Gesetz- «»d Verordnungsblatt für das österreichisch=istirische Msteufanö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1882. XIV. Stück. Ansgegebcn uitb versendet am 26. Juli 1892. 17. Kundmachung der k. k. kustenländischcn Statthalterei vom 18. Juli 1892, Nr. 12374, Womit die mit der Kundmachung vom 15. August 1886 L.'G.- it. B.-Bl. 1886 Nr. 14 verlantbarte Cholera - Instruction republicirt wird. Die nachfolgende Cholera-Instruction wird zur allgemeinen Darnachachtnng und ins-besonders auch zur Nichtschnur für die politischen Behörden und Gemeinden hiermit neuerlich kundgemacht. Für den Statthalter: < Der f. k. Hofrath ( Kr eki ch mp Cholera - Instruction, verfaßt über Veranlassung des k. k. Ministeriums des Innern durch den obersten Sanitätsrath, genehmiget und zur Darnachachtung der politischen Landesbehörden bekanntgegebe» mit dem Ministerial-Erlasse vom 5. August 1886, Zahl 14067. I, Vorbemerkungen. 1. Die Cholera ist eine verschleppbarc Krankheit, deren Verbreitung durch einen mittels persönlichen oder sachlichen Verkehres mittheilbaren Jnfectionsstoff — Cholcrakeim — bedingt wird. Eine spontane Entwicklung dieses Keimes ans europäischem Boden findet nicht statt. Alle bisher in Europa ausgetretenen Choleraepidemicn sind nachweislich cingeschleppt worden. Es ist mich eine ausnahmslos festgcstcllte Thatsache, daß das Fortschreitcn der Cholera von einem Orte in einen anderen nie rascher erfolgt, als es möglich ist, durch Communica-tionsmittel dahin zu gelangen und es liegt auch keine Erfahrung vor, daß die Cholera durch die Luft in die Ferne getragen wurde. 2. Alle Wahrnehmungen weisen darauf hin, daß die Aufnahme des Cholerakcinies in den menschlichen Organismus, wenn nicht ausschließlich, doch vorwiegend durch die Ver-dauuugsorgane erfolgt, und daß im Dünndärme die Weiterentwicklung und Vermehrung des Cholerakeimes stattsindet. Der von der Cholera ergriffene Mensch ist also der Träger des Kraukheitsstoffes, und da dieser vorwiegend an den Entleerungen und insbesondere au jenen des Darmes der an Cholera und Choleradiarrhöe Erkrankten haftet, so wird er durch diese Substanzen weiter verschleppt. Weder in der Athmungsluft, noch in der Hautausdünstnng und dem Schweiße findet sich der Cholcrakeim; nur an Stellen und Gegenständen, die von Entleerungen, insbesondere von jenen des Darmes, beschmutzt sind, wird er angetroffen. Man kann also ungefährdet mit Cholerakranken verkehren, dieselben pflegen, wenn man darauf Bedacht nimmt, jede Beschmutznng mit Choleradcjecten zu meiden und falls sic dennoch erfolgte, dieselbe durch Behandeln mit DesinfectionSmitteln und nachherigcS Waschen unschädlich zu machen, mit derart verunreinigten Gegenstände» oder beschmutzten Händen Ge- nnßmittel oder gar den Mund zu berühren. Es ist daher die Gefahr der unmittelbaren Uebcrtragnng der Cholera von Menschen auf Mensche» geringer als bei vielen anderen Jnfcetionskranksteiten: Scharlach, Masern, DiphtheritiS, Flecktyphus rc., bei denen der Krankheitskeim in der Ansathmungölnft, im Mnnd-oder Nasen- und Nachcnschleime, in den Epidermisschnppen u. s. w. enthalten ist. 3. Die vorzüglichsten Träger des Cholerakeimes im näheren Verkehre sind nebst den Cholerakranken deren mit Entleerungen besudelte Wäsche, Kleider und andere Gebranchs-gegcnstände, Aborte, in welche Choleradejecte entleert und damit beschmutzt werden, das Wasser von Bächen, Flüssen, Teichen, in welchen verunreinigte Effecten der Cholerakranken gewaschen werden, oder welche unreine Zuflüsse anfnehmen, Wasser a»S unmittelbar oder in der Nähe von Abtritts- und Düngergruben gelegenen Brunnen, besonders wenn es genügende Mengen von zur Entwicklung und Vermehrung des Cholerakeimes geeigneter Nicht-snbstanz enthält. 4. Der Cholcrakeim wird nämlich nicht blos im menschlichen Organismus vermehrt und reprodncirt, sondern auch im feuchten, fänlnißfähige Substanzen enthaltenden Boden, in mit organischen Stoffen verunreinigtem Wasser, ans Speisen, ans verunreinigter feuchter Wäsche. Hiedurch wird es erklärlich, daß die Verbreitung der Cholera nicht blos durch directe Ucbertragung von Mensch zu Mensch, sondern auch durch den im Boden, im Wasser u. s. tu. reproducirten und von da ans wieder in den menschlichen Körper znrückgelangtcn Keim erfolgen kann. Durch diese Umstände wird vorzugsweise das gleichzeitige Auftreten der Cholera bei unter gleichen Verhältnissen befindlichen Personen und die Bildung von Epidemie-Herden bedingt. 5. Die JncubationSzeit, d. H. der zwischen der erfolgten Jnfectivn und dem Auftreten der ersten Krankheitssymptome liegende Zeitraum ist bei der Cholera eine beschränkte, sie erstreckt sich selten über 5 bis 7 Tage. G. Die Häufigkeit der Erkrankungen, sowie die Entwicklung zur epidemischen Verbreitung wird, wie die Erfahrung lehrt, von örtlichen und zeitlichen Verhältnissen und von der individuellen Disposition sehr wesentlich beeinflußt. Vielfache Beobachtungen weisen darauf hin, daß in manchen Orten die Cholera zu keiner »ennenswerthen epidemischen Verbreitung gelangt, ungeachtet dieselbe nicht ein-, sondern mehrmals cingeschleppt wurde, wogegen andere Orte unabhängig von den Flnctnationcn des Menschcnverkehres stets und mit Vorliebe befallen werden. In solchen Orten hat die Cholera ihre Lieblingsgnartiere, in denen sie bei jeder Epidemie immer wieder zuerst anftancht und am heftigsten tvüthet. Vorwiegend sind es die tief gelegenen, feuchten, mit organischen Abfällen geschwängerten Quartiere, Häuser, Straßen, welche der Bildung von Choleraherden besonders günstig sind. Man nimmt tut Allgemeinen an, daß Orte oder Ortstheile, welche ans compactem, vom Wasser und organischen Abfällen nicht dnrchdringbaren Gestein oder ans trockenem, sandigen Boden stehen, der daS eingedrungene Wasser und die damit zngeführtcn organischen Substanzen nicht znrückznhalten