Gesetz »«d Verordnungsblatt für das österreichisch - ischrische Mfteiifanö, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1906. XVII. Stillt. Bus g egtben und versende» am 15. Mai 1906. SO. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 20. April 1906, Zl. 9837, womit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des J n n e r n v o m 21. April 1906, Zl. 9780, mit Allerhöchster Entschließung vom 17. April 1906 genehmigte Beschluß des Gör z e r L a n d c s a u s s ch n s s e s vom 19. Augu st 1905, betreffend die Verteilung der Gemeindegründe der Steuer-gemeinde Lo k ov ec bei Čepov an, verlautbart wird. Art. 1. a) Die der Steuergemeinde Lokovec gehörigen, im Grundbuche der Stenergemeinde Lokovec unter Einlagezahl 123 eingetragenen und im Grundsteuerkataster mit den Parzellennummern 81/1 (Teil), 440/1, 863, 904, 905, 1213, 1260, 1348/1, 1348/2 (Teil), 1714/3, 841/1 bezeichnten Gemcindegründe im Gesamtflächcnansmaße von 413 Hektar, 72 Ar und 70 Quadratmeter, weiter jene im Grundbuche der Steucrgemeinde Bain-sizza—St. Spirito unter der Eiulagczahl Nr. 127 eingetragenen und im Steuerkataster mit den Parzellen Nr. 117/3 und 264/3 bezeichneten Gcmeindcgrnndstücke im Gesamtflächenausmaße von 8 Hektar, 2 Ar und 67 Quadratmeter, ferner die im Grnndbuche der Stenergemeinde Cau in der Grnndbnchseinlage 360 eingetragenen und im Grund- steuerkataster mit den Parzellen Nr. 390/4 und 902/2 bezeichneten Grundstücke tut Gesamtflächcnausmaße von 20 Hektar, 17 Ar und 22 Quadratmeter, sowie die unter Einlagczahl 361 desselben Grundbuches eingetragenen und im Steuerkataster mit den Parzellen Nr. 2940/2 (Teil) und 4550/2 (Teil) verzeichueten Gründe im Gcsamt-flächenausmaße von 1 Hektar und 80 Quadratmeter, und endlich die im Grundbuche der Stenergemeinde Lom bi Tolmino unter der Einlagezahl 181 eingetragenen und im Grnndstenerkataster mit den Parzellennummern 670/2 (Teil) verzeichneten Gemeindegründe im Gesamtflächenausmaße von 6 Hektar, 20 Ar und 2 Quadratmeter sind unter die im Sinne des § 63 der Gemeindeordnnng nutzungsberechtigten Gemeindc-mitglicdcr, welche Familienhäupter sind und in der Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz haben, zu verteilen. Die Verteilung hat in der Weise zu erfolgen, daß jeder Berechtigte ausschließlicher Eigentümer der ihm zugewiesenen Anteile wird. Im Falle des Fehlens des Familienhanptes wird der diesem gebührende Anteil der hinterlassenen Familie zugewiesen, b) Die in der Stenergemeinde Lokovec gelegenen und im Grundsteuerkataster mit den Parzellennummern 81/1 (Teil) und 1348/2 (Teil) verzeichneten Gemeindegründe tut Gesamtflächenausmaße von 19 Hektar, 20 Ar und 44 Quadratmeter, ferners jene in der Steuergemeinde Cau gelegenen und mit den Parzellennummern 390/14, 2940/2 (Teil) und 4550/2 (Teil) verzeichneten Gemeiudegründe im Gesamtflächenausmaße von 13 Hektar, 66 Ar und 67 Quadratmeter, und endlich die in der Steuergemeinde Lom di Tolmino gelegenen und im Grundstenerkataster mit den Parzellennummern 669/2 und 670/2 (Teil) bezeichneten Gründe im Gesamtflächenansmaße von 6 Hektar, 70 Ar und 6 Quadratmeter, also zusammengenommen eine Fläche von 39 Hektar, 57 Ar 17 Quadratmeter, welche die politische Behörde zur Aufforstung bestimmt hat, werden von der Verteilung ausgenommen und sind längstens innerhalb 10 Jahren aufzuforsten. Art. 2. Die Verteilung wird in der Weise zu bewerkstelligen sein, daß die Hälfte der im Art. I angeführten Grundstücke den Berechtigten in Anteilen von gleichem