Gesetz- »»d Peiori»»»lgsl»latt für das 6 H e r r e t (fl i I rfi --1 f f i r 11 ds e ft 11 e n I mi f), bestehend -nie den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradisca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnninittelbareii Stadt Triest mit ihrem Gebiete. 3 «b .-««..n 1887. XVII. S tn ÜluSgegebcn und versendet am 20. Oktober 1887 37. Gesetz vom 18. September 1887, über die Berth e iln ng der Ge me in begründe in Selo (G e r i ch t s b e z i r k K o m e tt). lieber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, finde Ich anznordnen, wie folgt: § >- Die der Steuergeineinde Selo gehörenden, im Stener-Kataster dieser Gemeinde mit den Nrn. 1687/189 — 1687/212 — 1687/252 — 1687/27.1 — 1687/280 — 1687/357 und 1687/362 bezeichnetcn Gemeindegründe im Gesammtansmaße von 146 Hectar, 7 Ar und 33 Quadrat-Meter, sowie die in der Katastral-Mappe von Kostanjevica mit den Nrn. 2308/126 — 3022/40 und 3029/27 bezeichnten Gemeindegründe in dem Gesammt-Attsmaße von 13 Hectar, 31 Ar und 20 Qnadrat-Meter, sind unter die einzelnen Mitglieder der Gemeinde, welche Familienhänpter sind, ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinde Selo und im Sinne des § 63 der Gemeinde-Ordnnng das Recht haben, an den Ntchttitgett der Gemeindegütcr Theil z» nehmen, in der Art zu vertheilen, daß ein Jeder derselben ausschließlicher Eigenthümer der Antheile wird, welche ihm zugewicsen werden. § 2. Bon der Vrrtheilung werden jene Gründe ausgeschlossen und dem Zwecke der Anfforstung Vorbehalten bleiben, welche von der politischen Behörde hiezu bestimmt wurden, und zwar ein Theil der Parcelle Rr. 1687/212 im Flächenmaße von 3 Hectar, 16 Ar und 5! Qna-drat-Meter, ein Theil der Parcelle Nr. 1687/252 im Flächenmaße von 4 Hectar, 35 Ar und 67 Quadrat-Meter und ein Theil der Parcelle Nr. 1687/271 im Flächenmaße von 27 Hectar, 60 Ar und 0 3 Quadrat-Meter. § 3- Die im § I anfgezählten Gründe werden unter die Berechtigten zu gleichen Theilen mit Rücksicht ans ihren Werth derart verthcilt werden, daß ein Jeder von ihnen zwei Antheile erhält, einen auf dem kahlen, den anderen auf dem mehr bewaldeten Theile der Gemeindegründe. Wo das Familienhaupt fehlt, werden die Parcelle», welche ihm zngefallen wären, seinen gesetzlichen Nachfolgern zugewiesen werden. § 4. Die Zuweisung der Parcelle», sowohl der ersten als der zweiten Kategorie, wird durch Loosziehnng erfolgen, an welcher die Betheiligten selbst werden theilnehmen können; sollte jedoch Jemand nicht persönlich erscheinen, so wird die Commission (§ 6) die Ziehung der bezüglichen Antheile durch eine andere Person veranlassen. Nach beendigter Loosziehnng wird den Betheiligten noch ein Zeitraum von 8 Tagen gewahrt bleiben, innerhalb dessen den Interessenten freistchen wird, die ihnen zugefallenen Parcelle» nmzutanschen. § 5. Der Genieinderath wird das Verzeichniß aller Gemeindemitglieder verfassen, welche an der Bertheilung theilznnehmen haben werden. Dieses Verzeichniß ist in der Gemeinde schriftlich mit dem Beifügen zu verlautbaren, daß es Jedem, welcher sich hiedurch beschwert meldet, freisteht, seine Beschwerde innerhalb der nnüberschreitbaren Frist von 14 Tagen nach der Verlautbarung im Wege des Gemeindeamtes bei der Gemeindevertretung einzubringen. Die Gemeindevertretung wird, falls sie die Beschwerde für begründet erkennt, die nöthige Richtigstellung des Verzeichnisses sofort veranlassen, den Beschwerdeführer hievon verständigen und zugleich die vorgenommene Richtigstellung verlautbaren, damit Jedermann den allfälligen Recnrs gegen dieselbe binnen 8 Tagen bei der Gemeindevertretung einbringen könne. Alle vom Gemeindcrathe für nnbe. ründet erkannten Recnrse werden vom Gemeindevorsteher dem Landesausschusse zur endgiltigen Entscheidung vorgelegt. § 6- Die Bertheilung wird von einer eigens hiezu bestimmten, ans einem beeideten Geometer, zwei beeideten Schätzlenten und zwei Vertrauensmännern bestehenden Commission durchgeführt werden. Der Sachverständige wird vom Gemciuderathe ernannt, die anderen Mitglieder der Commission werden von den Betheiligten, welche zu diesem Bchnfe zu einer eigens hiezu bestimmten Versammlung einzubernfen sind, mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden. Das Operat dieser Commission ist für alle Bctheiligteu verpflichtend. § 7. Die im Privateigeuthum stehenden, auf den zu vertheilenden Gemeindcgründen wachsenden Bäume werden Eigenthnm ihrer gegenwärtigen Eigenthümer bleiben. Diese» wird es jedoch obliege», dieselben innerhalb eines Jahres nach vorgcnommeiier Vertheilnng zu fällen und wcgznschaffen oder sie dem Eigenthümer der bezüglichen Parcelle gegen einen entsprechenden, von den interessirten Parteien im gegenseitigen Einvernehmen sestznstellenden und bei Abgang eines solchen UebereinkommenS von der Gemeindevorstehung zu bestimmenden Ersatz abzutreten. 