vermag, ein größeres Umsichgreifen der Cholera nicht zit-lassen; wogegen zumeist der Allnvialboden für die epidemische Ausbreitung sehr günstig ist. Es ist jedoch nicht so sehr die geologische Beschaffenheit, sondern der physikalische Zustand, der Grad der Durchfenchtnng und der Lnftgehalt des Bodens, dessen Wärmeverhält-nisse und vielleicht auch die verschiedenartigen Umsetzungen der in den Boden eingedrungeuen Substanzen, welche der Entwicklung des Cholerakeimes fördernd oder hindernd sind, wodurch das epidemische Auftreten der Seuche beeinflußt tvird. Es kann daher je nach dem Grade der Verwitterung und sonstigen Beschaffenheit der oberen Bodenschichten auch ans für immun gehaltenem Boden unter Umständen die Cholera gedeihen, im siechhaftcn Boden aber seine der Entwicklung der Cholera günstigen Eigenschaften einbüßen, wenn durch Drainirnng, richtige Kanalisation und Abfuhr dem Boden daS ans Latrinen zngeführte Nährmaterial entzogen, an Stelle des dem siechhaften Boden entnommenen Brnnncnwassers den Bewohnern reines Wasser zum Hausgebräuche zu geführt wird. 7. Die Cholera theilt mit anderen epidemisch anftretenden Krankheiten auch die Eigenschaft, daß sic zeitweilig in ihrem Auftreten und Umsichgreifen in Beziehung ans Ex- und Intensität Verschiedenheiten zeigt, was nebst den vorhandenen localen Verhältnissen mich ans atmosphärische Einflüsse hinweist, unter welchen die Virulenz des Krankheitserregers eine verschiedene Steigerung erfahren kann. 8. Die Empfänglichkeit zum Erkranken — individuelle Disposition — wird durch Alles begünstiget, was die Gesundheit überhaupt und die Widerstandsfähigkeit gegen ungünstige Einflüsse schwächt: schlechte Luft, schlechte oder ungenügende Nahrung, unzweckmäßige Bekleidung, vernachlässigte körperliche Reinigung, ungeregelte Lebensweise, Unmäßigkeit und Ausschweifungen jeder Art. Eine besondere Prädisposilion zum Erkranken an der Cholera wird durch mit Diarrhoen einhergehcnde Verdauungsstörungen hcrvorgcrnfcn. II. Cholera-Prophylaxe. 9. Aus den vorstehenden Bemerkungen ergeben sich die leitenden Grundsätze, nach welchen bei der Bekämpfung der Cholera vorzngehcn ist, sowie die Vorkehrungen, welche zu treffen sind, um einerseits die Einschleppung des Cholcrakeimcs und dessen Wciterverbrcitnng durch den Verkehr möglichst zu hindern und um andererseits dem cingeschlcpptcn Jnfections-stoffe die günstigsten Bedingungen zu seiner Entwicklung zu entziehen und denselben unwirksam zn machen. Es muß schon hier hcrvorgehoben werden, daß der günstige Erfolg aller prophylaktischen Maßregeln wesentlich von der willigen und verständigen Mitwirkung der Bevölkerung abhängt, weshalb derselben nahczulegen ist, lwß Jeder für sich und die Seinen am besten sorgt, wenn er durch Unterstützung der Behörden und der Aerzte in ihrem Bemühen zur Abwehr der Seuche das Allgemeinwohl fördert und den getroffenen Anordnungen auch im eigenen Hanse Folge leistet. A. Vorkehrungen gegen die Einschleppung der Cholera zn Lande über die R e i ch s g r e n z e. 10. Absperrnngs- und Contnmazinaßregcln haben sich, so oft und wo immer sie versucht worden sind, zn Lande als wirkungslos erwiesen. Schon die internationale Sanitätsconferenz in Konstantinopel im Jahre 1866 hat sich dahin ausgesprochen, daß Sanitätscordonc, in der Mitte einer dichten und zahlreichen Bevölkerung angewendet, von unsicherem, selbst schädlichem Erfolge sind, und die internationalen Sanitätsconferenzen int Jahre 1874 zu Wien mtb im Jahre 1885 zu Rom haben Land-Quarantänen und Sanitätscordone geradezu als nutzlose Abspcrrmaßregcln bezeichnet. So weitgehende Schntzvorkehrnngen dürfen aber auch ans dem Grunde weder dem Auslände gegenüber, noch gegen choleraversenchte Gegenden des Inlandes in Anwendung kommen, weil so weitgehende Berkehrsbeschränkungen die wirthschaftlichcn und Erwerbsver-hältnisse eines großen BcvölkernngSkrcises in empfindlichster Weise schädigen, Arbeitslosigkeit und in ihrer Folge Dürftigkeit und Verkümmerung der Existenzbedingungen in Volksschichten, deren Widerstandsfähigkeit gegen Erkrankungen ohnehin eine geringe ist, gerade zu einer Zeit hcroorrnfen, zu welcher die Volksgesnndhcit so bedenklich bedroht ist. 11. Die zulässigen Abwehrmaßregeln, welche gegen die Einschleppung der Cholera zu treffen sind, lassen sich übrigens nicht in einem allgemein anwendbaren Schema nach Art eines Receptcs vorschreibcn, weil Maßregeln, die erfolgreich sein sollen, sich nach den Besonderheiten richten müssen, welche die verschiedenen Orte und Gegenden, gegen welche sie gerichtet werden, in epidcmieologischer Beziehung darbieten, dabei mich die sanitären Verhältnisse, Einrichtungen und Vorkehrungen in Bedacht zu nehmen sind, welche in den Orten und Ländern bestehen, gegen welche Abwehrmaßregeln nöthig sind und in jenen Orten und Ländern, welche geschützt werden sollen. 12. Die zur Verhinderung der Einschleppung der Cholera anö dem Auslände anzn-ordnenden Schntzmaßregeln bestehen in der Ueberwachnng des Verkehres an den Einbrnchs-stationen der Eisenbahnen, der Straßen, der Binnenschiffahrt, eventuell auch in der Ueber-wnchnmj und sogar Absperrung der Ucbergangs- und Schleichwege in Gebirgsgegenden. Wenn mich bei den gegenwärtigen, sehr complicirten Verkehrsverhältnissen eine vollständige Ueberwachnng kaum erreichbar ist, die anznordnenden Maßregeln keinen absoluten Erfolg ga-rantiren, so wäre es doch ein Fehlgriff, deshalb jede Vorkehrung an den Neichsgrcnzcn fallen zu lassen und sich der Hoffnung hinzugeben, daß durch die im Jnlande getroffenen Maßnahmen ein für sich allein ausreichender Schutz gegen die Entwicklung und Weiterverbreitung der Cholera erzielbar sei. Gelingt cs mich nicht, alle Ursachen, welche die Einschleppung der Seuche bewirken können, zu beseitigen, so ist doch schon Wesentliches erreicht, wenn die häufigsten und bedenklichsten Veranlassungen der Einschleppung des Anstecknngsstosfcs gleich an der Rcichsgrenze abgewendet werden. 