Ur. /M, ' Dinstag den 25. September MM. Z. 17i9. (2) N>. 4^«,^. ss d i c t. ^ Vom k. k. B^ilksgerichle Krainburg wild dcm unbekannt wo b.sindlichcn Andres Schiff.er, oder dessen gleichf'.llö unbekannten .'nechlrnachiolgern an mir dekannl gemachl: Gs habe wider sie Anton Trebar von Slelscheu, dir Klage aus 3!ssier in Kraindu g lautenden Lchuldjcheines l1 6t itlllll>. 5. Jänner 1798, Pr. 600 fl. l!. W- nebst 5I^ Inle,esse„; d) des von lllban Nakouz an Andreas Schys er in Kramt'Uig aus-gesieUlcn Schuldscheines <^^c». st mt2li, 2^.' Ap'il l802, pr. 100 si. D. W., nebst 5A Inteicssen; <:) des von Uiban Ratouz, an Aild^cas Schiff,er in Krainburg laurenden Schuldscheines llcll). 24. Ap,il, int. ?. Oct. 1302, pr. 100 si. D,W., nebsl 5"^ Interessen, heule hiei-gerichts eingebracht, worüber die Tagsatzung zur ^rrhanolung auf den 14. December l. I. fnih 9 Uhr vor diesem Gerichte angcoldnrt worden ist. D^ö Geiichl, dem dcr Aufnnyallvoll des Ge-klagten, so wie dessen Rechtsnachfolger undekanin ist, hcn, t^n-al^op uc! -lc^tnm aufgcst.llt. mil welchem diese Rechtssache nach der für die k. k> ^»blande be stimmien Gericht60sdül'.!ig auögefühn weiden wird. Die Geklagten weiden dcsse» zll ccm i^nde c>-innert, daß sie allenfalls zur »echten ^eit seldst zu erscheinen oder dein bcsiimimcn Vernein iyre Rechls' behelfe an die Hand zu gcren, occr auch selbst eiüen andern Verneier zu bejicllen und die>,m ^cncdte namhaft zu machen, übcrhauvl in allein den ordeltt' lichen .Rechtsweg linzulchseiie«! wiffen mögen, wwn-gens sie sich dlc aus il)>er Verabjäumun^ enlstchcn^ den icchtlichen ^ol^.en selbst dcizuincss.n yabcn wndci'.. K. K. ^cziltsgencht Knnnbu>g am 2l. Au-gust 18^9. Z. >68I. (2) Nr. 2l34. Edict. Vom k. k. Bezirk^erichle zi« Oberlaibach w!rd hienlit bekannt gemach ^ Man hade m der Executioüs.-Sache des Herrn Johann Grcgoritsch von ii^ih^ch, durch H rrn I)«-. Zwayer, w,0er Franz Draschlcr von Laus., wcge^i aus dem gerichtlichen Vergleiche vom 27. August 1847, Nr. 2 l 30, noch su'Uldigcn lütt fl. sammt dosten pi'. « fi. 30 kr. dann Zinsen lmd «üp^l'exiilll^ciil, in die executive Feiloictung da-dium zu erlegen haben wird. Der Grundouchsextract, die Licitationsbcding nisse, und rie den Nechtstitel obiger, in die Execution gezogenen Forderungen darthuenden Urkunden e, liegen zur Jedermanns Emsicht während den Amts-stlltlden hicrgcrichtö bereit, K. K. Bezir löge richt OberlaU'ach am 9. Aug. l849. Z. I7l6, (0 Nr. 274'.. Edict. Vom Bezirksgerichte Gottschec wird bekannt gemacht: Es sty über Ansuchen des Michael Kump von Rcudera,, in die executive Feilbietung der dem Gregor Meußcr gehörigen, im Grundduche des Her-zogthumeö Oottfchee 8nl> Nect, Nr. 1495 vorkom-menden '/^ ,^^. H,ibe sammt Wohn. ul,d Wirth schastsgebauden Nr. 9 in Wretzen, dann der demselben laut Relation vom 21. ^nni l. I,, Z. z^^ grpfa,,,-dr,en Fahrnisse, bestehend in cin Paar Ochsen, einem Wagen und Wirthsä^stsgeräthe, nolo. schuldiger 25 fi. <". ij. c^. gewilN'qt, und zur 3jolnc,hme die lte Tagfahrt auf den 25. September, die 2te den 25. October und die dritte den 27. Noveml'e» d. I., je desmal um !0 Uhr Vonuittogs in loco Wretzen mit dem Beisatze angeordne,', daß diese Realität sammt Fährnissen erst bei dem Zten Fe!lbletungste,mine unter dem gerichtlichen Echätzungswerthe pr. 545 fi. uno den Fahrni,ie pr. ^,3 fl. 19 kr,"werde hintangegeben we,den, Gruudbuchst'rtralt, ^chä'tzun^sprotocoll und Licilationsbedingnisse tonnen himierichts eingefthen werden. Bezirksgericht Gottschee am ,''.l. August <8^9. Z. l678. (3) Nr. 279l. Edict. Von dem k. k. Bezirksgerichte Dberlaibach wird bekannt gemacht: Man habe über Ansuchen der Fn.-'l Maria lHol»b und des Hrn. Franz Golob, Aormü'n-dcr dcl minocrj. Johann Golob'schcn Kinder: Io^ > Hanna, Franz lind Antonia Goiob von Oberlaibach, zur Erforschung des Scduloenstandcs nach dein am ! 7. August l, I. verstorbenen Hausbesitzer, Johann Ol'lob von Oberlaibach, Hs,-3tr. «^,0, eine Tagsatzung aus den 29. September l. I. vor diesem Gerichte angeordnet. Die Vcrlaßgläubiger werden daher aufgefordert, bei derselben so gewiß ihre Forderungen anzumelden und darzitthun, als sie sich sonst die Folgen des §. 814 b. (k B. selbst zuzuschreiben hatten. K. K. Bezirksgericht Oberlaibach, 30. August «849. Z 1712. (3) " Nr. 144«" Edict. Aor der Bezixksobngkeit Schneeberg haben nachstehende Militärpflichtige binnen vier Mo. naten su glwiß zu erscheinen, als sie sonst nach den l)estch<'nden Gesetzen behandelt werden. A G e b u r t s - Z Vor- und Zuname. ^ ^ Anmerkuna ^k^^^^^_^«^^^^^^ _________ '^_______^_____^__^ 1 Mathias Klantschcr l82^>i ^tubcnu 8 2 Jacob Trocha l^28^ Babnapol'za 1 :t Johann Kotnig l^'e?! Oderftedorf A ^i Bartholomäus Schrei >82tt^ Uelule ! 10 ! Bezirksodrigkeit Schneeberg am 14. September 1^49. Z. l«79. (3) Nr. 2151, Edict. Von dem k. k. Bezirksgerichte zu Oderlaibach wird hiemit bekannt gemacht: (5s sey ill der Exccu-tionösache des Hrn. Mathias Ivanetlzh von Dicu marktl, wioer Thomas Vorschnit von !)»akitna, we gen aus dein w. ä. Vergleiche von, I«. April 1845 noch schuldigen 89 fl. «. 5. «., die executioe Feiloie-tung oer, dem Oxecuten gehörigen, zu ^latitna H..-v<. 40 kr., uno des Mobilars, als: zweier P,crdc, einer ^tuh und eines Schweines, nn Scha-tzui'.g^wcrthe von 90 fi, bewilliget, und eS seyen hiezu die Feübictungstcruline aus den l. und 3i. October und oen ! oder über dcn Schätzungswert!), del der 3. aber auch unter demselben hintangegebcn werden. Das Echätzungsprotocoll, der GmndbliäMtract und die Licitationsbeoingnisse erliegen wahrcno den Amtsstnndcn hieramts zur Einsicht bereit. K. K. Bezirksgericht Oberlaibach, l3. August l849. Z. 1l,85. (3) Nr. 2958. Edict. Vom Bezirksgerichte Krupp wird hicmit bekannt gemacht: Eö sey über Alisuche» der ^ormllndfchaft des minderj Erbe» des zu Tschcriicml a>n !9. I!,Ii ^ I. gestorbeilen ^erwalterö dcr D, O, ^ommenda ^!ch'lllcml, Peregrin tzosta, die össeittnche Gerstel-gerung, der zu dessen Nachlasse g'höiigen, m ^.üeh, Emrlchlungssnicke,!, Kleidung, Leibes- und Bectwa--!chc bestehenden Fahrnisse belMigct, und zu deren Vornahme die Tagsatzung auf den 2l. d. M., ^or. mittag uon 9 — l2 Uhr und Nachinittag von 3 — 6 Uhr, und nöthigenfalls auch auf die folgenden Tage in Tschcrncml angeordnet worden. ^ Zugleich werden hicmit alle I^ne, welche auf diesen 'Nachlaß was immer flir Ansprüche zu machen gedenken, wie auch die Schuldner dcs Nachlasses aus gefordert, ihre dieMligcn Aüsp'üche und bezüglichen Schulden bei der hiezu auf den 1>- October d. I., Vormittag um 9 Uhr vor diesem Gerichte angrord. neten Tagsatzung, und zwar die ersteren bei Ver meidung der Folgen des tz. s<4, b, G. B. anzu-meldcn und zu liauidiren. Bezilisgcnchl Krupp am 9. September 1849. Z. l«82. (3) Nr. 2753. Edict. Von dem k. k. Bezirksgericbti' zu Oderlaibach wiid hiemit bekannt gemacht: Man habe über Ansuchen des Hrn. Kasper Kandittsch, durch den Hrn. T)i. Wurzdach, die mit dem dießgerichtlichen Edicte vooi 18. Juli l849, Z. 2225, auf den 30. August und 29. ^eptcmbcr i. I, angeordneten txecutiven ^ellbielungen der, dc36 fl. !5 tr. beweithete» Mobilars nufge-hoben, die auf den 29. October l. I. angeordnete dritte Feilbittung als die l. bestimmt, zur Vornahme der zweiten die Tagsayung auf den 29. November l. I. uitt der 3. auf dcn 7. Jänner k. I., ^z^f. mittag um 9 Uhr im Dorfe Podpezh mit dem Bei' satzc «l,geordnet, daß weder die Realität noch die Fahrnisse bei den beiden ersten Feilbietungen unter dem Schätzungswerthe hintangegeben werden. Der Grundbuchsertract, das Scha'tzungsproto-coll und die Licitationsdcdingnisse liegen hier zur Einsicht bereit. K, K. Bezirksgericht Obcrlaibach, 29. August 18-^9. H. l?!3. (3) Nl. Z27ii. Edict. 