Gesetz- «ni» Verordnungsblatt f für blae ölierreichisch-ltlirilcheZiüüeltluiijl. £ bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markhedüchast Istrien und der reicheunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem lobrrtiino 1887. VIII. Stück. AuSgegebcn und versendet am 9. März 1887. 9. Landesgesetz vom 14. Februar 1887, gütig für die Markgrafschaft Istrien, womit die neue Orts gemeinde Sanvincenti gebildet wird. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, tote folgt: Art. I. Die gegenwärtige OrtSgemeinde Dignano tvird getheilt und es werden daraus zwei ^rtsgemeinden gebildet, nämlich Sanvincenti mit den Steuergemeinden Boccordich, Smogliani und Stocouzi, und Dignano mit den Stenergemeinden Roveria, Filippano, Carnizza und Marzana. Art II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Art III. Bis zur Einsetzung der neuen executiven und administrativen Gemeindeorgane bleiben die gegenwärtigen Gemeindeorgane im Amte. Wien, am 14. Februar 1887. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. IO. Gesetz vom 1. Februar 1887, über die Bertheilung der Gemeiudegründe der Steuergemeinde Planina. Ueber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Unter die Mitglieder der Steuergemeinde Planina sind die daselbst gelegenen und im Grundbuche der genannten Gemeinde unter den Tabularposten 57 und 13 eingetragenen, in der Katastralmappe mit den Nummern 289, 337/., 342/,, 343/g, 344, 361/,, 361/,, 361/,, 361/., 361/5, 361/,„ 395/,, 395/,, 395/,, 395/,, 404/.', 410, 421/,, 423, 424, 425, 436, 438, 439, 440/,, 440/, 6, 440/,#, 440/,9, 593/., 619/,, 619/,, 620, 625/,, 625/, 625/,, 729 bezeichneben Gemeinde gründe, in der Gesammtansdehnung von 397 Joch und 548 D Klafter, gleich 228 Hectar, 65 Ar und 64 Meter, aufzutheilcn. § 2. Die vorgedachten Gründe sind unter die Mitglieder der Gemeinde in der Art zu vertheilen, daß jedes derselben Eigcnthümer des ihm zugewiesenen Antheiles wird. § 3. Jedem Gemeindemitgliede wird jener Grundantheil zugewiesen, auf welchem von ihm bisher das ausschließliche Recht, Holz zu fällen und Streu zu sammeln, ausgeübt wurde. § 4- Jenen Gemeindemitgliedern, welche das Recht, Holz zu fällen und Streu zu sammeln, nicht besitzen, denen aber nach § 63 der Gemeindeordnung das Weiderecht zusteht, ist die Entschädigung zum Theile durch Zuweisung der hinsichtlich des Rechtes, Holz zu fällen und Streu zu sammeln, bisher noch nicht vertheilten Gemeindegründe bis zur Höhe des Werthes derselben und zum Theile in Geld nach Maßgabe ihrer Theilnahme an dem Weiderechte, welches nunmehr aufzuhören hat, zu leisten. § 5. Eine solche Entschädigung in Geld gebührt auch jenen Eigenthümern von Antheilen, welchen durch die Bertheilnng die Weidenutzung geschmälert wird, wenn sie nämlich aus ihren eigenen Antheilen einen geringeren als den bisher aus der gemeinschaftlichen Weide gezogenen Stutzen erhalten; diese Entschädigung hat denselben in dem Maße zuzukommen, in welchem der bisher von ihnen gehabte Nutzen vermindert wird. § 6. Insoweit die Entschädigung nicht durch den Werth der noch unvertheilten Gründe bedeckt wird, ist dieselbe den in den §§ 4 und 5 angeführten Mitgliedern der Gemeinde von jenen Eigenthümern von Antheilen zu zahlen, welche in Folge der Bertheilnng einen größeren Stutzen aus der Weide auf ihren Antheilen, als den bisher aus der gemeinsamen Weide gehabten Nutzen ziehen werden, und zwar im Verhältnisse dieses größeren Nutzens. Der Betrag, welchen jedes Mitglied der Gemeinde zu zahlen und beziehungsweise zu erhalten hat, wird durch eine gemäß § 8 zusammengesetzte Commission festgestellt, welche sich dabei an die Vorschrift des § 9 zu halten hat. § 7. Die Gemeindevertretung hat über die Gemeindemitglieder, welche der einen oder der anderen der in den vorstehenden §§ 3 und 4 bezeichnetcn Classen angehören, abgesonderte Verzeichnisse zn verfassen. Diese beiden Verzeichnisse sind im Gemeindeamte durch 14 Tage zur Einsicht anfzulegen und ist dies gleichzeitig durch öffentlichen Anschlag mit dem Beifügen bekannt zu machen, daß Jeder, der sich beschwert erachtet, binnen acht Tagen vom letzten Tage, an welchem die Verzeichnisse zur Einsicht offen liegen, seine Beschwerde beim Gemeindevorsteher Einbringen kann, welcher dieselbe dem Landesausschusse zur höheren Entscheidung vorzulegen hat. § 8. Nach eingetretener Rechtskraft der besagten Verzeichnisse ist die Vertheilung, beziehungsweise Zuweisung der Gemeindegründe von einer Commission vorzunehmen, welche aus einem von der politischen Bczirksbehörde ernannten Bertranensmanne, ans zwei geschworenen Sachverständigen, die solchen Gemeinden angehören, welche in der Sache nicht betheiligt sind, und vus drei vom Gemeinderathe zu wählenden Abgeordneten zu bestehen hat. § 9. Die so zusammengesetzte Commission hat die Grenzen zwischen den einzelnen Antheilen Mtzusetzen und den Betrag der Entschädigungen zu bestimmen, welche die in den §§ 4, 5 "nd 6 gedachten Mitglieder der Gemeinde zn zahlen, beziehungsweise zu erhalten haben. § 10. Zu diesem Zwecke hat die Commission den Werth der Weide in jedem einzelnen Antheile abznschätzen, de» betreffenden Gesammtwerth rttcksichtlich aller Antheile zu berechnen, hierauf die Zählung der Vichstücke von allen Mitgliedern der Gemeinde, welche das Weidcrccht hatten, einschließlich jener Mitglieder vorzunehmen, welche etwa freiwillig und ans besonderen wirthschaftlichcn Motiven in den letzten Jahren von diesem Rechte keinen Gebrauch gemacht haben und auf dieser Grundlage cndgiltig den Betrag festznstellen, welcher vom erhobenen Werthe für ein Jahr auf jedes Rind, Schaf oder anderes Viehstück entfällt. Hienach ist sodann der volle Betrag der Entschädigung für jedes Biehstück in der Art zu bestimmen, wie dies in ähnlichen Fällen von Seite der Grnndlasten-Ablösungs- und Regulirnngs-Commission gepflogen wurde. § 11; Bei der Bertheilung der bisher hinsichtlich des Rechtes, Holz zu fällen und Streu zu sammeln, noch nicht anfgethcilten Gründe ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Insassen der Fraction Planina die sonnenseitig und jene von Oeples die schattenseitig gelegenen Gründe zugewiesen erhalten, und ist sich bei Festsetzung der Grenzlinie über den Berg Berh Cel an die gegenwärtige Abgrenzung des Weiderechtes zu halten, wie dieses rücksichtlich der genannten Gemeinde-Fractionen im Steuerkataster eingetragen erscheint. 8 12. Die Entschädigung ist längstens binnen drei Monaten nach vollzogener Bertheilung zu entrichten, widrigenfalls dieselbe auf Verlangen der Betheiligten im Sinne des § 82 der Gemeindeordnung im Wege der Exemtion eingetrieben wird. § 13. Das Operat der Commission ist für alle Betheiligtcn bindend; über dasselbe ist ein Protokoll und ein Plan derart aufzunehmen, daß auf Grund derselben die bezüglichen Löschungen und Anschreibnngen in den öffentlichen Büchern und beim Steueranite bewirkt werden können. § 14. Die Kosten der Bertheilung sind von den Betheiligtcn im Verhältnisse der ihnen zugewiesenen Antheile, beziehungsweise des von ihnen bezogenen Entschädigungsbetrages zu tragen. § 15. Die Commission hat ferners die für die