18. Zn dem Ende sind an den Eisenbahnstationen den Anslandsstaaten gegenüber, von woher die Jnvasionsgefahr besteht, Aerzte mit der Aufgabe zu betrauen, die Reisenden und deren Effecten einer sanitären Revision zu unterziehen und die Meldungen des Eisenbahn- Begleitungspersonales über die während der Fahrt gemachten Wahrnehmungen über das Be- finden der Reisenden entgegen zu nehmen. Personen, welche cholcrakrank oder verdächtig erscheinen, sind von der Weiterreise ans-znschließen, während der Fahrt erkrankte Personen sind nach Befund unter die Obsorge der nächst erreichbaren Gemeinde, welche telegraphisch von dem Anlangen eines solchen Kranken in Kenntniß zu setzen ist, zu stellen. Die Weiterbeförderung derartig Erkrankter bis zu einer entlegeneren Abstcigestation, darf nur in dem Falle zugelassen werden, wenn der Arzt mit Rücksicht auf den Zustand des Erkrankten sie für zulässig erkennt, zugleich aber auch die Gewähr gegeben ist, daß die Ueberstellung des Erkrankten unter Wahrnehmung aller hiebei nöthigen Vorsichten erfolgen kann und eine weitere Gefährdung der sanitären Interessen nicht zu besorgen ist. Während der Fahrt ist ein solcher Kranker zu isoliren, den im Coups befindlichen Mitreisenden sind andere Plätze anzuweisen. Der betreffende Wagen ist außer Dienst zu stellen, vorschriftsmäßig zu desinficircn, zu reinigen und mehrere Tage ausgiebig zu lüften, bevor er wieder in Gebrauch genommen wird. 14. Die sanitäre Revision der Effecten ist bei der zollamtlichen Behandlung in der Richtung vorznnchmen, daß im Falle, als sich Wäsche, Kleider oder andere Gegenstände vor-findcn, die nach der Art ihrer Beschmutzung Träger des Anstecknngsstoffes sein können, dieselben einer Desinfcction und Reinigung unterzogen, im Falle sie wcrthlos sind, verbrannt werden. 15. Nach gleichen Grundsätzen hat die Ucberwachniig des Verkehres an der Reichsgrenze ans Binnensee- und Fluß-Schissen zu geschehen. 10. Tritt die Cholera im benachbarten Auslände in der Grenze näher gelegenen Orten ans, so sind die den Verkehr vermittelnden Straßen und Landwege zu überwachen und nach Beschaffenheit der gegebenen Localverhältnisse von der politischen Beziksbchörde die geeigneten Schntzmaßregeln in Antrag zu bringen. 17. Da nicht jeder choleraverdächtigc Fall schon bei der ärztlichen Revision an der Grenze erkannt werden kann, so muß dem Gesundheitszustände der ans Cholcragegcndcn eintreffenden Personen auch noch in ihrem jeweiligen Aufenthaltsorte eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Es sind daher Gastwirthe, Herbergsväter und überhaupt Personen, welche llntcrkunftsorte für Fremde halten, zu verpflichten, über das Eintreffen solcher Fremden und deren Gesnndheitsznstand bei der Ortspolizcibchörde Anzeige zu erstatten und vorkom-mcnde verdächtige Erkranknngsfälle sofort zur Kenntniß der Behörde zu bringen. Letztere hat Vorsorge zu treffen, daß die llntcrkunftsorte für Fremde einer besonderen sanitären Beaufsichtigung unterzogen, in Erkranknngsfällen dem Erkrankten die nöthige Unterkunft, Be- handlung und Pflege gesichert, zugleich aber auch Alles eingeleitet werde, was zur Tilgung des Anstecknngsstoffes und zur Verhinderung seiner weiteren Verschleppung je nach Umständen erforderlich ist. B Vorkehrungen zur Verhinderung der Weiterverbreit nng d er Cholera in dem im R e i ch s r a t h e vertretenen Ländergebiete. 18. Die vorbeugenden Maßregeln, welche gegen die Invasion und Weiterverbreitnng im Jnlande zu ergreifen sind, gehören zum großen Theile nicht nur der Seuchenpolizei an, sondern bilden die wesentlichste Aufgabe der öffentlichen Gesundheitspflege überhaupt, deren Anforderungen schon in gewöhnlichen Zeiten, wenn keine Epidemie in Sicht ist, genügt werden sollte, denen aber um so energischer und vollständiger entsprochen werden muß, wenn eine Gefahr droht. Es kommt Alles darauf an, den Anfängen zu widerstehen, zu verhüten, daß der Cholerakeim einen günstigen Nährboden finde, auf dem er sich üppig entwickeln und vermehren kann. 19. Es ist daher mit allem Nachdrucke dahin zu wirken, daS bereits vor dem Auftreten der Seuche die Reinigung des Bodens, der Häuser, der Gossen rc. vollzogen sei. damit beim Auftreten der ersten Cholerafälle, die stets eiugeschleppt sind, dem Cholerakcime die günstigen Bedingungen zur epidemischen Ausbreitung entzogen seien. 20. Aus diesen Gründen ist auf die Reinigung der Straßen, Plätze und Gebäude von faulenden und fäulnißfähigcn Substanzen, ans eine zweckmäßige Beseitigung der Abfälle der Haushaltungen und gewerblichen Anlagen, insbesondere der Schlächtereien zu dringen. Kann die Ableitung der Abfallwässer nicht in genügender Art geschehen, so muß durch Herstellung einer ergiebigen Spülung mit Wasser in den gereinigten Abzngskanälen nachgeholfen werden. Die Anlage von Versickernngsgrnben für Schmntzwässer bei oder in der Nähe von Wohnungen ist strengstens zu verbieten. 21. Abtritts- (Senk-) Gruben sind, so lange die Cholera noch nicht ausgebrochen ist, häufiger zu entleeren; dabei ist dahin zu wirken, daß fehlerhaft angelegte oder durchlässig befundene ordnungsmäßig hergcstellt werden. Alach dem Ausbruche der Epidemie ist die Räumung ans das Notwendigste zu beschränken, jedoch das Ueberlaufen des Inhaltes derselben zu vermeiden. Muß eine Räumung stattsinden, so ist der vorher zu desiuficirende Inhalt der Gruben in beträchtlicher Entfernung von Wohngebäuden und insbesondere von Brunnen, Wasserbehältern (Brunnstuben), Wasserleitungen ans Felder zu verbringen und daselbst zu ve> scharren. Unter keinen Umstünden ist zu dulden, daß Fäcalmassen in Bäche, Teiche ober ans Dungstätten geschafft werden. Dem öffentlichen Verkehre zugängliche Aborte und Bedürfnißanstalten, deren Benützung durch Cholerakranke oder mit Choleradiarrhöe behaftete Personen zu besorgen steht, sind einer regelmäßigen Desinfection zu unterziehen. 