5/.0M ^'r^köaerichle Echnlcb.'rg wi>d hie'mit dekanl': gsiuachi'. Ec. icyen ^le 'Uorimbnic l-er, M'rr A!.,'uchcn des Aiüo-, ^r,m>iar von ^ode:«^, gegen Ia5ob ''Äliia , von Topol, mil Bescheid des löbl. t. k. Beznkeigi.ichleö ^c-?niz v. .^. Au,ust l«^(), ^. 2l^65, bewilligten erecmivln ^eillie!ln,g ce« ,' dem ^c^irrn gehö iuen, im ^lUülvuche der Herrschaft Orlcnegg'»llli'llib Nr. 240 ^eiichilicl, auf 600 fi. geschahen halben Hübe, wegen schu^ig.n lll fi. e. «/<:., cie T^gs.tzunq auf den '^2. Oc,ober 22. November und 2 2. December l. I. , jedesmal ,,»h lj Uhr in loco Trpol m>! dem angro.dnet wor^ den, d.>ß diese Ne,,!l äc nur lee, als aus dem Gesetze bedingc erklärten Ell'eü ih es Vatt,s Johann IaUiisck von ebenda, mi> dießqerichlllckem ?<ücscheide vom !5. April d. I., Z. 1069, und hoher Äppclla-tionvbeställgung ^om 6. Juli d. ?. , ^. 8öü3, die öffentliche Versteigerung der in H.mdei' der ^ena ^ngelc, voiluii verwitweten Icikl^sch, H.ns»-^!. 2l in dec Stadl Oottschee btfl,di>chel- fämin'licbcn, zu diesem Verlasse gehörigen, auf l39 sl. 32 r>. M. M. gerichtlich geschäylen ^ahrnisjl', l)lslel)^n0 i>> ^leiouügbstucken, Beti^ug, Zimmeiennichtlu,^, Eßgeschirr, einer Stock' und elner Melnen Sackuhr, dann (Äelrelde, Heu, eine Kuh. ein Schwein, . e» schiedene Hauögeräthe und dergleichen, bewilligel und zur Vornahme derselben die Tagfahrt auf cen l October d. I., 9 Uhr VormiNags iln Hause ^'il. 2l in der Scadc Goitlchee mit dem ^eis^tze bestimm!, daß bei tiefer Tagsahung die fracUlchen ^ayrnifs., nur um dengeu'chlllchen Schätzungslverth und gegen gltlch bare Bezahlung deS Meistdolö hip.tangegeben werden. liiezi'kugelicht Goltsckce den 5- August »849. Z. 1677. (H) Nl. 2545. Edict. Von dem k. k, Bezirksgerichte Oberlaidach wird hicmit bekannt gemacht: Es scy in der i3cecum, im Grundbuche der Herrschaft Wippach ««!) Urb. Fol. l007, Rect. Z. 29 vorkommenden Wohnhause oder dcm Keller zu St Veit, aus dem Titel der Ersitzung die Klage angebracht und um richterliche Hilfe gebeten. Das Gericht, dem der Aufenthaltsort des Beklagten und dessen Rechtsnachfolger unbekannt ist, hat zu dcren Vertretung und aus ihre Grsahr und Kosten den Hrrrn Johann Trost, Unterrichler in St. Veit, zum Kurator bestellt, und die Tagsatzung zur Verhandlung auf den 21. December l. I., Vormittags Uhr angeordnet. Es wird demnach dem Beklagten und dessen Rechtsnachfolgern dieses zu dcm Ende erinnert, daß sie enlwtdrr zur T>>gsatzung selbst erscheinen, oder dem bestellten Curator die erforderlichen Behelfe an die Hand geben, oder einen andern Sachwalter bestellen, oder überhaupt die erforderlichen Schritte einleiten, widrigens sie sich die ans dieser Veradsaumung einstehenden Folgen zuzuschreiben haben werden. Bezirksgericht Wippach den 29. August 1349. 3. 1737, (2) Wohnungen zu vcrmiethell. Auf der GoUmcncrau Nr. K7, Polana-Vor-stadt, »st von Michaeli angefangen eine Wohnung bestchend aus zwei Ammern mu nnem bequemen Nothherde und Kammer, halbjährig oder auch monatwcise zu vermiethen. Das N'ähere ist beim Hausherrn zu edener Erdc zu erfragen. Z. 173N. (2) """" 8uk801lpti0N6N HUl l1ll8 4^2 P6I06Nti^6 übernimmt und besorgt mit Bereitwilligkcit, ohne irgend cine Provisions-Vergütung, ganz unter den vom hol>en Finanz-Ministerium bestimmten und in der Wiener Zeitung vom 18. September l. Z. enthaltenen Modalitäten, das unterfertigte Handlungshaus, wodurch allen denjenigen, welche sich bei diesem Vorthell gewahrenden Anlehen zu bttdeiligen wünschen, sich aber mit der Manipulation nicht befassen wollen, einige Erleichterung gewahrt werden dürfte. Auch ist auf diese Weise jenen Parteien, welche weniger als das in den diesifälltgen Bestimmungen s§. t) festgesetzte Subscriptions-Minimum von 1000 st. zu zeichnen beabsichtigen, Gelegenheit zur Betheiligung a boten, Laibach am 20 S^'plemder 18V. Tpitalsgasse Nr. 2)7. Im Verlage von Ign. Kleinmayr's Buchhandlung in Laibach ist so eben erschienen und zu haben: . 91<2. Vogrn lnssch. An die l'. 'l. Herrn Gubscribenten auf dieses Werk ist dic Versendung bereits ein^.elnlrl._____________ Z. lti^7, (4) auf der k- k. ^"^^ Staatseiscnbahn von ^albach^^^^^^nach Mürzzuschlag. Gemischter Personen und schlaa A b f a h v t ? 1^2 Uhr Abends z ,^/z Uhr Abends 8 I>" Uhr ^ruh ^ Von dcr Direction der k. ll. prio. Wicn- Gloggmyor Eisenl,'hn. /ittl Vuliernnü»Verlautl'a unZcn Z.I720. Nr. 56^ch738. ^ 2. Allerunt.rthanigster Vortra«, des treugehorsamsten Ministers des Cultus und des Unterrichtes Leo Gr. v. Thun, mit der Vorlage des prov. Gesetzes über die Prüfnng der Candidate« des Gymnasial Lehramtes. Allerylicldiqster Herr! Der Plan zur Reorganising der Gymnasien ist im Entwürfe vollendet; nachdem er die letzte Berathung wird bestanden haben, werde ich Eurer Majestät ihn allerunterthanigst vorzulegen mich beeilen. Mittlerweile fordert jedoch ein Gegenstand seine rasche Erledigung welcher unabhängig von den. Detailbestimmungen des Reorganisationsplancs, und daher einer gesonderten Behandlung fähig, zuqleich die Ausführung einer jeden Verbesserung der Gymnasien erst möglich gemacht. Denn obgleich an den Gymnasien eine nicht geringe Anzahl tüchtiger Lehrer sich befindet, so ist doch unzweifelhaft eine Erhöhung der an die Candi-daten des Gymnasial-Lehramtes zu stellenden Forderungen sehr wohl möglich und unerläßlich, wenn der Gymnasial-Unterricht gehoben werden soll. Diese Ueberzeugung veranlaßte das treugehorsamste Unterrichtsministerium schon unterm ß. October 1848, Z.6342, anzuordnen, daß einstweilen jede neue definitive Anstellung eines Gymnasiallehrers zu unterbleiben habe, und die erledigten Stellen durch Supplenten zu versehen seyen. Diese Stellen erheischen nunmehr eine definitive Besetzung, auch wird die Reorganisation der Gymnasien eine Vermehrung der Lehrstellen, und damit ebenfalls neue Anstellungen nothwendig machen. Sollen für diese Plätze sich Candidate« finden, welche den erhöhten Anforderungen an ihr Wissen zu entsprechen vermögen, ^ so ist es nothwendig, daß sobald möglich öffentlich bekannt werde, welche die Anforderungen sind, und in welchen Formen überhaupt die Kandidaten künftig zu genügen verpflichtet seyn werden. Aus diesem Grunde erlaube ich mir von Allen, die Gymnasialreform betreffenden Gesetzen zuerst die Vorschrift über die Prüfung der Lehr-amtscandidaten allerunterthanigst zu unterbreiten. Bei den bisherigen Concursprüfungen handelte es sich darum, ob für eine bestimmte eben erledigte Stelle der Candidat geeignet sey, und er hatte, selbst wenn durch seine Arbeiten seine Tüchtigkeit erwiesen war, für jede andere Stelle von Neuem die Prüfung Zu bestehen. Dieß ergab einen unnützen Aufwand von Zeit und Arbeit, dem sich andererseits eine schädliche Kargheit zugesellte; denn indem sich die Concursprüfung auf eine in engen Zeitgränzen zu fertigende Klausurarbeit beschränkte, mußte sie ebenso das