Wirthschaftsbedürfnisse erforderlichen Fahrwege und Fußsteige, eventuell auch über die anfgetheilten Antheile festzusetzen, ohne daß die betref- fenden Eigenthümer deshalb eine Vergütung ansprechen können. § 16. Falls in der Gemeinde auch Angehörige anderer Gemeinden, sei es in Folge Ankaufes, sei es aus was immer für einen anderen Rechtstitel, Grundparcellen mit dem Rechte, Holz zu fällen und Streu zu sammeln, besitzen, so gehxn die betreffenden Parcellen in Folge der gegenwärtigen Bertheilung in ihr ausschließliches Eigenthum über, jedoch haben diese Besitzer der Steuergemeinde Planina den Werth des Weiderechtes auf diesen Parcellen zu entrichten, welcher Werth durch die im § 8 dieses Gesetzes erwähnte Commission zu bestimmen ist. Wien, am 1. Februar 1887. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. 11. Gesetz vom 1. Februar 1887, über die Bertheilung der Gemeindegründe non Ober-Novake. Heber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: § Unter die Mitglieder der Steuergemeinde Ober-Novake sind die daselbst gelegenen, im Grnndbuche dieser Gemeinde unter der Tabular-Post 47 eingetragenen und in der Katastral-Mappe mit den Nummern 261/,, 261 /3, 261/,, 261/5, 261/7, 275/,, 275/,, 305, 317, 320, 341, 342/,, 342/,, 418/,, 4l8/3, 418/,, 419/,, 419/,, 492/,, 493/,, 493/,, 493/5, 493/,, 497/,, 497/„ 586/,, 586/,, 651, 719, 720, 721, 737/, ,^737/, bczeich-neten Gemeindegründe, in der Gesammtausdchnnng von 344 Joch und 251 Qnadratklastern, gleich 198 Hectar, 4 Ar und 99 Meter, anfzntheilen. § 2. Diese Gründe sind unter die Mitglieder der Gemeinde in der Art zu verthcilen, daß jedes derselben Eigcnthümer des ihm zugewiesenen Antheiles wird. § 3. Jedem Genieindemitgliede wird jener Grundantheil zugewiesen, auf welchem von ihm bisher das ansschießliche Recht, Holz zu fällen und Streu zu sammeln, ausgeübt wurde. § 4. Jenen Gemeindemitgliedern, welche das Recht, Holz zu fällen und Streu zu sammeln, nicht besitzen, denen aber nach § 63 der Gemeindeordnung das Weiderecht auf den gemeinschaftlichen Weidegründen zusteht, ist eine Entschädigung in Geld nach Maßgabe ihrer Theil-nahme an diesem Rechte, welches nunmehr anfzuhören hat, anzuweisen. t § 5. Die Gemeindevertretung hat über die Gemeindemitglieder, welche der einen oder der anderen der in den vorstehenden §§ 3 und 4 bezeichneten Classen angehören, abgesonderte Verzeichnisse zn verfassen. Diese Verzeichnisse sind im Gemcindeamte durch 14 Tage zur Einsicht aufzulegen und ist dies gleichzeitig durch öffentlichen Anschlag mit dem Beifügen bekannt zu machen, daß Jeder, der sich beschwert erachtet, binnen 8 Tagen vom letzten Tage, an welchem die Verzeichnisse zur Einsicht offen liegen, seine Beschwerde beim Gemeindevorsteher einbringen kann, welcher dieselbe dem LandeSauSschussc zur höheren Entscheidung vorzulegen hat. § 6. Nach eingetretener Rechtskraft der besagten Verzeichnisse ist die Vertheilung, beziehungsweise Zuweisung der Gemeindegründe durch einen Abgeordneten der k. k. politischen Bezirksbehörde mit Zuziehung von zwei geschworenen Sachverständigen und von zwei oder drei vom Gemeinderathe zu wählenden Abgeordneten, vorzunehmen. Die so zusammengesetzte Commission hat die Grenzen zwischen den einzelnen Anthcilen festzusetzen und gleichzeitig die in Geld zu leistende Entschädigung zu bestimmen, welche den im § 4 erwähnten Gemeindemitgliedern nach dem Werthe ihres bezüglichen Weiderechtes gebührt, ferner auch jene Entschädigung festzustellen, welche eventuell den im § 3 erwähnten Gemeindcmitgliedern für den Entgang des größeren