22. Eine besondere Sorgfalt ist der Beschaffung von reinem Trink- und Brauchwasser zuzuwenden. Ans dem Untergründe eines Choleraortes geschöpftes Wasser ist, wo Wasserleitungen zu Gebote stehen, nicht zu benützen. Jedenfalls sind in der Nachbarschaft von Aborten, Senk- und Jauche-Grnbcn befindliche Brunnen, sowie die in Häusern, in welchen Cholerafälle Vorkommen, sofort zu schließen. In der Umgebung von Wasserentnahmstellcn ist jede Verunreinigung, namentlich durch die Abfälle des menschlichen Haushaltes und insbesondere das Waschen der Wüsche und Hansgeräthe zur Zeit des Herrschend der Cholera zu verbieten. Zwingt die Wasscrarmnth eines Ortes zur Benützung von bedenklichem Brunnenwasser, so soll dieselbe erst nach dem Kochen und Wiedererkalten des Wassers eintreten. 23. Nicht minder bedarf die Reinigung und Reinhaltung von Hans und Hof, von Wohnungen und gewerblichen Localitäten einer Beaufsichtigung. Misthaufen und Dungstätten sind derart zu halten, daß die Verunreinigung des Bodens und insbesondere der Brunnen verhütet wird. 24. Einer eingehenden Controlc bedürfen die sanitären Verhältnisse der Herbergen, Logirhäuser und der Wohnungen der ärmeren Volksclassen. Die größte Aufmerksamkeit ist jenen Häusern und Ortsthcilen zuzuwenden, welche bei voransgegangenen Choleracpidemien von der Cholera besonders stark und häufig heimgesucht worden sind. Wohnungen, deren Benützung eine ernste Gefahr für die Gesundheit mit sich bringt und deren Mängel nicht behebbar sind, müssen geschlossen werden und ist für die entsprechende Unterbringung der Delogir^cn zu sorgen. So weit es polizeilich geschehen kann, ist auch die Uebersüllung der Wohnräume nicht zu dulden. 25. Die sanitätspolizeiliche Ueberwachnng des Nahrungsmittelverkehres ist strengstens zn handhaben, dabei nicht nur ans die Beschaffenheit der Waare, sondern auch des Bcrkanfs-locales zn achten, ans die sorgfältigste Reinhaltung in demselben zn dringen, die unmittelbare Communication mit WohnnngSlocalitätcn und die Vorräthighaltnng von Victnalien in letzteren nicht zn dulden. Wenn Erkrankungsfälle an Cholera Vorkommen, ist darauf zu dringen, daß der Verkäufer mit der Krankenstube durchaus keinen Verkehr Pflege; sollte derselbe nicht hint-anznhalten sein, ist das Verkanfsloeale zn schließen. Die Ausstellung der Victnalien an und vor der Eingangsthüre und den Fenstern des Verkaufslocales ist nicht zn dulden, wenn die Genußartikel nicht durch einen sicheren Glas-verschlnß vor Staub und Verunreinigung geschützt sind. 26. Alle Massenansammlungen sollen in Cholerazciten vermieden, jene Lokalitäten, in welchen ein besonderes Zusammenströmen von Menschen stattfindet, der besonderen sanitätspolizeilichen Ueberwachnng unterstellt werden. Die gegenüber den großen Verkehrsanstalten — Eisenbahnen, Dampfschiffstationen — erforderlichen gcsnndheitspolizeilichen Vorkehrungen im internen Verkehre werden durch besondere Verfügungen zn treffen sein 27. In Betreff der Ueberwachnng des Gesundheitszustandes der Personen, welche ans von der Cholera befallenen oder von ihr unmittelbar bedrohten Gegenden zureisen, haben dieselben Anordnungen Anwendung zu finden, welche im Borgehenden gegen, unter ähnlichen Verhältnissen, ans dem Auslände eintreffenden Reisenden vorgczeichuet sind. 28. Sobald die Gefahr der Einschleppung der Cholera in eines der im Neichsrathe vertretenen Königreiche und Länder sich drohender gestaltet, hat die politische Landesbehörde dies mittels einer Kundmachung im Landesgcsetzblatte und in der amtliche» Landeszeitnng zn verlautbaren und mittels dieser Kundmachung zugleich den Gemeindebehörden jene Maßnahmen bekannt zn geben, welche sie »ach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen und insbesondere nach de» in dieser Instruction vorgezeichneten Bestimmungen sofort auszuführen verpflichtet sind. Insbesondere sind die Gemeinden zn verpflichten, daß sie vor Allem womöglich in allen, jedenfalls aber in stärker bewohnten unsauberen Häusern, in Gasthöfen, Herbergen, Asylen it. s. w. eine genaue sanitäre Inspection pflegen, ans die unverzügliche Beseitigung Vorgefundener Mißstände dringen und innerhalb eines 14 Tage nicht überschreitenden Termines eine Nachinspection halten, um die Gewißheit zn erlangen, daß die Mißstünde behobt» worden sind. 29. Außerdem ist es von besonderer Wichtigkeit, daß schon beim Herannahen der Epidemie Absondernngslocale für Kranke, die in ihren Wohnungen die nöthige Pflege nicht finden oder mit Rücksicht auf die übrigen Wohnnngsgenossen unter denselben nicht belassen werden dürfen, sowie Ilnterknnftslocale für Gesunde für den Fall nöthiger Delogirungcn, welche unter voller Wahrung der Humanitären Rücksichten vorznnehmen sind, beschafft und mit allem Röthigen versehen werden. Bei der Ausmittlung derartiger Localitäten ist darauf zu sehen, daß sie eine möglichst freie, gesunde Lage haben und dem größeren Verkehre entrückt, aber auch nicht mit Rücksicht auf den Krankentransport allzu entlegen sind. Wohnparteien dürfen sich in demselben nicht befinden. In dem Nothspitale oder dessen unmittelbarer Nähe müssen die nöthigen Einrichtungen und Geräthe zur DeSiufection der Kranken (Badewannen), der Kleider und Effecten, sowie der Wäsche und der Entleerungen vorhanden sein. Die Beseitigung der Entleerungen im nichtdesinsicirten Zustande in mit Wohngebäuden in Verbindung stehende Aborte, die auch von Gesunden benützt werden, ist nicht zu dulden. 30. Für den genügenden Vorrath an Desinfektionsmitteln und in größeren Städten für die Errichtung von öffentlichen Desinfectionsanstalten ist sofort Sorge zu tragen. Es empfiehlt sich, Mittellosen die Desinfektionsmittel mit entsprechender Anleitung über deren Verwendung nach Bedarf unengeltlich zu überlassen. 