Gebiet, aus welchem geprüft wurde, in enge, zufällig passende oder nicht passende Gränzen einschränken und konnte die Prüfenden nicht zu einiger Sicherheit des Urtheils gelangen lassen. Unverkennbar hing ihr Ergebniß auch bei dem ernstesten Bestreben des Prüfenden noch viel mehr, als es bei jeder Prüfung überhaupt unvermeindlich ist, vom Glücke und Zufall ab. Beiden Uebelständen zugleich sucht die neue Vorschrift abzuhelfen. Der Candidat des Lehramtes hat sich nicht einer unbestimmten Anzahl von Concursen zu unter-werfen, sondern, wenn er einmal seine wissen-jchattliche und didactischc Fähigkeit constatirt hat, so genügt dieß, um ihn für eine Reihe M ^ öffnender Lehranstalten wählbar zu machen. Diese eme Prüfung soll aber, um die Gründlichkeit der Studien des Examinanden sicher zu ermitteln, in größerer Ausdehnung und mit mehr Mitteln ^als die bisherigen Concursprüfungen, nämlich so angestellt werden, daß sie in einen schriftlichen und einen mündlichen Theil zerfällt, wovon der erste sowohl häusliche, in längerer Zeit und mit Benützung aller literarischen Hilfsmittel zu verfertigende Aufsähe, als auch in kürzerer Zeit und unter strenger Aufsicht zu vollendende Clausur-arbeiten umfaßt, während der zweite Theil die Erforschung der wissenschaftlichen Befähigung -des Candidate,, Zu ergänzen, und zugleich die practische Befähigung desselben zum wirklichen Auftreten in einer Schule darzuthun hat. Daß (Z. Antüblittt Nr. 115 v. 25. Sept. 1848.) in dieser größeren Ausdehnung der Prüfung das Interesse der Gymnasien besser gewahrt ist, leucht tet von selbst ein, aber sie gereicht nicht minder zum Vortheil derjenigen Candidate», welche sich auf ihren Beruf mit ernstem Fleiße vorbereitet haben. Denn diesen kann es nur erwünscht seyn, !daß man von dem Umfange und der Tiefe ihrer wissenschaftlichen Bildung eine genaue Kenntniß zu erlangen sich die Mühe gibt, daß sie nicht dem Zufalle weniger Stunden überlassen, und in die Möglichkeit gesetzt sind, den etwa ungünstigen Eindruck des einen Theiles der Prüfung, durch den günstigeren eines folgenden Theiles zu verbessern. Eine Hauptursache der bisherigen mangelhaften Ergebnisse des Gymnasial-Unter-richtes findet man allgemein darin, daß mit Aus-nchme der Religionslehrer, alle übrigen Lehrer in sämmtlichen Lehr-Gegenstä'nden Unterricht zu ertheilen genöthiget waren, bei solcher Zersplitterung der Kräfte könnte keiner der Gegenstände zu derjenigen Behandlung gelangen, welche zu einem befriedigenden Erfolg unerläßlich ist. Dem gegenüber ist es eine Hauptforderung an die neue Einrichtung der Gymnasien, daß jedes Lehrfach mit gründlichem Wissen und mit ausreichender Kraft vertreten werde; deßhalb setzt die Prü-! fungsvorschrift, weit entfernt, die gleiche Gründlichkeit für alle Gegenstände von den Candidate« zu fordern und dadurch im Voraus die Oberflächlichkeit in Allem zu sanctioniren, vielmehr voraus, daß der Examinand nur auf ein bestimmtes Gebiet sein eigentliches Studium werde gerichtet haben, und macht die vollständige Tüchtigkeit in diesem Gebiete zur Hauptbedingung für das Bestehen des Examens. Aber zur ausschließlichen Bedingung konnte sie dieselbe nickt machen, wenn nicht die Gymnasien in eine andere der bisherigen entgegengesetzten Gefahr kommen sollten. Das Gymnasium kann nicht, gleich der Universität, gesonderte Wissenschaften lehren, und die Verbindung derselben zu einem harmonischen Ganzen der Selbstthätigkeit der Schüler überlassen; tiefer gestellt als die Universität im Verhältnisse zum Zwecke der Gelehrsamkeit, höher aber in seinem Verhältnisse zum Zwecke der Erziehung, hat es die innere Verbindung des mannigfachen Stosses zur allgemeinen, in sich zusammen stimmenden Bildung selbst zu besorgen, und dazu bedarf es der Einheit im ganzen Gange und Plane des Unterrichtes. Diese fordert, daß ein jeder Lehrer so viel Interesse für alle Gegenstände des Gymnasiums besitze, um ihren Werth anzuerkennen, so viel Kenntniß davon, um ihr Verhältniß zu den von ihm zunächst vertretenen richtig in Anschlag zu bringen; er muß nicht bloß ein Kenner seines Faches, sondern zugleich ein Mann von allgemeiner höherer Bildung seyn, wenn er zum Hauptzwecke des Gymnasiums, zur allgemeinen Bildung der Schüler erfolgreich mitwirken, und mit seinen, in anderen Gebieten sich bethätigenden Collegen über ein tüchtiges didactisches Zusammenwirken sich verständigen soll. Aus diesem, im Wesen des Gymnasial-Unterrichtes beruhenden Grunde wird von dem Candidaten außer der speciellen Tüchtigkeit für ein bestimmtes Unter-richtsgebict eine allgemeine Bildung auch in den übrigen Gebieten verlangt, ja es wird vorausgesetzt, daß das Gebiet, für welches er speciell sich vorbildet, in der Regel nicht bloß einen einzigen Lehrgegenstand, sondern einige unter sich nahe verwandte umfasse. Indem die Prüfung ausicr dem Fachstudium auch die allgemeine Bildung des Examinanden in Frage zieht, so ergibt sich daraus noch eine Folgerung, welche bei der Vertheilung der Lecrionen unter die verschiedenen Lehrer eines Gymnasiums von practisch lmchtiger Bedeutung ist. Die Annahme emes strengen Fachlehrersystems macht an einem Gymnasium, welches aus einer größeren Anzahl von Classen besteht, und alle durch seine Aufgabe gebotenen Lehrgegenstande wirklich aufnimmt, die Ausführung des Lectionöplanes zu einer Unmöglichkeit, weil sie entweder eine unerträgliche Ueberbürdung der einzelnen Lehrer zur Folge hat, oder eine unerschwingliche Anzahl von Lehrindividuen in Anspruch nimmt. Die entwickelten Anordnungen über die Einrichtung der Candioatenprüfung, indem sie den wichtigen Unterschied zwischen der Stellung und Aufgabe des Gymnasiums und der Universität zur unerläßlichen Geltung bringen, sind zugleich ganz geignet, die oben bemerkte Schwierigkeit zu heben. Die Prüfung wird nämlich häufig herausstellen, dclß der Candidat, wenn er auch nur auf ein bestimmtes Gebiet seine Hauptstudien gerichtet hat, und nur in ihm die Befähigung zum Unterrichte durch das ganze Gymnasium erhält, doch in einem oder dem andern unter den übrigen Gegenständen ausreichende Kenntnisse besitzt, um den Unterricht in ihnen auf einer niederen Stufe, oder theilweise übernehmen zu können. Indem das Candidaten-Zeugniß dieses Ergebniß der Prüfung ausspricht, macht es erst den Lectionsplan ausführbar, und zugleich eine für den Erfolg des Unterrichts wichtige Billigkeit möglich, welche bei Vertheilung der Arbeiten unter die Lehrer zu beobachten ist. Daß abgesehen vom Religionsunterrichte, zu welchem die Berechtigung zu ertheilen, nicht die Sache dieser Prüfungscommissionen ist, das philologische, das historisch-geographische und das mathematisch-naturwissenschaftliche die drei Hauptgebiete des Gymnasialunterrichtes sind, in deren einem der zukünftige Gymnasiallehrer ganz einheimisch seyn muß; dieß bedarf, als allgemein anerkannt, keiner weiteren Motivirung. In dem mathematischnaturwissenschaftlichen Gebiete aber vom Candidaten nicht ein Umfassen aller drei darin enthaltenen Abtheilungen der Mathematik, der Physik und der Naturgeschichte zu verlangen, scheint bei der Ausdehnung dieser Wissenschaften im Interesse der zu fordernden Gründlichkeit zu liegen. Andererseits aber scheine es eine die Seichtigkeit der Bildung begünstigende Bevorzugung gerade der