Weidenutzens bis zur Höhe des Werthes ihres Rechtes an der bisherigen gemeinschaftlichen Weide zukommt. Die Commission hat überdies zu bestimmen, welche Gemeindemitglieder mit Rücksicht auf den ihnen durch die Entlastung ihrer Grundantheile von der Weideservitnt erwachsenden Vortheil eine Entschädigung in Geld und in welchem Betrage zu leisten haben. Die Entschädigung ist längstens binnen drei Monaten nach vollzogener Vertheilung zu entrichten, widrigenö dieselbe auf Verlangen der Betheiligten im Sinne des § 82 der Gemeindeordnung im Wege der Execntion eingetrieben wird. § 7. Das Operat der Commission ist für alle Bctheiligten bindend • über dasselbe ist ein Protokoll und ein Plan derart aufzunehmen, daß auf Grund derselben die bezüglichen Löschungen und Anschreibungen in den öffentlichen Büchern und beim Steueramte bewirkt werden können. § 8- Die Kosten der Vertheilung sind von dei, Betheiligten im Verhältnisse der ihnen zugewiesenen Antheile zu tragen. § 9. Diejenigen Angehörigen benachbarter Gemeinden, welche im Bereiche dieser Gemeinde gelegene Grundantheile hinsichtlich des Rechtes, Holz zu fällen und Streu zu sammeln, durch Ankauf oder aus was immer für einen anderen Rechtstitel an sich gebracht haben, sollen Eigenthümer der betreffenden Antheile gleich wie die Mitglieder dieser Gemeinde werden. Sie haben jedoch der Gemeinde den ganzen Weidenntzen dieser Antheile, ans welchen Nutzen sie bisher kein Recht haben, in jenem Betrage zn vergüten, den die im § 6 erwähnte Commission bestimmen wird. § 10. Die im § 6 erwähnte Commission hat die für die Wirthschaftsbedürfnisse erforderlichen Fahrwege und Fußsteige, eventuell mich über die aufgetheilten Antheile festzusetzen und die betreffenden Eigenthümer sind gehalten, die hiezu nothwendigen Gründe unentgeltlich abzutreten. Wien, am 1. Februar 1887. Franz Joseph m, p. Taaffe m. p. IS. Gesetz vom 1. Februar 1887, über die Bertheilung der Gemeindegründe von Unter-Novnke. lieber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Unter die Mitglieder der Stencrgemeinde Unter-Novake sind die daselbst gelegenen, im Grundbuche dieser Gemeinde unter der Tabular-Post 10 eingetragenen und in der Kata- stralmappe mit den Nummern 3, 29/,, 29/3, 29/*, 29/s, 39, 80/,, 91/,, 91/,, 91/7, 94/,, 96/., 96/,, 97, 98/., 98/,, 116, 117, 122, 125, 127, 143/,, 145/,, 142, 143/,, 152/,, 194/,, 194/,, 205, 206, 212, 220, 256, 261, 267/,, 298/,, 313/,, 313/,, 315, 316, 330/,, 330/,, 371/,, 371/,, 385/, bezeichneten Gemeindegründe in der Gesam mtausdehnung von 270 Joch, 1493 HWlafter, gleich 155 Hectar, 91 Ar und 23 Quadratmeter, dann die in der Steuer gemeinde Ober-Novake gelegenen, im Grundbuche derselben Gemeinde unter der Tabnlar-Post 46 eingetragenen und in der Katastralmappe mit den Nummern 492/,, 753/,, 753/* bezeichneten Gemeindegründc in der Gesammtansdehnung von 21 Joch, 363 Klafter, gleich 12 Hectar, 21 Ar und 53 Meter, ferner ein fünfter Theil der Parcellen-Nmmnern 493/8, 497/,, erstere in der Ausdehnung von 20 Joch, 1256 Klafter, gleich 11 Hectar, 96 Ar und 10 Quadratmeter, uud die zweite in der Ausdehnung von 37 Joch und 497 Klafter, gleich 21 Hectar, 47 Ar und 0.9 Quadratmeter, aufzuth eilen. § 2. Die vorbezeichneten Gründe sind unter die Mitglieder der Gemeinde in der Art zu dertheilen, daß jedes derselben Eigenthümer des ihm zugewiesenen Antheiles wird. § 3. Jedem Gemeindemitgliede wird jener Grundantheil zugewiesen, auf welchem von ihm bisher das ausschließliche Recht, Holz zu fällen und Streu zu sammeln, eins geübt wurde. § 4. Jenen Gemeindcmitgliedern, welche