Werte zugewiesen wird, während die 2. Hälfte unter die Auteilberechtigten nach Maßgabe der von jedem einzelnen von seinem in der Stenergemeinde Lokovec gelegenen Vermögen gezahlten direkten Steuern verteilt werden wird. Art. 3. Jene Gemeindemitglieder, welche seit dem Jahre 1866 bis zum Jahre 1898 neue Häuser errichtet und eigene Familien gegründet haben, ohne aber bisher als zur Nutzung an den Gemeindegründen berechtigt anerkannt worden zn sein, nehmen Teil an der Vertei-lung der Gemeindegründe und zwar an jener Hälfte, welche im Sinne des Art. 2 nach Maßgabe der direkten Stenern znr Verteilung gelangt und zwar nach dem Betrage der direkten Stenern, welche dieselben von ihrem in der Gemeinde Lokovec gelegenen Vermögen entrichten. Art. 4. Die Namen aller jener, welche das Recht ans einen vollen Anteil haben, sind unter Angabe der direkten Stenerleistnng, welche ein jeder von seinem in der Gemeinde Lokovec gelegenen Vermögen zu entrichten hat, in ein Verzeichnis einzutragen und zwar in fortschreitender Ordnung vom höchsten Betrage abwärts bis zum niedrigsten. Art. 5. In derselben Weise ist ein zweites Verzeichnis anzulegen, welches alle im Sinne des Art. 3 Antcilberechtigten zu enthalten und neben den Namen die direkte Stenerleistnng, welche sie von ihrem in der Gemeinde Lokovec gelegenen Vermögen zu entrichten haben, ersichtlich zu machen hat. Art. 6. Der Gcmeinderat wird die beiden Verzeichnisse (Art. 4, 5) verfassen, das Gemeindeamt wird dieselben im Amtslokale durch 14 Tage znr Einsicht auflegen und wird diese Auflegung mittels öffentlicher Kundmachung mündlich und schriftlich mit dem Beifügen verlautbaren, daß es jedem freistehe, binnen 14 Tagen von dem letzten Tage der Auflegung mitfolgenden Tage an gerechnet, seine Einwendungen gegen dieselben tut Wege des Gemeindeamtes beim Gemeinderate einzubringen. Art. 7. Wird die Beschwerde als begründet erkannt, so hat die Gemeindevertretung das Verzeichnis unverzüglich in diesem Sinne richtigzustellen und nach Verständigung der Partei die erfolgte Richtigstellung mit der Aufforderung kundzumachen, die allfälligen Einwendungen gegen dieselbe binnen 14 Tagen nach erfolgter Kundmachung im Wege des Gemeindeamtes beim Landesausschnsse einzubringen. Hält die Gemeindevertretung die Beschwerde für unbegründet, so hat sie dieselbe unter Offenlassung der Beschwerde an den Landesausschnß gemäß § 88 der Gemeindeordnung abzuweisen. Art. 8. Die Verteilung erfolgt durch eine Kommission, bestehend aus einem beeideten Geometer, zwei beeideten, anderen Gemeinden entnommenen Schätzleutcn, und zwei Vertrauensmännern, welche alle von der Gemeindevertretung zu wählen sind. Gegen den diesbezüglichen Beschluß steht jedem der Rekurs im Sinne des § 88 der Gemeindeordnung offen. Die Kommission hat das Verteilungsoperat dem Gemeinderate vorzulegen, welcher dasselbe in Verhandlung zu nehmen und in der ortsüblichen Weise kundzumachen hat. Wer sich durch das Operat beschwert erachtet, hat das Recht der Beschwerde an den Landesansschuß im Sinne des § 88 der Gemeindeordnung. Art. 9. Vor Vornahme der Verteilung hat die Erhebung, Feststellung und Schätzung aller Usurpen, d. H. aller jener Teile von Gemeindegrundstücken, welche einzelne Geineindemit-glieder im Laufe der letzten 40 Jahre (von 1893 zurück) ihrem eigenen Grundbesitze angegliedert haben, zu erfolgen. Alle diese Usurpen werden jedem der Anteilberechtigten in seinen Anteil eingerechnet werden. Bei Schätzung der Usurpen haben die Verbesserungen, welche