen will, ist verbunden, die von diesem hierzu,erhaltene Vollmacht der Verstcigerungs-Commission zu über« reichen. — Der Meistbieter hat die Halste bes Kausschillings innerhalb vier Wochen nach er-folgter und ihm bekannt gemachter Bestätigung des Verkaufsactes, und noch vor der Ucber-gabe der Realität zu berichtigen; die andere Hälfte kann er gegen dem, daß cr sie ausser erkauften oder auf^incr andern, normalmäßige Sicherheit gewährenden Realität grundbücher-lich versichert, mit fünf vom Hundert in C. M. verzinset, und Hie Zinsen in halbjährigen Vcr-fallsraten abführt, in fünf gleichen Jahresraten ,abtragen, wenn der Erstehungsprciö den Betrag von 50 st. übersteigt; sonst aber wird dk zweite Hälfte des Kaufschillings binnen Iahrcb-frist gegen die ersterwähnten Bedingnisse berichtiget werden müssen. — Bei gleichen Anboten wird.demjenigen der Vorzug gegeben werden, der sich zur sogleichen oder frühern Berichtigung des Kaufschillings herbeiläßt. — Für den Fall, daß der Erstehcr der Realität contractsbrüchi^ und Letztere einem Wiederverkaufe, dessen Anordnung auf Gefahr und Kosten des Erstehers .dann sich ausdrücklich vorbehalten wird,, ausgesetzt werden sollte, wird nH<:. Nr. 65 in der Scadt hler gcwilliget, und hlezu dl«i Termme, ucd zwar auf dcn «l. April, 2I. Mai und 27. Juni 16H2, jedesmal um !o Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadt« und Landltchte mit dem Beisätze bestimmt worden, daß, wenn dleseS Haus weder bei der «r« sien noch zweiten Feilbieiungs«Tagsahung u» den Schäyungsblirag od«r darüber an Mann gebracht werden könnte, selbes beider dritte» auch unter dem SchatzUligsbetrage Hintange« geben werden würd?. Wo übrigens den Kauft lustlgen frei stehl, die dießfalligcn licitatlons» bedinglnsse, wle auch die Schätzung in der dltßlHs>t>rcchlllchcn Registratur zu den gewöhne l chen Amtsssunder,, oder be» dem Vertreter bci Efetutions . Führers, Dr. Wurzbach, einzusehen und Abschriften davon zu verlangen. »» Laibach am »2. Februar 16^2. ^ermlschte Verlautbarungen. 3. 26l. (2) Nr. 5,6. I d i c t. Bom Bezilksgerichl« ees Herzogthums Gelt« sche« »vild allgemein bekannt gemacht: Gs sey übe» «xecutivtö Einschreiten de» Gertraud Plüsche, durch deren Bevollmächtigten Hrn. Michael Schuster in Gottschee, wider Math. Stampftvon Innlauf, re5p,. dessen Cul-lltul 2l)5c>ntiz Hrn. Lorenz Glaser, in die executive Fcilbietung der zu Innlauf »ub Hg. Nr. «c» gelegenen, auf»5ost. geschabten V4 Urb. Hub« salnmt Wohn» und WilthschaflSgeliauden, lveaen schuldigen 5oo fl. M. M. gewilligt, und zur Vvl-nähme derselben die Tagfahrlen auf den »4. Mär,, «,. April und 9. Mai l. 3> jebeSmal um 9 Uh, BolMittagö in Vocs Innlauf mit dem Beisatze an« abordnet worden, dah diese R,auläl bei der dlltte« FeilbictunaSlagfabrl auch unier ihrem Schähungs' werlh hiiltangegede« wird. De» GrundbuchKerlract' das SchähungKproto. coll und rie Feilbietungsbceiugnissc können zu den gtwödnlichcn Amtöstunden in der Gerichlglanzlei eingesehen werten. Bczirkvgnicht Gottschce d«n «4> Februar 1642.