8 8. Die Commission wird bei der Bertheilnng für die Tracirung der nöthigen Wege Sorge tragen, zu deren Herstellung alle Betheiligten derart beisteuern werden, daß Jeder von ihnen ein gleiches Maß von Diensten zu tragen hat. Es wird darauf Bedacht zu nehmen sei», daß man zu jedem einzelnen Autheile ungehindert gelangen könne, und zwar wenn nothwendig, auch über die angrenzenden Autheile, und ebenso auch, daß der Zugang zu den Bichtränken frei bleibe. § 9. lieber den Bertheilnugsaet wird ein Protokoll und ein Plan aufzunehmen sein, so daß ans Grund derselben die bezüglichen Löschungen und Eintragungen im Grnndbnche und beim Steneramte bewirkt werden können § 10. Sämmtliche Stenerrückstände der Gemeindegründe, sowie die Aeguivalentgebnhr, müssen bo» den Theilnehmern vor der Bertheilnng beglichen werden. § H- Jeder Theilnehmer hat für seine Parcellen den Betrag von 100 fl. in die Gemeinde-^aste zu zahlen. Bis zur Einzahlung dieses Betrages haften die bezüglichen Parcellen der Gemeinde Hypothekarisch und hat der Schuldner vom schuldigen Betrage die Interessen von 5°/0 jährlich erstatten. Die so beeinnahmten Beträge dienen zur Bergrößerung des Gemeindevermögeus und die Interessen werden zur Deckung der Gemcindebedürfuisse verwendet werden. Die Gemeinde ist berechtigt, zur Sicherung der nicht eingezahlten Beträge die Eintragung Pfandrechtes zu Lasten der bezüglichen Parcellen zu verlangen. § 12. Die Koste» der Bertheilnng werden von den Betheiligten zu gleichen Theilcn getragen, ll,'d von dem Gemeindeamte nach Maßgabe des § 82 der Gemeinde-Ordnung eingehoben werden. § 13. Das Bertheilnngsoperat ist dem LandeSansschnsse zur endgiltigcn Bestätigung vorzulegen. Deva, am 18. September 1887. Fron; Joseph ra. p. Taaffe m. P. 28. Gesetz vom 27. September 1887, wirksam für d i e gefürftete Grafschaft Gör z u nd Gradišča, womit der (51 e n c r g e m e t n d e Bogher Ska die Bewilligung e rtheilt wird, sich als s e l b st st ä n d i g e O r t s g e m e i n d e zu c o n st i t u i r e n. Uebet Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Gör; und Gradišča finde Ich anznordnen, wie folgt: § 1. Der Steuergemeinde Bogherska wird die Bewilligung ertheilt, sich von der gegenwärtigen Ortsgemeinde Bertojba zu trennen und sich als selbstständige Ortsgemeinde zu constitniren, während die übrig bleibenden Stenergemeinden Ober-Bertojba, Unter-Bertojba und Boccavirza in der Ortsgemeinde Bertojba mit dem Sitze des Gemeindeamtes in Bertojba vereiniget verbleiben. § 2. Dieses Gesetz tritt in Wirksamkeit, sobald die Vorschriften deS § 3 der Gemeinde-Ordnung vom 7. April 1864, Nr. 8 (Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Küstenland) erfüllt sein werden. Budapest, den 27. September 1887. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. 29. Gesetz vom 30. September 1887, wirksam für die gefürstete Grafschaft Görz n nd G r a d i s e a, womit de» S t e n e r g e m e i n d e n B i g l i a und R a e c o g l i a n o die Ermächtigung ertheilt wird, sich als selbstständige Ortsgemeinde zu constitniren. lieber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: Den Stenergemeinden Biglia und Raccogliano wird die Ermächtigung ertheilt, sich vo» der gegenwärtigen Ortsgemeinde Savogna zu trennen, und sich zusammen als Ortsgemeinde mit der Benennung „Ortsgemeinde Biglia" zu constitniren, während die übrigen Ste»e^ gemeinden Savogna, Gabria, Pech Rnbbia und Bertozza in der Ortsgemeinde Savogna mit dem Gemeindeamtssitze in Savogna, vereiniget verbleiben. § 2. Dieses Gesetz wird in Wirksamkeit treten, sobald die Vorschriften des § 3 der Gemein^' Ordnung vom 7. April 1864, Nr. 8 (L.-G.-Bl.) erfüllt sein werden. Wien, den 30. September 1887. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p-