Gegenstände zu seyn, welche in gewissem Maße jeder Gebildete sich aneignen wird, wollte man dem Studium der Philosophie oder dem der Muttersprache ein solches Gewicht beilegen, daß auf sie allein unter der hinzu kommmenden Bedingung sonstiger allgemeiner Kenntnisse sich die Lehrfähigkeit für das Gymnasium begründen ließe; außerdem würde sich für einen Fachlehrer der Philosophie nicht genügende Beschäftigung am Gymnasium finden, und für den Fachlehrer der Muttersprache würde es bei der Last, welche hier die Corrcctur der schriftlichen Arbeiten auflegt, unausführbar seyn, daß er alle seine Lcctio-nen in diesem Gegenstande ertheile. Doch ist jedem dieser beiden Gegenstände sein Werth dadurch gesichert, daß sein gründliches Studium die Anforderungen an den Umfang der übrigen Kenntnisse der Candidaten ermäßiget. An die Stelle der bisher üblichen provisorischen Anstellung soll ein Probejahr treten. Jene konnte den bei ihrer Einrichtung gestellten Zweck darum nur zum geringsten Theile erreichen, weil es aus practischen Gründen kaum ausführbar ist einem Lehrer nach dreijähriger provisorischer Anstellung, wenn sich auch über seine Lehrfähigkeit Bedenken sollten ergeben haben, die definitive Bestätigung zu versagen. Anders beim Probejahr, es ist noch keine Anstellung, sondern die nothwendige practische Ergänzung des theoretischen Examens; nur im Interesse seiner eigenen practischen Ausbildung beschäftiget, und nur zu einer geringen Stundenzahl verpflichtet, wodurch er im Stande ist, andere Zeit wissenschaftlicher Studien oder erwerbenden Beschäftigungen zu widmen, hat der Candidat keinen Anspruch auf definitive Anstellung an der Schule, welche ihn beschäftiget, kann aber doch durch die Tüchtigkeit seiner Leistungen sich die Annerkcnnung verschaffen, daß bei vorkom-! mender Eröffnung einer Lehranstalt an dieser Schule, der Director ihn zur Wahl in Antrag bringt, oder daß er ihn anderen Schuleu empfiehlt. Wenn häusliche schriftliche Arbeiten erproben, in wie weit ein Candidat in den Wissenschaften und dem Gebrauche aller ihrer Hilft' mittet heimisch geworden, schriftliche Clausurar^ beiten aber zeigen, ob er sein Wissen zu beherr^ schen und desselben sich prompt und aewandt zu bedienen vermag; wenn dann eine mündliche Prüfung die etwa noch vorhandenen Zweifel d r allgemeinen Bildung untersucht, so durfte m solchen Prufungöformen die Tüchtigkeit der Examinatoren vorausgesetzt, jede Sicherheit liegen, welche bei Erforschung der wissenschaftlichen Befähigung im Interesse des Gymnasiums und der H«2 Candidate« stlbst zu wünschen ist. Zwei Probe-lectionen werden darthun, ob es möglich sey, dem Candidate» zu seiner practischen Ausbildung an einer öffentlichen Schule unter Aufsicht der ordentlichen Lehrer eine geringe Zahl von Lec-tionen anzuvertrauen und das Probejahr wird ihm diejenigen Erfahrungen und practischen Fertigkeiten gewähren, ohne welche die selbstständige Führung des Lehramtes selbst bei der ausgezeichnetesten wissenschaftlichen Ausbildung ein Wagniß ist. Die Vorschrift, deren wichtigere Bestimmungen, in so weit sie von den bisher in Uebung gewesenen abweichen, ich kurz zu begründen mich fur verpflichtet gehalten habe, zeigt das Ziel, welches in Bezug auf die Beschaffenheit und Erprobung der Lehramtscandidaten in möglichst kurzer Frist erreicht werden soll; sie laßt sich aber nicht alsogleich vollständig in Ausführung bringen. Es ist vielmehr, um den künftigen Zustand mit dem gegenwärtigen in entsprechende Verbindung zu bringen, unerläßlich, die Vorschrift zwar als Leitfaden zu stellen, nach welchen die künftigen Candidate« in ihren Vorbereitungen sich zu richten haben, für jetzt aber eine Reihe von Erleichterungen eintreten zu lassen, welche ich in den Uebergangsbestimmungen allerunter-thänigst vorzulegen mir erlaube. Sie sind geboten durch die Rücksicht der Billigkeit für die bisherigen Candidate«, so wie durch das Bedürfniß der Lehranstalten, welche der Lehrer nicht entbehren können, sie halten sich aber zugleich in den Gränzen, welche durch den Zweck einer wirklichen Verbesserung der Gymnasien vorgezeichnet sind. Sollten in einem der Kronlander Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes sich wegen besonderer Verhältnisse des Gymnasial-Unterrichtes nicht sofort zu vollständiger Ausführung bringen lassen, so wäre es meine Pflicht, auf Grundlage der gemachten Erfahrungen meine allerunterthänigsten Anträge zu stellen. Ein großer Theil der Gymnasien befindet sich in den Händen geistlicher Corporations«, ihrer Thätigkeit ist daher das Gedeihen und die höhere wissenschaftliche Bildung der oberen Stände der Gesellschaft zum größten Theile anheimgegeben. Indem der vorliegende Gesetzentwurf auch auf die aus ihnen künftig anzustellenden Gymnasiallehrer Anwendung findet, wird keine Forderung an sie gestellt, welche ihnen unerfüllbar wäre, doch sind auch für sie ohne Zweifel große Schwierigkeiten zu besiegen. Die edle Kraft aber, mit welcher die in Wien versammelt gewesenen Bischöfe der katholischen Kirche sich für Förderung höherer Bildung und echter Wissenschaft ausgesprochen haben, berechtiget zu der zuversichtlichen Erwartung, das jene Anstalten ihre Aufgabe mit der Anstrengung, welche der Ernst der Zeit gebietet, verfolgen und den Wettlauf mit den bereits vorhandenen oder noch zu errichtenden weltlichen Gymnasien zum Heile der Iugendbildung ehrenvoll und würdig bestehen werden. Die zur Abhaltung der Lehramtsprüfungen nöthigen Prüfungöcommissionen werden, wenn Euere Majestät dem in tiefster Ehrfurcht vorgelegten Entwürfe die a. H. Genehmigung ertheilen, zunächst in den Universitatsorten einzusetzen seyn; ich werde in diesem Falle Sorge tragen, daß sie aus Mannern zusammengesetzt werden, welche die zur Erforschung der wissenschaftlichen Bildung der Candidate» nöthige Gelehrsamkeit besitzen, und daß es darin auch nicht an solchen Gliedern fehle, welche die speciellen Bedürfnisse der Gymnasien aus eigener Erfahrung kennen. Zur Entschädigung für die diesen Männern erwachsende, nicht unbedeutende Mühewaltung erbitte ich mir die Allerhöchste Erlaubniß, billige Remunerationen anweisen zu dürfen. Wien, den 13. August 1849. Provisorische Gesetz über die Prüfung der Kandidaten oes Oy mnasial-lehramtes §'. 1. Prüfungscommissionen. 1) Die Anstellungsfähigkeit derjenigen Männer, welche sich um die Stelle eines ordentlichen Gymnasiallehrers bewerben wollen, wird fortan durch eine Prüfung ermittelt, zu deren Abhaltung das Ministerium des Unterrichtes Prüfungs - Commissionen in verschiedenen Städten des Reiches ernennt. — 2) Die Prüfungen der Religionslehrer, dann der technischen Lehrer des Zeichnens, Schreibens, Singens und Turnens, sind besonderen , in der gegenwärtigen Vorschrift nicht ent-halrenen Bestimmungen unterworfen. — 3) Die Prüfungs Commissionen werden zusammengesetzt aus Mannern, welche die verschiedenen Hauptzweige des Gymnasialunternchtes nach seiner neuen Organisation wissenschaftlich vertreten; jedes Mitglied einer Prüfungscommission erhält seinen Auftrag auf 1 Jahr, so jedoch, daß derselbe nach Verlauf dieses Zeitraums erneuert! werden kann. — 4) Eines der Mitglieder wird! vom Ministerium zum Director der Prüfungs-! Commission ernannt, und yiedurch mit dem Vorsitz in den Verhandlungen, der Führung der erforderlichen Correspondenz und der Aufbewahrung der in geschäftsmäßiger Ordnung zu haltenden Acten beauftragt.