31. Behufs umsichtiger Durchführung aller vorstehenden und noch weiter nothwendigen localen Vorkehrungen muß in jeder Gemeinde ans den hiezu besonders geeigneten Ortseinwohnern und den im Orte ansässigen, zur Verfügung stehenden Aerzten lind Technikern eine Sanitätscommission gebildet werden, welche zur Ucberwachnng, Anordnung und Durchführung der nöthigen Maßregeln ermächtigt ist. Der Vorstand dieser Commission ist der Gemeindevorsteher oder sein Stellvertreter. In größeren Orten wird die Ortscommission in Sectionen zu theilen sein, welchen die Besorgung bestimmter Arten der zu treffenden Vorkehrungen znzu-wcisen ist. Die politischen Behörden haben den genauen Vollzug aller ans Anlaß der Epidemie erlassenen Vorschriften und insbesondere die sanitätspolizeiliche Wirksamkeit der Gemeinden geilailestens zu überwachen und dafür zu sorgen, daß die von den Sanitätscommissionen für nothwendig befundenen Maßnahmen, insofern sic sich innerhalb des Rahmens der bestehenden Gesetze und dieser Instruction bewegen, bei den Gemeinden die entsprechende Berücksichtigung finden. Insbesondere haben die l. f. Bezirksärzte die Verpflichtung, in den Gemeinden Nachschau zu pflegen, die Controlc über die Ausführung der angeordneten Maßregeln mit allem Ernste zu üben, und bei Vorgefundenen Gebrechen entweder selbst sofort die Abhilfe anzuordnen, oder, und zwar besonders in Fällen der Renitenz, die Anzeige an die Bezirkshanpt-mannschaft zu erstatten. C. Maßregeln beim Ausbruche der Cholera. 32. Sobald in einem Orte der erste Cholerafall vorkommt oder die bereits erloschene Seuche wieder ansbricht, ist von dem Gemeindevorsteher hievon der Bezirkshanptmannschaft telegraphisch, oder falls dies nicht möglich ist, auf dem kürzesten Wege die Anzeige zu erstatten. Zugleich hat der. Ortsvorstand die unverzügliche Einberufung der Sanitütscommission zu veranlassen und das Nöthige betreffs der Jsolirung des Kranken rc. einzuleiten. In Gemeinden mit eigenem Statute ist dieser Anzeigepflicht durch Erstattung der Anzeige an die politische Landesbehörde nachzukommen. Der Bezirkarzt hat sich sogleich nach dem Eintreffen der Anzeige behufs Feststellung der Krankheit an Ort und Stelle zu begeben. Bestätigt sich der Ausbruch der Cholera, so sind von ihm sofort die nöthigen Weisungen behufs Bekämpfung der Seuche zu crtheilen. 33. Es ist von der größten Wichtigkeit, die allerersten Cholerafälle richtig zu erkennen, weil durch unrichtige Diagnosen einerseits die beste Zeit zum Einleiten der erforderlichen Maßregeln verloren geht, andererseits aber auch, wenn kein wirklicher Cholerafall vorlag, eine ganz ungerechtfertigte Aufregung der Bevölkerung und ein nutzloses Aufgebot von 15 Maßnahmen vermieden werden kann. Es muß daher mindestens beim Beginne der Epidemie bei jedem cholcraverdächtigen Todesfälle die sanitätspolizeiliche Obduction der Leiche vor-genommen werden, und wenn durch den Obduktionsbefund nicht in völlig zweifelloser Weise das Vorhandensein der Cholera ausgeschlossen wird, so ist auch die bakteriologische Untersuchung des Dünndarminhaltes zu veranlassen. Die politischen Landesbchördcn haben diesfalls die nöthigen Einleitungen zu treffen, damit die mikroskopische Untersuchung durch hiemit völlig vertraute Fachmänner besorgt wird. 34. Sobald in einem Orte ein Cholerafall fcstgcstellt ist, tritt für jeden Inhaber (Eigenthümer oder Miether) einer Wohnung die Verpflichtung ein, der Gemeindebehörde unverzüglich die Anzeige zu erstatten, sobald unter den Wohnungsgenossen ein Cholerafall vorkommt. Diese Anzeigepflicht obliegt auch dem behandelnden Arzte. Die Ortsbewohner sind von dieser Verpflichtung in ortsüblicher Weise in Kenntniß zu setzen, und ist über diese Verlautbarung eine schriftliche amtliche Bescheinigung ausznfertigen und der politischen Bezirksbehörde einzusenden. Ans die strenge Erfüllung der Anzeigcpslicht muß mit allem Nachdruck gewirkt werden. Ohne eine, nicht blos anbcfohlene, sondern auch wirklich ausgcübte Anzeigepflicht wird alle Senchenpolizei illusorisch. Es darf nicht geduldet werden, kleinlicher Rücksichten wegen ein ganzes Land zu gefährden und es ist eine Verkehrtheit, das Elend anwachsen zu lassen, bevor man es zngesteht und bekämpft. Auf Grund der eingegangenen Anmeldungen von Choleraerkrankungen sind nach dem beiliegenden Schema Zusammenstellungen anzulegen und dieselben innerhalb zu bestimmender Fristen an die Bezirkshanptmannschaft behufs Berichterstattung an die Landesstelle einzusenden. 35. Die Cholerakranken sind in ihren Wohnungen zu isoliren; falls ungünstige häusliche Verhältnisse die Jsolirung nicht ermöglichen, ist auf die Ucberführnng des Kranken in das Nothspital hinzuwirken. Liegen die Umstünde derart, daß die sanitären Interessen besser gewahrt werden, wenn der Kranke in der Wohnung belassen wird, so ist für die Delogirnng der Gesunden zu sorgen. 36. Zum Krankentransporte dürfen dem öffentlichen Verkehre dienende Fuhrwerke nicht benützt werden. Hat eine solche Benützung dennoch stattgefnnden, so ist das Gefährte zu desinficiren. 37. Personen, welche mit Cholerakrankcn, deren Effecten, oder mit Choleraleichen in Berührung gekommen sind und sich mit den Ausleerungen derselben beschmutzt haben könnten, sollen, bevor sie mit Menschen in Verkehr treten, sich einer sorgfältigen Reinigung unterziehen und insbesondere, bevor sie etwas genießen, ihre Hände mit Carbollösung desinficiren. 38. In Räume, wo sich Cholerakranke befinden, dürfen keine Lebensmittel gebracht werde». Essen und Trinken in denselben ist seitens Gesunder zu vermeiden. Hierüber sind sowohl die Angehörigen des Kranken, wie dessen Wärter und sonstige Personen, welche mit dem Kranken in Verkehr kommen, das Dienstpersonale rc. zu belehren. 