durch deren Bebauung erfolgten, außer Anschlag zu bleiben. Art. 10. Jedem Berechtigten wird der ihm gebührende Teil aus der Anteilnahme zu gleichen Teilen und jener nach Maßgabe der direkten Stcnerleistung zu berechnende Anteil als ein einheitlicher Teil zugewiesen. Im allgemeinen wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß jeder einzelnen Fraktion und jedem einzelstehenden bäuerlichen Gute die bezüglichen Anteile in ihrer Gegend, d. i. in der Nähe jenes Gebietes, wo sie bisher die Nutzung ausgeübt und das Vieh geweidet haben, zngewiesen werden. Art. 11. Die Kommission wird betreffs der Anteile der einzelnen Gemeindemitglieder in jeder Gegend Anteile von gleichem Werte ermitteln. Falls auf eine andere Art ein Einverständnis nicht zu erreichen ist, wird die Lage, in welcher einem jeden sein Anteil zuzuweisen ist, durch das Los bestimmt. Art. 12. Die Kommission hat behufs Wahrung des freien Zuganges zu jedem Anteile und zu jeder Tränke für alle Bedürfnisse der ländlichen Wirtschaft zu bestimmen, welche bereits bestehenden Wege zu erhalten, welche aufznlassen und welche neue herzustellen seien. Die festgesetzten Wege sind von den Anteilberechtigten im Verhältnisse ihrer Anteile herzustellen und zu erhalten. Die neuen Straßen sind von den Anteilberechtigten vor der Besitzergreifung der ihnen zugewiesenen Anteile hcrzustellen. Art. 13. Die bestehenden Wälder und die aufgeforsteten Grundflächen werden auch nach durchgeführter Verteilung als solche erhalten Und sind in Gemäßheit der bezüglichen forstgesetzlichen Bestimmungen zu verwalten. Art. 14. Unmittelbar nach Vollendung der Teilung hat die gemeinsame Weide ans den zur Verteilung gelangten Grundstücken anfzuhören. Art. 15. Über den Verteilungsakt ist ein Protokoll und ein Plan zu verfassen, so daß auf Grund derselben die bezüglichen Löschungen und Eintragungen im Grundbuche und Grundsteuerkataster bewirkt werden können. Art. 16. Die Kosten der Verteilung sind von den Anteilberechtigten nach Maßgabe ihrer Anteile zu tragen und das Gemeindeamt hat die betreffenden Beträge nach Vorschrift des § 82 der Gemeindeordnnng einzuheben. Art. 17. Das Verteilungsoperat ist dem LandcSausschusse zur endgiltigen Genehmigung vorzulegen. Jnsolange das Operat die Genehmigung nicht erhalten hat, kann keiner der Anteil-berechtigten in den Besitz des ihm zugewiesenen Anteiles eintreten. Der k. k. Statthalter: Hohenlohe m. p. Sl. Kundmachung der k. k. Statthalterei in Triest vom 7. Mai 1906, Zl. Pol. III—316-1, betreffend die Prüfung der Kraftfahrzeuge und deren Lenker. In Abänderung der Statthaltereikundmachnng vom 23. Dezember 1905, L.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1906, betreffend die Erlassung sicherhcitspolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb von Automobilen und Motorrädern, wird an Stelle des gewesenen k. k. Oberingenieurs Richard P eterlun ger der bei der k. k. Statthalterei in Triest in Verwendung stehende k. k. Ingenieur Leonhard Weiß zum Mitgliede und gleichzeitig zum Vorsitzenden der bei der hiesigen k. k. Statthalterei bestellten Kommission zur Prüfung der zum öffentlichen Straßenverkehre zuzulassenden Kraftfahrzeuge (Automobile und Motorräder), sowie zum Prüfungskommissär zur Vornahme der Prüfung behufs Erlangung des Befähigungsnachweises als selbständiger Lenker von Kraftfahrzeugen (Automobilen und Motorrädern) für die Stadt Triest samt Gebiet und die politischen Bezirke Sesana, Capodistria und Volosca ernannt. Schaffgotsch m. p.