— 5) Das mit der Leitung des Gymnasialwescns beauftragte Mitglied der Landesschulbehöroe am Orte der Prüfungscommission ist, wenn es nicht selbst Mitglied der Prüfungscommission ist, berechtigt und verpflichtet, den mündlichen Prüfungen und Probelec-tionen, wenn seine sonstigen Geschäfte es erlauben, jedoch ohne Stimmrecht beizuwohnen, um die ihm so wichtige Kenntniß der Candida-ten zu gewinnen. — Die Prüfungscommission setzt dasselbe daher von der Vornahme solcher Prüfungen in Kenntniß. z. 2. Mcldung mr Prüfung. I) Um zur Prüfung zugelassen zu werden, hat der Can-didat sein Gesuch an den Director derjenigen Prüfungscommiffion zu richten, vor welcher er die Prüfung zu bestehen beabsichtigt. — Beizulegen hat er dem Gesuche: u) das Gymnasial-Zcugniß, welches seine Befähigung zum Eintritte in ein Universitätsstudium ausspricht; — d) ein Universitäts-Zeugniß, welches darthut, daß er durch 3 Jahre an einer Universität als ordent-licher Hörer gewesen, und ob über sein sittliches Verhalten nichts Widriges vorgekommen; — t.-) falls seit seiner Universitätszeit mehr als ein Jahr verflossen, so hat derselbe über sein Verhalten während dieser Zeit das Zeugniß einer öffentlichen Behörde beizubringen; — — 3) Das mathematisch-naturwissenschaftliche Gebiet. Indem dieses Gebiet drei Hauptgegenstände, nämlich: Mathematik, Physik und Naturgeschichte umfaßt, so soll es als genügend angesehen werden, wenn der Examinand in zweien darunter gründliche Studien, im dritten Gegenstande aber nur die von jedem Examinanden zu erfordernde allgemeine Bekanntschaft beweist. — 4) Dagegen wird das Studium der Philosophie und das der Unter-richts spräche, in welcher der Candidat zu lehren beabsichtigt, denen der vorgenannten drei Hauptgebiete nicht in der Weise gleichgestellt, daß gründliche Kenntniß der Philosophie oder der Unterrichtssprache und ihrer Literatur, oder auch beider Gebiete zusammen, unter Voraussetzung sonstiger allgemeiner Bildung selbstständig zur Lehrbefähigung berechtigen, sondern es muß zu jedem dieser beiden Studien oder ihnr Vereinigung noch die gründliche Kenntniß eines Gegenstandes, aus einem der drei vorgenannten Hauptgebiete hinzukommen ; z. B. der lateinischen Sprache, oder der griechischen Sprache, oder der Mathematik, oder der Physik u. s. f. — Geschichte und Geographie können aber in diesem Falle, nach der Natur des darin zu ertheilenden Unterrichtes, nicht von einander getrennt werden. — 5) Derselbe Grundsatz findet auf jede andere lebende, am Gymnasium zu lehrende Sprache Anwendung. — Forderung der Prüfung im Be« sonderen. / §. 5. ". Classiscke Philologie. Zur Befähigung für den philologischen Unterricht durch das ganze Gymnasium ist vom Examinanden nicht nur gründliche, und sichere Kenntniß der Grammatik beider classischen Sprachen, und für die lateinische Sprache eine durch die lateinischen schriftlichen Arbeiten (K. II, 13) zu be« weisende stilistische Gewandtheit, sondern vornehmlich umfassende Belesenheit in den den Gymnasien angehörenden Classikern beider Sprachen zu erfordern, also im Lateinischen: Belesenheit im Cäsar, Livius, Sallus-tius, Cicero, Tacitus, Ovid iu s, 35ir-gilius,Horatius,im Griechischen in 3 e n^ pH on, Herod ot, den Staatsreden des Demosthenes, den kleineren Dialogen Pl^ tons, Homer, Sophokles. — 2) In den philologischen Disciplinen derMythologie,Staats-und Privatalterthümer, Literatur, Geschichte Metrik, ist zwar nicht ein systematisch umfassendes Wissen, wohl aber außer einer Übersicht lichen Kenntniß des Wesentlichen und einer Bekanntschaft mit den besten Hilfsmitteln, welche die Forschungen eines Niebuhr, Böckh, ^' Müller und And. in sich aufgenommen und verarbeitet haben, eine so weit gediehcne Ver-trautheit mit denselben, namentlich mit den Alterthümern zu erfordern, daß zu erwarten steht, der Examinand werde bei seiner Erklärung der Classiker auch in sachlicher Hinsicht Gründlichkeit erstreben, und das Einzelne zum Gesammt-bilde des antiken Lebens zu verbinden im Stande seyn. — 3) Zur Befähigung für den Unterricht in Untergymnasien ist d:e gramma^ tische Sicherheit im gleichen Maße zu sor-dern, wie für den Unterricht durch das ganze Gymnasium und sie ist für die latennsche Sprache ebenfalls durch lateinische Arbetten zu bewel. sen; doch sind an stilistische Ferttgkelt mmde e An prüche u machen. - 3" dem Umfange der Hi>3 Lecture ist die Forderung dahin zu beschränken , daß von der Belcsenheitim Tacitus, Vir-gilius, Horatius, Herodct, Demosthenes, Platon, Sophokles abgesehen werden kann. — In den Nr. 2 genannten philologischen Disciplinen genügt eine Kenntniß des Wesentlichen, welche vor dem Uebersehen der sachlich zu erklärenden Stellen in dem auf den Untergymnasien zu lesenden Classikern und vor auffallenden Fehlern in deren Erklärung schützt. h. u. d) Geschickte mW Geographie. I) In d-er Geschichte muß der Examinand, um für den Unterricht im ganzen Gymnasium d,e Befähigung zu erlangen, eme chronologisch sichere Uebersicht über die Weltgeschichte, eine Einsicht in den pragmatischen Zusammenhang der Hauptbegebenheiten, und in Bezug auf n-gend eine Hauptparthie der Geschichte eine durch eigene sorgfältige Benützung gewonnene Vertrautheit mit den besten historischen Hilfsmitteln zur Kenntniß derselben, außerdem aber eine ausführlichere und gründliche Kenntniß der alten Geschichte und Geographie und so viel philologische Bildung beweisen, um die alte Geschichte in ersprießliche Verbindung zu den philologischen Lchrstunden setzen zu können. Eine gleiche Ausführlichkeit und Gründlichkeit ist für Geschichte und Statistik des österreichischen Ge-sammtvaterlandes zu fordern. — 2) In der Geo-graphie hat der Examinand eine sichere Uebersicht über die gesammte Erde nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und politischen Abtheilung, eine genauere Kenntniß der europäischen Länder, und eine specielle Bekanntschaft mit der Geographie Oesterreichs zu zeigen. — Von besonderer Wichtigkeit für den Erfolg des vom Examinan-ten künftig zu ertheilenden Unterrichtes ist es, daß er seinen geographischen Studien solche Werke zu Grunde gelegt habe, durch welche die Forschungen Ritters und die durch ihn der Geographie gewonnene höhere wissenschaftliche Bedeutung über das ganze geographische Gebiet verbreitet, und zu einem Geme'mgutc gemacht sind. — 3) Zur Berechtigung für den historischen Unterricht in Untergymnasien sind die speciellen Forderungen in Betreff der alten Geschichte und ihrer Verbindung mit der Philologie aufzugeben. Für Geographie bleiben die Ansprüche an den Examinanden dieselben. F. -. o Mathematik, Physik, Naturgeschichte 1) In der Mathematik wird von dem Examinanden, welcher zum Unterrichte im ganzen Gymnasium die Berechtigung erwerben will, sichere Kenntniß und Durchübung der gesammten Elemcntar.Mathematik nach ihrer arithmetischen und geometrischen Seite, Geübtheit in der analytischen Geometrie und diejenige Kenntniß der Differential- und der Elemente der Integralrechnung erfordert, welche ihm die Anwendungen dieser Rechnungen namentlich für die Pyhsik zugänglich macht, und für die Elcmcntar-Mathematik ein eindringcnderes Verständniß eröffnet. ' 2) Zur Berechtigung für den mathematischen Unterricht im Untergy m n a sium genügt die Erfüllung der in Betreff der Elementar-Ma-thcmatik aufgestellten Forderungen. 