39. Ganz besondere Aufmerksamkeit ist der Desinfektion und Reinigung der Kleider, Wüsche und Betten der Kranken und Verstorbenen zu widmen. Vor erfolgter Desinfektion dürfen diese, sowie überhaupt jene Gegenstände, welche mit den Ausleerungen beschmutzt sind, aus den Krankenräumen nicht entfernt werden, und ist hierauf umso strenger zu bestehen, als durch das Verbringen solcher Gegenstände in andere Orte am häufigsten die Seuche verschleppt wird. Vor allem sind die Wäscherinnen anzuweisen, daß sie Wäsche von Cholera-kranken, sowie Wäsche von Fremden, während der Cholcrazeit nie anders als in desinficirtem Zustande zur Reinigung übernehmen, und sind dieselben insbesondere zu verpflichten, daß sie derartige Wäsche in besonders hiefür bestimmten Behältern tranSportiren und deren Reinigung abgesondert von jener anderen Wäsche vornehmen. Waschanstalten sind diesbezüglich polizeilich zu überwachen. 40. Die Versendung von gebrauchten Kleidungsstücken, Wäsche, Betten und sonstiger Habe von Cholerakrankcn oder Verstorbenen im nicht deSinficirtcn und ungereinigten Zustande ans dem Choleraorte ist verboten. Die Empfänger solcher Gegenstände sind aufmerksam zu machen, dieselben nicht in Gebrauch zu ziehen, bevor sie sich nicht von der bewirkten Reinigung und Desinfcetion Gewißheit verschafft oder letztere zur größeren Sicherheit veranlaßt haben. Das Einsammcln und der Transport von Hadern, abgetragenen Kleidern u. dgl. in Choleragegcnden ist für die Dauer der Epidemie zu verbieten. 41. Wohnränme, in welchen Cholerakranke verweilt haben, sind, sobald deren Benützung ansgchört hat, der sorgfältigsten Reinigung und Lüftung, nach Bedarf der Desinfectiou zu unterziehen, bevor sie von Gesunden wieder bezogen werden. 42. Während des Herrschend der Cholera in einem Orte dürfen in demselben und seiner Umgebung keinerlei Veranstaltungen getroffen werden, die ein größeres Znsammen-strömen von Menschen in und nach diesem Orte zur Folge haben. Festlichkeiten, Processionen, Volksversammlungen, Jahrmärkte u. dgl. abzuhalten, VergnügnngSzüge zu veranstalten, ist verboten. 43. Unter Umständen sind die Schulen in Choleraorten zu schließen. Jedenfalls sind außerhalb derselben wohnende schulpflichtige Kinder vom Schulbesuche in Choleraorten ans-zuschließen, desgleichen dürfen Kinder aus Choleraorten zum Schulbesuche in einem noch unversenchten Orte nicht zngelassen werden. 44. Choleraleichen sind thunlichst bald aus der Behausung zu entfernen, namentlich dann, wenn für die Aufbahrung der Leiche der geeignete Raum fehlt. Die Schaustellung von Cholcraleichen ist verboten, desgleichen der Zutritt sogenannter Leidtragender in die Sterbewohnnng; die Beerdigung ist thunlichst zu beschleunigen, das Leichcngefolge möglichst zu beschränken. In Orten, wo Leichenbeisetzkammern fehlen, sollen provisorische auf den Friedhöfen errichtet werden. Für Ortschaften, die keinen eigenen Friedhof haben und deren gewöhnlicher Begräbniß-platz ohne andere Ortschaften und frequente Straßen zu passiren nicht erreichbar oder zu entlegen ist, muß ein Cholerafriedhof ausgemittelt und angelegt werden. Die Ueberführung von Choleraleichen in auswärtige Orte ist während der Dauer der Epidemie und nach deren Erlöschen nicht zulässig. 45. Die Sanitätscommissioncn haben auch während des Herrschend der Epidemie ihre Thätigkeit fortzusetzen. Eine besondere Obsorge werden sic den Bedürftigen zuwenden und zu dem Ende auch die Beihilfe der Privatwohlthätigkeit in Anspruch nehmen, damit die bei Epidemien so noth-wendige, über das Maß der gewöhnlichen Armenversorgung hinausgehende diätetische und ärztliche Hilfe den in sJtoth nnb Dürftigkeit Gerathenen gewährt werden könne, ohne sie an die Armenversorgung seitens der Gemeinde verweisen zu müssen. D. Individuelle Schutzmaßregeln. 46. Als eine nothwendige Ergänzung der gegen die Cholera im Allgemeinen dnrchzu-führenden Maßregeln muß schließlich eine für alle Schichten der Bevölkerung faßliche und angemessene Belehrung hinzutreten. Die Maßregeln der Behörde setzen zum Theile das vcr-ständnißvolle Mitwirken der Bevölkerung voraus, viele dieser Maßregeln, welche den Schutz des Einzelnen bezwecken, würden unbeachtet bleiben, sofern nicht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird. Es darf aber auch mit den präventiven Schutzmaßregeln nicht zu weit gegangen und durch die zumeist in Verkehrsbeschränkungen auslaufenden Verfügungen in der Erwerbs- und wirthschafilichen Thätigkeit außer jedem Verhältnisse zu dem erreichbaren Schutze stehende Störungen, Entziehung oder Verthcuernng der wichtigsten Ernährungsmittel für die dürftigeren Volkselassen hervorgernfcn werden, wenn es möglich ist, durch Anwendung leicht ausführbarer Vorsichten denselben Zweck zn erreichen. Es muß daher die Volksbclehrnng Andeutungen enthalten über eine vernünftige Lebensweise, insbesondere mit Rücksicht auf den (Scmiß verdorbener Speise», Getränke, auf die Auswahl und Behandlung der üblichsten Nahrungsmittel, über die Vermeidung alles im-nöthigen Verkehres mit Cholerakranken und Chol raorten, über das Verhalten bei der Pflege der Cholerakrankcn, über die Neinhaltung und Desinfection der Hände, über die Behandlung beschmutzter Kleider und Wäsche, über die Gefahren, welche in Cholerazeiten mit der Versendung und dem Waschen von Effecten cholerakranker Menschen verbunden sind, über andere Dinge, welche der Sorge des Einzelnen überlassen bleiben müssen, oder bei denen die Sanitätsbehörde der Unterstützung des Pnblicums bedarf. Im Besonderen wird diese Belehrung auch die Warnung enthalten müssen, daß Nahrungsmittel, deren Herkunft man nicht kennt oder die gar aus EholerahLusern kommen, nicht anders als im gekochten Zustande genossen werden sollen, daß das Trinken ungekochter Milch wegen der so häufig vorkommendeu Zusätze von bedenklichem Brunnenwasser zn vermeiden sei, daß auch Gemüse, die in