Gesetz-mri Verordnungsblatt für das österreichisch-istyrische Kürtenfimi), bestehend auS der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1910. XXVIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 6. Dezember 1910. 35. Kundmachung der k. k. küstenlLndischen Statthalterei vom 29. November 1910, Zl. VIII — 653/1 —10, betreffend die Abänderung des § 14 des Statutes der Landes-Hypothekar--Kreditanstalt der gef ür st eten Grafschaft Görz und Gradišča. Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 6. November 1910 folgende vom Landtage der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča in der Sitzung vom 20. Jänner 1910 beschlossene neue Fassung des § 14 des Statutes der Laudes-Hypothekar-Kreditanstalt der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča allergnädigst zu genehmigen geruht: § 14. Der Zinsfuß der Pfandbriefe muß jederzeit dem Zinsfüße des hiefür gewährten Darlehens gleich sein. Die Höhe des Zinsfußes wird von dem Landtage von Görz und GradiSca festgesetzt. Zu einer Zeit, in der der Landtag nicht fungiert, kann der Landesausschuß, wenn die Umstände es rötlich erscheinen lassen und die Vorkehrung als unaufschiebbar angesehen wird, eine Änderung des Zinsfußes beschließen; zur Giltigkeit eines solchen Beschlusses ist jedoch die Anwesenheit sämtlicher Landesausschußmitglieder und die Stinnneneinhelligkeit erforderlich. Über die getroffene Verfügung wird dem Landtage bei dessen nächster Einberufung zu berichten sein. Wird bei einer vollzähligen Sitzung des Landesansschusses keine Stimmeneinhelligkeit erreicht, so muß diese Verfügung der Beschlußfassung des Landtages Vorbehalten werden. Änderungen des Zinsfußes können sich nie auf bereits aus gegebene Pfandbriefe beziehen. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 11. November 1910, Zl. 42858, mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß hiermit der § 14 des mit der Kundmachung vom 29. November 1902, Zl. 31311 L.-G.-Bl. Nr. 35, veröffentlichten Statutes außer Wirksamkeit tritt. Ser k> k. Statthalter: Hohenlohe m. p.