Gesetz- «»d Verordnungsblatt für daS ö ll err e ich i sch - illi r ische Rüste n lau ö, bestehend auS den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang L8V6 ; v. Stück. Y M. --------- AuSgegekt^n und versendet am 23. März 1870. 7. Verordnung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 30. Jänner 1876, womit auf Grund des Gesetzes vom 2. September 1875, L. G. B. Nr. 23, und mit Berufung auf den HandelSministerial-Erlaß vom 23. Jänner 1876 Z. 2264, die in der Bauordnung für die reichsunmittelbare Stadt Triest vorkommenden Maßsätze in metrisches Maß umgewaudelt werden. Bauordnung für die Stadt Triest und ihr Weichbild (Statthalterei-Kundmachung vom 13. Juli 1854, Landesregierungsblatt, Jahrgang 1854, II. Abtheilung Nr. 16) im § VIII statt 6 Klafter Gasscnbreite sind 12 Meter und statt 2 Klafter sind 4 Meter zu setzen. Im §. XV ist die Dicke der Fenermauern statt 24 Wienerzoll mit 60 Centimeter Zu setzen, im §. XVII statt 9/g Zoll kömmt "/?» Centimeter zu setzen, im §. XVIII statt 9 Fuß 2-8 Meter, im §. XX statt 7 Fuß 22 Meter, im §. XXII statt 6 Zoll 16 Centimeter, im §. XXIII statt 8 '4 Fuß kömmt 2 • 7 Meter zu setzen. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Für den k. k. Statthalter-Winkler m. p. 8. Gesetz vom 14. Februar 1876, im Betreff der Schonung des WildcS. Mit Zustimmung des Landtages meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen wie folgt: §- 1. Nachstehende Wildarten dürfen in den unten angegebenen Schonzeiten weder gejagt, noch gefangen, noch gctödtet werden: 1. Nehbock vom 1. März bis 1. August, 2. Nehgais „ 16. December bis 15. September, 3. Rehkitz „ 1. Mai „ 30. 4. Hase „ 1. Jänner „ 31. August, 5. Steinhuhn, Rebhuhn und Wachtel vom 1. Jänner bis 15. August, 6. Ente, Schnepfe und sagbare Wasservögcl vom 1. März bis 15. August. Bei Rehwild gilt daö junge Wild als Kitz bis zum 1. Juli des nach der Geburt folgenden JahreS. §. 2. Das Fangen von Wild in Schlingen, Fallen oder Eisen ist verboten, sowie auch das Vernichten von Eiern und Ausnehmen des jungen Wildes aus den Nestmt. Ferner ist daö Jagen mit Hunden in Weinanlagen in der Zeit von 1. Juni bis zur Vollendung der Weinlese untersagt. Auch ist den Eigcnthnmcrn von Hunden verboten, selbe im Jagdrevier während der Schonzeit herumstrcifcn zu lassen, und steht dem Jagdbercchtigten oder dem Schntzpcrsonale frei, die hcrumstreifcnden Hunde an Ort und Stelle zu tobte«. Das Legen von Gift zur Vertilgung der Füchse und Wölfe ist nur mit besonderer Bewilligung der politischen Bezirksbehörde gestattet. §. 3. Auf Erlegung von Wild in eingcfriedeten Thiergärten findet dieses Gesetz keine Anwendung. Der Verkauf dcS in solchen Thiergarten während der Schonzeit erlegten Wildes ist jed och nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 6 untersagt. §• 4. Die politische Bezirksbehörde kann mich während der Schonzeit eine angemessene Verwind erung des übermäßig zum Nachtheile der Bodencultur gehegten Wildes anordnen. Ist das Wild in dem hier bezeichneteu Falle erlegt, so hat der Verkäufer oder derjenige, welcher den Verkauf vermittelt, sich durch ein Zcuguiß der politischen BezirkSbehördc über die Befugniß zum Verkaufe auSzuweisen, widrigenö auf ihn die Bestimmungen des nachstehenden ParagrafcS Anwendung finden. §. 5. Die Übertretung der §§. 1 und 2 wird mit einer Geldstrafe von 5 bis 25 fl. geahndet, welche im Falle, als dem Wildstande durch die Wiederholung oder durch das Erlegen einer größeren Menge von Wild ein erheblicher Nachtheil zugeht, biö zn 50 fl. erhöht werden kann. §• 6. Wer nach Ablauf von 10 Tagen nach cingctrctener Schonzeit, während derselben Wild, rücksichtlich dessen die Jagd in dieser Zeit untersagt ist, in ganzen Stücken oder zerlegt, aber noch nicht zum Genüsse fertig zubereitet, zum Verkaufe hcrumtrügt, in Lüden, auf Märkten oder sonst auf irgend eine Art zum Verkaufe auSstcllt, oder wer den Verkauf vermittelt, verfällt nebst der Konfiskation des Wildes in die im §. 5 angeführten Geldstrafen. Dieselben Strafbestimmungen nebst der Konfiskation finden mich bezüglich des Verkäufers jencö Wildes, welches überhaupt gar nicht gctödtet werden darf, oder jenes Wildes, welches in Schlingen, Eisen und Fallen gefangen wurde, dann bezüglich der Eier und Jungen von Federwild Anwendung. Diejenigen, welche Wild, das von außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes herstannnt, während der Schonzeit verkaufen, oder den Verkauf vermitteln, haben sich über die Herkunft dieses Wildes gehörig auSzuweisen, und falls das Wild miß dem Gebiete der im Rcichsrathc vertretenen Königreiche und Länder herstannnt, überdies durch ein Zcuguiß nachzuweisen, daß das Wild nicht gesetzwidrig erlegt sei. Im anderen Falle finden mich auf diese Personen die gleichen Strafbestimmungen Anwendung. §• 7. Das consiöcirte Wild hat der betreffende Gcmeindcvorstand im Wege öffentlicher Feil-bietung zn veräußern; der Erlös dafür, sowie die nach diesem Gesetze zn verhängenden Geldstrafen fallen dem Armenfonde jener Gemeinde zu, in welcher die Uebertretung entdeckt wurde. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist dieselbe in eine Freiheitsstrafe und zwar für je fünf Gulden mit einem Tage Arrest zu verwandeln. Die Untersuchung und Bestrafung steht den politischen Behörden zu. §. 8. Mein Ackerbau-Minister und Mein Minister des Innern sind mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Wien, am 14. Februar 1876. Franz Joseph m. p. Lasser m. p. Mannsfeld m. p.