Düngcrbeeten gezogen werden, nicht im rohen Zustande während der Dauer der Choleraepidemie genossen werden sollen. Gleiches gilt für die Verwendung des möglicherweise durch Auswurfstoffe Cholerakranker verunreinigten Wassers nicht blos zum Trinken, sondern auch zum Hausgebrauche. Niemand soll Cholerahäuser, fremde oder dem allgemeinen Gebrauche zugängliche Aborte ohne Noth und Vorsicht betreten. Da Verdauungsstörungen und Neigung zur Diarrhöe die individuelle Disposition für Choleracrkranknug steigern, so möge jeder daran Leidende rechzeitig ärztlichen Rath suchen und sich seinem Zustande entsprechende Verhaltnngsregeln geben lassen. Das Mißliche ist, daß der größere Theil der Menschen solche Vorschriften nicht beachtet, nicht versteht, oder sich einbildet es besser zu verstehen, nicht consequent durchführt oder nicht in der Lage ist, sie durchführen zu können. Der Geschäftsmann, der Arbeiter, der reisen oder fern von der Heimat arbeiten muß, kann sich immune Verhältnisse nicht schassen, er muß in Herbergen wohnen, er muß essen, was und wie er es bekommt, er kann das Trinkwasser nicht untersuchen und kochen. Es wird, gestützt ans die Wahrnehmung, daß im saueren Magensafte, sowie in Salz-säurelösungen (1 : 2000) der Cholerakcim zu Grunde geht, für unter solchen Verhältnissen Lebende mehrseitig empfohlen, nach jedem Essen und Trinken unmittelbar 8 bis 10 Tropfen Salzsäure, die in Wasser bis zur Abstumpfung des stärker saueren Geschmackes verdünnt ist und von da an stündlich noch eine weitere Dosis Salzsäure, bis die Verdauung zu Ende ist (4 bis 6 Stunden), zu nehmen. Jedenfalls soll der, welcher von diesem Mittel Gebrauch macht, sich genaue Weisung beim Arzte verschaffen. Aufgabe der Landesbehörden ist es, die vorstehenden Weisungen in entsprechender Darstellung und Form, vorzüglich in jenen Bevölkerungskreisen zu verbreiten, in welchen eine Anleitung über das Verhalten während der Cholerazeit einen empfänglichen Boden findet. III. Desinfectionsvorschriften. 47. Bei der Desinfcction der durch Choleradejecte verunreinigten oder der Verunreinigung verdächtigen Gegenstände ist in folgender Art vorzugehen: Die Entleerungen der Cholerakranken und Choleraverdächtigen sind, soweit man derselben habhaft werden kann, mit einer fünfprocentigeu Carbollösung zu vermischen und zwar in einer Menge, daß sie nmidesteiis den fünften Thcil der Entleerung beträgt. Am sichersten ist cs, die Carbollösung in den Nachttopf oder das Becken, mit welchem die Entleerung aufgefangen wird, zu geben, damit die Dejecte sofort in die Carbollösung hineinfallen. Die ungefähr fünfprocentige Carbollösung wird durch Mischung von einem Maßtheile gereinigter zerflossener Carbolsäure mit 18 Maßtheile» Wasser hcrgestcllt. 48. Zur Desinfection der Aborte und Nachttöpfe kann auch rohe Carbolsäure verwendet werden; von derselben sind jedoch mindestens zwei Theile ans 18 Theile Wasser erforderlich. 49. Die mehrfach empfohlene Verwendung von Sublimat ist ungeachtet der sehr energischen Wirkung dieses Mittels auf Bactcrienculturen aus dem Grunde weniger sicher, weil dasselbe einerseits beim Zusammentreffen mit einer großen Anzahl organischer Körper und insbesondere der eiweisartigen, feste Verbindungen eingeht, die keine oder wenig desinfecto-rische Eigenschaften haben, andererseits in Gefäße gebracht, welche Metallbestandtheile enthalten, eine Zersetzung erfährt, und dadurch unwirksam wird; endlich weil die höchst giftigen Eigenschaften des Sublimates eö nicht zulassen, denselben Unerfahrenen in die Hand zu geben. 50. In den Krankenstuben ist ein Kübel bereitzuhalten, der fünfprocentige Carbollösung enthält, in welchen die mit Ausleerungen besudelte Leib- und Bettwäsche sofort cinznlegen und zum Zwecke der vollständigen Desinfection mindestens 12 Stunden zu belassen ist. Von der Carbollösung ist so viel nachzngießen, daß die Wäschestücke vollständig von derselben durchtränkt bleiben. Erst nach dieser Zeit dürfen dieselben der Waschanstalt zur Neinigmig übergeben werden. 51. Kleidungsstücke, sowie Betten und andere Effecten, für welche diese Art der Behandlung nicht anwendbar ist, sind mit heißen Wasserdämpfen zu behandeln. Größeren Orten ist die Beistellung von zu diesem Zwecke constrnirten transportablen Apparaten zu empfehle», so daß die Desinfection im Hofraume des Cholerahauses selbst vorgcnommcn und die Verbringung der zur Desinfection bestimmten Gegenstände in das Desinfectionsloealc vermieden werden könnte. Wo derartige Apparate fehlen, ist ein geschlossener Behälter zu verwenden, in welchen die Objecte eingehängt oder auf eine Gittcruntcrlage aufgestellt werden. Der untere Boden ist mit einem Rohre zu versehen, in welchen der Dampf ans einem Dampfkessel eingeleitet wird. Der obere Theil des Behälters ist mit einem dicht schließenden Deckel zu versehen, der ein Dampfansströmnngsrohr enthält, welches jedoch nicht weiter sein darf, als jenes, durch daS der Dampf einströmt. Die Zeitdauer, während welcher die Gegenstände der Wirkung des strömenden Dampfes ausznsetzen sind, hängt von der leichteren oder schwereren Durchdringbarkeit der Objecte ab. Kleider müssen mindestens eine Stunde, dichtere Gegenstände, Polster, Matratzen mindestens 2—3 Stunden der Einwirkung des Dampfes ansgcsctzt bleiben. Die dem Dampfkasten entnommenen Objecte sind hierauf der Lüftung ausznsetzen und nach dem Trocknen auszufolgen. Wo ein Dampfkessel nicht zur Verfügung steht, kann ein größerer Waschkessel oder eine Destillirblase nach Abnahme des Helmes verwendet werden, über welchen ein Holzfaß, das dicht an den Kessel anschlicßt, als Desinfectionsraum gestellt wird; der untere Faßbodcn ist durch einen Gittcrboden ersetzt. In den oberen Boden ist ein größeres Bohrloch zum Aus« strömen des Dampfes angebracht, in welches ein Thermometer eingehängt werden kann, um sich durch die Temperatur des entweichenden Dampfes, die bei 100° Celsius liegen muß, zu versichern, daß die Anstccknngsstoffe wirklich vernichtet werden. 