3) In der Physik wird für die Befähigung zum Unterrichte durch das ganze Gymnasium erfordert: sichere Kenntniß der Experimentalphysik und der Hauptpunkte der Chemie, mit Einsicht in die häufigeren und verständlicheren unter den davon zu machenden technischen Anwendungen; ferner sichere Kenntniß der wissenschaftlich beweisenden Physik, soweit sich dieselbe auf die Mittel der Elementar-Mathematik beschränken kann; endlich Bekanntschaft' mit den zur Physik in naher Beziehung stehenden, oder von ihr abhängigen Wissenschaft der Astronomie und mathematischen Geographie, ebenfalls in ihrer Beschränkung auf Begründung durch Elementar-Mathematik. 4) Für den Unterricht im UnterGymnasium ist von der Kenntniß der mathematisch beweisenden Physik, sowie von der der Astronomie und mathematischen Geographie abzusehen. 5) In der Naturgeschichte wird für den Unterricht im ganzen Gymnasium gefordert: Kenntniß jener Naturprodukte, von welchen entweder im menschlichen Leben irgend eine wichtigere Anwendung gemacht wird, oder die durch eine besonders merkwürdige Eigenschaft sich auszeichnen, oder die endlich in unserer gewöhnlichen Umgebung durch häufiges Vorkommen sich bemerkbar machen. Der Candidat muß ihm vorgelegte Naturkörper dieser Art erkennen und zu bestimmen vermögen. Ferner wird gefordert: gründliche Kenntniß jener ältern und neueren naturhistorischen Systeme, welche eine allgemeine Geltung gefunden haben, Kenntniß der wichtigsten Thatsachen aus der Anatomie und Physiologie der Pflanzen und Thiere, ihrer geographischen Verbreitung, und vorzüglich der aus der Vergleichung der thierischen und menschlichen Organisation hervorgehenden Resultate; endlich geschichtliche Kenntniß der in der Geologie herrschenden Hauptansichten und der ihnen zu Grunde liegenden Beobachtungen, tt) Für das Untergymnasium ist von den anatomischen physiologischen und geologischen Kenntnissen Umgang zu nehmen. §. «. ä. Lebende Sprachen. 1) Jeder Examinand, mag er auf ein Lehren semer Unterrichtssprache Anspruch machen oder nicht, hat in derselben eine grammatisch begründete Kenntniß der Sprache und eine Uebersicht über die bedeutendsten Erscheinungen ihrer Nationalliteratur zu zeigen. 2) Zur Berechtigung, die Unterrichtssprache durch das ganze Gymnasium zu lehren, wird außer den an jeden Examinanden gestellten Forderungen noch eine gründlichere Kenntniß der Literatur und ihrer Geschichte, dann je nach der Geschichte der Sprache und ihrer Literatur einige Kenntniß der älteren Zustande der Sprache und der wichtigsten älteren Sprachdenkmäler, überdieß aber Einsicht indies für die Erläuterung der Werke der schönen Li-! teratur erforderlichen ästhetischen Grundbegriffe verlangt. So ist für den Unterricht in der deutschen Sprache, wo sie Unterrichtssprache ist, einige Kenntniß der älteren deutschen Dia-lecte und namentlich die Fähigkeit erforderlich, die leichter zugänglichen Dichtungen des Mittelalters, wie das Nibelungenlied, Gudrun u. a. in der Ursprache zu lesen. Für den Unterricht im Böhmischen ist die Kenntniß der altdöhmischen Grammatik und einiger Werke der alteren Literatur, wie Libussa's Gencht, die Königinhofer Handschrift, Dalemil's Chronik, die Rosenberg'schen Rechtsbücher zu verlangen. Die Lehramtscan-didaten für die polnische Sprache haben einige Kenntniß ihrer Sprachdenkmäler aus dem XIV. und X V. Jahrhundert, der von Lelewel herausgegebenen altpolnischen Rechtsbücher und von Margarethens Psalter; die Candidate« für die rut hen ische Sprache grammatische Kenntniß der altslavischen Kirchensprache, dann des Heldengesanges Igor und der Volhynischen oder Ipatijevischen Chronik; die Candidaten der slowenischen Sprache einige Vertrautheit mit den karantanischen Fragmenten, mit den Leistungen Bohorio's, Truber's, Dalmatius und anderer Manner des XVl. Jahrhunderts; die Candidaten für die illyrische und kroatische Sprache eine Kenntniß der vorzüglichsten ragusanisch-dal-matinischen Schriftsteller des XVI, und XVII. Iahrhundertes, z. B. Gundulich, Palmotich, Zlatärich, Georgich; die Candidaten für die serbische Sprache, Kenntniß des UlUerschiedes zwischen der ihnen angestammten Sprache und der in der Liturgie fortlebenden kirchenslavischen Mundart, ferner ihrer ältesten Sprachdenkmaler, d. i. der serbischen, in Belgrad gedruckten, Urkunden und des Gesetzbuches von Stephan Dusan nachzuweisen. Die Candidaten der slowakischen Sprache dürfen der Kenntniß der böhmischen Sprache und Literatur nicht entbehren. Die Candidaten der rumänischen oder walachischen Sprache aber nicht der Kenntniß ihrer alteren in Bibelübersetzung, den Kirchenbüchern und Urkunden gebrauchten Sprache. - 3) Diejenige Kenntniß der Unterrichtssprache, welche von jedem Examinanden beansprucht wird, berechtigt ihn zugleich zum Unterrichte :n derselben für das Untergymnas.um wenn das Ergebniß seiner Probelectwnen dle Erwartung erweckt, daß er diese Kenntmß dldacttsch erfolgreich werde verwenden können. — 4) Fur! den Unterricht in einer am Gymnasium zu lehrenden lebenden Sprache, welche nicht die Un- terrichtssprache ist, gelten die für den Unterricht in der letzteren, im Obigen ausgesprochenen Forderungen, nur daß in diesem Falle die Kenntniß der älteren Sprachformen und Sprachdenkmäler nicht gefordert wird. §-9 «. Phllosophll'. 1) Jeder Examinand hat sich mit der Logik, Psychologie, Moralphilosophie und Pädagogik so weit bekannt zu zeigen, daß seine Studien dieser Disciplinen einen ersprießlichen Einfluß auf seine gesammte wissenschaftliche Durchbildung, wie auf seine pädagogische Wirksamkeit ausüben können. Von denjenigen Examinanden, welche den philosophischen Unterricht in der obersten Classe des Gymnasiums zu ertheilen beabsichtigen, ist außerdem noch zu fordern: Kenntniß der Hauptpunkte aus der Geschichte der Philosophie, eigenes Studium der Hauptwerke irgend eines bedeutenden Philosophen des Alterthumes oder der neueren Zeit, und die Fähigkeit, die wesentlichsten Punkte aus der formalen Logik und empirischen Psychologie im Unterrichte klar und verständlich zu entwickeln. §. »Q. l. Allgemeine Bildung, 1) Kein Examinand kann sich der mündlichen Prüfung in irgend einem der bisher genannten Gegenstände entziehen, wenn sie auch außerhalb des Kreises seiner speziellen Studien liegen, und er auf die Berechtigung, in ihnen zu unterrichten, keinen Anspruch macht. Eine Ausnahme bilden nur die lebenden Sprachen, welche nicht die Unterrichtssprache des Examinanden sind, und aus welchen er nur insoweit einer Prüfung unterzogen werden kann, als er darum ausdrücklich angesucht hat. — 2) Das mündliche Examen in den außerhalb der speziellen Studien des Examinanden liegenden Gegenständen hat zu ermitteln, ob der Examinand vielleicht in einigen ! derselben, obgleich er auf sie seine Schulthatig-keit zunächst nicht gründet, doch zum Unterrichte auf unteren Stufen des Gymnasiums befähigt ist, oder ob er wenigstens in so weit mit ihnen bekannt ist, als man von jedem allgemein gebildeten Manne zu verlangen hat. — 2) Für die letztere Forderung gibt abgesehen von den für die Muttersprache und die Philosophie in obigen ausdrücklich bezeichneten