das Recht, Holz zu fällen und Streu zu sammeln, nicht besitzen, denen aber nach § 63 der Gemcindeordming das Weiderecht auf den gemeinschaftlichen Weidegründen zusteht, ist eine Entschädigung in Geld nach Maßgabe ihrer Theilnahme an diesem Rechte, welches nunmehr aufzuhören hat, anzuweisen. § 5. Die Gemeindevertretung hat über die Gemeindemitglieder, welche der einen oder der anderen der in den vorstehenden §§ 3 und 4 bezeichnten Staffelt angehören, abgesonderte Verzeichnisse ztl verfassen. Diese Verzeichnisse sind im Gemeindeamte durch 14 Tage zur Einsicht aufzulegen und ist dies gleichzeitig durch öffentlichen Anschlag mit dem Beifügen bekannt zti machen, daß Jeder, der sich beschwert erachtet, binnen 8 Tagen vom letzten Tage, an welchem die Verzeichnisse zur Einsicht offen liegen, seine Beschwerde beim Gemeindevorsteher Einbringen kann, welcher dieselbe dem Landesausschusse zur höheren Entscheidung vorzulegen hat. § 6. Nach eingetretener Rechtskraft der besagten Verzeichnisse ist die Bertheilung, beziehungsweise Zuweisung der Gemeindegründe durch einen Abgeordneten der k. k. politischen Bezirksbehörde mit Zuziehung von zwei geschwornen Sachverständigen und von zwei oder drei vom Gemeind er athe zu wählenden Abgeordneten vorzunehmen. Die so zusammengesetzte Commission hat die Grenzen zwischen den einzelnen Antheilen festzusetzen und gleichzeitig die in Geld zu leistende Entschädigung zu bestimmen, welche den im § 4 erwähnten Gemeindemitgliedern nach dem Werthe ihres bezüglichen Weiderechtes gebührt, ferner auch jene Entschädigung fest« zustellen, welche eventuell den im § 3 erwähnten Gemeindemitgliedern für den Entgang des größeren WeidenntzenS bis zur Höhe des Werthes ihres Rechtes au der bisherigen gemeinschaftlichen Weide znkommt. Die Commission hat überdies zu bestimmen, welche Gemeindemitglieder mit Rücksicht auf den ihnen durch die Entlastung ihrer Grundantheile von der Weideservitut erwachsenden Vortheil eine Entschädigung in Geld und in welchem Betrage zu leisten haben. Die Entschädigung ist längstens binnen drei Monaten nach vollzogener Bertheilung zu entrichten, widrigens dieselbe auf Verlangen der Betheiligten im Sinne des § 52 der Gemeindeordnung im Wege der Exeeution eingetrieben wird. § 7. Das Op erat der Commission ist für alle Betheiligten bindend, über dasselbe ist ein Protokoll und ein Plan derart aufzunehmen, daß auf Grund derselben die bezüglichen Löschungen und Anschreibnngen in den öffentlichen Büchern und beim Steueramte bewirkt werden können. § 8. Die Kosten der Bertheilung sind von den Betheiligten tut Berhällnisse der ihnen znge-lviesenen Antheile zu tragen. § 9. Diejenigen Angehörigen benachbarter Gemeinden, welche im Bereiche dieser Gemeinde gelegene Grundantheile hinsichtlich des Rechtes, Holz zu fällen und Streu zu sammeln, durch Ankauf oder ans was immer für einem anderen Rechtstitel an sich gebracht haben, sollen Eigenthümer der betreffenden Antheile gleichwie die Mitglieder dieser Gemeinde werden. Sie haben jedoch der Gemeinde den ganzen Wcidenntzen dieser Antheile, auf welchen Nutzen sic bisher kein Recht haben, in jenem Betrage zu vergüten, den die im § 6 erwähnte Commission bestimmen wird. § 10. Die im § 6 erwähnte Commission hat die für die Wirthschaftsbedürfnisse erforderlichen Fahrwege und Fußsteige eventuell auch über die anfgetheilten Antheile festznsetzen und die betreffenden Eigenthümer sind gehalten, die hiezu uothmendigen Gründe unentgeltlich abzutreten. Wien, am 1. Februar 1887. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p.