52. Bcttstroh, Seegras und sonstige Gegenstände von geringem Werthe sind zu ver- brennen, statt sie einer Desinfection zu unterwerfen, bei der sie gleichfalls nnbenützbar würden. 53. Die Leib- und Bettwäsche und Kleidung des Wartepersonals ist in derselben Weise wie jene der Cholerakranken zu behandeln. 54. Solche Gegenstände, welche ohne eingreifende Schädigung weder mit heißen Dämpfen noch mit Carbollösnngen oder anderen wirksamen Mitteln zu dcsinficiren sind, wie Möbelpolster, Kanapees, Wagen, die zum Transporte Cholerakranker gedient haben, sind längere Zeit außer Gebrauch an einen warmen, luftigen, gegen Regen geschützten Ort zu stellen, wenn nicht die Entfernung der Uebcrzüge und deren Behandlung mit Dcsinfcctions-und Reinigungsmitteln sich als zweckmäßig herausstellt. Mit den Ausleerungen verunreinigte Fußböden, Holzwände und derlei Möbel, sind mit Lappen, welche mit fünfprocentiger Carbollösnng durchfeuchtet sind, abzuwaschen. Die benützten Lappen sind zu verbrennen. 55. Die Wohnzimmer, in welchen Cholerakranke gelegen sind, sind zu räumen, die Wände mit Kalk zu tünchen und dann einige Tage bis zum völligen AuStrocknen zu lüften. Eventuell ist das Austrocknen durch starkes Heizen zu unterstützen. 56. Alle Personen, welche mit Cholerakranken oder deren Effecten zn thun hatten, müssen sich unmittelbar darauf mit fünfprocentigcr Carbollösung und hierauf mit Seife die Hände und sonstige beschmutze Körpertheile gründlich waschen und reinigen. 57. Die zur Dcsinfcction vorgeschricbene Carbollösung ist unter Leitung und Aufsicht des Arztes Herz «stellen oder ans Fabriken unter Garantie des geforderten Gehaltcö oder aus Apotheken zn beziehen; im letzteren Falle darf nicht der in der Arzncitape festgesetzte Preis, der nur für die Carbolsänre als Arzneimittel gilt, ««gerechnet werden, sondern muß sich der Apotheker mit dem üblichen Marktpreise begnügen. 58. Die Leichen dürfen nicht gewaschen, sondern nur in ein mit fnnfproccntiger Carbollösung durchtränktes Leintuch gewickelt, in den Sarg gelegt werden. 59. Zur Dcsinfcction aller dem öffentlichen Verkehre zugänglichen Aborte, sowie derjenigen der Cholerahäuser ist rohe Carbolsänre zu verwenden. Die jeweilig entleerten Abtrittsbehälter sind mit einer Mischung aus ein Thcil roher Carbolsänre und nenn Theilen Wasser zu beschütten, derart, daß etwa der fünfte Theil des Rauminhaltes damit gefüllt ist. Bei eintretendem Mangel an Carbolsänre wird zur Desinfection der Aborte Eisenvitriol ober, wo es leicht aus Bleichkalkfabrikcn erhaltbar ist, Chlormangan zu verwenden sein. Von diesen Salzen ist so viel zur Desinfection der Aborte zu nehmen, daß der Senkgrnbcninhalt stets eine saure Reaction behält. Man rechnet ans Person und Tag etwa 25 bis 30 Gramm. Eine besondere Aufmerksamkeit ist nebst der Desinfection der Reinhaltung der Aborte und deren Lüftung zuzuwenden. Mehrseitig wird zu Spülung der Aborte und insbesondere zur Ausspülung des Trichters die sogenannte Wiener Lösung, bestehend aus 100 Gramm roher Carbolsänre und 200 Gramm Eisenvitriol, in zwei Liter heißem Wasser aufgelöst, verwendet. Es ist zn bemerken, daß die dcsinfcctorischc Wirkung der Metallsalze eine geringe ist, daß sie aber wirksamer die Entwicklung des widerlichen Geruches durch Bindung der bei der Fäulniß entstehenden flüchtigen Zersetznngsproducte hindern, als dies die Carbolsänre zu bewirken vermag. 60. Die Desinfection von Anstandsortcn kann auch durch Aufstrcuen von kräftigem Chlorkalk vorgcnommen werden. Gleichzeitig Carbolsänre in Anwendung zu bringen, wäre deshalb zweckwidrig, weil diese Körper ans einander eine chemische Wirkung ansübcn und das gebildete Product einen höchst widerwärtigen Geruch besitzt, der an Gegenständen hartnäckig anhaftet und selbst durch ausgiebige Lüftung nicht zu beseitigen ist. Das Deöinficiren mit gasförmigen Mitteln, vor Allem das Ausschwefeln der Aborte und Krankenräume, die Chlorrüncherungen und die nencstens empfohlene Entwicklung von Bromdampf hat sich als unsicher, meist sogar als wirkungslos erwiesen. Es ist Vorsorge zu treffen, daß in jeder von der Epidemie betroffenen Gemeinde der nöthige Vorrath an Dcsinfectionsmitteln stets vorhanden sei. IV. Erstattung der Epidcmieberichte. Sanitätskostenersätze. 61. In Betreff der Erstattung der periodischen Rapporte und Schlußberichte ist sich nach den bestehenden Vorschriften zu benehmen. Ganz besondere Aufmerksamkeit ist der Erhebung der aetiologischcn Momente zn widmen, der Ursprung, Gang, die Berbrcitnngsweise der Epidemie, ihr Fcstsctzen in bestimmten Orte», Häusergriippen oder einzelnen Häusern und die Umstände, welche hiebei mitwirkten, in Berücksichtigung zu ziehen. 62. Für die Bedeckung der Kosten ist sich nach den bestehenden Normen zu benehmen. Die Kosten, welche durch die zur Abwehr der Cholera an den Grenzen angeordnetcn Maßregeln erwachsen, sowie jene, welche die Entsendung besonderer Hilfsärzte in ärztearme und vermögenslose Gemeinden verursacht, leistet der Staatsschatz. 63. Für besonders dürftige, an der Neichsgrcnze gelegene Gemeinden, welche den ihnen durch das Gesetz vom 30. April 1870, N.-G.-Bl. Nr. 68, anferlegten Verpflichtungen während des Herrschend der Epidemie ans dem Grunde nicht anfzukommen vermögen, weil ihre Lage nächst der Neichsgrcnze ihnen besondere, thcilweise dem Interesse des Staatsganzen dienende, mit Auslagen verbundene Verpflichtungen auferlegt, können Aushilfen aus Staatsmitteln in Antrag gebracht werden. Den von den Gemeinden rechtzeitig errichteten Cholera-Nothspitälern kann für die Dauer der Epidemie das Oeffentlichkcitsrecht zuerkannt werden. Anzeige über vorgetonnnene Cholerafälle .5 L> c 5$ !g tj '7. a S » SS 55 _ i E