Bestimmungen, zunächst die Höhe der von den Gymnasien zu erreichenden Schlußleistungen den Maßstab ab. Doch ist die hier geforderte Prüfung nicht als eine Wiederholung der Schlußprüfung der Gymnasien anzusehen, denn es wird auf der einen Seite eine geringere Detailkenntniß gefordert, auf der anderen Seite erwartet, daß das Gewußte gemäß der vom Examinanden gewonnenen reiferen Bildung in genauere Verbindung zu seinem übrigen Wissen und Denken getreten sey. Form der Prüfung. §. ,, Sind in der Meldung die H. 2 bezeichneten Bedingungen erfüllt, so bestimmt die Prüfungs-Commission die Examenarbeiten, und zwar l. erhält der Examinand zwei Aufgaben zur häuslichen Bearbeitung: ») Eine derselben muß nothwendig auS dem Kreise der speziellen Studien des Examinanden und zwar so gewählt werden, daß derselbe darin hinlängliche Gelegenheit findet, den Umfang und die Gründlichkeit seiner Studien zu zeigen. Candidaten, welche die Lehrfähigkeit für die classische Philologie erlangen wollen, haben diese Aufgabe in lateinischer Sprache zu bearbeiten ; die an dieselben in sprachlicher Hinsicht zu stellenden Forderungen der grammatischen Correctheit und stilistischen Gewandtheit ergeben sich aus K. 5. — d) Bei der zweiten Aufgabe ist nicht ausgeschlossen, daß sie ebenfalls aus dem Gebiete der speziellen Studien des Examinanden entlehnt sey, besonders wenn etwa die Vielseitigkeit der Studien des Examinanden dieß wünschenswert!) macht; in der Regel ist jedoch für den zweiten Aufsatz ein Thema allgemeinen, namentlich philosophischen oder pädagogischen Inhaltes zu wählen, in welchem der Examinand seine philosophische Bildung zu bekunden Anlaß habe. — c) Zur Bearbeitung dieser Aufgaben wird dem Examinanden em Zeitraum vontt — 8 Wochen bewilligt. Bei Einlieferung der Arbeiten hat derselbe zugleich gewissenhaft anzugeben, welche Hilfsmittel er zur Bearbeitung benutzt. — ll) Wenn der Examinand zugleich mit seinem A04 Lebenslaufe eine von ihm bereits im Drucke erschienene Arbeit einreicht, so ist es dem Ermessen der Prüfungs-Commission überlassen, diese statt einer oder beider schriftlichen Arbeiten gelten zu lassen, und demgemäß zu beurtheilen, oder bei den sonst gesetzlichen Forderungen zu beharren. §. »2. Da zur Ausarbeitung der bezeichneten Aufsatze dem Examinanden volle Muße und die Benützung aller ihm bekannten und zugänglichen literarischcn Hilfsmittel gestattet ist, so ist bei lhrer Beurtheilung gleich sehr auf die gründliche Aneignung der Wissenschaft zu sehen, aus welcher die Aufgaben entlehnt sind, als auf die Klarheit in Gedanken und Darstellung, und die stilistische Correctheit und Gewandtheit. — Der Director der Prüfungs-Commission gibt dieselben an die betreffenden Fachmitglleder der Commission zur Durchsicht und schriftlichen Angabe ihres Urtheiles, mit welchem begleitet dieselben auch den übrigen Mitgliedern der Commission mitgetheilt werden. -— Beides ist in möglichst kurzer Zeit zu beenden. Es steht der Prüfungs - Commission zu, wenn bereits diese schriftlichen Arbeiten genügend erweisen, daß der Candidat den gesetzlichen Forderungen nicht entspricht, ihn von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen, und auf eine bestimmte Zeit hin (H. 16. 4) abzuweisen, wovon die übrigen Prüfungscommissionen des Reiches änulich in Kenntniß zu setzen sind. — Hat die häusliche schriftliche Arbeit einen Anlaß zur Zurückweisung nicht gegeben, so erhält darauf der Examinand die Bestimmung der übrigen Examenarbeiten, nämlich die Vorladung zu Clausurarbciten und zur mündlichen Prüfung, und das Thema zu zwei Probelectionen, nebst Angabe der Gymnasialclassen, vor welchen dieselben zu halten sind. § l3. ll.Die Clausur arbeiten, in der Regel zwei, jede zu 12 Stunden und unter unausgesetzter strenger Aufsicht zu vollenden, werden gewählt aus dem Gebiete der speziellen Studien, welche der Examinand, nach den Angaben in seinem Lcbenslaufe, betrieben und durch die häuslichen schriftlichen Arbeiten bewiesen hat. Sie dienen vornehmlich dazu, zu ermitteln, wie weit der Examinand in seinem Studienkreise auch ohne alle Hilfsmittel ein promptes und sicheres Wlssen besitzt. — An die Klarheit der Gedanken und Darstellung sind, da die Aufgaben den Bedingungen der Zeit und Entbehrung literarischer Hilfsmittel angepaßt werden', dieselben Forderungen zu stellen, wie an die häuslichen Arbeiten, wenn auch die stylistische Form auf Grund der beschränkten Zeit einige Nachsicht beanspruchen darf. — Philologen haben die eine Clausur-arbeit in lateinischer Sprache zu arbeiten, ohne Gebrauch eines Lexikon oder einer Grammatik. — Für die Correctur der Clausurarbelten gelten dieselben Bestimmungen, wie für die häuslichen schriftlichen Arbeiten. §. »4 lll Die mündliche Prüfung, 2) erstreckt sich unter der H. 10 Nr. 1 angegebenen Beschränkung über alle Gegenstände des Gymnasial-Unterrichtes; sie hat in denjenigen Gegenstanden, in welchen der Examinand bercits schriftlich gearbeitet, das Ergebniß der schriftlichen Prüfungen zu vervollständigen und zu sichern; in den übrigen aber muß sie so weit reichen, daß dadurch sowohl der allgemeine Standpunkt der Kenntnisse des Geprüften ermittelt, als auch bestimmt werden kann, ob überhaupt und in welchen Gegenständen und bis zu welchen Classen des Gymnasiums dem Examinanden ein Unterricht kann anvertraut werden. — l.) Es steht den Prüfungscommissionen zu, mehr als einem Examinanden zu derselben Zeit die mündliche Prüfung abhalten zu lassen, auch wenn diese nicht denselben Gegenstand des Gymnasialunterrichtes zu ihrem Hauptstudium gemacht haben; doch dürfen nicht mehr als drei Candidate« zugleich mündlich geprüft werden. Für die Clausurar-Veiten fällt die letztere Beschrankung weg. — c) Bel dem mündlichen Examen muß der Director der Prüfungscommission ununterbrochen und außer ihm stets wenigstenö zwei andere Mitglieder der Commission zugegen seyn. Ueber die gesammte mündliche Prüfung ist ein Protocol! zu führen, und zwar, wenn mehrere zugleich geprüft wevden, über jeden der Examinanden ein gesondertes. § ld. lV. Den Schluß des Examens bilden die an einem Gymnasium des Prüfungsor-tcs zu haltenden Probelectionen, in der Regel zwei. ;>) Die Aufgaben dazu sind dem Eraminanden vorher (H. 12) zur reiflichen Ueber-legung zu geben, und sind ihrem Inhalte und der Höhe der Gymnasialclassen nach in ähnlicher Weise zu bestimmen, wie für die Clausur-arbeiten. Der Examinand hat in ihnen zu zeigen, in wie weit er natürliche Lehrgabe besitzt, und Anfänge zu ihrer Ausbildung gemacht hat. — l») Anwesend bei den Probelectionen müssen seitens der Prüfungscommission seyn: der Director derselben und dasjenige Mitglied, in dessen Gebiet die Aufgabe fällt; sie haben ein schriftliches Urtheil über den Befund der Probelectionen den Prüfungsacten beizuqeben. Seitens des Gymnasiums hat der Director oder der Classenlehrer der Classe, in welcher die Lection gehalten wird, der Lection beizuwohnen, um die Schule, so wie den Examinanden gegen etwaige disciplinarische Störungen zu schützen. — l:) Die Prüfungscommissionen haben danach zu streben, daß die drei letzten Theile des Examens, von den Clausurarbelten an, von den nicht am Orte des Examens einheimischen Examinanden im Laufe einer Woche beendigt werden können. §. »6. Entscheidung, ob