> 3.0 Gesetz-««v Verordnungsblatt für das Werreichisch - Uyrische -Külfciifimi), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reicheunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1909. XVII. Stiick. flue g tg t b t n und versendet am 9. Juli 1909. 19. Kundmachung der k. k. Finanzdirektion in Triest vom 11. Juni 1909, Zt. 19731, betreffend die Einbringung der Erklärungen zum B e h n f e d e r B e m e s s u n g der allgemeinen Erwerb st euer im Sinne des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R.-G -Bl. 9tr. 220, für die BeranlagnngSperiode 1910 —1911 in d er reiche un nt ittelbaren Stadt Triest und Gebiet, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča und der Markgrafschaft Istrien. Nach § 39 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, betreffend die direkten Personalstenern, hat die Beniessnng der im 1. Hanptstücke des bezogene» Gesetzes geregelten allgemeinen Erwerbsteuer ans Grundlage der von den einzelnen Steuerpflichtigen ein» zubringenden Erklärungen zu erfolgen. Demnach werden sämtliche Parteien, welche in der reichsunmittelbaren Stadt Triest und Gebiet, dann in der gefürsteten Grafschaft Görz-Gradisca oder in der Markgrafschaft Istrien eine Erwerbsnnternehmnng betreiben oder eine gewinnbringende Beschäftigung ansüben und daher nach § 1 des obigen Gesetzes der allgemeinen Erwerbsteuer unterliegen, hiemit anfgefordert, eine wahrheitsgetreue und nach bestem Wissen 17 und Gewissen verfaßte Erklärung für die vranlagnugsperiode 1910/1911 beider zuständigen Steuerbehörde I. Jstanz (f. f. Steneradministrationen in Triest, — Piazzetta bell« Chiesa evangelica Nr. 2, 111. Stock, — Corso sJir. 37, II. Stock — bzw. bei den zuständigen k. k. Bezirkshauptmannschaften, eventuell bei jenen k. k. Steneräintern, welche sich nicht am Sitze einer f. k. Bezirkshauptmannschaft befinden), schriftlich oder mündlich in der Zeit vom l. Juli bis I. August 1901) einznbringen, bei welchen Behörden und Ämtern auch die Drncksorten für die Erklärungen unentgeltlich bezogen werden können. Bezüglich des bei Verfassung von Erklärungen einzuhaltenden Vorganges gelten die Bestimmungen der §§ 39, 40, 42 und hinsichtlich der Anmeldepflicht bei neuen Unternehmungen oder Beschäftigungen, sowie bei der Eröffnung neuer Betriebsstätten die Bestimmungen der §§ 41 und 64 des obigen Gesetzes. Hinsichtlich der Folgen der Unterlassung der Vorlage oder der Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen wird ans die §§ 239, 241, 243 und 244 des bezogenen Ge- setzes verwiesen. Jene Parteien, welche ihre Erklärungen mündlich zu Protokoll geben wollen, werden in ihrem eigenen Interesse cingcladen, wegen des späteren Parteiandranges baldmöglichst bei der zuständigen Steuerbehörde I. Instanz, eventuell beim nächsten k. k. Sleneramte behufs Abgabe der mündliche» Erklärung zu erscheinen. Rücksichtlich jener Unternehmungen oder Beschäftigungen, welche in dem ans der Rückseite des Formulares für Erklärungen abgedruckten Verzeichnisse in alphabetischer Reihenfolge angeführt sind, müssen neben den allgemeinen Betriebsmerkmalen auch noch die besonderen Merkmale, welche bei der betreffenden Unternehmung oder Beschäftigung im Verzeichnisse erwähnt sind, angegeben werden. Schließlich wird den Steuerpflichtigen die ihnen obliegende Pflicht zur genauen Ausfüllung sämtlicher Punkte des Formulares für die Erwerbsteuererklärung in Erinnerung gebracht und denselben nahegelegt, daß die möglichst sorgfältige Erfüllung dieser Pflicht in erster Linie im eigenen Interesse der Steuerträger geboten erscheint. Der k. k. Hofrat und Finanjdirektvr: Dominik Rottini m. p.