der Exami-nano die Prüfung dcstcmdcn hade. 1) Nach Beendigung der sämmtlichen Theile des Examens iritl die PrüfungScommission zusammen, um auf Grund des über die einzelnen Leistungen vorliegenden Urtheiles und nach Maßgabe der M. 3 — 10 festgestellten Forderungen zu entscheiden, ob der Examinand die Prüfung bestanden habe oder nicht. Ueber die Verhandlung ist ein Protocol! aufzunehmen. — Hierbei kommen zunächst die in den drei ersten Theilen des Examens, den schriftlichen, sowohl häuslichen als Clausurarbeiten, und der mündlichen Prüfung dargelegten Kenntnisse in Betracht, und die Prüfung ist für bestanden zu erklären, wenn der Candidat die im H. 3 gestellten und durch den Inhalt der §K. 5, -^ in näher bestimmten Forderungen erfüllt hat. — 3) Wenn bei genügender wissenschaftlicher Bildung die Probelectionen noch bedeutende Mängel zeigen, so sind diese zwar im Zeugnisse mit Entschiedenheit zu bemerken, sie haben aber ein abweisendes Urtheil nicht zu begründen, falls nur zu hoffen steht, daß der Examinand durch Aufmerlsankeit auf sich selbst und durch Uebung dieselben werde entfernen können. —' 4) Beweisen die wissenschaftlichen Leistungen des Examinanden, daß er in seinem Hauptgebiete noch nicht die erforderliche Gründlichkeit erlangt hat, oder in den übrigen Lehrgegenftänden nicht die genügende allgemeine Bekanntschaft besitzt, lassen sie aber zugleich hoffen, daß es ihm bei fortgesetztem Studium gelingen werde, den Forderungen zu genügen: so hat ihn die Prüfungscommission unter Erthci-lung eines bestimmten Zeugnisses über seine Leistungen für jetzt abzuweisen, und zugleich die Zeit zu bestimmen, nach welcher frühestens sich derselbe wieder zum Examen vor einer Prüfungs-commission melden dürfe. — Von dieser Entscheidung sind die übrigen Prüfungscommissioncn des Reiches amtlich in Kenntniß zu sehen. — 5) Wenn endlich die ungenügende wissenschaftliche Bildung des Examinanden nicht einmal der Hoffnung Raum gibt, daß er im weiteren Studium das Fehlende werde ersetzen können, oder die Probelectionen Mängel zeigen, deren Entfernung außer aller Wahrscheinlichkeit liegt, so hat die Prüfungscommission das Recht, den Examinanden durch ein diese Entscheidung begründendes Zeugniß schlechthin ohne Erlaubniß zu eincm später zu wiederholenden Examen abzuweisen, und hiervon die übrigen Prüfungscommissionen des Staates amtlich in Kenntniß zu setzen; dem Examinanden steht in solchem Falle der Recurs an das Unterrichts-Ministerium zu. §. ,7. Inhalt des Zeugmsses. 1)Das über das Examen auszustellende Zeugniß enthält: .'») Das vollständige Nationale des Examinanden (Name, Aeltern, Geburtsort, Alter, Religion, Schule, Universität). — ^) Das Gesammturtheil der Commission, ob derselbe als lehrfähig er-, kannt worden sey, oder nicht, und im letzteren Falle, ob er zeitweise oder unbedingt zurückgewiesen sey; ') unter ausdrücklicher Bezeichnung der Aufgaben der schriftlichen Arbeiten und Probelectionen das Urtheil über die wissenschaftlichen Leistungen im schriftlichen und mündlichen Examen, mit der Feststellung, ob und bis zu welchen Classen in jedem der Gegenstände der Examinand zu unterrichten für befähigt erachtet werde; ) Die mündliche Prüfung hat, wenn der Candidat nicht ein Mehre-res verlangt, sich bloß auf die Grammatik und Literatur der Sprache, welche er lehren will, und auf das Verhältniß derselben zu der Sprache, in welcher er lehren will, zu erstrecken, außerdem aber von einer Erprobung der allgemeinen Bildung desselben abzusehen. — c)Wo dieProbelectionen wegen Mangels an vorbereiteten Schülern nicht abgehalten werden können, haben sie zu unterbleiben, und ist dieß im Zeugnisse zu bemerken. — ^!)Ein Probejahr findet nicht Statt. Hierüder erfolgte nachstehende Allerhöchste Entschließung. „Ich genehmige den mir vorgelegten Entwurf eines provisorischen Gesetzes über die Prüfung der Candidate» des Gymnasial-Lehramtes und trage Meinem Unterrichtsminister auf, wegen Aufstellung derPrüfungscommissipnen und dcr weitern Durchführung der beantragten Maßregel das Erforderliche sogleich einzuleiten. Schönbrunn, den ^^i. August 1849. Franz Joseph m, p." Vermischte Verlautbarungen. 3. N06. (5) Nr. 2329. Edict. Vom gefertigte» Bezi ksgerichte wird bekanut gcmackt: Es sey über Allsuchen des Hern« Franz Vizhizh aus Ftistritz, in die executive Feilbiettmg de. dem Michael Futtur gehörigen, im Glundbuche der St^sherrschast Adelsberg «uli Urb Nr. 558^ vorkommenden, gerichtlich aus ^5tt fl. 2l) kr. geschätzten Realität in Waazh, wegen schuldigen 132 si, I kr. o. ij. e. gewiUiget, und hirzu die Tagsatzungen aus den 15. October, den >9. November und den 20. December l. I , jedesmal früh 9 Uhr in loco der Realität mit dem Anhange angeordnet worden, daß diese Realttät bei der 3ten Tagsatzung auch unter dem Schätzungswert!)« hintangegebe» würde. Das SchatzungsprotocoU, der Grundduchsertract lind die Licitationsdedmgniffe können zu den gewöhnlichen Amtsstnnden riieramts eingesehen werden. K. K. Bezirksgericht Ftlstritz am 2?. Juli l8^l9. Z. l?l>3. (3) vii. 2^7i1)l^62. E d i c l. Von dem Bezirksgerichte Münk^ldoif wird dcr unbekannt wo abwesenden Mariana Hette von Pr«' ßerie mit gegenwärtigem Edicle erinnert-. Es bal,'« wider sie Matthäus He. »90, vorkommenden H,,lbl,ube m Preßtet iruakullnen HeilalbS»esNages tl,raul Hezuq nehmenden PupiUalschuldbilNts 6 pr. ,00« fi. it. W. nebsi Naiurallen angebiacht, worüber die Kerliandlungö. tagsatzung auf den 2l. December I. I , 9 Uhr früh, unter den Folgen detz §. 29 a. G. O. angeorbnei worden ist. B.i^ ^klickt, dem der Äufcmhalt dcr G«Na^v ^en ullvekannt ist, und da tieselbe vielleicht au>5 c»en s. l. Landen adwesrüd ist, hat zu wrrl Vciilrlt>.ll,g und auf >l,»e Oeial)l u..o Kosten de,i Thomas Ko-Ichel, Gemnndexchic, i< Pi^eriü, .U9 (iuralui l'e^eUi, mu welchem 0>e,e Rcchlbsache ,,^ch dec bestrytüoen ^lerichtöordnu.!^ aus^rsüyn u»d eiulchiedell lvcrd«,!! wlrd. Distil wild die Hetlagle odel iyre Htbeil und Rechlsnachsolger ^u dem Lnde eiiilültl, baß sie zu oer beslimmlen Ta^,sa!.ung eniwcdel se.d,i zu oschei» neu, odcr ihlt Beyllfr 0i»n aufgestlll.ea l^u.at^! an oie Hano zu c>eden, ocer sich einen andeln S.,chwal te> zu bestelle,» und aichtt an^uei^en, uno üb«>-raupt im oldilungömaßi^eü '^e^e rinzuichrei aumui»g einst,yencen folgen selbll belzumrsstn hallen. iÜeziilSge.ichl Müütelldois am 29. August 1«^. ^i. 17li (3^ '^ll. 30l4 li 0 i c l. Vvln ^ezilisgrichie ^chnrcbeig wilü Franz ^<öc ro.l Ättllllllarll, als ^rsjlonäl de^> An 0s«aö ^uuanv.<: vo > .'^auor, gege» ^nson ^uva,, o.l! uoil ^iull^iötu, iü die ,ce>uilre ^»lidl^iung der, oe>il ile^ltlN >zryö,igen, iln ^l..s>a).l,c üur>!>le!,e: Grunobuche iü,l) U>b. ^t>. l)^3. .',>ilchllich >:uf 550 ft. ^^chäyiei, .'ji^,l>-cal, wegel! »chuldigtn l3zfl. und 8 st. 19 k>.e. «. c> glwilligcl. u,id zu l.e en Bl'>nal,li>e dlli sseilbieilin^s lagsa>)UN^i!i, .ms c,'en 20. O^t'er, 2«! ^ovlml'el und 20. December »6^9, jcdtsmal siüy 9 Uhr in w i>»'s<'l Axnsk.in.le> nül drin dugs^rdnel, d>iß dit» ,'1i«>cll!ial be', dec diiüen Tagsayung auch uniei chxm SchäßllNsjslverilie liinlaliqegeben weiden wlude. D^s Schatz.ü,qLft>l,>!0 oll, dcr Onlüdbucheer' ira^i und cic i,'i,ica!io!^bt0i!!g!!lsse tonnen Hltramtö nngeseueil weiden. 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